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Beschlussvorlage (22. Änderung des Flächennutzungsplanes, Teilbereich Linnich; Beratung über die abgegebenen Stellungnahmen während der frühzeitigen Beteiligung)

Daten

Kommune
Linnich
Größe
36 kB
Datum
05.06.2008
Erstellt
04.12.09, 14:51
Aktualisiert
04.12.09, 14:51

Inhalt der Datei

STADT LINNICH Beschlussvorlage Der Bürgermeister - öffentlich - Drucksache B-30/2008 Beratungsfolge Termin Ausschuss für Umwelt und Stadtentwicklung 05.06.2008 Dienststelle Datum: Sachbearbeiter: Fachbereich 6 28.04.2008 Herr Breuer TOP Aktenzeichen 22. Änderung des Flächennutzungsplanes, Teilbereich Linnich; Beratung über die abgegebenen Stellungnahmen während der frühzeitigen Beteiligung Finanzielle Auswirkungen X Die Vorlage berührt nicht den Etat Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmeseite Mittel stehen zur Verfügung Hh.-Stelle Haushaltsausgabereste Bisher angeordnet Investitionsprogramm Verpflichtungsermächtigung Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt Hh.-Stelle Deckungsvorschlag: Gez. Hensen (Kämmerei) Beratungsergebnis Einstimmig Mit Stimmenmehrheit Laut Beschlussvorschlag Abweichender Beschlussvorschlag Ja _____ Nein _____ Enthaltungen _____ Beschlussvorschlag: s. nachfolgende Vorschläge zu Einzelbeschlüssen und Gesamtbeschluss. Problembeschreibung/Begründung: Vorbemerkung: Das gesamte Gewerbegebiet an der Erkelenzer Straße in Linnich soll städtebaulich neu geordnet werden. Dabei soll die überwiegende Ausweisung als „Gewerbliche Bauflächen“ bestehen bleiben, im Norden aber zur Erweiterung eines Gewerbegebietes vergrößert werden. Im südlichen Bereich soll zur planungsrechtlichen Bestandssicherung eines Supermarktes eine Ausweisung als Sonderbaufläche „Großflächiger Einzelhandel mit der Zweckbestimmung Nahversorgung“ erfolgen. Der Ausschuss für Umwelt und Stadtentwicklung hat am 31.01.2007 beschlossen, die 22. Änderung des Flächennutzungsplanes durchzuführen. Weiter wurde am 20.09.2007 beschlossen, hierzu die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Träger öffentlicher Belange durchzuführen. Im Parallelverfahren wird der Bebauungsplan Linnich Nr. 35 „Erkelenzer Straße“ aufgestellt. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit fand vom 12.11. bis 11.12.2007, die Trägerbeteiligung bis zum 20.12.2007 statt. I. Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit: Aus der Öffentlichkeit wurden keine Stellungnahmen abgegeben. Beschlussvorschlag zu I.: Der Ausschuss empfiehlt dem Stadtrat die Feststellung, dass aus der Öffentlichkeit keine Stellungnahmen abgegeben wurden. II. Positive Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange: T1 T2 T3 T4 T5 T6 T7 T8 T9 T 10 T 11 T 12 T 13 T 14 Infracor GmbH, Marl (Eingang: 16.11.2007) RWE Rhein-Ruhr AG (Netzplanung), Düren (Eingang: 19.11.2007) Gemeinde Aldenhoven (Eingang: 21.11.2007) Handwerkskammer Aachen (Eingang: 22.11.2007) RWE Westfalen-Weser-Ems (Transportnetz Gas), Dortmund (Eingang: 23.11.2007) Landesbetrieb Wald und Holz NRW, Eschweiler (Eingang: 29.11.2007) Bezirksreg. Köln, Landeskultur u. Landesentwicklung, Aachen (Eingang: 30.11.2007) Erftverband, Bergheim (Eingang: 04.12.2007) EBV GmbH, Herzogenrath (Eingang: 06.12.2007) IHK Aachen (Eingang: 11.12.2007) Wehrbereichsverwaltung West, Düsseldorf (Eingang: 13.12.2007) Bezirksreg. Köln, Arbeits- u. techn. Öffentlichkeitsschutz, Aachen(Eingang: 20.12.2007) Landwirtschaftskammer NRW, Düren (Eingang: 21.12.2007) EWV GmbH, Stolberg (Eingang: 02.01.2008) Beschlussvorschlag zu II., T 1 bis T 14: Der Ausschuss empfiehlt dem Stadtrat die Feststellung, dass die unter T 1 bis T 14 genannten Träger öffentlicher Belange mit der Planung einverstanden sind. III. Träger öffentlicher Belange, die sich zur Planung geäußert haben: T 15 Rurtalbahn GmbH, Düren (Eingang: 21.11.2007) Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme: Es bestehen keine Bedenken, soweit die beigefügten allgemeinen Anforderungen und Hinweise beachtet werden: (Das Merkblatt ist als Anlage beigefügt) Beschlussvorschlag zu T 15: Der Ausschuss empfiehlt dem Stadtrat die Feststellung, dass die Anregungen die Ebene des Bebauungsplanes betreffen. T 16 Geologischer Dienst NRW, Krefeld (Eingang 11.12.2007) Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme: a) Geophysik, Erdbebensicherheit: Das Plangebiet befindet sich in der Erdbebenzone 3, Untergrundklasse S1. In der DIN 4149 sind die entsprechenden bautechnischen Maßnahmen aufgeführt. Nach § 9 Abs. 5 BauGB sollen im Bebauungsplan gekennzeichnet werden: Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind. b) Überflutungsgebiet: Der Baugrund von Teilabschnitt I und II ist Überflutungsgebiet der Ruraue. Neben dem Hinweis auf den flurnahen Grundwasserstand ist es empfehlenswert, einen Hinweis auf Hochwassergefährdung aufzunehmen. c) Planzeichenerklärung: Die Planzeichenerklärungen und Textstellen sollten gem. § 5 Abs. 2 Nr. 10 BauGB um den Begriff „Entwicklung von Boden“ ergänzt werden. Beschlussvorschlag zu T 16: Der Ausschuss empfiehlt dem Stadtrat die Feststellung, dass der Hinweis zu a) die Ebene des Bebauungsplanes betrifft. Bezüglich des Hinweises zu b) wird das Überschwemmungsgebiet im Planentwurf dargestellt. Zu c) empfiehlt der Ausschuss, der Anregung zu entsprechen. Die Planzeichenerklärung und Textstelle wird um den Begriff „Entwicklung von Boden“ ergänzt. T 17 NGW GmbH, Duisburg (Eingang: 17.12.2007) Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme: Es wird darauf hingewiesen, dass sich im Planbereich Gas- und Wasserleitungen befinden. Gegen die Bauleitplanung bestehen jedoch keine Bedenken, sofern keine Maßnahmen vorgenommen werden, die den Bestand oder die Betriebssicherheit der Gas- und Wasserleitungen gefährden. Der Träger bittet daher um Beachtung des Merkblattes über „Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen. Sollten dennoch ausnahmsweise Bäume in einem geringeren Abstand als 2,50 m von den Gas/Wasserleitungen entfernt gepflanzt werden müssen, seien mit dem Träger abzustimmende Sicherungsmaßnahmen zu Lasten des Verursachers durchzuführen. Beschlussvorschlag zu T 17: Der Ausschuss empfiehlt dem Stadtrat die Feststellung, dass ein entsprechender Hinweis in die textlichen Festsetzungen des parallelen Bebauungsplanes aufgenommen wird. T 18 RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice GmbH, Dortmund (Eingang: 17.12.2007) Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme: Der Geltungsbereich der o. g. Bauleitpläne liegt teilweise in 2 x 21,00 m = 42,00 m breiten Schutzstreifen der 110 kV Hochspannungsfreileitung Siersdorf-Linnich. Dem Bauleitplan wird unter folgenden Bedingungen zugestimmt: Die Hochspannungsfreileitung wird mit Leitungsmittellinie, Maststandorten und Schutzstreifengrenzen nachrichtlich im zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes dargestellt. Im geplanten Abschnitt II wird das Baufenster im Bereich der Gewerbefläche mit einem Abstand von 10,00 m zur Leitungsmittellinie ausgewiesen. Die Gebäude erhalten im Schutzstreifen eine maximale Bauhöhe von 67,00 m über NN Die im Bebauungsplan vorgesehene Firsthöhe von 14,00 m über NN kann im Schutzstreifen nicht realisiert werden. Im geplanten Abschnitt III wird der Schutzstreifen der Leitung für Bauwerke mit einer maximalen Bauhöhe von 12,00 m über EOK ausgewiesen. Die Gebäude erhalten eine Bedachung nach DIN 4102 „Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen“, Teil 7. Glasdächer sind nicht zulässig. Im Schutzstreifen dürfen nur solche Anpflanzungen vorgenommen werden, die eine Endwuchshöhe von maximal 6,00 m erreichen (s. beigefügte Gehölzliste). Sollten dennoch Anpflanzungen oder sonstiger Aufwuchs eine die Leitung gefährdende Höhe erreichen, ist der Rückschnitt durch den Grundstückseigentümer/den Bauherrn auf seine Kosten durchzuführen bzw. zu veranlassen. Die Leitung und die Maststandorte müssen jederzeit zugänglich bleiben, insbesondere ist eine Zufahrt auch für schwere Fahrzeuge zu gewährleisten. Im Textteil des Bebauungsplanes soll folgender Hinweis aufgenommen werden: „Von den einzelnen ggf. auch nicht genehmigungspflichtigen Bauvorhaben im Schutzstreifen der Leitung bzw. in unmittelbarer Nähe dazu sind der RWE Bauunterlagen (Lagepläne und Schnittzeichnungen mit Höhenangaben in m über NN) zur Prüfung und abschließenden Stellungnahme bzw. dem Abschluss einer Vereinbarung mit dem Grundstückseigentümer/Bauherrn zuzusenden. Alle geplanten Maßnahmen bedürfen der Zustimmung der RWE. Beschlussvorschlag zu T 18: Der Ausschuss empfiehlt dem Stadtrat die Feststellung, dass die Anregungen die Ebene des Bebauungsplanes betreffen. T 19 Landesbetrieb Straßenbau NRW, Aachen (Eingang: 17.12.2007) Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme: Gegen die Bauleitplanung der Stadt Linnich bestehen aus Sicht der Straßenbauverwaltung keine Bedenken. Das Plangebiet grenzt im Norden unmittelbar an die freie Strecke der Bundesstraße 57. Insoweit wird auf die Bestimmungen des § 9 des Fernstraßengesetzes hingewiesen. Ferner verläuft die Landesstraße 253 (Erkelenzer Straße) durch das Plangebiet, größtenteils innerhalb der Ortsdurchfahrt und im nördlichen Bereich an der freien Strecke. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass über die bestehenden verkehrlichen Erschließungen hinaus sowohl für den südlichen Teil (Nahversorgungsmarkt) wie auch für den nördlichen Teil (Gewerbebetrieb) keine weiteren Zufahrten angelegt werden sollen. Durch die Bauleitplanung werden die vorhandenen Zufahrten gegenüber dem bisherigen Zustand voraussichtlich einen größeren Anliegerverkehr erhalten. Sollte dadurch eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der Landesstraße 253 eintreten, behalte ich mir die Forderung von geeigneten Maßnahmen, wie z. B. die Anlage von Abbiegespuren zu Lasten der Stadt Linnich vor. Beschlussvorschlag zu T 19: Der Ausschuss empfiehlt dem Stadtrat die Feststellung, dass die Anregungen die Ebene des Bebauungsplanes betreffen. T 20 RWE Power AG, Köln (Eingang: 19.12.2007) Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme: Das Plangebiet wird von einer bewegungsaktiven tektonischen Störung gekreuzt. Bei der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes wurde die tektonische Störung bereits in den Flächennutzungsplan mit aufgenommen. Im Verlauf dieser tektonischen Störung treten unterschiedliche bauwerksschädigende Bodenbewegungen auf. Wir haben Ihnen daher in der Anlage den Bereich „rot“ gekennzeichnet, der bei einer zukünftigen Verplanung von jeglicher Neubebauung freizuhalten ist. Dies gilt auch für Nebenanlagen, die gemäß § 23 Abs. 5 BauNVO auf den nicht bebaubaren Grundstücksflächen zugelassen werden dürfen, wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist. Hier können Grün-, Verkehrsflächen und Spielplätze angelegt werden. In die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes ist daher für die von jeglicher Neubebauung freizuhaltende Störzone mitaufzunehmen, dass hier Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO ebenfalls ausgeschlossen sind. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass das gesamte Plangebiet in einem Auegebiet liegt, in dem der natürliche Grundwasserspiegel nahe der Geländeoberfläche ansteht und der Boden humoses Bodenmaterial enthalten kann. Humose Böden sind empfindlich gegen Bodendruck und im Allgemeinen kaum tragfähig. Erfahrungsgemäß wechseln die Bodenschichten auf kurzer Distanz in ihrer Verbreitung und Mächtigkeit, so dass selbst bei einer gleichmäßigen Belastung diese Böden mit unterschiedlichen Setzungen reagieren können. Das gesamte Plangebiet ist daher wegen der Baugrundverhältnisse gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 1 BauGB bzw. § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB als Fläche zu kennzeichnen, bei deren Bebauung ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich sind. Es wird gebeten, entsprechende Hinweise in die textlichen Festsetzungen aufzunehmen. Hier sind die Bauvorschriften der DIN 1054 „Baugrund-Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau“, der DIN 18 196 „Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke“ sowie die Bestimmungen der Bauordnung NRW zu beachten. Bezüglich der Grundwasserverhältnisse soll der Hinweis aufgenommen werden, dass der natürliche Grundwasserspiegel nahe der Geländeoberfläche ansteht. Der Grundwasserstand kann vorübergehend durch künstliche oder natürliche Einflüsse verändert sein. Bei den Abdichtungsmaßnahmen ist ein zukünftiger Wiederanstieg des Grundwassers auf das natürliche Niveau zu berücksichtigen. Hier sind die Vorschriften der DIN 18 195 „Bauwerksabdichtungen“ zu beachten. Beschlussvorschlag zu T 20: Der Ausschuss empfiehlt dem Stadtrat, die Darstellung der tektonischen Störzone im Flächennutzungsplan entsprechend zu erweitern. Alle übrigen Hinweise und Anregungen sind auf der Ebene des parallelen Bebauungsplanes zu behandeln. T 21 Kreis Düren (Eingang: 20.12.2007) Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme: Aus bodenschutzrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes. Im Planbereich (Bereich Supermarkt, ursprünglich Fabrikgelände) befindet sich eine Altlastenverdachtsfläche. Die vorgelegten Ergebnisse über orientierende Bodenuntersuchungen haben den Altlastenverdacht noch nicht ausräumen können. Im Rahmen der Bauleitplanung sind dort Nachuntersuchungen erforderlich. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 15.01.2008 stimmt der Kreis zu, dass die Nachuntersuchungen nicht im Rahmen der Bauleitplanung, sondern im Vorfeld eines beabsichtigten Abbruches erfolgen sollen. Es ist dann ein Abbruch- und Entsorgungskonzept zu erstellen. Beschlussvorschlag zu T 21: Der Ausschuss empfiehlt dem Stadtrat die Feststellung, dass in diesem Planverfahren die Bedenken seitens des Kreises ausgeräumt sind. T 22 Bezirksregierung Arnsberg, Düren (vormals Bergamt) (Eingang: 21.12.2007) Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme: Es wird darauf hingewiesen, dass das Plangebiet im Bereich braunkohlenbedingter, großflächiger Grundwasserbeeinflussung liegt. Es wird empfohlen, einen entsprechenden Hinweis in den Textteil des Bebauungsplanes aufzunehmen. Ferner befindet sich die Planfläche in der Nähe einer bewegungsaktiven geologischen Störzone, dem sog. Rurrand, in deren Einwirkungsbereich es zu unterschiedlichen Bodenbewegungen an der Oberfläche kommen kann. Es wird gebeten, dieses bei der Planung zur berücksichtigen. Im Plangebiet sind Aueböden der Rur anzutreffen. Es handelt sich hier um eine in den oberen Schichtmetern anzutreffende humose Bodenschicht mit zum Teil inhomogener Zusammensetzung, die besondere Überlegungen hinsichtlich der Bauwerksgründung erforderlich machen kann. Es wird eine entsprechende Kennzeichnung gemäß § 9 Abs. 5 (1) BauGB empfohlen. Weiter wird gebeten, die entsprechende Bergwerksgesellschaft, RWE Power AG, an dem weiteren Bauleitplanverfahren zu beteiligen. Beschlussvorschlag zu T 22: Der Ausschuss empfiehlt dem Stadtrat, die Darstellung der tektonischen Störzone im Flächennutzungsplan entsprechend zu erweitern (s. Beschlussvorschlag zu T 20). Die RWE Power AG wurde beteiligt (s. T 20). Die übrigen Hinweise betreffen die Ebene des parallelen Bebauungsplanes. T 23 Rhein. Amt für Bodendenkmalpflege, Bonn (Eingang: 21.12.2007) Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme: Eine konkrete Aussage dazu, ob es zu Konflikten zwischen der Planung und den Belangen des Bodendenkmalschutzes kommen kann, ist auf der Basis der derzeit für das Plangebiet verfügbaren Unterlagen nicht abschließend möglich, da in dieser Region bisher keine systematische Erfassung der Bodendenkmäler durchgeführt wurde. Mithin können derzeit weder für den Umweltbericht noch für die Abwägung eindeutige Aussagen zu möglichen Auswirkungen der Planung auf das archäologische Kulturgut abgegeben werden. Es wird weiter um Sicherstellung gebeten, dass bei der Planrealisierung auf die gesetzlichen Vorgaben der §§ 15 und 16 DSchG NW hingewiesen wird. Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege , Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425/9039-0, Fax: 02425/9039-199, unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. Beschlussvorschlag zu T 23: Der Ausschuss empfiehlt dem Stadtrat, die Anregungen zur Kenntnis zu nehmen. Die Hinweise werden in den Umweltbericht bzw. in den parallel aufzustellenden Bebauungsplan aufgenommen. T 24 Bezirksreg. Köln (vormals Staatl. Umweltamt Aachen) (Eingang 28.12.2007) Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme: Zur vorgelegten Planung werden, auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung, folgende Anregungen vorgeschlagen. Immissionsschutz Aus der Sicht des vorbeugenden Immissionsschutzes bestehen gegen das o. g. Bauleitplanverfahren keine Bedenken. Überschwemmungsgebiet Rur mit Rurauen Das nördliche Plangebiet liegt in der Ruraue und im 1987 aktuell festgesetzten Überschwemmungsgebiet für die Rur. Die Gewässerauen mit ihren Überschwemmungsgebieten sind biologisch außerordentlich aktive Bereiche. Sie sind in vielfacher Hinsicht ökologische Übergangs- und Wanderungsräume. Viele wild lebende Tier- und Pflanzenarten sind an Auen gebunden. Das sich wechselseitig beeinflussende Wirkungsgefüge von Geologie, Geomorphologie, Klima und die daraus resultierende Gewässerdynamik prägt die Vielfalt und Eigenart vieler heimischer Landschaftsräume. Ziel des Gewässerauenprogramms ist es, Flussauen und Gewässernetze als die natürlichen Lebensadern der Landschaft zu erhalten und zu reaktivieren. Von der Quelle bis zur Mündung sollen Auen mit ihren Überschwemmungsräumen ökologisch erhalten und entwickelt werden. Erstrebenswert ist hierbei auch die Extensivierung der landwirtschaftlichen Nutzung. Letztlich geht es um die Wiederherstellung (und Erhaltung) einer möglichst naturnahen Gewässerdynamik. Weiterhin hat der Landesentwicklungsplan NRW eine landesweite Regeneration natürlicher Landschaftsstrukturen mit einer Verknüpfung dieses Gebiets zu einem landesweiten Biotopverbund zum Ziel. Natur und Landschaft sind so zu schützen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass die Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, die Regenerationsfähigkeit und Nutzbarkeit der Naturgüter, die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume (Biotope) sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft nachhaltig gesichert werden. Der LEP NRW weist die Aue der Eifel-Rur als „Gebiet für den Schutz der Natur“ aus. Konkretes Ziel ist es, diese Gebiete für den Aufbau des landesweiten Biotopverbundes zu sichern und durch besondere Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu erhalten und zu entwickeln. Das Entwicklungskonzept des Rurauenkonzeptes sieht in der vom Bauleitplan betroffenen nördlichen Fläche eine Grünlandnutzung vor. Zur Entwicklung der Ruraue und um Überschwemmungsgebiet zu sichern bzw. zurückzugewinnen, halte ich es für erforderlich, diese im Rurauenkonzept genannten Nutzungen festzusetzen. Hochwasserschutz Das nördliche Plangebiet liegt im früheren Überschwemmungsgebiet des Gewässers. Durch Anlage von Deichen ist das Plangebiet heute vor der fließenden Welle geschützt. Bei lang anhaltenden Hochwässern kann allerdings das Grundwasser bis nah an die Geländeoberfläche ansteigen. Aus diesem Grund bitte ich, einen entsprechenden Hinweis in den o. g. Bebauungsplan mit aufzunehmen, damit bereits bei der Planung von unterirdischen Anlagen (Keller, Garagen etc.) bauliche Maßnahmen (z. B. Abdichtung) zum Schutz vor hohen Grundwasserständen berücksichtigt werden können. Es ist weiterhin zu beachten, dass keine Grundwasserabsenkung bzw. –ableitung (auch kein zeitweiliges Abpumpen) erfolgen darf. Überschwemmungsgebiet Gegen die o. a. Planung bestehen grundsätzliche Bedenken, die ich wie folgt begründe: Das o. g. nördliche Plangebiet liegt innerhalb des durch ordnungsbehördliche Verordnung festgesetzten Überschwemmungsgebietes des Gewässers. Nach der Zielsetzung des LEP NRW vom 11.05.1995, der einschlägigen MURL-Erlasse sowie verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen dürfen grundsätzlich keine Baugebiete in potentiellen Überflutungsbereichen ausgewiesen werden. Entsprechend § 32 WHG, Abs. 2, Satz 1 sind Überschwemmungsgebiete in ihrer Funktion als natürliche Rückhalteflächen zu erhalten, wobei neben dem Schutz des Wasserabflusses, der Wasserrückhaltung und der Wasserqualität auch die ökologischen Strukturen der Gewässer und ihre Überflutungsflächen zu berücksichtigen ist. Bergbauliche Einwirkungen Das Plangebiet liegt im Talauenbereich der Rur, in dem mit setzungsempfindlichen Schichten im Untergrund zu rechnen ist. Auf Grund der Sümpfungseinwirkungen des Braunkohlenbergbaues sind hier ungleichmäßige Bodenbewegungen nicht auszuschließen, die spezielle bauliche Vorkehrungen und die auch ein verdichtetes Überwachungsnetz von Festpunkten für Geländehöhenveränderungen, z. B. durch den Bergbautreibenden oder in Abstimmung mit dem VBHG (Verband der bergbaugeschädigten Haus- und Grundeigentümer) Jülich, Wiesenstraße 4, als sinnvoll erscheinen lassen. Diesbezüglich verweise ich auf die Zuständigkeit der Bezirksregierung Arnsberg als Rechtsnachfolger des Bergamtes Düren. Im Plangebiet liegen im oberen Grundwasserstockwerk z. Zt. bergbaubedingt die Grundwasserstände im abgesenkten Zustand vor. Nach Ende der Tagebausümpfungseinflüsse sind hier die natürlichen, sehr flurnahen Grundwasserverhältnisse mit Flurabständen von < 1 – 3 m unter Gelände wieder zu erwarten. Dies ist bei baulichen Maßnahmen (z.B. Kellererstellungen) zu beachten. Es ist deshalb ein entsprechender Hinweis in die Verfahrensunterlagen aufzunehmen, so dass bereits bei der Planung von z. B. tiefgründenden Bauwerken entsprechende bauliche Maßnahmen (z. B. Abdichtungen) zum Schutz vor hohem Grundwasser berücksichtigt werden können. Abwägungsvorschlag: Die Themenbereiche Hochwasserschutz und Überschwemmungsgebiet bedürfen nochmals der Überprüfung und der Abstimmung mit den Fachbehörden. In der Stellungnahme befindet sich eine widersprüchliche Aussage zum Überschwemmungsgebiet. Richtig scheint zu sein - wie eine Nachfrage bei der Unteren Wasserbehörde des Kreises Düren ergab -, dass nur geringe Randbereiche in Höhe des Supermarktes und der nördlichen Erweiterungsfläche im Überschwemmungsgebiet liegen. Diese wurden auch im Planentwurf dargestellt. Darüber hinaus wird bei der nördlichen Erweiterungsfläche ein großzügiger Eingrünungsstreifen zwischen Rur/Überschwemmungsgebiet und der „Gewerblichen Baufläche“ als Ausgleichsfläche festgelegt. Die Erfordernis weitergehender Ausweisungen auf der Ebene des Flächennutzungsplanes wird zur Zeit nicht gesehen. Bei neuen Erkenntnissen aufgrund behördlicher Abstimmung sowie aufgrund der Rückläufe aus dem Beteiligungsverfahren während der Offenlage werden ggfs. entsprechende Abwägungsvorschläge unterbreitet. Die Hinweise zu den bergbaulichen Einwirkungen werden auf der Ebene des parallelen Bebauungsplanes behandelt (s. auch Abwägung zu T 20 und T 22). Beschlussvorschlag zu T 24: Der Ausschuss empfiehlt dem Stadtrat, sich dem vorstehenden Abwägungsvorschlag vollinhaltlich anzuschließen. T 25 Wasserverband Eifel-Rur, Düren (Eingang: 11.01.2008) Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme: Zurzeit erfolgt im Auftrag der Bezirksregierung Köln die Feststellung der Überflutungsflächen der Rur. Diese sollen bei der Aufstellung des Flächennutzungsplanes Berücksichtigung finden. Abschnitt I: Mit der Ausweisung des Sondergebietes SO soll der Neubau für großflächige Einzelhandelsbetriebe gesichert werden. Das SO-Gebiet reicht bis in die Ruraue. Ein Teil der Parkplätze befindet sich im festgestellten Überschwemmungsgebiet der Rur. Da der vorhandene Markt voraussichtlich abgerissen wird, bietet sich die Gelegenheit, die neue Bebauung mit ausreichendem Abstand zur Rur zu planen. Für die Entwicklung des Auenabschnittes mit standortgerechten Gehölzen ist ein Mindestabstand zur Böschungsoberkante von 10 m einzuhalten. In diesem Bereich sollen keine baulichen Anlagen, auch keine Wege, Parkplätze und Zäune errichtet werden. Stattdessen soll die Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft festgelegt werden. Abschnitt II: Für diesen Abschnitt wird im Gewässerauenkonzept Rur die Extensivierung der Grünlandflächen sowie die Entfernung der Uferbefestigung mit dem Ziel einer eigendynamischen Entwicklung vorgesehen. Abschnitt III: Die Grenze des Gewerbegebietes soll sich an der noch festzustellenden Grenze des Überflutungsgebietes orientieren (s. o.). Ein erforderlicher Ausgleich kann an der Rur durch die Beseitigung von Uferbefestigungen z. B. im Abschnitt II sowie durch Bepflanzungen mit standortgerechten Gehölzen erfolgen. Weiterhin ist das verbandseigene Grundstück Gemarkung Linnich, Flur 6, Nr. 360, auf dem sich das RÜB (SK) PW Linnich Erkelenzer Straße befindet, von der Planung betroffen. Die Anlage muss jederzeit zugänglich sein. Arbeiten, die das RÜB betreffen, sind dem WVER rechtzeitig mitzuteilen. Die Einfriedung darf nicht beschädigt werden. Abwägungsvorschlag: Hinsichtlich der Überflutungsflächen bedarf es nochmals der Abstimmung mit den Fachbehörden. Die durch die Abfrage bei der Unteren Wasserbehörde des Kreises Düren bekannten Flächen (Randbereiche in Höhe des Supermarktes und der nördlichen Erweiterungsfläche) werden im Planentwurf dargestellt und erforderlichenfalls im laufenden Bauleitverfahren weiter konkretisiert. Die Gestaltung von Grünlandflächen wird auf der Ebene des Bebauungsplanes (Umweltbericht und landschaftspflegerischer Fachbeitrag) vorgenommen. Das verbandseigene Grundstück mit Staukanal und Pumpwerk sowie der Zuwegung wird durch die FNP-Änderung nicht erfasst. Beschlussvorschlag zu T 25: Der Ausschuss empfiehlt dem Stadtrat, sich dem vorstehenden Abwägungsvorschlag vollinhaltlich anzuschließen. Vorschlag Gesamtbeschluss: Der Ausschuss für Umwelt und Stadtentwicklung beschließt, die 22. Änderung des Flächennutzungsplanes, Teilbereich Linnich, einschließlich der Begründung für die Dauer eines Monats gemäß § 3 (2) BauGB öffentlich auszulegen und gleichzeitig die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB durchzuführen. (Witkopp)