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Beschlussvorlage (Verkehrsregelung für die Stellplätze entlang der Sebastian-Kneipp-Promenade)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
159 kB
Datum
04.09.2012
Erstellt
30.08.12, 18:12
Aktualisiert
30.08.12, 18:12
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Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 20.08.2012 - Der Bürgermeister Az: 32-52-39 Rei. Nr. der Ratsdrucksache: 884-IX __________________________________________________________________________ Beratungsfolge Termin Stadtentwicklungsausschuss 04.09.2012 Zur Beratung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Verkehrsregelung für die Stellplätze entlang der Sebastian-Kneipp-Promenade __________________________________________________________________________ Berichterstatter: Herr Reidenbach __________________________________________________________________________ ( ) Kosten €: ( ) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung ( ) ja / ( ) nein ( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( ) Anlagen sind beigefügt ( ) ( ) Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Deckung: Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein _________________ € jährlich __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA 10.2 PR AL Dez _________________ Bürgermeister __________________________________________________________________________ An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen: __________________________________________________________________________ ( ) zurückgezogen ( ) vertagt ( ) von der Tagesordnung abgesetzt ( ) verwiesen in den _________________________________________________________ Abstimmungsergebnis: StadtE ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Seite 2 von Ratsdrucksache 884-IX 1. Sachverhalt Im Bereich der Sebastian-Kneipp-Promenade -zwischen den Straßeneinmündungen Hubertusweg und Windheckenweg- befinden sich in Fahrtrichtung Windheckenweg insgesamt sieben markierte Parkstände in Längsaufstellung am Fahrbahnrand. Diese konnten dort vor drei Jahren durch einen Rückbau des Gehweges komplett auf dem rechten Fahrbahnrand eingerichtet werden und wurden zunächst auch gem. Verwaltungsvorschrift nicht besonders markiert. Die Markierungen wurden erst im vergangenen Jahr angebracht, um deutlich zumachen, wo geparkt werden darf und wo dieser Bereich vor den jeweiligen Straßeneinmündungen endet. Eine Einschränkung bezüglich der Höchstparkdauer, oder eine Gebührenpflicht besteht dort nicht. Die Parkstände werden dort teilweise von Anwohnern (auch aus angrenzenden Straßen), aber auch von Kurzzeitparkern (häufig Arztbesucher oder Berufstätige) genutzt. Seit Beginn des Sommers werden jedoch zwei bis drei Parkstände „dauerbeparkt“. Hierüber wurde von Anwohnern vermehrt Beschwerde geführt. 2. Rechtliche Würdigung Parken am Fahrbahnrand: Wo gegen das Längsparken auf der Fahrbahn nichts einzuwenden ist, bedarf es außer an Parkuhren in der Regel einer Parkflächenmarkierung nicht. [...] Insbesondere bei größerer Gesamtparkfläche empfiehlt es sich, das Zeichen 314 Parkplatz aufzustellen und die Art der geforderten Aufstellung wenigstens durch Markierung der vier Ecken der Einzelparkflächen deutlich zu machen (VwV-StVO zu § 41 Nummer 7 Parkflächenmarkierungen vor Zeichen 299, Ziff. 1 I.). Demnach konnte hier auf ein Verkehrszeichen verzichtet werden (Zeichen 314 – blauer Grund mit weißem P). Somit existieren auch keine Einschränkungen, wie z. B. nur für PKW oder Beschränkungen der Höchstparkdauer oder die Anordnung von Gebührenpflicht etc. Parkdauer/“Dauerparken“ Gem. StVO ist das Parken von Kraftfahrzeugen in öffentlichen Parkständen dort, wo es nicht durch besondere Verkehrszeichen eingeschränkt ist, ohne zeitliche Begrenzung erlaubt, solange das Fahrzeug zugelassen ist, die Gültigkeit der Hauptuntersuchung nicht überschritten wurde und das Fahrzeug fahrtüchtig ist, also am Straßenverkehr teilnehmen kann. Im Straßen- und Wegegesetz wird u. a. zwischen Straßengemeingebrauch und Straßensondernutzung unterschieden. Es gibt Rechtsauffassungen, wonach gerade beim Parken am Fahrbahnrand nach mehreren Wochen eine Sondernutzung eintritt, da die Straße gem. ihrer verkehrsrechtlichen Widmung in erster Linie dem fließenden Verkehr dient und durch das Dauerparken das Fortbewegungsinteresse zu sehr in den Hintergrund tritt; die Straße also nicht mehr im Rahmen der Widmung zum Verkehr genutzt wird. Diese Rechtsauffassung wird jedoch von den meisten Gerichten nicht geteilt, so dass nach derzeitiger herrschender Meinung Dauerparken erlaubt ist. 3. Finanzielle Auswirkungen Abhängig vom gewählten Lösungsvorschlag. Für die zu Lösungsvorschlag 2. und 3. erforderlichen Verkehrszeichen fallen ca. 250 Euro an. Bei Lösungsvorschlag 3. müssten zudem noch einige Module (insbesondere Gerätegehäuse) für die Zusammensetzung eines Parkscheinautomaten beschafft werden. Die Kosten hierfür beliefen sich auf ca. 1.450 Euro zuzüglich Erdarbeiten nach Aufwand für das Aufstellen. Bei einer vergleichsweisen Nutzung der Auslastung des Europaplatzes könnten dort ca. 800 Euro Parkgebühren pro Monat generiert werden. 4. Organisatorische und personelle Auswirkungen Die Kontrollen können im Rahmen der übrigen Kontrollgänge vorgenommen werden. Seite 3 von Ratsdrucksache 884-IX 5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen Das Dauerparken kann aufgrund der rechtlichen Situation nicht als gebührenpflichtige Sondernutzung veranlagt werden. Grundsätzlich gibt es drei verschiedene Lösungsmöglichkeiten: 1. Das Dauerparken wird toleriert, da rechtlich nicht zu beanstanden. 2. Beschränkung der Höchstparkdauer und Kontrolle mittels Parkscheibe. 3. Beschränkung der Höchstparkdauer mittels gebührenpflichtigem Parkschein Alle drei Lösungsmöglichkeiten wurden bereits im Vorfeld mit der Verkehrskommission beraten und können je nach Beschluss des Ausschusses rechtlich bedenkenlos umgesetzt werden. Als Höchstparkdauer empfiehlt sich eine Dauer von drei Stunden, da dieser Zeitaufwand insbesondere bei Arztbesuchen ohne Termin schnell anfällt. Bei 3. ist jedoch zunächst noch ein Ratsbeschluss zur Änderung/Erweiterung der Gebührenordnung erforderlich. 6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel Keine. 7. Beschlussvorschlag:  1. Das Dauerparken wird toleriert, da rechtlich nicht zu beanstanden. Oder  2. Beschränkung der Höchstparkdauer auf drei Stunden und Kontrolle mittels Parkscheibe. Die Verwaltung wird beauftragt, beim Straßenverkehrsamt die erforderliche Anordnung zu beantragen sowie entsprechende Verkehrszeichen zu beschaffen und aufzustellen. Oder  3. Beschränkung der Höchstparkdauer auf drei Stunden mittels gebührenpflichtigem Parkschein. Die Verwaltung wird beauftragt -nach Beschluss der geänderten Parkgebührenordnung durch den Rat- beim Straßenverkehrsamt die erforderliche Anordnung zu beantragen sowie entsprechende Verkehrszeichen und fehlende Module für einen Parkscheinautomaten zu beschaffen und aufzustellen.