Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
159 kB
Datum
04.09.2012
Erstellt
30.08.12, 18:12
Aktualisiert
30.08.12, 18:12
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 20.08.2012
- Der Bürgermeister Az: 32-52-39 Rei.
Nr. der Ratsdrucksache: 884-IX
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Beratungsfolge
Termin
Stadtentwicklungsausschuss
04.09.2012
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Verkehrsregelung für die Stellplätze entlang der Sebastian-Kneipp-Promenade
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Berichterstatter: Herr Reidenbach
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( ) Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
( ) ja / ( ) nein
( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft
( ) Anlagen sind beigefügt
( )
( )
Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein
_________________ € jährlich
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Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
10.2
PR
AL
Dez
_________________
Bürgermeister
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An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
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( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
StadtE
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 884-IX
1. Sachverhalt
Im Bereich der Sebastian-Kneipp-Promenade -zwischen den Straßeneinmündungen Hubertusweg
und Windheckenweg- befinden sich in Fahrtrichtung Windheckenweg insgesamt sieben markierte
Parkstände in Längsaufstellung am Fahrbahnrand. Diese konnten dort vor drei Jahren durch einen
Rückbau des Gehweges komplett auf dem rechten Fahrbahnrand eingerichtet werden und wurden
zunächst auch gem. Verwaltungsvorschrift nicht besonders markiert. Die Markierungen wurden
erst im vergangenen Jahr angebracht, um deutlich zumachen, wo geparkt werden darf und wo
dieser Bereich vor den jeweiligen Straßeneinmündungen endet.
Eine Einschränkung bezüglich der Höchstparkdauer, oder eine Gebührenpflicht besteht dort nicht.
Die Parkstände werden dort teilweise von Anwohnern (auch aus angrenzenden Straßen), aber
auch von Kurzzeitparkern (häufig Arztbesucher oder Berufstätige) genutzt. Seit Beginn des Sommers werden jedoch zwei bis drei Parkstände „dauerbeparkt“. Hierüber wurde von Anwohnern
vermehrt Beschwerde geführt.
2. Rechtliche Würdigung
Parken am Fahrbahnrand:
Wo gegen das Längsparken auf der Fahrbahn nichts einzuwenden ist, bedarf es außer an Parkuhren in der Regel einer Parkflächenmarkierung nicht. [...] Insbesondere bei größerer Gesamtparkfläche empfiehlt es sich, das Zeichen 314 Parkplatz aufzustellen und die Art der geforderten
Aufstellung wenigstens durch Markierung der vier Ecken der Einzelparkflächen deutlich zu machen (VwV-StVO zu § 41 Nummer 7 Parkflächenmarkierungen vor Zeichen 299, Ziff. 1 I.).
Demnach konnte hier auf ein Verkehrszeichen verzichtet werden (Zeichen 314 – blauer Grund mit
weißem P). Somit existieren auch keine Einschränkungen, wie z. B. nur für PKW oder Beschränkungen der Höchstparkdauer oder die Anordnung von Gebührenpflicht etc.
Parkdauer/“Dauerparken“
Gem. StVO ist das Parken von Kraftfahrzeugen in öffentlichen Parkständen dort, wo es nicht
durch besondere Verkehrszeichen eingeschränkt ist, ohne zeitliche Begrenzung erlaubt, solange
das Fahrzeug zugelassen ist, die Gültigkeit der Hauptuntersuchung nicht überschritten wurde und
das Fahrzeug fahrtüchtig ist, also am Straßenverkehr teilnehmen kann.
Im Straßen- und Wegegesetz wird u. a. zwischen Straßengemeingebrauch und Straßensondernutzung unterschieden. Es gibt Rechtsauffassungen, wonach gerade beim Parken am Fahrbahnrand nach mehreren Wochen eine Sondernutzung eintritt, da die Straße gem. ihrer verkehrsrechtlichen Widmung in erster Linie dem fließenden Verkehr dient und durch das Dauerparken das
Fortbewegungsinteresse zu sehr in den Hintergrund tritt; die Straße also nicht mehr im Rahmen
der Widmung zum Verkehr genutzt wird. Diese Rechtsauffassung wird jedoch von den meisten
Gerichten nicht geteilt, so dass nach derzeitiger herrschender Meinung Dauerparken erlaubt ist.
3. Finanzielle Auswirkungen
Abhängig vom gewählten Lösungsvorschlag.
Für die zu Lösungsvorschlag 2. und 3. erforderlichen Verkehrszeichen fallen ca. 250 Euro an.
Bei Lösungsvorschlag 3. müssten zudem noch einige Module (insbesondere Gerätegehäuse) für
die Zusammensetzung eines Parkscheinautomaten beschafft werden. Die Kosten hierfür beliefen
sich auf ca. 1.450 Euro zuzüglich Erdarbeiten nach Aufwand für das Aufstellen.
Bei einer vergleichsweisen Nutzung der Auslastung des Europaplatzes könnten dort ca. 800 Euro
Parkgebühren pro Monat generiert werden.
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
Die Kontrollen können im Rahmen der übrigen Kontrollgänge vorgenommen werden.
Seite 3 von Ratsdrucksache 884-IX
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
Das Dauerparken kann aufgrund der rechtlichen Situation nicht als gebührenpflichtige Sondernutzung veranlagt werden.
Grundsätzlich gibt es drei verschiedene Lösungsmöglichkeiten:
1. Das Dauerparken wird toleriert, da rechtlich nicht zu beanstanden.
2. Beschränkung der Höchstparkdauer und Kontrolle mittels Parkscheibe.
3. Beschränkung der Höchstparkdauer mittels gebührenpflichtigem Parkschein
Alle drei Lösungsmöglichkeiten wurden bereits im Vorfeld mit der Verkehrskommission beraten
und können je nach Beschluss des Ausschusses rechtlich bedenkenlos umgesetzt werden.
Als Höchstparkdauer empfiehlt sich eine Dauer von drei Stunden, da dieser Zeitaufwand insbesondere bei Arztbesuchen ohne Termin schnell anfällt.
Bei 3. ist jedoch zunächst noch ein Ratsbeschluss zur Änderung/Erweiterung der Gebührenordnung erforderlich.
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
Keine.
7. Beschlussvorschlag:
1. Das Dauerparken wird toleriert, da rechtlich nicht zu beanstanden.
Oder
2. Beschränkung der Höchstparkdauer auf drei Stunden und Kontrolle mittels Parkscheibe.
Die Verwaltung wird beauftragt, beim Straßenverkehrsamt die erforderliche Anordnung zu
beantragen sowie entsprechende Verkehrszeichen zu beschaffen und aufzustellen.
Oder
3. Beschränkung der Höchstparkdauer auf drei Stunden mittels gebührenpflichtigem Parkschein.
Die Verwaltung wird beauftragt -nach Beschluss der geänderten Parkgebührenordnung
durch den Rat- beim Straßenverkehrsamt die erforderliche Anordnung zu beantragen sowie entsprechende Verkehrszeichen und fehlende Module für einen Parkscheinautomaten
zu beschaffen und aufzustellen.