Daten
Kommune
Titz
Größe
65 kB
Datum
02.02.2012
Erstellt
12.01.12, 18:02
Aktualisiert
12.01.12, 18:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Satzung
über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Gemeinde Titz
(Vergnügungssteuersatzung) vom ......
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) - in der aktuell gültigen Fassung - und der §§ 1 bis 3 und § 20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S.
712/SGV NRW 610) - in der aktuell gültigen Fassung - hat der Rat der Gemeinde Titz in
seiner Sitzung vom ............. folgende Vergnügungssteuersatzung beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§1
Steuergegenstand
Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Gemeinde Titz veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen (Veranstaltungen):
1. Tanzveranstaltungen gewerblicher Art;
2. Striptease-Vorführungen und Darbietungen ähnlicher Art;
3. Vorführungen von pornographischen und ähnlichen Filmen oder Bildern – auch in Kabinen –;
4. Sex- und Erotikmessen
5. Ausspielungen von Geld oder Gegenständen in Spielklubs, Spielkasinos und ähnlichen
Einrichtungen;
6. das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits- , Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten in
a) Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,
b) Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen
Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten.
Als Spielapparate gelten insbesondere auch Personalcomputer, die überwiegend zum
individuellen Spielen oder zum gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder über das Internet verwendet werden.
§2
Steuerfreie Veranstaltungen
Steuerfrei sind
1. Familienfeiern, Betriebsfeiern und nicht gewerbsmäßige Veranstaltungen von Vereinen;
2. Veranstaltungen von Gewerkschaften, politischen Parteien und Organisationen sowie
von Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder ihrer Organe;
3. Veranstaltungen, deren Überschuss ausschließlich und unmittelbar zu mildtätigen
oder gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 52, 53 AO verwendet wird, wenn der
Zweck bei der Anmeldung nach § 9 angegeben worden ist und der verwendete Betrag
mindestens die Höhe der Steuer erreicht;
4. das Halten von Apparaten nach § 1 Nr. 6 im Rahmen von Volksbelustigungen, Jahrmärkten, Kirmessen und ähnlichen Veranstaltungen.
§3
Steuerschuldner
Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter). In den Fällen des
§ 1 Nr. 6 ist der Halter der Apparate (Aufsteller) Veranstalter.
II. Bemessungsgrundlage und Steuersätze
§4
Besteuerung nach Eintrittsgeldern
(1) Wird für eine Veranstaltung ein Eintrittsgeld erhoben, so ist der Veranstalter verpflichtet, Eintrittskarten oder sonstige Ausweise, die im Sinne dieser Satzung als Eintrittskarten gelten, auszugeben. Diese müssen die Höhe des Eintrittsgeldes beziffern.
Bei der Anmeldung der Veranstaltung (§ 9) hat der Veranstalter die Eintrittskarten
oder sonstigen Ausweise, die zu der Veranstaltung ausgegeben werden sollen, der
Gemeinde Titz vorzulegen.
(2) Der Veranstalter ist verpflichtet, auf die Eintrittspreise sowie gegebenenfalls auf Art
und Wert der Zugaben nach Abs. 5 am Eingang zu den Veranstaltungsräumen und an
der Kasse in geeigneter Weise an für die Besucher leicht sichtbarer Stelle hinzuweisen.
(3) Über die ausgegebenen Eintrittskarten oder sonstigen Ausweise hat der Veranstalter
für jede Veranstaltung einen Nachweis zu führen. Dieser ist sechs Monate lang aufzubewahren und der Gemeinde Titz auf Verlangen vorzulegen.
(4) Die Abrechnung der Eintrittskarten ist der Gemeinde Titz binnen 7 Werktagen nach
der Veranstaltung, bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen monatlich bis
zum 7. Werktag des nachfolgenden Kalendermonats vorzulegen.
(5) Die Steuer wird nach dem auf der Karte angegebenen Preis und der Zahl der ausgegebenen Eintrittskarten berechnet. Sie ist nach dem Entgelt zu berechnen, wenn dieses höher ist als der auf der Eintrittskarte angegebene Preis. Entgelt ist die gesamte
Vergütung, die vor, während oder nach der Veranstaltung für die Teilnahme erhoben
wird. In einem Teilnahmeentgelt enthaltene Beträge für Speisen und Getränke oder
sonstige Zugaben bleiben bei der Steuerberechnung außer Ansatz. Sofern der Wert
der den Teilnehmern gewährten Zugaben nicht exakt ermittelt werden kann, legt die
Stadt/Gemeinde den Abzugsbetrag nach Satz 4 unter Würdigung aller Umstände pauschal fest.
(6) Der Steuersatz beträgt 22 v. H. des Eintrittspreises oder Entgelts. Die Gemeinde Titz
kann den Veranstalter vom Nachweis der Anzahl der ausgegebenen Eintrittskarten
und ihrer Preise befreien und den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren, wenn dieser
Nachweis im Einzelfall besonders schwierig ist.
§5
Besteuerung nach dem Spielumsatz
(1) Für Spielklubs, Spielkasinos und ähnliche Einrichtungen erfolgt die Besteuerung nach
dem Spielumsatz. Spielumsatz ist der Gesamtbetrag der eingesetzten Spielbeträge
abzüglich Ausschüttungsbetrag.
(2) Der Spielumsatz ist der Gemeinde Titz spätestens 7 Werktage nach der Veranstaltung
zu erklären. Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen sind die Erklärungen
monatlich bis zum 7. Werktag des nachfolgenden Monats abzugeben.
(3) Der Steuersatz beträgt 6 v. H. Die Gemeinde Titz kann den Veranstalter von dem
Einzelnachweis der Höhe des Spielumsatzes befreien und den Steuerbetrag mit ihm
vereinbaren, wenn dieser Nachweis im Einzelfall besonders schwierig ist.
§6
Nach der Größe des benutzten Raumes
(1) Für die Veranstaltungen nach § 1 Nrn. 1 – 2 ist die Steuer nach der Größe des benutzten Raumes zu erheben, wenn kein Eintrittsgeld erhoben wird. Die Größe des
Raumes berechnet sich nach dem Flächeninhalt der für die Veranstaltung und die
Teilnehmer bestimmten Räume einschließlich des Schankraumes, aber ausschließlich
der Küche, Toiletten und ähnlichen Nebenräumen. Entsprechendes gilt für Veranstaltungen im Freien.
(2) Die Steuer beträgt je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche in geschlossenen Räumen 1,00 Euro. Bei Veranstaltungen im Freien
beträgt die Steuer 0,60 Euro je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche. Endet eine Veranstaltung erst am Folgetag, wird ein Veranstaltungstag für die Berechnung zu Grunde gelegt. Die Gemeinde Titz kann den Steuerbetrag mit dem Veranstalter vereinbaren, wenn die Ermittlung der Veranstaltungsfläche besonders schwierig ist.
§7
Nach dem Einspielergebnis bzw. der Anzahl der Apparate
(1) Die Steuer für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder
ähnlichen Apparaten bemisst sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit nach dem
Einspielergebnis, bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl. Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Brutto-Kasse. Dieser errechnet sich
aus der elektronisch gezählten Kasse zzgl. Röhrenentnahme (sog. Fehlbetrag), abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld.
(2) Besitzt ein Apparat mehrere Spieleinrichtungen, so gilt jede dieser Einrichtungen als
ein Apparat. Apparate mit mehr als einer Spieleinrichtung sind solche, an denen
gleichzeitig zwei oder mehr Spielvorgänge ausgelöst werden können.
(3) Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Apparates ein gleichartiger
Apparat, so wird die Steuer für diesen Kalendermonat nur einmal erhoben.
(4) Der Halter hat die erstmalige Aufstellung eines Apparates vor dessen Aufstellung,
jede Änderung hinsichtlich Art und Anzahl der Apparate an einem Aufstellort bis zum
7. Werktag des folgenden Kalendermonats schriftlich anzuzeigen. Bei verspäteter Anzeige bezüglich der Entfernung eines Apparates gilt als Tag der Beendigung des Haltens der Tag des Anzeigeneingangs. Ein Apparatetausch im Sinne des Abs. 3 braucht
nicht angezeigt zu werden.
(5) Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung
1. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 6 a)
Apparaten mit Gewinnmöglichkeit
Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit
10 v.H. des Einspielergebnisses
30 Euro
2. in Gastwirtschaften und sonstigen Orten (§ 1 Nr. 6 b) bei
Apparaten mit Gewinnmöglichkeit
Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit
10 v.H. des Einspielergebnisses
15 Euro
3. in Spielhallen, Gastwirtschaften und an sonstigen Orten (§ 1 Nr. 6 a und b) bei
Apparaten, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt werden oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder
pornographische und die Würde des Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand haben
500 Euro
§8
Nach der Roheinnahme
(1) Die Steuer ist, soweit sie nicht nach den Vorschriften der §§ 4 bis 7 festzusetzen ist,
nach der Roheinnahme zu berechnen. Als Roheinnahme gelten sämtliche vom Veranstalter gemäß § 4 Abs. 5 von den Teilnehmern erhobenen Entgelte.
(2) Die Roheinnahmen sind der Gemeinde Titz spätestens 7 Werktage nach der Veranstaltung zu erklären. Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen sind die Erklärungen monatlich bis zum 7. Werktag des nachfolgenden Monats abzugeben.
(3) Der Steuersatz beträgt 22 v. H. Die Gemeinde Titz kann den Veranstalter von dem
Einzelnachweis der Höhe der Roheinnahme befreien und den Steuerbetrag mit ihm
vereinbaren, wenn dieser Nachweis im Einzelfalle besonders schwierig ist.
III. Gemeinsame Bestimmungen
§9
Anmeldung und Sicherheitsleistung
(1) Die Veranstaltungen nach § 1 Nrn. 1 – 5 sind spätestens zwei Wochen vor deren Beginn bei der Gemeinde Titz schriftlich anzumelden. Bei unvorbereiteten und nicht vorherzusehenden Veranstaltungen ist die Anmeldung an dem auf die Veranstaltung folgenden Werktage nachzuholen. Veränderungen, die sich auf die Höhe der Steuer
auswirken, sind umgehend anzuzeigen.
(2) Bei mehreren aufeinander folgenden oder regelmäßig stattfindenden Veranstaltungen
nach § 1 Nr. 1 – 3 eines Veranstalters am selben Veranstaltungsort ist eine einmalige
Anmeldung ausreichend. Im Einzelfall können abweichende Regelungen getroffen
werden.
(3) Die Gemeinde Titz ist berechtigt, eine Sicherheitsleistung in Höhe der voraussichtlichen Steuerschuld zu verlangen.
§ 10
Entstehung des Steueranspruches
Der Vergnügungssteueranspruch entsteht mit Abschluss der Veranstaltung, im Falle der
Besteuerung nach § 7 mit der Aufstellung des Apparates an den in § 1 Nr. 6 genannten
Orten.
§ 11
Festsetzung und Fälligkeit
(1) Die Steuer wird mit Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb von einem Monat
nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.
(2) Die Gemeinde Titz ist berechtigt, bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen
die Steuer für einzelne Kalendervierteljahre im Voraus festzusetzen. In diesen Fällen
ist die Steuer für das jeweilige Kalendervierteljahr zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu entrichten. Die Steuer kann auf Antrag zu je einem Zwölftel des Jahresbetrages am 15. jeden Kalendermonats entrichtet werden.
(3) Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit im Sinne des § 7 ist der Steuerschuldner verpflichtet, bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres der Gemeinde Titz
eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen. Bei der
Besteuerung nach den Einspielergebnissen sind den Steuererklärungen ZählwerkAusdrucke für den jeweiligen Abrechnungszeitraum beizufügen, die als Angaben mindestens Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, die fortlaufende Nummer des Zählwerkausdruckes und die für eine Besteuerung nach § 7 notwendigen Angaben enthalten müssen.
§ 12
Verspätungszuschlag und Steuerschätzung
(1) Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages bei Nichtabgabe oder nicht fristgerechter Abgabe einer Steuererklärung erfolgt nach der Vorschrift des § 152 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Soweit die Gemeinde Titz die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen
kann, kann sie sie schätzen. Es gilt § 162 Abgabenordnung in der jeweils geltenden
Fassung.
§ 13
Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften
Die Gemeinde Titz ist berechtigt, jederzeit zur Nachprüfung der Steuererklärungen und
zur Feststellung von Steuertatbeständen die Veranstaltungsräume zu betreten, Geschäftsunterlagen einzusehen und die Vorlage aktueller Zählwerkausdrucke zu verlangen.
§ 14
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 20 Abs. 2 Buchstabe b) des Kommunalabgabengesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 - in der aktuell geltenden Fassung - handelt, wer als Veranstalter vorsätzlich oder leichtfertig folgenden Vorschriften
bzw. Verpflichtungen zuwiderhandelt:
1. § 4 Abs. 1: Ausgabe von Eintrittskarten
2. § 4 Abs. 2: Hinweis auf die Eintrittspreise
3. § 4 Abs. 1: Vorlage der Eintrittskarten bei der Anmeldung der Veranstaltung
4. § 4 Abs. 3: Führung und Aufbewahrung des Nachweises über die ausgegebenen Eintrittskarten
5. § 4 Abs. 4: Abrechnung der Eintrittskarten
6. § 5 Abs. 2: Erklärung des Spielumsatzes
7. § 7 Abs. 4: Anzeige der erstmaligen Aufstellung eines Spielapparates sowie Änderung (Erhöhung) des Apparatebestandes
8. § 8 Abs. 2: Erklärung der Roheinnahmen
9. § 9 Abs. 1: Anmeldung der Veranstaltung und umgehende Anzeige von steuererhöhenden Änderungen
10. § 11 Abs. 3: Einreichung der Steuererklärung
11. § 11 Abs. 3: Einreichung der Zählwerkausdrucke
§ 15
In-Kraft-Treten
Die Satzung tritt zum __________ in Kraft.