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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 818-IX)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
101 kB
Datum
19.06.2012
Erstellt
14.06.12, 18:28
Aktualisiert
14.06.12, 18:28
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Inhalt der Datei

Kooperationsvereinbarung zwischen dem Kreis Euskirchen als Träger von Schulsozialarbeit *, der Stadt Bad Münstereifel, der Gemeinschaftshauptschule und der Realschule der Stadt Bad Münstereifel Präambel: Schulsozialarbeit zielt darauf ab, Schule bei der Wahrnehmung eines umfassenden Bildungs- und Erziehungsauftrages, der die bloße Vermittlung von Fachkompetenzen überschreitet, zu unterstützen. Als Handlungsfeld der Jugendhilfe ist Schulsozialarbeit prädestiniert, soziale und individuelle Kompetenzen von Schülern gezielt zu fördern. Hierzu kann sie traditionell auf ein breites Erfahrungsspektrum zurückgreifen, welches neben den Methoden der Einzelfallhilfe/ Beratung vor allem die Methodenvielfalt im Bereich der sozialen Gruppenarbeit beinhaltet. Darüber hinaus soll Schulsozialarbeit im Sinne einer systematischen sozialräumlichen Orientierung eine wichtige Scharnierfunktion zum schulischen Umfeld, bzw. zur außerschulischen Lebenswelt von Kindern und Jugendlichen wahrnehmen. Insbesondere vor dem Hintergrund der strukturellen Verschiedenheit der Systeme Schule und Jugendhilfe und den sich hieraus jeweils ergebenden Unterschiede im Hinblick auf Verantwortung, Zuständigkeit, Aufgabenwahrnehmung, etc. ist ein geregeltes Verfahren der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Schule und der Fachkraft der Schulsozialarbeit von grundlegender Bedeutung. Diese vertrauensvolle Zusammenarbeit soll durch die folgenden Punkte einen verlässlichen Rahmen bekommen. Grundsätzlich gilt: § 1 Zuständigkeit Die Fachkraft der Schulsozialarbeit* der Abteilung Jugend und Familie arbeitet grundsätzlich in einem zu vereinbarenden Maß schul- bzw. schulformübergreifend (z.B. im Hinblick auf Elternarbeit in Form von Elternabenden). § 2 Freiwilligkeit Die Fachkraft der Schulsozialarbeit arbeitet nach dem Prinzip der Freiwilligkeit. Das bedeutet, dass die Kooperationsbereitschaft und Mitwirkung der jeweiligen Zielgruppen (Schüler, Lehrer, Eltern, Dritte) bei allen Angebotsformen der Schulsozialarbeit vorausgesetzt werden, selbst wenn Aufträge in Zwangskontexten ergehen (z.B. in ordnungsrechtlichen Kontexten). § 3 Vertrauensschutz Die Fachkraft der Schulsozialarbeit arbeitet an Aufträgen, die sie von der Schule erhält. Dieser Vertrauensschutz gilt gegenüber der Schule und gegenüber Schüler/ -innen und ihren Eltern. Der Kreis Euskirchen sichert zu, dass Kommunikation mit Dritten in Wort und Schrift nur in enger Abstimmung mit der Schule erfolgt und die Belange des Datenschutzes eingehalten werden. Informationen an Dritte – auch an den Kreis Euskirchen – ergehen grundsätzlich nur mit Einwilligung und Wissen der Schule sowie der Schüler/ -innen und Eltern (einzige Ausnahme: akute Kindeswohlgefährdung). Die Fachkräfte der Schulsozialarbeit sind berechtigt, Fallkonstellationen anonym mit Dritten zu besprechen, um Sicherheit im Handeln zu erlangen. Sie haben dabei aber dafür Sorge zu tragen, dass weder SchülerInnen und Eltern noch Lehrkräfte identifizierbar sind. § 4 Transparenz Die Fachkräfte arbeiten offen und transparent an Fragestellungen, die ihrem Tätigkeitsfeld entsprechen. Im Hinblick auf Einzellfälle § 5 Falleingang Bezüglich des Falleingangs treffen die Kooperationspartner folgende Vereinbarung: - Die Schule sorgt für ein geregeltes Verfahren zur Inanspruchnahme der Schulsozialarbeit, indem entweder der Zugang über den Klassenlehrer und/ oder die Schulleitung erfolgt oder über eine kollegiale Beratung der Lehrkraft (Fachlehrer) mit einer anderen Lehrkraft (Klassen- Vertrauens- Beratungslehrer /Schulleitung) stattfindet. - Die Aufträge werden in einem ersten Beratungsgespräch zwischen Lehrkraft und Fachkraft der Schulsozialarbeit geklärt und ggfls. übergeben. - Die Fachkraft der Schulsozialarbeit erhält spätestens 1Tag vor dem Beratungsbedarf eine Terminanfrage mit wesentlichen Angaben zum Hintergrund des Gespräches. - Erfolgt der Zugang direkt über den Schüler, wird dieser (unter Wahrung des Datenschutzes) darauf hingewiesen, dass grundsätzlich eine Rückmeldung an die Schulleitung erfolgt. § 6 Fallverlauf, Fallende Die beteiligten Lehrkräfte erhalten auf Nachfrage Informationen zum Fallverlauf. Der Umfang dieser Information ist vom Einverständnis des/der Betroffenen abhängig (Vertrauensschutz). Auf Wunsch der Beteiligten erhalten Schüler/- innen und /oder Eltern eine Abschrift hiervon. Die Beendigung der Beratung wird in jedem Fall mitgeteilt. Sofern die Schule dies für notwendig erachtet, soll versucht werden, den Fallverlauf in einem gemeinsamen Gespräch zwischen Lehrkraft, Schüler/ -in / Eltern und/ oder Fachkraft zu erörtern. § 7 Rückmeldungen: Die Fachkräfte reflektieren die Zusammenarbeit mindestens 2 mal im Halbjahr mit der Schulleitung. Dabei wird neben „weichen Faktoren“ durch Rückmeldungen aus der Schüler- und Lehrerschaft auch die Fallzahlenentwicklung berücksichtigt. Der Koordinator der Fachkräfte der Schulsozialarbeit nimmt jährlich mindestens einmal an einem Reflexionsgespräch teil. Wichtig ist es, Störungen zu erkennen und rechtzeitig zu klären, bevor es zu tiefergreifenden Irritationen kommt. Es ist möglich, an diesen Störungen zu lernen, die Zusammenarbeit zu verbessern. Aus diesem Grunde sollen festgelegte Funktionsträger beteiligt werden, ohne dass es sich bereits um Beschwerden im Zusammenhang einer Dienst- oder Fachaufsicht handelt. Wenn es Störungen der Zusammenarbeit gibt, die nicht zwischen Lehrkraft und Fachkraft der Schulsozialarbeit zufriedenstellend geklärt werden können, wird der unmittelbare Vorgesetzte der Fachkraft (Koordinator) und die Schulleitung einbezogen. Führt dies weiterhin nicht zu einer Klärung, wird die Schulaufsicht sowie die Jugendamtsleitung beteiligt. Zielgruppenbezogene Arbeit § 8 Die Fachkräfte der Schulsozialarbeit bieten Angebote für die Zielgruppen Schüler/ -innen, Lehrer/ -innen, Eltern und Dritte (z.B. im Rahmen von Netzwerkarbeit) an. § 9 Bei allen Angeboten soll auf die Möglichkeiten des Bildungs- und Teilhabepaketes hingewiesen werden. § 10 Angebote der sozialen Gruppenarbeit (z.B. soziale Kompetenztrainings, Beteiligung an Projektwochen, etc. dienen dem Ziel, den fairen und kooperativen Umgang und somit das Schulklima insgesamt zu verbessern. Sie werden perspektivisch jedoch nur dann vorgehalten, wenn sie in ein Gesamtkonzept (Schulprogramm) eingebunden sind. § 11 Die Fachkräfte der Schulsozialarbeit sowie deren Vorgesetzter (Koordinator) sind an den Prozessen der Schulentwicklung in angemessener Form zu beteiligen. § 12 Alle Angebote werden seitens der Fachkräfte der Schulsozialarbeit evaluiert und dokumentiert. § 13 Die Organisation von Angeboten außerschulischer Kooperationspartner (Drogenberatungsstellen, Polizei, etc.) durch die Fachkräfte der Schulsozialarbeit erfolgt in Abstimmung mit der Schulleitung und dem Vorgesetzten der Fachkraft. § 14 Die Beteiligung an Schulveranstaltungen wie z.B. Klassenfahrten und an der Pausenaufsicht ist nur in begründeten Ausnahmen möglich. § 15 Das Unterrichten sowie die Kompensation von ausfallenden Schulstunden durch die Fachkräfte der Schulsozialarbeit ist ausgeschlossen. § 16 Das dieser Vereinbarung zugrunde liegende Konzept wird einer ständigen Überprüfung auf Wirksamkeit und Optimierungspotential unterzogen. Diesbezügliche Rückmeldungen, Wünsche und Vorschläge ergehen an den Koordinator der Schulsozialarbeit. § 17 Leistungen Kreis Euskirchen: - Gestellung der Fachkraft im Umfang von 15 Std./ Woche bis zum Ende des Schuljahres 2012/ 2013. (Die Genehmigung von Dienstreisen und Fortbildungen obliegt dem Anstellungsträger). - Dienst- und Fachaufsicht - Fachberatung/ Kollegiale Supervision. - Technische Ausstattung (Lap Tops, Handy, etc). - Aufwendung von Gebrauchsmaterialien (Bürobedarf, etc.). § 18 Leistungen der Schule: - Unterstützung der Fachkräfte bei deren Aufgabenwahrnehmung. - Schule ermöglicht regelmäßige Teilnahme an Lehrerkonferenzen. - Bereitstellung geeigneter Räumlichkeiten (Büro/ Besprechungsraum). - Bereitstellung eines Büros/ Arbeitsplatzes mit verschließbarem Schrank. Unterschrift der Leitung der Hauptschule: Unterschrift der Leitung der Realschule: Unterschrift des Schulträgers: Unterschrift des Leiters der Abteilung Jugend und Familie: