Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
133 kB
Datum
06.02.2013
Erstellt
24.01.13, 15:10
Aktualisiert
24.01.13, 15:10
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Gesamtkonzept zur Umsetzung der Verwaltungsvereinbarung „Bundesinitiative
Netzwerke Frühe Hilfen und Familienhebammen“ (2012 – 2015) gem. § 3 Abs. 4
KKG – Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) in Nordrhein-Westfalen
Gliederung:
I. Vorbemerkung
II. Der Ausbaustand der „Frühen Hilfen und Netzwerke in Nordrhein-Westfalen“
III. Das Entwicklungsinteresse in Nordrhein-Westfalen
1. Die Entwicklung der Netzwerke
2. Der Einsatz von Familienhebammen
3. Die Entwicklung der Ehrenamtsstrukturen
4. Die Landeskoordinierungsstelle
5. Aufteilung der Bundesmittel auf die Förderbereiche
IV.
Fördergrundsätze für die Kommunalen Gebietskörperschaften
1. Gegenstand der Förderung
2. Art der Förderung
3. Pflichten der kommunalen Gebietskörperschaften
4. Entwicklungsperspektiven
I. Vorbemerkung
Mit der auf vier Jahre befristeten „Bundesinitiative Netzwerke Frühe Hilfen und Familienhebammen“ (2012 – 2015) gem. § 3 Abs. 4 KKG – BKiSchG unterstützt der Bund
den Aus- und Aufbau sowie die Weiterentwicklung der Netzwerke Frühe Hilfen und
den Einsatz von Familienhebammen, auch unter Einbeziehung ehrenamtlicher Strukturen, die sich an alle Eltern ab der Schwangerschaft und an Eltern mit Kleinkindern
wenden, um über Unterstützungsmöglichkeiten zu informieren und insbesondere Eltern in belasteten Lebenslagen spezifische Hilfen anzubieten.
Nach Abschluss der Aus- und Aufbauphase und Evaluation des Modellprojekts wird
der Bund zum 31.12.2015 mit der Einrichtung eines ausschließlich aus Bundesmitteln finanzierten Fonds die psychosoziale Unterstützung von Familien in den Ländern
und Kommunen ab 2016 dauerhaft sicherstellen.
Die Ausgestaltung des Modellprojekts wurde in einer Verwaltungsvereinbarung (VV)
zwischen Bund und Ländern geregelt. Die Länder, das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und die Kommunalen Spitzenverbände haben sich
im Rahmen eines Verhandlungsgespräches am 16.05.2012 auf einen Entwurf geei1
nigt, der Grundlage eines Beschlusses der Jugend- und Familienministerkonferenz
war und den das nordrhein-westfälische Kabinett am 03.07.2012 gebilligt hat.
Nach Artikel 10 der B-L Vereinbarung erstellen die Länder zur Erreichung der Ziele
bei der Umsetzung des § 3 Abs. 4 KKG ein „länderspezifisches Gesamtkonzept unter
Berücksichtigung der kommunalen Gegebenheiten“. In den Konzepten sind darzustellen: der bisherige Ausbau der Frühen Hilfen und der Netzwerke und das weitere
Entwicklungsinteresse, der Einsatz der Bundesmittel auf die Förderbereiche sowie
die Fördergrundsätze für die kommunalen Gebietskörperschaften.
Entsprechend sind die nachfolgenden Ausführungen aufgebaut: Von einer Darstellung des Ausbaustands der Frühen Hilfen in Nordrhein-Westfalen, in der auf Daten
aus den Jahren 2008 und 2009 zurückgegriffen werden muss, zu dem Entwicklungsinteresse an der Qualifizierung und strukturellen Absicherung der Netzwerke in den
Kommunen bis hin zur Verteilung der Bundesmittel und einem Vorschlag für die Fördergrundsätze, der sich eng an die Vorgaben der B-L-Vereinbarung anschließt.
II. Der Ausbaustand der Frühen Hilfen und Netzwerke in NordrheinWestfalen
Nach einer Befragung des Nationalen Zentrums Frühe Hilfen (NZFH) sind bundesweit fast alle Jugendämter (96 Prozent) im Bereich der Frühen Hilfen aktiv; an einem
Netzwerk beteiligt sind etwa 73 Prozent. Von den Gesundheitsämtern geben 79
Prozent an, Aktivitäten im Bereich der Frühen Hilfen entwickelt zu haben. Sie sind zu
etwa 59 Prozent an einem Frühe-Hilfe-Netzwerk beteiligt. Die Aufgabe „Frühe Hilfen“
wird nur in einigen Jugend- und Gesundheitsämtern einem speziellen Arbeitsbereich
übertragen. Überwiegend werden bestehende Zuständigkeiten, vor allem der Allgemeine Soziale Dienst und der Kinder- und Jugendgesundheitsdienst, hierfür genutzt
(vgl. NZFH 2010a: 18f.). Die Tätigkeiten der kommunalen Behörden beziehen sich
zum größten Teil auf eine Intensivierung der Zusammenarbeit von Gesundheitswesen und Kinder- und Jugendhilfe und die Bereitstellung zusätzlicher, niedrigschwelliger Angebote für Familien, die allerdings bei dieser Befragung nicht konkretisiert
wurden. Unklarheiten bestehen bei den Jugend- und Gesundheitsämtern über das
Verständnis des Begriffs Frühe Hilfen und deren konzeptionelle Ausgestaltung. Hier
geht es vor allem um die Abgrenzung und Begriffsklärung von primärer und sekundärer Prävention bzw. der Intervention zur Abwehr von Kindeswohlgefährdungen. Frühe Hilfen werden mancherorts als Bestandteil des Kinderschutzsystems verstanden
und daher sehr eng mit der Gefährdungsabwehr verbunden, während es anderenorts
eine Ausrichtung der Frühen Hilfen in Richtung universeller Prävention bzw. allgemeiner Förderung in der Familie gibt. Hier bedarf es weiterer Abgrenzung und Begriffsklärung.
2
Das Land Nordrhein-Westfalen hat eine Regelung des Schutzauftrages in Schulen
gesetzlich eingeführt (§ 42 Abs. 6 SchulG NRW zum 01.08.2006) und ein Verfahren
zur Einladung und Kontrolle der Teilnahme aller Kinder an den ärztlichen Früherkennungsuntersuchungen implementiert (Verordnung zur Datenmeldung der Teilnahme
an Kinderfrüherkennungsuntersuchungen zum 10.09.2008).
Die Entwicklung der Frühen Hilfen und des Kinderschutzes wurden im Schwerpunkt
in Nordrhein-Westfalen über eine stete Initiierung von Modellprojekten und deren
flächenweiten Ausbau von 2001 bis 2009 vorangetrieben. Von 2001 bis 2004 wurden
an sechs Standorten „soziale Frühwarnsysteme“ entwickelt, die verschiedene Ansätze und interdisziplinäre Formen zur Zusammenarbeit darstellen und dazu beitragen,
riskante Entwicklungen von Kindern und familiäre Krisen frühzeitig zu erkennen und
durch geeignete Hilfen die Verfestigung von Problemlagen zu vermeiden. Diese modellhaften Ansätze wurden im Rahmen einer Anschubfinanzierung in Höhe von 1,2
Millionen Euro 2007 und 2008 landesweit in die Fläche getragen. Mit den Mitteln
wurden die Bemühungen der Kommunen bei der Schaffung von Netzwerken und
Angeboten Früher Hilfen unterstützt. Konkret wurden 35 Neuanträge und 49 Anträge
zur Weiterentwicklung Früher Hilfen gefördert (MGFFI 2010: 181). Von 2007 bis
2009 begleitete die „Servicestelle für den Auf- und Ausbau der sozialen Frühwarnsysteme Nordrhein-Westfalen“, angesiedelt beim Institut für soziale Arbeit e.V., durch
landesweite Service-, Beratungs- und Vernetzungsleistungen die Kommunen beim
Ausbau. Einzelne Standorte mit Netzwerken Früher Hilfen oder sozialer Frühwarnsysteme wurden in Nordrhein-Westfalen in mehreren Studien von 2001 bis 2010 von
der Universität Münster evaluiert (vgl. Böttcher/Bastian/Lenzmann 2008; Böttcher/Ziegler 2011).
2007 beschloss die Landesregierung ein „Handlungskonzept für einen besseren und
wirksameren Kinderschutz in Nordrhein-Westfalen“, in dessen Rahmen unter anderem folgende Landesmaßnahmen erfolgten (vgl. MGFFI 2009: 5):
• die Meldepflicht von Ärztinnen und Ärzten, die Früherkennungsuntersuchungen durchführen (s.o.)
• der flächendeckende Ausbau von Sozialen Frühwarnsystemen (s.o.)
• das Elternbegleitbuch „Kinder ganz stark“
• die Weiterentwicklung von 2.700 Kindertageseinrichtungen zu Familienzenten
• Förderung von Fortbildungen zur Kinderschutzfachkraft und Fortbildungen für
Lehrerinnen und Lehrer und Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe
Weiter unterstützte das Land Nordrhein-Westfalen von 2010 bis 2012 das Projekt
„Aufsuchende Elternkontakte“, in dessen Rahmen eine landesweite Erhebung von
kommunalen Willkommensbesuchen von Neugeborenen durchgeführt wurde.
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Die Familienzentren in Nordrhein-Westfalen haben sich zu starken Netzen für Kinder
und Eltern entwickelt. Sie fördern die frühe Bildung der Kinder, beziehen Elternbildung und -beratung ein und stärken gleichzeitig die Kompetenz der Eltern. Je früher
die Förderung ansetzt, desto erfolgreicher und nachhaltiger ist sie. Alle Jugendämter
in Nordrhein-Westfalen haben Familienzentren eingerichtet. Insgesamt arbeiten im
Kindergartenjahr 2012/2013 rund 2.950 Kitas als Familienzentrum. Auf der Basis einer flächendeckenden Versorgung soll der Fokus vor allem auf Standorte gelegt
werden, die ein höheres Bildungs- und Armutsrisiko tragen.
2012 wurde zudem das Familienbildungsangebot „Elternstart NRW" für Mütter und
Väter in Nordrhein-Westfalen mit einem Kind im ersten Lebensjahr eingeführt. Die
Eltern können in ca. 150 Einrichtungen der Familienbildung an "Elternstart
NRW" teilnehmen. Themen des Angebots sind zum Beispiel die frühkindliche Entwicklung, die Eltern-Kind-Beziehung und der Umgang mit neuen und auch anstrengenden Familiensituationen. "Elternstart NRW" ist für die Eltern einmalig kostenfrei,
die Finanzierung übernimmt das Familienministerium NRW.
Zum Stand der Netzwerke und Maßnahmen Früher Hilfen in Nordrhein-Westfalen
geben zwei Studien Auskunft. Die von der Landesregierung im Jahr 2008 in Auftrag
gegebene Studie „Kindeswohlgefährdung – Ursachen, Erscheinungsformen und
neue Ansätze der Prävention“ gibt einen Überblick über den Kinderschutz in Nordrhein-Westfalen im Jahr 2008 (vgl. MGFFI 2010). Weiter existiert eine bundesweite
Erhebung des Nationalen Zentrums Früher Hilfen zur kommunalen Praxis Früher
Hilfen, in deren Rahmen 2008 und 2009 auch Befragungen in Nordrhein-Westfalen
durchgeführt wurden (vgl. NZFH 2010b).
Aus den Studien ist zu entnehmen, dass 2008 in Nordrhein-Westfalen von 1041 befragten Jugendämtern über 70% in Netzwerken mit Familienzentren und Kindertagesstätten (75%), sowie den Schulen und der Polizei (jeweils 72%) arbeiteten. 59%
der Jugendämter besaßen Netzwerke mit Gesundheitsämtern, 49% mit Familiengerichten. Vergleichsweise wenig arbeiteten Jugendämter mit anderen Akteuren aus
dem Gesundheitswesen zusammen. So betrieben nur 33% der Jugendämter eine
fallübergreifende Zusammenarbeit mit Kliniken, 38% mit Frühförderstellen und 42%
mit niedergelassenen Ärzten und Ärztinnen und nur 18% mit Therapeut(inn)en.
Auffallend ist dabei, dass die Zusammenarbeit insbesondere mit Schulen,
Ärzt(inn)en, Therapeut(inn)en, Kliniken, Gesundheitsämtern und Familiengerichten
aus Sicht der Jugendämter nur teilweise als zufriedenstellend bewertet wird (vgl.
ebd.).
1
Insgesamt gab es 2008 182 Jugendämter in Nordrhein-Westfalen (vgl. MGFFI 2010: 78).
4
Im Hinblick auf die Zusammenarbeit im Kinderschutz zeigt sich, dass wenige Jugendämter Vereinbarungen nach § 8a SGB VIII mit allen Schulen (19%), mit allen
niedergelassenen Fachärzt(inn)en (4%) oder mit allen lokalen Frühförderstellen (9%)
oder mit allen lokalen Krankenhäusern abgeschlossen haben. Mit Argen, Drogenund Suchtberatungen, Selbsthilfezentren, Einrichtungen der Familienbildung, kirchlichen Gemeinden werden vereinzelt freiwillige Kooperationsvereinbarungen nach §
8a SGB VIII abgeschlossen. Die Zahlen belegen einen deutlichen Handlungsbedarf
zur Einbindung der Akteure, die im § 3 KKG Abs. 2 benannt sind. Die unterrepräsentierten Akteure müssen in Netzwerke eingebunden und Vereinbarungen zur Zusammenarbeit im Bereich der Frühen Hilfen und im Kinderschutz getroffen werden. Auch
im Hinblick auf die Implementierung der Rolle der Kinderschutzfachkraft stellt die
Studie „Kindeswohlgefährdung“ Handlungsbedarfe fest. Wichtige Rahmenbedingungen (Unklarheit der Verfahrenswege, Fallverantwortung, Kostenregelungen, Zeitressourcen etc.) und die fachliche Begleitung der Kinderschutzfachkräfte sind ungeklärt
(vgl. MGFFI 2010: 209ff.) In Anbetracht des § 8b SGB VIII, der einen Beratungsanspruch durch eine Kinderschutzfachkraft für alle Berufsgruppen vorsieht, die mit Kindern zu tun haben, fehlt vor allem eine Koordination der lokalen Kinderschutzfachkräfte, die die Anfragen steuert, die Kinderschutzfachkräfte in die lokalen Netzwerke
Früher Hilfen und Kinderschutz einbindet und zur fachlichen Begleitung zur Verfügung steht. Hierzu unterstützt das Land Nordrhein-Westfalen mehrere Maßnahmen
zur fachlichen Begleitung und Vernetzung der Kinderschutzfachkräfte auf Landesebene (eine Landeskonferenz der koordinierenden Kinderschutzfachkräfte, Internetplattform „Kinderschutz in NRW“, Erarbeitung von Handlungsempfehlungen und
Fortbildungen im Rahmen der Tätigkeiten der Kinderschutzfachkräfte). Darüber hinaus ist die Einrichtung eines Kompetenzzentrums Kinderschutz für das Land Nordrhein-Westfalen geplant.
Eine erste Bestandsaufnahme aus dem Jahr 2010 zum Grad der Verbreitung der
Elternbesuchsdienste nach der Geburt eines Kindes in Nordrhein-Westfalen zeigt,
dass zum Zeitpunkt der Erhebung im Juli und August 2010 insgesamt 126 Kommunen und Kreise (69%) einen Begrüßungsbesuch von Eltern zur Geburt ihres Kindes
anbieten. Mit 67% wird der größte Teil der die Elternbesuche umsetzenden Mitarbeiter/innen aus Fachkräften des (sozial-)pädagogischen Bereiches rekrutiert. In 12%
der Fälle werden Hebammen und Kinderkrankenschwestern als Mitarbeiter/innen der
Gesundheitshilfe eingesetzt. In gleicher Häufigkeit existieren zudem Mischmodelle, in
denen sowohl pädagogische Fachkräfte als auch Mitarbeiter/innen aus Heilberufen
im Rahmen der Elternbesuche eingesetzt werden. Ehrenamtlich Tätige werden in 9%
der Fälle eingesetzt (vgl. Frese/Günther 2012).
Aus der Befragung des Nationalen Zentrums Früher Hilfen ist zu entnehmen, dass
2008/2009 von 132 befragten Jugendämtern und Gesundheitsämtern in NordrheinWestfalen 47% eine/n Mitarbeiter/in im Bereich Früher Hilfen beschäftigten (vgl.
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NZFH 2010b). Darüber hinaus wurden Unterstützungsbedarfe abgefragt. Die befragten Jugendämter und Gesundheitsämter in Nordrhein-Westfalen sehen am meisten
Unterstützungsbedarf in folgenden Bereichen:
• in der Beratung zu Finanzierungsgrundlagen und -möglichkeiten im Bereich
Früher Hilfen (60%)
• in der Qualifizierung von Mitarbeiter(inne)n (48%)
• in der Klärung datenschutzrechtlicher Fragen im Bereich der Frühen Hilfen
(46%)
• beim Aufbau von interdisziplinären Netzwerken (39%)
• in der Erstellung von Informationsmaterialien für Eltern (38%)
Im Bereich der Familienhebammen als zentralem Element der Frühen Hilfe lassen
sich folgende Feststellungen treffen: Familienhebammen sind staatlich examinierte
Hebammen mit einer gesetzlich nicht geregelten Zusatzqualifizierung. Sie bieten primär aufsuchende Hilfeleistungen in der Schwangerschaft und im ersten Lebensjahr
des Kindes an. Sie sind Partnerinnen in einem interdisziplinären Netzwerk Frühe Hilfen, aktuell erfolgt ihre Bezahlung meist über die Kommune, Stiftungen oder die freie
Wohlfahrtspflege. Familienhebammen haben ihre Tätigkeitsschwerpunkte auf der
medizinischen und psychosozialen Beratung und Betreuung von belasteten Schwangeren, Müttern oder Familien.
Die Tätigkeit der Familienhebammen beruht bundesweit auf unterschiedlichen Ausund Fortbildungsgängen mit zum Teil stark variierenden Curricula. In NordrheinWestfalen wurden bis 2009 122 Familienhebammen durch den Landesverband der
Hebammen Nordrhein-Westfalen e.V. fortgebildet, die in unterschiedlichen Standorten über Nordrhein-Westfalen verteilt tätig sind. Der überwiegende Teil von ihnen ist
freiberuflich tätig, nur eine Minderheit arbeitet in festen Angestelltenverhältnissen.
Der Begriff der Familienhebamme ist ein ungeschützter Sammelbegriff, ihre Position
in den sozialen Diensten schwankt zwischen der Gesundheitshilfe und der Jugendhilfe. 2008 verfügten nach der Studie „Kindeswohlgefährdung“ 53% der 122 befragten
Jugendämter in Nordrhein-Westfalen über Familienhebammen (vgl. MGFFI 2010:
131).
Über den Entwicklungsstand ehrenamtlicher Strukturen und den Einsatz Ehrenamtlicher im Kontext Früher Hilfen wurden bisher keine landesweiten Daten erhoben.
Der Freiwilligensurvey Nordrhein-Westfalen weist zwar „Kinder und Jugendliche“
bzw. „Familien“ als Einsatzfelder ehrenamtlichen und freiwilligen Engagements aus,
differenziert jedoch das Alter der Kinder und konkrete Tätigkeiten nicht weiter aus, so
dass hieraus keine Rückschlüsse auf die Anzahl Ehrenamtlicher in den Frühen Hilfen
oder deren konkrete Einsatzfelder und Aufgaben gezogen werden können (vgl.
BMFSFJ 2010).
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Ehrenamtsstrukturen im Bereich der Frühen Hilfen sind in Nordrhein-Westfalen noch
nicht flächendeckend verankert, einzelne Jugendämter haben insbesondere Modelle
der Familienpatenschaften als Projektversuche etabliert. Systematische Auswertungen über Zahl und Erfolg dieser Modelle liegen bisher nicht vor. Seit 2010 fördert das
Land NRW die wellcome-Initiative, die Familien nach der Geburt eines Kindes und
bei besonderen Belastungen durch ehrenamtliche Kräfte unterstützt. wellcome hilft
dort, wo Familie, Freunde oder fachliche Dienste nicht zur Verfügung stehen. NRW
fördert eine Landeskoordinierungsstelle sowie drei regionale Koordinierungsstellen.
In 2011 waren rund 270 Ehrenamtliche in mehr als 340 Familien im Einsatz. Durchschnittlich unterstützen sie jede Familie mit rund 35 Stunden. Weitere 260 Familien
wurden durch die Teamkoordinatorinnen über passende Angebote im Netzwerk beraten. Zurzeit gibt es in NRW 27 wellcome-Teams. Über wellcome hinaus gibt es in
weiteren Städten ähnlich gelagerte ehrenamtliche Angebote wie z.B. „Familienstart“
in Mülheim an der Ruhr. Bei allen Projekten dieser Art ist eine enge Verzahnung zum
Jugendamt und weiteren hauptamtlichen Strukturen unabdingbar.
Bei den Babybegrüßungsdiensten werden zum Teil auch ehrenamtlich tätige Personen für die Ausführung der Besuche eingesetzt, so z.B. bei den KiWi-Besuchen in
Köln (laut der Bestandsaufnahme aus dem Jahr 2010: 9 %, S. 4).
III. Das weitere Entwicklungsinteresse in Nordrhein-Westfalen
Das Land Nordrhein-Westfalen setzt mit dem neuen Koalitionsvertrag einen Schwerpunkt auf den im Jahr 2010 begonnenen Weg der vorbeugend ausgerichteten Politik
mit dem Ziel, alle Kinder von Anfang an zu erreichen. Dabei soll auf den vorhandenen Angeboten vor Ort aufgebaut und eine Brücke zu den zivilgesellschaftlichen Akteuren geschlagen werden. Ziel ist der Aufbau verbindlicher Netzwerkstrukturen, eine
enge Verzahnung präventiver Strukturen und Maßnahmen sowie ein wirksames Vorbeugesystem mit eindeutigen Zuständigkeiten. In den politischen Leitlinien sollen
Schwerpunkte auf Nachhaltigkeit, Prävention und Inklusion gesetzt werden und diese
Schwerpunkte als Querschnittsthemen etabliert werden.
Mit dem Modellvorhaben „Kein Kind zurücklassen – Kommunen in NRW beugen vor“
wird derzeit ein systematisches präventives Handeln beispielhaft in 18 Kommunen
ermöglicht. Dieser Ansatz soll mit den Zielen und Fördermöglichkeiten des neuen
Bundeskinderschutzgesetzes verknüpft werden.
Bei der Überlegung, welche Interessen an der Weiterentwicklung der Frühen Hilfen
bestehen, sollte auf der Basis des bisherigen Ausbaustands zwischen folgenden
Kommunen unterschieden werden:
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• Kommunen mit Interesse an der Qualifizierung und strukturellen Absicherung ihrer bestehenden Netzwerke und Projekte,
• Kommunen, die personelle Ressourcen für die Absicherung der Netzwerkarbeit, insbesondere für die Koordination benötigen und
• Kommunen, die sich der Aufgabe der Netzwerkbildung grundsätzlich stellen
müssen, weil sie in diesem Bereich noch nicht tätig geworden sind.
Mit Blick auf dieses Entwicklungsinteresse sieht das Land Nordrhein-Westfalen vor,
Fördergrundsätze als Anregung für die Selbsttätigkeit der Kommunen zu formulieren.
1. Die Entwicklung der Netzwerke
Bei der Entwicklung bestehender Netzwerke ist grundsätzlich zu beachten, dass zu
große Netzwerke nicht zweckdienlich sind und einen erheblichen Aufwand erfordern.
Auf der Basis des § 3 KKG bietet sich eine Struktur an, die zwischen Netzwerken zur
Ausgestaltung der Frühen Hilfen und solchen zur Abwendung von Kindeswohlgefährdung unterscheidet. Koordiniert werden kann diese Netzwerkarbeit in einer
Netzwerkkonferenz, die beim Jugendhilfeausschuss angesiedelt ist. Bei allen Netzwerken sollten vorhandene Strukturen genutzt werden. Schematisch könnte das System wie folgt aufgebaut werden:
Netzwerkkonferenz beim Jugendhilfeausschuss mit allen Beteiligten - tagt einmal
jährlich
Zweck: Informationsaustausch, Berichte über die Arbeitsfelder, Bündelung und Steuerung der einzelnen Netzwerkaktivitäten, Öffentlichkeitsarbeit
Netzwerk „Frühe Hilfen“
Netzwerk „Kinderschutz“
Tagt regelmäßig
Tagt regelmäßig
Zweck: Bestandsanalyse, InformationsZweck: Qualifizierung der Zusammenaraustausch, Entwicklung neuer Angebote, beit im Kinderschutz, Überprüfung der
Evaluation bestehender Hilfen, WirVerfahren nach § 8a und Beratung nach
kungsmessung, Dokumentation der Frü- § 8b SGB VIII, Auswertung von (problehen Hilfen
matischen) Einzelfällen etc.
Beteiligte: Jugendamt, Freie Träger, Kin- Beteiligte: Jugendamt, Kinderschutzdertageseinrichtungen, Schwangerfachkräfte, Heilberufe, Gesundheitsweschafts- und Schwangerschaftskonfliktsen, Familiengericht, Staatsanwaltschaft,
beratungsstellen, Familienhebammen,
Polizei, Schulen etc.
Gesundheitshilfe, Verbände etc.
Die Netzwerke können jeweils Arbeitsgemeinschaften zu Spezialthemen einrichten.
Die hier geschilderte Netzwerkbildung ist ein Vorschlag für die Qualifizierung bestehender Netzwerke. Im Übrigen sind die Kommunen in der Gestaltung ihrer Netzwerke frei. Entsprechend den Handlungsempfehlungen zum Bundeskinderschutzgesetz
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von der Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe und der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter (Juni 2012) sollte die Frage, welche Professionen im kommunalen Kontext mit der Aufgabe von zugehenden psychosozialen Hilfen
betraut werden, - unabhängig von der Frage der Hebammenleistungen - durch die
Akteure vor Ort auf der Grundlage bereits bestehender Strukturen und Erfahrungen
entschieden werden. Allerdings sind Netzwerke ohne personelle und finanzielle Absicherung der Strukturen und der Koordinierung nicht sinnvoll; dies sollte bei den
Fördergrundsätzen deutlich werden.
Netzwerkstrukturen in den NRW-Kommunen sind sehr unterschiedlich, zum Teil sind
sie sozialräumlich ausgerichtet, andere nach Kindheitsphasen oder aber nach Themen – zum Teil werden die Aspekte auch kombiniert. Deshalb ist es ebenso wichtig,
dass die etablierten, funktionierenden Netzwerke vor Ort bestehen bleiben bzw. weiterentwickelt werden können. In jedem Fall sollte aber geprüft werden, ob alle wichtigen Kooperationspartner (schon bzw. ausreichend) eingebunden sind. Auch deshalb
bietet sich ein jährliches Treffen aller Netzwerke als „Netzwerkkonferenz“ an, verbunden mit einer Anbindung an die Jugendhilfeplanung. Letzteres schlagen auch die
Empfehlungen der BAG LJÄ/AGJ vor. Die Ergebnisse der Netzwerkkonferenz könnten dann von der Jugendhilfeplanung in den Jugendhilfeausschuss und ggf. auch in
andere Ausschüsse eingebracht werden. Das macht insbesondere Sinn, weil die
strukturelle Angebotsplanung (der Frühen Hilfen) als Aufgabe der Netzwerke in § 3
KKG benannt wird.
Grundsätzlich wird empfohlen, ein kommunales, „inklusives“ Gesamtkonzept der
Vernetzung zu entwickeln, in dem die beiden Bereiche „Frühen Hilfen“ und „Kinderschutz“ sinnvoll integriert sind – sozusagen als Netzwerkuntergliederungen. Zu berücksichtigen ist, dass es für die vielen kleineren Jugendämter in NRW allerdings
kaum möglich ist, zwei Netzwerke parallel umzusetzen.
2. Der Einsatz von Familienhebammen
Der Einsatz von Familienhebammen bzw. vergleichbar qualifizierter Gesundheitsberufe ist zentraler Fördergegenstand im Rahmen der Bundesinitiative. Als Grundlage
für den Einsatz von Familienhebammen hat das Nationale Zentrum Frühe Hilfen ein
Kompetenzprofil entwickelt. Es beschreibt Handlungsanforderungen an Familienhebammen sowie Kompetenzen, die Familienhebammen zur Erfüllung ihrer Aufgaben
benötigen. Das Kompetenzprofil ist kein Curriculum und es enthält keine methodischdidaktischen Hinweise zur konkreten Umsetzung von Schulungen.
Nordrhein-Westfalen wird diesen Referenzrahmen – wie auch die vom NZFH angekündigten Kompetenzprofile für vergleichbar qualifizierte Gesundheitsberufe und
Netzwerkkoordinator(inn)en - zur Überarbeitung bestehender Curricula oder zur Entwicklung neuer Fortbildungsmodule nutzen.
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3. Die Entwicklung der Ehrenamtsstrukturen
Im Bereich des bürgerschaftlichen Engagements sind existierende Modelle auf ihre
Übertragbarkeit zu prüfen. Außerdem sind engagementvermittelnde Strukturen wie
z.B. Freiwilligenagenturen für diesen Einsatzbereich zu sensibilisieren und bei der
Einführung entsprechender Modelle zu qualifizieren. Dabei muss auch die Notwendigkeit der Vernetzung mit anderen lokalen Akteuren deutlich werden. Außerdem
muss die Qualifizierung der in diesem Bereich tätig werdenden Ehrenamtlichen zur
Voraussetzung gemacht werden.
4. Die Landeskoordinierungsstelle
Die Steuerung des Programms wird im zuständigen Fachressort auf Landesebene
verankert (Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport). Zur Koordinierung der Netzwerkarbeiten in den kommunalen Gebietskörperschaften auf Landesebene und als Schnittstelle zur Evaluation auf Bundesebene wird im Ministerium eine
Fachstelle angesiedelt. Aufgabe dieser Koordinierungsstelle ist es, Qualifizierungsangebote zu entwickeln sowie Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung in den
einzelnen Förderbereichen zu fördern und zu steuern. Die Mitarbeiter/innen in der
Koordinierungsstelle haben folgende Aufgaben:
• Fachliche Begleitung der Kommunen und Präzisierung der kommunalen
Fachkonzepte mit den Verantwortlichen vor Ort
• Abstimmung und Koordinierung der Zusammenarbeit der Netzwerkarbeit auf
Landesebene (z.B. mit den Landesjugendämtern, der Landeskoordinierungsstelle Modellvorhaben „Kein Kind zurück lassen – Kommunen in NRW“ und
der Koordinierungsstelle des Landschaftsverband Rheinland-Programms
„Teilhabe ermöglichen – Kommunale Netzwerke gegen Kinderarmut“)
• Sicherstellung des landesweiten Wissenstransfers einschließlich Tagungen
und Qualifizierungen
• Erarbeitung von Fachkonzepten in den Förderbereichen Weiterentwicklung
der Frühen Hilfen, Einsatz von Familienhebammen und Einbezug des Ehrenamtes einschließlich rahmenrechtlicher Empfehlungen
• Erstellung eines spezifischen Landes-Fachkonzepts ab 2014 unter Berücksichtigung der Nachhaltigkeitsfaktoren und der kommunalen Fachkonzepte
• Zusammenarbeit mit dem Nationalen Zentrum Frühe Hilfen als Bundeskoordinierungsstelle
• Mittelnachweisung und Berichtswesen auf Landes- und Bundesebene.
Auf Landesebene werden durch die Koordinierungsstelle übergreifende Fortbildungen sowie Tagungen im Bereich Kinderschutz und Frühe Hilfen ergänzend zu den
lokalen Maßnahmen angeboten. Die Landeskoordinierungsstelle wird die Kommunen
bzgl. des Einsatzes von Familienhebammen beraten, entsprechende landesweite
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Fort- und Weiterbildungen qualitativ absichern sowie auf Grundlage der Erhebungen
und Auswertungen des Nationalen Zentrums Frühe Hilfen strategisch begleiten.
In Kooperation mit den beiden Landesjugendämtern Rheinland und Westfalen-Lippe
werden insbesondere für die Koordinatorinnen und Koordinatoren der Lokalen Netzwerke Unterstützungsangebote unter anderem in Form von Erfahrungsaustauschen
und konkreter Fortbildung für eine effektive Netzwerkarbeit sowie landesweite Veranstaltungen zur Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes organisiert.
Darüber hinaus soll eine enge Abstimmung/Kooperation mit bestehenden Landesprogrammen erzielt werden (u.a. Modellvorhaben „Kein Kind zurücklassen - Kommunen in NRW beugen vor“, LVR-Programm „Teilhabe ermöglichen – Kommunale
Netzwerke gegen Kinderarmut“, Serviceagentur Familienzentren), so dass eine inhaltliche Koordinierung der interdisziplinären Qualifizierungs- und Informationsveranstaltungen erfolgt und die Akteure in neue Qualitätsstrukturen zielgerichtet eingeführt
werden. Dabei sind die Angebote und Fachkonzepte stets zu überprüfen nach den
Querschnittsthemen Nachhaltigkeit, Prävention und Inklusion.
Mit der Koordinierungsstelle wird – aufbauend auf die Arbeit im Rahmen des Modellprojekts der sozialen Frühwarnsysteme – im Land eine zentrale Anlaufstelle für Qualitätsentwicklung eingerichtet. Hierzu bedarf es der Einbindung der Spitzen- und
Fachverbände. Die Steuerung auf Landesebene beinhaltet ebenso die Programmsteuerung und -verwaltung einschließlich der Mittelabrechnung mit der Bundesebene.
Mit der Landeskoordinierungsstelle als Schnittstelle zur Bundeskoordinierung wird
der bundesweite Transfer von Erfahrungen und Wissen gesichert. Die Landeskoordinierungsstelle wird die Bundeskoordinierungsstelle bei der Evaluation der erhobenen
Landesdaten unterstützen.
5. Aufteilung der Bundesmittel auf die Förderbereiche nach Artikel 2 der
B-L Vereinbarung
Der Bund gewährt die Finanzmittel im Rahmen der Bundesinitiative zweckgebunden
wie folgt:
•
•
•
•
Haushaltsjahr 2012
Haushaltsjahr 2013
Haushaltsjahr 2014
Haushaltsjahr 2015
30 Millionen Euro
45 Millionen Euro
51 Millionen Euro
51 Millionen Euro
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Von diesen Gesamtmitteln erhält das Land Nordrhein-Westfalen im Rahmen des
Drittverteilerschlüssels (Königsteiner Schlüssel / Anzahl der Null- bis Dreijährigen im
SGB II-Bezug / Geburtenrate der Null- bis Dreijährigen) in
• 2012 rd. 6,2 Mio. €
• 2013 rd. 9 Mio. €
• ab 2014 rd. 10,3 Mio. € (dauerhaft).
Es gibt drei zentrale Förderbereiche:
Netzwerke Frühe Hilfen
• Kommunale Koordinierungsstellen (in der Zuständigkeit des örtlichen
Trägers der Jugendhilfe),
• Einsatz und Qualifizierung/Fortbildung von Netzwerkkoordinator(inn)en,
• Förderung der konkreten Netzwerkarbeit in Form von interdisziplinär
ausgerichteten Veranstaltungen, Qualifizierungsangeboten, Austauschplattformen etc.
• Maßnahmen zur Dokumentation, Evaluation und Qualitätssicherung der
Netzwerkprozesse,
• Maßnahmen zur unterstützenden Öffentlichkeitsarbeit.
Familienhebammen
• Einsatz von Familienhebammen,
• Fachberatung und Supervision für die genannten Fachkräfte,
• Erstattung von Aufwendungen für die Teilnahme der genannten Fachkräfte an der Netzwerkarbeit.
Bereich Bürgerschaftliches Engagement
• Koordination und Fachbegleitung der Ehrenamtlichen durch Professionelle,
• Maßnahmen zur Qualitätssicherung für den Einsatz von Ehrenamtlichen,
• Schulungen und Qualifizierungen von engagementfördernden Infrastrukturen, den Koordinator(inn)en und Ehrenamtlichen
• Erstattung von Aufwendungen für die Teilnahme an der Netzwerkarbeit.
IV. Fördergrundsätze für die kommunalen Gebietskörperschaften
Im Folgenden werden der Gegenstand der Förderung, die Förderbegünstigten und
die Art der Förderung beschrieben. Die dabei formulierten Grundsätze sind nicht als
Förderrichtlinien mit genau normierten Voraussetzungen und Abwicklungsmodalitäten bis hin zum Verwendungsnachweis zu verstehen. Vielmehr handelt es sich um
einen Rahmen, der von den Kommunen vor Ort in ihrer Gestaltungsfreiheit ausgefüllt
werden kann. Ziel dieses Konzeptes ist es, sowohl der kommunalen Vielfalt und der
unterschiedlichen Aufgabenerfüllung vor Ort in Nordrhein-Westfalen (186 Jugendäm12
ter davon 82 Jugendämter unter 50.000 Einwohner) gerecht zu werden und gleichzeitig grundsätzliche Standards in der Umsetzung des BKiSchG zu sichern.
Gleichwohl setzt die Verwaltungsvereinbarung eine Priorisierung in der Förderung
voraus: Zuerst sind Netzwerke Früher Hilfen respektive deren Koordinierung zu fördern, da sie Voraussetzung für den Einsatz von Familienhebammen bzw. vergleichbarer qualifizierter Gesundheitsberufe sind: erst dann sind Projekte mit Ehrenamtlichen oder sonstige Maßnahmen förderfähig.
1. Gegenstand der Förderung und Fördernehmer
Der Gegenstand und die Empfänger der Förderung ergeben sich aus Artikel 2 der BL Vereinbarung. Gefördert werden die kommunalen Gebietskörperschaften für Maßnahmen, die nicht schon am 01.01.2012 bestanden haben oder erfolgreiche Modellversuche, die als Regelangebot ausgebaut werden sollen. Unterschieden wird zwischen drei Förderkomplexen:
Netzwerke mit Zuständigkeit für Frühe Hilfen
Familienhebammen und vergleichbare Berufe im Gesundheitswesen im Kontext „Früher Hilfen“ (Gesundheits-/Kranken- und Familiengesundheitspfleger
bzw. –pflegerinnen)
Ehrenamtsstrukturen und eingebundene Ehrenamtliche im Kontext Früher Hilfen.
Für die Einzelheiten und Modalitäten der Förderung wird auf Artikel 2 der B-L Vereinbarung verwiesen.
2. Art der Förderung
Nach Artikel 4 Absatz 3 VV i.V.m. § 3 Abs. 1 BKiSchG sind die Länder aufgefordert,
für die drei Förderbereiche (Netzwerke Frühe Hilfen, Einsatz von Familienhebammen
und eingebundene Ehrenamtliche im Kontext Früher Hilfen) eine flächendeckende
Partizipation der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu ermöglichen.
Die Bundesmittel werden deshalb – nach Abzug der Mittel für die Koordinierungsstelle und für die Durchführung von Qualifizierungen – auf die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach einem festen Schlüssel kontingentiert, der dem Anteil der
Kinder im Alter von 0-3 Jahren im SGB II-Bezug entspricht.
Den 186 Jugendämtern wird das auf sie entfallende Kontingent und gleichzeitig die
Förderbedingungen mitgeteilt.
Im Haushaltsjahr 2012 und 2013 stellen die Jugendämter im Rahmen der Kontingente Förderanträge auf der Grundlage der §§ 23 und 44 LHO nach einem vorgegebe13
nen Muster, um das Verwaltungsverfahren soweit wie möglich zu vereinfachen. Nach
Antragseingang und Prüfung des Antrages ergeht unverzüglich ein Bewilligungsbescheid.
Über das Förderverfahren wird ab 2014 im Zusammenhang mit einem Landesgesetz
zum präventiven Kinderschutz in Nordrhein-Westfalen neu entschieden. Alternativ
zur Förderung nach den §§ 23 und 44 LHO können die Bundesmittel in den Folgejahren als fachbezogene Pauschale gemäß § 29 Haushaltsgesetz NRW an alle 186
Jugendämter bereitgestellt werden, wobei mit einem Leistungsbescheid die Erstellung von Nachweisen und Sachberichten im Sinne des Art. 12 VV zur Auflage gemacht wird.
3. Mitwirkung der kommunalen Gebietskörperschaften
Die Kommunen wirken an der Evaluation mit, unterstützen den landesweiten Transfer und arbeiten mit der Koordinierungsstelle zusammen. Die Kommunen müssen in
ihren Anträgen in einem kurzen Fachkonzept den Ist-Zustand der Frühen Hilfen und
die entsprechende Koordinierungsarbeit in ihrer Gebietskörperschaft darstellen und
aufzeigen, wie sie diesen in der nächsten drei Jahren weiterentwickeln wollen. Die
Landeskoordinierungsstelle wird die Kommunen in der ersten Durchführungsphase
bis zum 30.06.2014 begleiten und ihre Entwicklungsziele aus den Fachkonzepten mit
den Kommunen präzisieren. Im Konzept ist insbesondere darzulegen, wie der Ausbaustand der Frühen Hilfen vor Ort ist und worin das Interesse der beantragenden
Kommune an einer weiteren Entwicklung besteht. Die Kommunen werden aufgefordert sozialraumorientiert zu arbeiten.
4. Handlungsperspektiven
Im Bereich der Frühen Hilfen hat sich die kommunale Praxis in NRW gerade in den
letzten Jahren enorm verändert. Mit den, den ersten Förderanträgen beizufügenden,
kommunalen Konzepten wird es eine aktuelle Bestandsaufnahme geben. Auf dieser
Grundlage wird sowohl ein Monitoring entwickelt als auch eine Präzisierung des länderspezifischen Konzepts vorgenommen.
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Literatur:
Böttcher, W.; Bastian P.; Lenzmann, V. (2008): Soziale Frühwarnsysteme des Modellprojekts in Nordrhein-Westfalen. Münster: Waxmann.
Böttcher. W.; Ziegler, H. u.a. (2011): Abschlussbericht zum BMFSFJForschungsprojekt. Evaluation Früher Hilfen und Sozialer Frühwarnsysteme in Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein [unveröffentlichtes Manuskript].
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) (Hrsg.)
(2010): Hauptbericht des Freiwilligensurveys 2009. Zivilgesellschaft, soziales Kapital
und freiwilliges Engagement in Deutschland 1999 – 2004 –2009.
http://www.bmfsfj.de/RedaktionBMFSFJ/Broschuerenstelle/PdfAnlagen/3._20Freiwilligen-surveyHauptbericht,property=pdf,bereich=bmfsfj,sprache=de,rwb=true.pdf [Download:
13.06.2012]
Frese, D.; Günther, Ch. (im Erscheinen): Willkommensbesuche für Neugeborene.
Konzepte, Erfahrungen und Nutzen. Münster: Waxmann.
Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen (MGFFI) (2009): Wir kümmern uns! Kinderschutz in NordrheinWestfalen. Düsseldorf.
Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen (MGFFI) (2010): Studie Kindeswohlgefährdung – Ursachen, Erscheinungsformen und neue Ansätze der Prävention. Düsseldorf.
Meysen, T.; Eschelbach, D. (2012): Das neue Bundeskinderschutzgesetz. BadenBaden: Nomos.
Nationales Zentrum Frühe Hilfen (NZFH) (2010a): Materialien zu Frühen Hilfen. Bestandsaufnahme. Kommunale Praxis Früher Hilfen in Deutschland. Teiluntersuchung
1: Kooperationsformen. Köln.
Nationales Zentrum Frühe Hilfen (NZFH) (2010b): SPSS-Datensatz NordrheinWestfalen. Zu: Materialien zu Frühen Hilfen. Bestandsaufnahme. Kommunale Praxis
Früher Hilfen in Deutschland. Teiluntersuchung 1: Kooperationsformen [unveröffentlichtes Manuskript].
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