Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
157 kB
Datum
14.03.2017
Erstellt
21.03.17, 13:14
Aktualisiert
21.03.17, 13:14
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschluss
aus der 11. Sitzung des Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschusses der
Gemeinde Nettersheim
(X. Legislaturperiode) am Dienstag, 14.03.2017
im Holzkompetenzzentrum in Nettersheim.
Punkt 3.4:
54. Änderung des Flächennutzungsplanes der Eifelgemeinde
Nettersheim sowie 5. Änderung des Bebauungspanes G 14,
Teilbereich "Auf Graben" im Parallelverfahren;
Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
- Vorlage 609 /X.L. -
Beschluss:
Es wird beschlossen:
a) Zur Entwicklung und Erschließung weiterer Baulandflächen in Nettersheim sind für
den 3. Erschließungsabschnitt „Auf Graben“ im Bebauungsplan G 14 die 54.
Änderung des Flächennutzungsplanes der Eifelgemeinde Nettersheim sowie die 5.
Änderung dieses Bebauungsplanes durchzuführen. Der Aufstellungsbeschluss gem.
§ 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) wird hiermit gefasst. Betroffen hiervon sind die
Grundstücke Gemarkung Nettersheim, Flur 15 Nr. 182, 183, 184 und 194. Der als
Anlage
(Anlage
1)
beigefügte
Planauszug
ist
Bestandteil
dieses
Aufstellungsbeschlusses.
Die 54. Änderung des Flächennutzungsplanes der Eifelgemeinde Nettersheim
beinhaltet die Umwandlung bisher als „Fläche für die Landwirtschaft“
ausgewiesene Bereiche in „Wohnbauflächen“ (s. Anlage 2).
Im Rahmen der 5. Änderung des Bebauungsplanes G 14, Teilbereich „Auf
Graben“ ist die Festsetzung „Fläche für die Landwirtschaft“ in „Allgemeines
Wohngebiet“ (WA) zu ändern. Es soll eine zweigeschossige Bauweise mit einer
Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 und einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,8
festgesetzt werden. Im Übrigen sind die aus der 4. Änderung des
Bebauungsplanes G 14, 2. Teilbereich „Brotkiste“ erfolgten textlichen
Festsetzungen und örtlichen Bauvorschriften in die 5. Änderung zu
übernehmen.
b) Der Auftrag zur Durchführung der Bauleitplanverfahren mit Begründung, sowie der
erforderliche Umweltbericht mit sich ggf. hieraus ergebende weitere
gutachterlichen Betrachtungen, topografische Geländeaufnahmen sind an das
jeweils billigstbietende Planungs- bzw. Gutachterbüro zu erteilen.
c) Der Aufstellungsbeschluss ist gem. § 2 Abs. 1, Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu
machen.
d) Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie die
Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4
Abs. 1 BauGB sind im Parallelverfahren durchzuführen. Darüber hinaus ist die
Planung mit den benachbarten Kommunen gem. § 2 Abs. 2 BauGB abzustimmen.
e) Nach Auswertung der vorgetragenen Stellungnahmen nach d) ist die
Bauleitplanung ggf. zu modifizieren, so dass das Verfahren zur Öffentlichen
Auslegung der Planentwürfe mit Begründung und den nach Einschätzung der
Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen
gem. § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB einzuleiten ist.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig ja
Niederschrift der Sitzung des Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschusses vom 14.03.2017
Seite 2