Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
101 kB
Datum
19.06.2012
Erstellt
14.06.12, 18:28
Aktualisiert
14.06.12, 18:28
Stichworte
Inhalt der Datei
Kooperationsvereinbarung zwischen dem Kreis Euskirchen als Träger von
Schulsozialarbeit *, der Stadt Bad Münstereifel, der Gemeinschaftshauptschule und
der Realschule der Stadt Bad Münstereifel
Präambel:
Schulsozialarbeit zielt darauf ab, Schule bei der Wahrnehmung eines umfassenden
Bildungs- und Erziehungsauftrages, der die bloße Vermittlung von Fachkompetenzen
überschreitet, zu unterstützen.
Als Handlungsfeld der Jugendhilfe ist Schulsozialarbeit prädestiniert, soziale und individuelle
Kompetenzen von Schülern gezielt zu fördern.
Hierzu kann sie traditionell auf ein breites Erfahrungsspektrum zurückgreifen, welches neben
den Methoden der Einzelfallhilfe/ Beratung vor allem die Methodenvielfalt im Bereich der
sozialen Gruppenarbeit beinhaltet.
Darüber hinaus soll Schulsozialarbeit im Sinne einer systematischen sozialräumlichen
Orientierung eine wichtige Scharnierfunktion zum schulischen Umfeld, bzw. zur
außerschulischen Lebenswelt von Kindern und Jugendlichen wahrnehmen.
Insbesondere vor dem Hintergrund der strukturellen Verschiedenheit der Systeme Schule
und Jugendhilfe und den sich hieraus jeweils ergebenden Unterschiede im Hinblick auf
Verantwortung, Zuständigkeit, Aufgabenwahrnehmung, etc. ist ein geregeltes Verfahren der
vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Schule und der Fachkraft der Schulsozialarbeit
von grundlegender Bedeutung.
Diese vertrauensvolle Zusammenarbeit soll durch die folgenden Punkte einen verlässlichen
Rahmen bekommen.
Grundsätzlich gilt:
§ 1 Zuständigkeit
Die Fachkraft der Schulsozialarbeit* der Abteilung Jugend und Familie arbeitet grundsätzlich
in einem zu vereinbarenden Maß schul- bzw. schulformübergreifend (z.B. im Hinblick auf
Elternarbeit in Form von Elternabenden).
§ 2 Freiwilligkeit
Die Fachkraft der Schulsozialarbeit arbeitet nach dem Prinzip der Freiwilligkeit. Das
bedeutet, dass die Kooperationsbereitschaft und Mitwirkung der jeweiligen Zielgruppen
(Schüler, Lehrer, Eltern, Dritte) bei allen Angebotsformen der Schulsozialarbeit
vorausgesetzt werden, selbst wenn Aufträge in Zwangskontexten ergehen (z.B. in
ordnungsrechtlichen Kontexten).
§ 3 Vertrauensschutz
Die Fachkraft der Schulsozialarbeit arbeitet an Aufträgen, die sie von der Schule erhält.
Dieser Vertrauensschutz gilt gegenüber der Schule und gegenüber Schüler/ -innen und ihren
Eltern. Der Kreis Euskirchen sichert zu, dass Kommunikation mit Dritten in Wort und Schrift
nur in enger Abstimmung mit der Schule erfolgt und die Belange des Datenschutzes
eingehalten werden.
Informationen an Dritte – auch an den Kreis Euskirchen – ergehen grundsätzlich nur mit
Einwilligung und Wissen der Schule sowie der Schüler/ -innen und Eltern (einzige
Ausnahme: akute Kindeswohlgefährdung).
Die Fachkräfte der Schulsozialarbeit sind berechtigt, Fallkonstellationen anonym mit Dritten
zu besprechen, um Sicherheit im Handeln zu erlangen. Sie haben dabei aber dafür Sorge zu
tragen, dass weder SchülerInnen und Eltern noch Lehrkräfte identifizierbar sind.
§ 4 Transparenz
Die Fachkräfte arbeiten offen und transparent an Fragestellungen, die ihrem Tätigkeitsfeld
entsprechen.
Im Hinblick auf Einzellfälle
§ 5 Falleingang
Bezüglich des Falleingangs treffen die Kooperationspartner folgende Vereinbarung:
- Die Schule sorgt für ein geregeltes Verfahren zur Inanspruchnahme der Schulsozialarbeit,
indem entweder der Zugang über den Klassenlehrer und/ oder die Schulleitung erfolgt oder
über eine kollegiale Beratung der Lehrkraft (Fachlehrer) mit einer anderen Lehrkraft
(Klassen- Vertrauens- Beratungslehrer /Schulleitung) stattfindet.
- Die Aufträge werden in einem ersten Beratungsgespräch zwischen Lehrkraft und Fachkraft
der Schulsozialarbeit geklärt und ggfls. übergeben.
- Die Fachkraft der Schulsozialarbeit erhält spätestens 1Tag vor dem Beratungsbedarf eine
Terminanfrage mit wesentlichen Angaben zum Hintergrund des Gespräches.
- Erfolgt der Zugang direkt über den Schüler, wird dieser (unter Wahrung des
Datenschutzes) darauf hingewiesen, dass grundsätzlich eine Rückmeldung an die
Schulleitung erfolgt.
§ 6 Fallverlauf, Fallende
Die beteiligten Lehrkräfte erhalten auf Nachfrage Informationen zum Fallverlauf. Der Umfang
dieser Information ist vom Einverständnis des/der Betroffenen abhängig (Vertrauensschutz).
Auf Wunsch der Beteiligten erhalten Schüler/- innen und /oder Eltern eine Abschrift hiervon.
Die Beendigung der Beratung wird in jedem Fall mitgeteilt.
Sofern die Schule dies für notwendig erachtet, soll versucht werden, den Fallverlauf in einem
gemeinsamen Gespräch zwischen Lehrkraft, Schüler/ -in / Eltern und/ oder Fachkraft zu
erörtern.
§ 7 Rückmeldungen:
Die Fachkräfte reflektieren die Zusammenarbeit mindestens 2 mal im Halbjahr mit der
Schulleitung.
Dabei wird neben „weichen Faktoren“ durch Rückmeldungen aus der Schüler- und
Lehrerschaft auch die Fallzahlenentwicklung berücksichtigt. Der Koordinator der Fachkräfte
der Schulsozialarbeit nimmt jährlich mindestens einmal an einem Reflexionsgespräch teil.
Wichtig ist es, Störungen zu erkennen und rechtzeitig zu klären, bevor es zu tiefergreifenden
Irritationen kommt. Es ist möglich, an diesen Störungen zu lernen, die Zusammenarbeit zu
verbessern. Aus diesem Grunde sollen festgelegte Funktionsträger beteiligt werden, ohne
dass es sich bereits um Beschwerden im Zusammenhang einer Dienst- oder Fachaufsicht
handelt.
Wenn es Störungen der Zusammenarbeit gibt, die nicht zwischen Lehrkraft und Fachkraft
der Schulsozialarbeit zufriedenstellend geklärt werden können, wird der unmittelbare
Vorgesetzte der Fachkraft (Koordinator) und die Schulleitung einbezogen. Führt dies
weiterhin nicht zu einer Klärung, wird die Schulaufsicht sowie die Jugendamtsleitung
beteiligt.
Zielgruppenbezogene Arbeit
§ 8 Die Fachkräfte der Schulsozialarbeit bieten Angebote für die Zielgruppen Schüler/ -innen,
Lehrer/ -innen, Eltern und Dritte (z.B. im Rahmen von Netzwerkarbeit) an.
§ 9 Bei allen Angeboten soll auf die Möglichkeiten des Bildungs- und Teilhabepaketes
hingewiesen werden.
§ 10 Angebote der sozialen Gruppenarbeit (z.B. soziale Kompetenztrainings, Beteiligung an
Projektwochen, etc. dienen dem Ziel, den fairen und kooperativen Umgang und somit das
Schulklima insgesamt zu verbessern.
Sie werden perspektivisch jedoch nur dann vorgehalten, wenn sie in ein Gesamtkonzept
(Schulprogramm) eingebunden sind.
§ 11 Die Fachkräfte der Schulsozialarbeit sowie deren Vorgesetzter (Koordinator) sind an
den Prozessen der Schulentwicklung in angemessener Form zu beteiligen.
§ 12 Alle Angebote werden seitens der Fachkräfte der Schulsozialarbeit evaluiert und
dokumentiert.
§ 13 Die Organisation von Angeboten außerschulischer Kooperationspartner
(Drogenberatungsstellen, Polizei, etc.) durch die Fachkräfte der Schulsozialarbeit erfolgt in
Abstimmung mit der Schulleitung und dem Vorgesetzten der Fachkraft.
§ 14 Die Beteiligung an Schulveranstaltungen wie z.B. Klassenfahrten und an der
Pausenaufsicht ist nur in begründeten Ausnahmen möglich.
§ 15 Das Unterrichten sowie die Kompensation von ausfallenden Schulstunden durch die
Fachkräfte der Schulsozialarbeit ist ausgeschlossen.
§ 16 Das dieser Vereinbarung zugrunde liegende Konzept wird einer ständigen Überprüfung
auf Wirksamkeit und Optimierungspotential unterzogen.
Diesbezügliche Rückmeldungen, Wünsche und Vorschläge ergehen an den Koordinator der
Schulsozialarbeit.
§ 17 Leistungen Kreis Euskirchen:
- Gestellung der Fachkraft im Umfang von 15 Std./ Woche bis zum Ende des Schuljahres
2012/ 2013. (Die Genehmigung von Dienstreisen und Fortbildungen obliegt dem
Anstellungsträger).
- Dienst- und Fachaufsicht - Fachberatung/ Kollegiale Supervision.
- Technische Ausstattung (Lap Tops, Handy, etc).
- Aufwendung von Gebrauchsmaterialien (Bürobedarf, etc.).
§ 18 Leistungen der Schule:
- Unterstützung der Fachkräfte bei deren Aufgabenwahrnehmung.
- Schule ermöglicht regelmäßige Teilnahme an Lehrerkonferenzen.
- Bereitstellung geeigneter Räumlichkeiten (Büro/ Besprechungsraum).
- Bereitstellung eines Büros/ Arbeitsplatzes mit verschließbarem Schrank.
Unterschrift der Leitung der Hauptschule:
Unterschrift der Leitung der Realschule:
Unterschrift des Schulträgers:
Unterschrift des Leiters der Abteilung
Jugend und Familie: