Daten
Kommune
Linnich
Größe
36 kB
Datum
05.06.2008
Erstellt
04.12.09, 14:51
Aktualisiert
04.12.09, 14:51
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT LINNICH
Beschlussvorlage
Der Bürgermeister
- öffentlich -
Drucksache B-30/2008
Beratungsfolge
Termin
Ausschuss für Umwelt und Stadtentwicklung
05.06.2008
Dienststelle
Datum:
Sachbearbeiter:
Fachbereich 6
28.04.2008
Herr Breuer
TOP
Aktenzeichen
22. Änderung des Flächennutzungsplanes, Teilbereich Linnich;
Beratung über die abgegebenen Stellungnahmen während der frühzeitigen Beteiligung
Finanzielle Auswirkungen
X
Die Vorlage berührt nicht den Etat
Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmeseite
Mittel stehen zur Verfügung
Hh.-Stelle
Haushaltsausgabereste
Bisher angeordnet
Investitionsprogramm
Verpflichtungsermächtigung
Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt Hh.-Stelle
Deckungsvorschlag:
Gez. Hensen
(Kämmerei)
Beratungsergebnis
Einstimmig
Mit Stimmenmehrheit
Laut Beschlussvorschlag
Abweichender Beschlussvorschlag
Ja _____ Nein _____ Enthaltungen _____
Beschlussvorschlag:
s. nachfolgende Vorschläge zu Einzelbeschlüssen und Gesamtbeschluss.
Problembeschreibung/Begründung:
Vorbemerkung:
Das gesamte Gewerbegebiet an der Erkelenzer Straße in Linnich soll städtebaulich neu geordnet
werden. Dabei soll die überwiegende Ausweisung als „Gewerbliche Bauflächen“ bestehen bleiben,
im Norden aber zur Erweiterung eines Gewerbegebietes vergrößert werden. Im südlichen Bereich
soll zur planungsrechtlichen Bestandssicherung eines Supermarktes eine Ausweisung als Sonderbaufläche „Großflächiger Einzelhandel mit der Zweckbestimmung Nahversorgung“ erfolgen. Der
Ausschuss für Umwelt und Stadtentwicklung hat am 31.01.2007 beschlossen, die 22. Änderung
des Flächennutzungsplanes durchzuführen. Weiter wurde am 20.09.2007 beschlossen, hierzu die
frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Träger öffentlicher Belange durchzuführen. Im
Parallelverfahren wird der Bebauungsplan Linnich Nr. 35 „Erkelenzer Straße“ aufgestellt. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit fand vom 12.11. bis 11.12.2007, die Trägerbeteiligung bis
zum 20.12.2007 statt.
I. Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit:
Aus der Öffentlichkeit wurden keine Stellungnahmen abgegeben.
Beschlussvorschlag zu I.:
Der Ausschuss empfiehlt dem Stadtrat die Feststellung, dass aus der Öffentlichkeit keine Stellungnahmen abgegeben wurden.
II. Positive Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange:
T1
T2
T3
T4
T5
T6
T7
T8
T9
T 10
T 11
T 12
T 13
T 14
Infracor GmbH, Marl
(Eingang: 16.11.2007)
RWE Rhein-Ruhr AG (Netzplanung), Düren
(Eingang: 19.11.2007)
Gemeinde Aldenhoven
(Eingang: 21.11.2007)
Handwerkskammer Aachen
(Eingang: 22.11.2007)
RWE Westfalen-Weser-Ems (Transportnetz Gas), Dortmund
(Eingang: 23.11.2007)
Landesbetrieb Wald und Holz NRW, Eschweiler
(Eingang: 29.11.2007)
Bezirksreg. Köln, Landeskultur u. Landesentwicklung, Aachen
(Eingang: 30.11.2007)
Erftverband, Bergheim
(Eingang: 04.12.2007)
EBV GmbH, Herzogenrath
(Eingang: 06.12.2007)
IHK Aachen
(Eingang: 11.12.2007)
Wehrbereichsverwaltung West, Düsseldorf
(Eingang: 13.12.2007)
Bezirksreg. Köln, Arbeits- u. techn. Öffentlichkeitsschutz, Aachen(Eingang: 20.12.2007)
Landwirtschaftskammer NRW, Düren
(Eingang: 21.12.2007)
EWV GmbH, Stolberg
(Eingang: 02.01.2008)
Beschlussvorschlag zu II., T 1 bis T 14:
Der Ausschuss empfiehlt dem Stadtrat die Feststellung, dass die unter T 1 bis T 14 genannten
Träger öffentlicher Belange mit der Planung einverstanden sind.
III. Träger öffentlicher Belange, die sich zur Planung geäußert haben:
T 15
Rurtalbahn GmbH, Düren
(Eingang: 21.11.2007)
Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme:
Es bestehen keine Bedenken, soweit die beigefügten allgemeinen Anforderungen und Hinweise
beachtet werden:
(Das Merkblatt ist als Anlage beigefügt)
Beschlussvorschlag zu T 15:
Der Ausschuss empfiehlt dem Stadtrat die Feststellung, dass die Anregungen die Ebene des Bebauungsplanes betreffen.
T 16
Geologischer Dienst NRW, Krefeld
(Eingang 11.12.2007)
Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme:
a)
Geophysik, Erdbebensicherheit:
Das Plangebiet befindet sich in der Erdbebenzone 3, Untergrundklasse S1. In der DIN 4149
sind die entsprechenden bautechnischen Maßnahmen aufgeführt. Nach § 9 Abs. 5 BauGB
sollen im Bebauungsplan gekennzeichnet werden: Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere
bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind.
b)
Überflutungsgebiet:
Der Baugrund von Teilabschnitt I und II ist Überflutungsgebiet der Ruraue. Neben dem
Hinweis auf den flurnahen Grundwasserstand ist es empfehlenswert, einen Hinweis auf
Hochwassergefährdung aufzunehmen.
c)
Planzeichenerklärung:
Die Planzeichenerklärungen und Textstellen sollten gem. § 5 Abs. 2 Nr. 10 BauGB um den
Begriff „Entwicklung von Boden“ ergänzt werden.
Beschlussvorschlag zu T 16:
Der Ausschuss empfiehlt dem Stadtrat die Feststellung, dass der Hinweis zu a) die Ebene des
Bebauungsplanes betrifft. Bezüglich des Hinweises zu b) wird das Überschwemmungsgebiet im
Planentwurf dargestellt. Zu c) empfiehlt der Ausschuss, der Anregung zu entsprechen. Die
Planzeichenerklärung und Textstelle wird um den Begriff „Entwicklung von Boden“ ergänzt.
T 17
NGW GmbH, Duisburg
(Eingang: 17.12.2007)
Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme:
Es wird darauf hingewiesen, dass sich im Planbereich Gas- und Wasserleitungen befinden. Gegen
die Bauleitplanung bestehen jedoch keine Bedenken, sofern keine Maßnahmen vorgenommen
werden, die den Bestand oder die Betriebssicherheit der Gas- und Wasserleitungen gefährden.
Der Träger bittet daher um Beachtung des Merkblattes über „Baumstandorte und unterirdische
Ver- und Entsorgungsanlagen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen.
Sollten dennoch ausnahmsweise Bäume in einem geringeren Abstand als 2,50 m von den Gas/Wasserleitungen entfernt gepflanzt werden müssen, seien mit dem Träger abzustimmende
Sicherungsmaßnahmen zu Lasten des Verursachers durchzuführen.
Beschlussvorschlag zu T 17:
Der Ausschuss empfiehlt dem Stadtrat die Feststellung, dass ein entsprechender Hinweis in die
textlichen Festsetzungen des parallelen Bebauungsplanes aufgenommen wird.
T 18
RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice GmbH, Dortmund
(Eingang: 17.12.2007)
Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme:
Der Geltungsbereich der o. g. Bauleitpläne liegt teilweise in 2 x 21,00 m = 42,00 m breiten
Schutzstreifen der 110 kV Hochspannungsfreileitung Siersdorf-Linnich.
Dem Bauleitplan wird unter folgenden Bedingungen zugestimmt:
Die Hochspannungsfreileitung wird mit Leitungsmittellinie, Maststandorten und Schutzstreifengrenzen nachrichtlich im zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes dargestellt.
Im geplanten Abschnitt II wird das Baufenster im Bereich der Gewerbefläche mit einem
Abstand von 10,00 m zur Leitungsmittellinie ausgewiesen. Die Gebäude erhalten im
Schutzstreifen eine maximale Bauhöhe von 67,00 m über NN
Die im Bebauungsplan vorgesehene Firsthöhe von 14,00 m über NN kann im Schutzstreifen nicht realisiert werden.
Im geplanten Abschnitt III wird der Schutzstreifen der Leitung für Bauwerke mit einer
maximalen Bauhöhe von 12,00 m über EOK ausgewiesen.
Die Gebäude erhalten eine Bedachung nach DIN 4102 „Brandverhalten von Baustoffen und
Bauteilen“, Teil 7. Glasdächer sind nicht zulässig.
Im Schutzstreifen dürfen nur solche Anpflanzungen vorgenommen werden, die eine Endwuchshöhe von maximal 6,00 m erreichen (s. beigefügte Gehölzliste).
Sollten dennoch Anpflanzungen oder sonstiger Aufwuchs eine die Leitung gefährdende
Höhe erreichen, ist der Rückschnitt durch den Grundstückseigentümer/den Bauherrn auf
seine Kosten durchzuführen bzw. zu veranlassen.
Die Leitung und die Maststandorte müssen jederzeit zugänglich bleiben, insbesondere ist
eine Zufahrt auch für schwere Fahrzeuge zu gewährleisten.
Im Textteil des Bebauungsplanes soll folgender Hinweis aufgenommen werden: „Von den
einzelnen ggf. auch nicht genehmigungspflichtigen Bauvorhaben im Schutzstreifen der
Leitung bzw. in unmittelbarer Nähe dazu sind der RWE Bauunterlagen (Lagepläne und
Schnittzeichnungen mit Höhenangaben in m über NN) zur Prüfung und abschließenden
Stellungnahme bzw. dem Abschluss einer Vereinbarung mit dem Grundstückseigentümer/Bauherrn zuzusenden. Alle geplanten Maßnahmen bedürfen der Zustimmung der
RWE.
Beschlussvorschlag zu T 18:
Der Ausschuss empfiehlt dem Stadtrat die Feststellung, dass die Anregungen die Ebene des
Bebauungsplanes betreffen.
T 19 Landesbetrieb Straßenbau NRW, Aachen
(Eingang: 17.12.2007)
Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme:
Gegen die Bauleitplanung der Stadt Linnich bestehen aus Sicht der Straßenbauverwaltung keine
Bedenken. Das Plangebiet grenzt im Norden unmittelbar an die freie Strecke der Bundesstraße
57. Insoweit wird auf die Bestimmungen des § 9 des Fernstraßengesetzes hingewiesen. Ferner
verläuft die Landesstraße 253 (Erkelenzer Straße) durch das Plangebiet, größtenteils innerhalb
der Ortsdurchfahrt und im nördlichen Bereich an der freien Strecke. Vorsorglich wird darauf
hingewiesen, dass über die bestehenden verkehrlichen Erschließungen hinaus sowohl für den
südlichen Teil (Nahversorgungsmarkt) wie auch für den nördlichen Teil (Gewerbebetrieb) keine
weiteren Zufahrten angelegt werden sollen.
Durch die Bauleitplanung werden die vorhandenen Zufahrten gegenüber dem bisherigen Zustand
voraussichtlich einen größeren Anliegerverkehr erhalten. Sollte dadurch eine Beeinträchtigung der
Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der Landesstraße 253 eintreten, behalte ich mir die
Forderung von geeigneten Maßnahmen, wie z. B. die Anlage von Abbiegespuren zu Lasten der
Stadt Linnich vor.
Beschlussvorschlag zu T 19:
Der Ausschuss empfiehlt dem Stadtrat die Feststellung, dass die Anregungen die Ebene des
Bebauungsplanes betreffen.
T 20
RWE Power AG, Köln
(Eingang: 19.12.2007)
Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme:
Das Plangebiet wird von einer bewegungsaktiven tektonischen Störung gekreuzt. Bei der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes wurde die tektonische Störung bereits in den Flächennutzungsplan mit aufgenommen. Im Verlauf dieser tektonischen Störung treten unterschiedliche bauwerksschädigende Bodenbewegungen auf. Wir haben Ihnen daher in der Anlage den Bereich „rot“
gekennzeichnet, der bei einer zukünftigen Verplanung von jeglicher Neubebauung freizuhalten ist.
Dies gilt auch für Nebenanlagen, die gemäß § 23 Abs. 5 BauNVO auf den nicht bebaubaren
Grundstücksflächen zugelassen werden dürfen, wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.
Hier können Grün-, Verkehrsflächen und Spielplätze angelegt werden.
In die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes ist daher für die von jeglicher Neubebauung
freizuhaltende Störzone mitaufzunehmen, dass hier Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO
ebenfalls ausgeschlossen sind. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht
in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.
Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass das gesamte Plangebiet in einem Auegebiet liegt,
in dem der natürliche Grundwasserspiegel nahe der Geländeoberfläche ansteht und der Boden
humoses Bodenmaterial enthalten kann.
Humose Böden sind empfindlich gegen Bodendruck und im Allgemeinen kaum tragfähig. Erfahrungsgemäß wechseln die Bodenschichten auf kurzer Distanz in ihrer Verbreitung und Mächtigkeit,
so dass selbst bei einer gleichmäßigen Belastung diese Böden mit unterschiedlichen Setzungen
reagieren können.
Das gesamte Plangebiet ist daher wegen der Baugrundverhältnisse gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 1
BauGB bzw. § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB als Fläche zu kennzeichnen, bei deren Bebauung ggf.
besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich sind. Es wird
gebeten, entsprechende Hinweise in die textlichen Festsetzungen aufzunehmen. Hier sind die
Bauvorschriften der DIN 1054 „Baugrund-Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau“, der DIN
18 196 „Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke“ sowie die Bestimmungen der Bauordnung NRW zu beachten.
Bezüglich der Grundwasserverhältnisse soll der Hinweis aufgenommen werden, dass der natürliche Grundwasserspiegel nahe der Geländeoberfläche ansteht. Der Grundwasserstand kann
vorübergehend durch künstliche oder natürliche Einflüsse verändert sein. Bei den Abdichtungsmaßnahmen ist ein zukünftiger Wiederanstieg des Grundwassers auf das natürliche Niveau zu
berücksichtigen. Hier sind die Vorschriften der DIN 18 195 „Bauwerksabdichtungen“ zu beachten.
Beschlussvorschlag zu T 20:
Der Ausschuss empfiehlt dem Stadtrat, die Darstellung der tektonischen Störzone im
Flächennutzungsplan entsprechend zu erweitern. Alle übrigen Hinweise und Anregungen sind auf
der Ebene des parallelen Bebauungsplanes zu behandeln.
T 21
Kreis Düren
(Eingang: 20.12.2007)
Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme:
Aus bodenschutzrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken gegen die Änderung des
Flächennutzungsplanes. Im Planbereich (Bereich Supermarkt, ursprünglich Fabrikgelände)
befindet sich eine Altlastenverdachtsfläche. Die vorgelegten Ergebnisse über orientierende
Bodenuntersuchungen haben den Altlastenverdacht noch nicht ausräumen können. Im Rahmen
der Bauleitplanung sind dort Nachuntersuchungen erforderlich.
In einer ergänzenden Stellungnahme vom 15.01.2008 stimmt der Kreis zu, dass die Nachuntersuchungen nicht im Rahmen der Bauleitplanung, sondern im Vorfeld eines beabsichtigten Abbruches
erfolgen sollen. Es ist dann ein Abbruch- und Entsorgungskonzept zu erstellen.
Beschlussvorschlag zu T 21:
Der Ausschuss empfiehlt dem Stadtrat die Feststellung, dass in diesem Planverfahren die
Bedenken seitens des Kreises ausgeräumt sind.
T 22
Bezirksregierung Arnsberg, Düren (vormals Bergamt)
(Eingang: 21.12.2007)
Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme:
Es wird darauf hingewiesen, dass das Plangebiet im Bereich braunkohlenbedingter, großflächiger
Grundwasserbeeinflussung liegt. Es wird empfohlen, einen entsprechenden Hinweis in den Textteil
des Bebauungsplanes aufzunehmen.
Ferner befindet sich die Planfläche in der Nähe einer bewegungsaktiven geologischen Störzone,
dem sog. Rurrand, in deren Einwirkungsbereich es zu unterschiedlichen Bodenbewegungen an
der Oberfläche kommen kann. Es wird gebeten, dieses bei der Planung zur berücksichtigen.
Im Plangebiet sind Aueböden der Rur anzutreffen. Es handelt sich hier um eine in den oberen
Schichtmetern anzutreffende humose Bodenschicht mit zum Teil inhomogener Zusammensetzung,
die besondere Überlegungen hinsichtlich der Bauwerksgründung erforderlich machen kann. Es
wird eine entsprechende Kennzeichnung gemäß § 9 Abs. 5 (1) BauGB empfohlen.
Weiter wird gebeten, die entsprechende Bergwerksgesellschaft, RWE Power AG, an dem weiteren
Bauleitplanverfahren zu beteiligen.
Beschlussvorschlag zu T 22:
Der Ausschuss empfiehlt dem Stadtrat, die Darstellung der tektonischen Störzone im Flächennutzungsplan entsprechend zu erweitern (s. Beschlussvorschlag zu T 20). Die RWE Power AG
wurde beteiligt (s. T 20). Die übrigen Hinweise betreffen die Ebene des parallelen Bebauungsplanes.
T 23
Rhein. Amt für Bodendenkmalpflege, Bonn
(Eingang: 21.12.2007)
Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme:
Eine konkrete Aussage dazu, ob es zu Konflikten zwischen der Planung und den Belangen des
Bodendenkmalschutzes kommen kann, ist auf der Basis der derzeit für das Plangebiet verfügbaren Unterlagen nicht abschließend möglich, da in dieser Region bisher keine systematische
Erfassung der Bodendenkmäler durchgeführt wurde. Mithin können derzeit weder für den Umweltbericht noch für die Abwägung eindeutige Aussagen zu möglichen Auswirkungen der Planung auf
das archäologische Kulturgut abgegeben werden.
Es wird weiter um Sicherstellung gebeten, dass bei der Planrealisierung auf die gesetzlichen Vorgaben der §§ 15 und 16 DSchG NW hingewiesen wird. Beim Auftreten archäologischer
Bodenfunde oder Befunde ist die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt
für Bodendenkmalpflege , Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Tel.:
02425/9039-0, Fax: 02425/9039-199, unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle
sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.
Beschlussvorschlag zu T 23:
Der Ausschuss empfiehlt dem Stadtrat, die Anregungen zur Kenntnis zu nehmen. Die Hinweise
werden in den Umweltbericht bzw. in den parallel aufzustellenden Bebauungsplan aufgenommen.
T 24
Bezirksreg. Köln (vormals Staatl. Umweltamt Aachen) (Eingang 28.12.2007)
Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme:
Zur vorgelegten Planung werden, auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung, folgende Anregungen vorgeschlagen.
Immissionsschutz
Aus der Sicht des vorbeugenden Immissionsschutzes bestehen gegen das o. g. Bauleitplanverfahren keine Bedenken.
Überschwemmungsgebiet Rur mit Rurauen
Das nördliche Plangebiet liegt in der Ruraue und im 1987 aktuell festgesetzten Überschwemmungsgebiet für die Rur.
Die Gewässerauen mit ihren Überschwemmungsgebieten sind biologisch außerordentlich aktive
Bereiche. Sie sind in vielfacher Hinsicht ökologische Übergangs- und Wanderungsräume. Viele
wild lebende Tier- und Pflanzenarten sind an Auen gebunden. Das sich wechselseitig beeinflussende Wirkungsgefüge von Geologie, Geomorphologie, Klima und die daraus resultierende
Gewässerdynamik prägt die Vielfalt und Eigenart vieler heimischer Landschaftsräume.
Ziel des Gewässerauenprogramms ist es, Flussauen und Gewässernetze als die natürlichen
Lebensadern der Landschaft zu erhalten und zu reaktivieren. Von der Quelle bis zur Mündung
sollen Auen mit ihren Überschwemmungsräumen ökologisch erhalten und entwickelt werden.
Erstrebenswert ist hierbei auch die Extensivierung der landwirtschaftlichen Nutzung. Letztlich geht
es um die Wiederherstellung (und Erhaltung) einer möglichst naturnahen Gewässerdynamik.
Weiterhin hat der Landesentwicklungsplan NRW eine landesweite Regeneration natürlicher Landschaftsstrukturen mit einer Verknüpfung dieses Gebiets zu einem landesweiten Biotopverbund
zum Ziel. Natur und Landschaft sind so zu schützen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass die Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, die Regenerationsfähigkeit und
Nutzbarkeit der Naturgüter, die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und
Lebensräume (Biotope) sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft
nachhaltig gesichert werden.
Der LEP NRW weist die Aue der Eifel-Rur als „Gebiet für den Schutz der Natur“ aus. Konkretes
Ziel ist es, diese Gebiete für den Aufbau des landesweiten Biotopverbundes zu sichern und durch
besondere Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu erhalten und zu
entwickeln.
Das Entwicklungskonzept des Rurauenkonzeptes sieht in der vom Bauleitplan betroffenen
nördlichen Fläche eine Grünlandnutzung vor.
Zur Entwicklung der Ruraue und um Überschwemmungsgebiet zu sichern bzw. zurückzugewinnen, halte ich es für erforderlich, diese im Rurauenkonzept genannten Nutzungen festzusetzen.
Hochwasserschutz
Das nördliche Plangebiet liegt im früheren Überschwemmungsgebiet des Gewässers.
Durch Anlage von Deichen ist das Plangebiet heute vor der fließenden Welle geschützt. Bei lang
anhaltenden Hochwässern kann allerdings das Grundwasser bis nah an die Geländeoberfläche
ansteigen.
Aus diesem Grund bitte ich, einen entsprechenden Hinweis in den o. g. Bebauungsplan mit aufzunehmen, damit bereits bei der Planung von unterirdischen Anlagen (Keller, Garagen etc.) bauliche
Maßnahmen (z. B. Abdichtung) zum Schutz vor hohen Grundwasserständen berücksichtigt werden
können.
Es ist weiterhin zu beachten, dass keine Grundwasserabsenkung bzw. –ableitung (auch kein
zeitweiliges Abpumpen) erfolgen darf.
Überschwemmungsgebiet
Gegen die o. a. Planung bestehen grundsätzliche Bedenken, die ich wie folgt begründe:
Das o. g. nördliche Plangebiet liegt innerhalb des durch ordnungsbehördliche Verordnung festgesetzten Überschwemmungsgebietes des Gewässers.
Nach der Zielsetzung des LEP NRW vom 11.05.1995, der einschlägigen MURL-Erlasse sowie
verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen dürfen grundsätzlich keine Baugebiete in potentiellen
Überflutungsbereichen ausgewiesen werden. Entsprechend § 32 WHG, Abs. 2, Satz 1 sind
Überschwemmungsgebiete in ihrer Funktion als natürliche Rückhalteflächen zu erhalten, wobei
neben dem Schutz des Wasserabflusses, der Wasserrückhaltung und der Wasserqualität auch die
ökologischen Strukturen der Gewässer und ihre Überflutungsflächen zu berücksichtigen ist.
Bergbauliche Einwirkungen
Das Plangebiet liegt im Talauenbereich der Rur, in dem mit setzungsempfindlichen Schichten im
Untergrund zu rechnen ist. Auf Grund der Sümpfungseinwirkungen des Braunkohlenbergbaues
sind hier ungleichmäßige Bodenbewegungen nicht auszuschließen, die spezielle bauliche
Vorkehrungen und die auch ein verdichtetes Überwachungsnetz von Festpunkten für
Geländehöhenveränderungen, z. B. durch den Bergbautreibenden oder in Abstimmung mit dem
VBHG (Verband der bergbaugeschädigten Haus- und Grundeigentümer) Jülich, Wiesenstraße 4,
als sinnvoll erscheinen lassen. Diesbezüglich verweise ich auf die Zuständigkeit der Bezirksregierung Arnsberg als Rechtsnachfolger des Bergamtes Düren.
Im Plangebiet liegen im oberen Grundwasserstockwerk z. Zt. bergbaubedingt die Grundwasserstände im abgesenkten Zustand vor. Nach Ende der Tagebausümpfungseinflüsse sind hier die
natürlichen, sehr flurnahen Grundwasserverhältnisse mit Flurabständen von < 1 – 3 m unter
Gelände wieder zu erwarten. Dies ist bei baulichen Maßnahmen (z.B. Kellererstellungen) zu
beachten. Es ist deshalb ein entsprechender Hinweis in die Verfahrensunterlagen aufzunehmen,
so dass bereits bei der Planung von z. B. tiefgründenden Bauwerken entsprechende bauliche
Maßnahmen (z. B. Abdichtungen) zum Schutz vor hohem Grundwasser berücksichtigt werden
können.
Abwägungsvorschlag:
Die Themenbereiche Hochwasserschutz und Überschwemmungsgebiet bedürfen nochmals der
Überprüfung und der Abstimmung mit den Fachbehörden. In der Stellungnahme befindet sich eine
widersprüchliche Aussage zum Überschwemmungsgebiet. Richtig scheint zu sein - wie eine Nachfrage bei der Unteren Wasserbehörde des Kreises Düren ergab -, dass nur geringe Randbereiche
in Höhe des Supermarktes und der nördlichen Erweiterungsfläche im Überschwemmungsgebiet
liegen. Diese wurden auch im Planentwurf dargestellt. Darüber hinaus wird bei der nördlichen
Erweiterungsfläche ein großzügiger Eingrünungsstreifen zwischen Rur/Überschwemmungsgebiet
und der „Gewerblichen Baufläche“ als Ausgleichsfläche festgelegt. Die Erfordernis weitergehender
Ausweisungen auf der Ebene des Flächennutzungsplanes wird zur Zeit nicht gesehen. Bei neuen
Erkenntnissen aufgrund behördlicher Abstimmung sowie aufgrund der Rückläufe aus dem Beteiligungsverfahren während der Offenlage werden ggfs. entsprechende Abwägungsvorschläge
unterbreitet. Die Hinweise zu den bergbaulichen Einwirkungen werden auf der Ebene des parallelen Bebauungsplanes behandelt (s. auch Abwägung zu T 20 und T 22).
Beschlussvorschlag zu T 24:
Der Ausschuss empfiehlt dem Stadtrat, sich dem vorstehenden Abwägungsvorschlag vollinhaltlich
anzuschließen.
T 25
Wasserverband Eifel-Rur, Düren
(Eingang: 11.01.2008)
Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme:
Zurzeit erfolgt im Auftrag der Bezirksregierung Köln die Feststellung der Überflutungsflächen der
Rur. Diese sollen bei der Aufstellung des Flächennutzungsplanes Berücksichtigung finden.
Abschnitt I: Mit der Ausweisung des Sondergebietes SO soll der Neubau für großflächige Einzelhandelsbetriebe gesichert werden. Das SO-Gebiet reicht bis in die Ruraue. Ein Teil der Parkplätze
befindet sich im festgestellten Überschwemmungsgebiet der Rur. Da der vorhandene Markt
voraussichtlich abgerissen wird, bietet sich die Gelegenheit, die neue Bebauung mit ausreichendem Abstand zur Rur zu planen. Für die Entwicklung des Auenabschnittes mit standortgerechten Gehölzen ist ein Mindestabstand zur Böschungsoberkante von 10 m einzuhalten. In
diesem Bereich sollen keine baulichen Anlagen, auch keine Wege, Parkplätze und Zäune errichtet
werden. Stattdessen soll die Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung
von Natur und Landschaft festgelegt werden.
Abschnitt II: Für diesen Abschnitt wird im Gewässerauenkonzept Rur die Extensivierung der
Grünlandflächen sowie die Entfernung der Uferbefestigung mit dem Ziel einer eigendynamischen
Entwicklung vorgesehen.
Abschnitt III: Die Grenze des Gewerbegebietes soll sich an der noch festzustellenden Grenze des
Überflutungsgebietes orientieren (s. o.).
Ein erforderlicher Ausgleich kann an der Rur durch die Beseitigung von Uferbefestigungen z. B. im
Abschnitt II sowie durch Bepflanzungen mit standortgerechten Gehölzen erfolgen.
Weiterhin ist das verbandseigene Grundstück Gemarkung Linnich, Flur 6, Nr. 360, auf dem sich
das RÜB (SK) PW Linnich Erkelenzer Straße befindet, von der Planung betroffen. Die Anlage
muss jederzeit zugänglich sein. Arbeiten, die das RÜB betreffen, sind dem WVER rechtzeitig
mitzuteilen. Die Einfriedung darf nicht beschädigt werden.
Abwägungsvorschlag:
Hinsichtlich der Überflutungsflächen bedarf es nochmals der Abstimmung mit den Fachbehörden.
Die durch die Abfrage bei der Unteren Wasserbehörde des Kreises Düren bekannten Flächen
(Randbereiche in Höhe des Supermarktes und der nördlichen Erweiterungsfläche) werden im
Planentwurf dargestellt und erforderlichenfalls im laufenden Bauleitverfahren weiter konkretisiert.
Die Gestaltung von Grünlandflächen wird auf der Ebene des Bebauungsplanes (Umweltbericht
und landschaftspflegerischer Fachbeitrag) vorgenommen. Das verbandseigene Grundstück mit
Staukanal und Pumpwerk sowie der Zuwegung wird durch die FNP-Änderung nicht erfasst.
Beschlussvorschlag zu T 25:
Der Ausschuss empfiehlt dem Stadtrat, sich dem vorstehenden Abwägungsvorschlag vollinhaltlich
anzuschließen.
Vorschlag Gesamtbeschluss:
Der Ausschuss für Umwelt und Stadtentwicklung beschließt, die 22. Änderung des Flächennutzungsplanes, Teilbereich Linnich, einschließlich der Begründung für die Dauer eines Monats
gemäß § 3 (2) BauGB öffentlich auszulegen und gleichzeitig die Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB durchzuführen.
(Witkopp)