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Sitzungsvorlage (Beteiligung an einer gemeinschaftlichen Verfassungsbeschwerde gegen das Gemeindefinanzierungsgesetz (GFG) 2011 sowie Androhung einer gemeinschaftlichen Verfassungsbeschwerde gegen das GFG 2012)

Daten

Kommune
Titz
Größe
66 kB
Datum
15.12.2011
Erstellt
24.11.11, 19:43
Aktualisiert
24.11.11, 19:43
Sitzungsvorlage (Beteiligung an einer gemeinschaftlichen Verfassungsbeschwerde gegen das Gemeindefinanzierungsgesetz (GFG) 2011 sowie Androhung einer gemeinschaftlichen Verfassungsbeschwerde gegen das GFG 2012) Sitzungsvorlage (Beteiligung an einer gemeinschaftlichen Verfassungsbeschwerde gegen das Gemeindefinanzierungsgesetz (GFG) 2011 sowie Androhung einer gemeinschaftlichen Verfassungsbeschwerde gegen das GFG 2012)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Titz Sitzungsvorlage Nr.: Der Bürgermeister 151/2011 BM Zur Beratung in öffentlicher Sitzung Frantzen, Jürgen 02463-659-40 23.11.2011 Beratungsfolge Termin Haupt- und Finanzausschuss 06.12.2011 Rat 15.12.2011 Betreff: Beteiligung an einer gemeinschaftlichen Verfassungsbeschwerde gegen das Gemeindefinanzierungsgesetz (GFG) 2011 sowie Androhung einer gemeinschaftlichen Verfassungsbeschwerde gegen das GFG 2012 Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat ermächtigt die Verwaltung, sich an einer gemeinschaftlichen Verfassungsbeschwerde gegen das Gemeindefinanzierungsgesetz (GFG) 2011 zu beteiligen sowie eine entsprechende Klage gegen das GFG 2012 anzudrohen, sofern es die bisher vom Land angekündigte Struktur aufweisen sollte. Begründung: Die gravierenden Veränderungen in der Gemeindefinanzierung haben in zahlreichen Städten und Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen zu erheblichen Verwerfungen geführt. Auch der Titzer Gemeinderat hat sich auf der Basis verschiedener textlicher Entwürfe mit dem Thema beschäftigt und hierzu eine Resolution beschlossen (Ratssitzung am 7. April 2011). Verschiedene andere Kommunen, zunächst aus dem Münsterland, beließen es nicht bei Resolutionen, sondern haben darüber hinaus die Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde gegen das GFG 2011 geprüft. Mittlerweile haben sich dieser Initiative deutlich mehr als 60 Städte und Gemeinden – mit höchst unterschiedlich ausgeprägten Mehrheitsverhältnissen in den jeweiligen Räten – aus allen Teilen des Landes Nordrhein-Westfalen angeschlossen. Die juristische Betreuung der beteiligten Kommunen erfolgt durch Herrn Rechtsanwalt Michael Hoppenberg (Fachanwalt für Verwaltungsrecht) von der Kanzlei Wolter-Hoppenberg (Hamm bzw. Münster). Gutachterlich für das in Rede stehende Verfahren wurde zusätzlich Herr Dr. Ingolf Deubel (SPD; früherer Stadtkämmerer und Oberstadtdirektor der Stadt Solingen, später zunächst Staatssekretär im Finanzministerium Rheinland-Pfalz, zuletzt rheinland-pfälzischer Finanzminister) tätig. Die Klagegemeinschaft richtet sich gegen das vom Landtag verabschiedete GFG 2011 und hier insbesondere gegen die Auswirkungen des neu gefassten Soziallastenansatzes und der unveränderten Hauptsansatzstaffelung nach Einwohnern. Hierdurch kommt es nach Ansicht der Kläger zu einer Verteilungsungerechtigkeit, da einerseits soziale Lasten eine höhere Berücksichtigung finden, andererseits aber die finanziellen Belastungen ländlicher Kommunen aufgrund ihrer ungünstigeren Flächenverhältnisse keine Berücksichtigung finden. Weiterer Kritikpunkt der Gemeinschaft ist die unzureichende, aber verfassungsrechtlich garantierte Finanzausstat- tung der Gemeinden. Über die mittlerweile vorliegenden Eckpunkte zum GFG 2012, die durch die Landesregierung bereits beschlossen wurden und die nun in einen konkreten Gesetzesentwurf münden sollen, verschärft sich die Schieflage weiter. Hintergrund ist, dass durch den Soziallastenansatz im GFG 2011 Übernivellierungseffekte in einer Größenordnung von 30 Prozent entstehen, die sich über die Festsetzungen im GFG 2012 auf 80 Prozent erhöhen werden. Nach Einschätzung von Herrn Minister a.D. Dr. Ingolf Deubel führen diese Effekte mit einer hohen Wahrscheinlichkeit zu einer Verfassungswidrigkeit der Gesetze. Ähnliches gilt auch für die Übernivellierungen im Kreisfinanzausgleich, zumal das Verfassungsgericht in einem Urteil vom 19. Juli 2011 das Land bereits zum Handeln aufgefordert hat. Das komplette Gutachten von Herrn Minister a.D. Dr. Ingolf Deubel umfasst 217 Seiten; von einer Weitergabe dieses Werks wird vorerst abgesehen. Die Verwaltung bietet interessierten Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertretern aber ausdrücklich die elektronische Übersendung als Datei an. Dieser Sitzungsvorlage liegt jedoch die Präsentation bei, mit der Herr Minister a.D. Dr. Ingolf Deubel in der vergangenen Woche der Öffentlichkeit gegenüber die einzureichende Verfassungsbeschwerde begründet hat. Die Kosten der Verfassungsbeschwerde würden sich auf alle beteiligten Kommunen verteilen und betragen weniger als 5.000 Euro pro Kommune. Die Kosten, die über drei Jahre zu strecken sind, könnten bei Beteiligung weiterer Kommunen noch sinken. Im Erfolgsfall würden die beteiligten Kommunen kostenfrei gestellt. Selbstverständlich hängen die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde nicht von einer Beteiligung (oder Nichtbeteiligung) der Gemeinde Titz ab; insofern würde eine Ablehnung des Beschlussvorschlags keine rechtlichen oder finanziellen Nachteile für die Gemeinde nach sich ziehen. Unabhängig davon ist den beteiligten Städten und Gemeinden jedoch das über eine breite Zahl von klagenden Kommunen ausgehende politische Signal besonders wichtig. Insofern erscheint eine Beteiligung der Gemeinde Titz – auch angesichts der Tatsache, dass der Rat im Frühjahr 2011 über gleich zwei Resolutionsentwürfe zu exakt dieser Thematik diskutiert hat – durchaus sinnvoll. Entsprechende Beteiligungsbeschlüsse aus dem Kreis Düren sind mittlerweile in den Räten der Städte Linnich und Nideggen sowie der Gemeinde Hürtgenwald gefasst worden. In mehreren anderen Kommunen des Kreises Düren steht die Frage der Beteiligung an einer entsprechenden Verfassungsbeschwerde im Rahmen der jeweils letzten Sitzungsrunden des Jahres 2011 auf der Tagesordnung; es ist somit zu erwarten, dass sich die Zahl der klagenden Städte und Gemeinden aus dem Kreisgebiet weiter erhöhen wird. (Frantzen) -2-