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Sitzungsvorlage (Anlage zur Sitzungsvorlage 112/2011)

Daten

Kommune
Titz
Größe
155 kB
Datum
17.11.2011
Erstellt
27.10.11, 19:28
Aktualisiert
03.11.11, 19:47

Inhalt der Datei

Satzung über Erhebung von Kostenersatz, Gebühren und Entgelten für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Titz bei Einsätzen der Feuerwehr Der Rat der Gemeinde Titz hat aufgrund der §§ 7, 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben f und i sowie 77 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2011 (GV NW S. 271), §§ 12 Abs.3 und 41 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung - FSHG-vom 10.02.1998 (GV NW S. 122), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S.765), und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S.394), in seiner Sitzung am 17. November 2011 die folgende Satzung beschlossen: §1 Leistungen der Feuerwehr (1) Die Gemeinde Titz unterhält zur Bekämpfung von Schadenfeuern sowie zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen und bei solchen öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden, eine Feuerwehr nach Maßgabe des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG). (2) Darüber hinaus stellt die Feuerwehr bei Veranstaltungen nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 FSHG Brandsicherheitswachen, soweit der Veranstalter dieser Verpflichtung nicht genügt oder genügen kann. Die hierfür zu zahlenden Gebühren richten sich nach § 7 dieser Satzung. (3) Des weiteren kann die Feuerwehr auf Antrag auch freiwillige Hilfeleistungen erbringen. Ein Rechtsanspruch zur Durchführung solcher Hilfeleistungen besteht nicht. Über die Durchführung entscheidet der Leiter der Feuerwehr im Einvernehmen mit dem Bürgermeister. §2 Kostenersatz (1) Die Einsätze der Feuerwehr nach § 1 Abs. 1 sind unentgeltlich, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. (2) Für die nachfolgend aufgeführten Einsätze der Feuerwehr und der hilfeleistenden Feuerwehren (§ 25 FSHG) entstandenen Kosten wird Ersatz der entstandenen Kosten verlangt: 1. von dem Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat, 2. von dem Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 im Rahmen ihrer Gefährdungshaftung nach sonstigen Vorschriften, 3. von dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist, sowie von den Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung, 4. von dem Transportunternehmer, Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Beförderung von Gefahrstoffen oder wassergefährdenden Stoffen entstanden ist, 5. von dem Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim sonstigen Umgang mit Gefahrstoffen oder wassergefährdenden Stoffen gemäß Nummer 4 entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt, 6. vom Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer Brandmeldanlage außer in Fällen nach Nummer 7, wenn der Einsatz Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung war, 7. von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiter eine Brandmeldung ohne eine für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergeleitet hat, 8. von demjenigen der vorsätzlich grundlos die Feuerwehr alarmiert, Besteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung die Pflicht einer anderen Behörde oder Einrichtung zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung, so sind die Kosten für den Feuerwehreinsatz vom Rechtsträger der anderen Behörde oder Einrichtung zu erstatten, sofern ein Kostenersatz nach Satz 1 nicht möglich ist. (3) Von dem Ersatz der Kosten kann abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalls eine unbillige Härte wäre oder aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist. §3 Berechnungsgrundlage Die Kosten bestehen aus den Personalkosten, Fahrzeug- und Gerätekosten, Sachkosten sowie Zins- und Tilgungsleistungen. Sie werden nach Maßgabe der §§ 4 bis 6 berechnet. §4 Personalkosten (1) Die Personalkosten berechnen sich nach der Einsatzzeit. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt der Alarmierung und endet mit der Rückkehr zum jeweiligen Gerätehaus. Maßgeblich ist insoweit der Einsatzbericht. Dies gilt auch, wenn es aus Gründen, die die Feuerwehr nicht zu vertreten hat, nicht zu einer tatsächlichen Leistung kommt oder der erwartete Erfolg nicht eingetreten ist. Geht eine Alarmierung durch die Leitleitstelle nicht voraus, so findet Satz 1 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass zur Einsatzzeit die Anfahrtszeit zum Einsatzort gehört. Bei Einsätzen, Brandsicherheitswachen und freiwilligen Hilfeleistungen, die eine besondere Reinigung der Fahrzeuge und Geräte erforderlich machen, wird die Zeit für die Reinigung der Einsatzzeit hinzugerechnet. Hierbei werden nur die Feuerwehrangehörigen berechnet, die diese Arbeiten tatsächlich leisten. (2) Für die Dauer des Einsatzes wird je eingesetztem Feuerwehrmitglied aller Dienstgrade in der Zeit von 06.00 Uhr und 20.00 Uhr ein Stundensatz von 22,00 Euro berechnet. Soweit der Dienst zu ungünstigen Zeiten geleistet wird, ist auf diesen Stundenlohn ein Zuschlag von 50 % zu zahlen. Dienst zu ungünstigen Zeiten sind Dienste an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeiertagen, an Samstagen nach 13.00 Uhr, an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr; dies gilt auch für den 24. und 31. Dezember jeden Jahres, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen und an den übrigen Tagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr. Dauert ein Einsatz gemäß § 2 in die Zeiten gemäß Satz 2 hinein, so wird der Zuschlag anteilig berechnet. (3) Wird vom Arbeitgeber eines Feuerwehrmitglieds Verdienstausfall berechnet, ist dieser statt des Stundenlohns nach Absatz 2 Satz 1 zu ersetzen. (4) Wird von beruflich selbstständigem Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Ersatz des Verdienstausfalls geltend gemacht, bemisst sich der Verdienstausfall nach den Absätzen 5 bis 7 und ist statt des Stundenlohns nach Absatz 2 Satz 1 zu ersetzen. (5) Beruflich selbstständige ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Titz haben nach § 12 Abs. 3 FSHG Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles, der ihnen durch die Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Lehrgängen und sonstigen Veranstaltungen auf Anforderung entstanden ist. -2- (6) Der Verdienstausfall für Selbstständige ist in der Regel auf die Zeit von montags bis freitags von 08.00 Uhr bis 19.00 Uhr sowie samstags von 08.00 Uhr bis 14.00 Uhr begrenzt, wobei die letzte angefangene Stunde voll zu rechnen ist. Unabhängig hiervon kann die Arbeitszeit in jedem einzelnen Fall individuell ermittelt werden. Auf Antrag des Selbstständigen ist die individuelle Ermittlung der Arbeitszeit zwingend. (7) Der Regelstundensatz wird auf 20,45 Euro festgesetzt. Anstelle des Regelstundensatzes ist auf Antrag eine Verdienstausfallpauschale je Stunde zu zahlen, die im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Die Glaubhaftmachung erfolgt durch eine schriftliche Erklärung über die Höhe des Einkommens, in der die Richtigkeit der gemachten Angaben versichert wird. In keinem Fall darf der Verdienstausfallersatz den Betrag von 40,90 Euro je Stunde überschreiten. §5 Fahrzeug- und Gerätekosten (1) Die Kosten für die eingesetzten Fahrzeuge und Geräte werden aufgrund der Einsatzzeit im Verhältnis zu den Jahresstunden berechnet. Die Einsatzzeit beginnt mit dem Ausrücken und endet mit der Rückkehr zum jeweiligen Feuerwehrgerätehaus. Die Höhe dieses Kostenersatzes bestimmt sich nach dem anliegenden Kostentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist. Soweit tatsächlich erbrachte Leistungen nicht im Kostentarif erfasst sind, werden sie nach tatsächlichen Personal-, Zeit- und Materialaufwand berechnet. (2) Die Kosten für Kraft- und Schmierstoffe für das jeweilige Fahrzeug bzw. Gerät sind im Verhältnis zu der Anzahl der konkreten jährlichen Einsätze zu berechnen. (3) Für die aufzuwendenden Geräte für Ölsperren wird pauschal je Tag ein Betrag von 25,00 Euro berechnet. (4) Gehen Fahrzeuge, Geräte oder Gegenstände durch Umstände, die die Feuerwehr nicht zu vertreten hat, verloren oder werden sie so beschädigt, dass sie durch Reparatur nicht die volle Brauchbarkeit wiedererlangen, so ist der Wiederbeschaffungswert zu ersetzen. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz bleiben vorbehalten. §6 Sachkosten und Auslagen (1) Die Sachkosten, wie Schaummittel, Ölbindemittel usw. werden in voller Höhe zum Selbstkosten berechnet. (2) Bare Auslagen, die im Zusammenhang mit einem kostenersatzpflichtigen Einsatz oder einer gebührenpflichtigen Leistung entstehen, werden neben den Gebühren erhoben. Dies gilt auch dann, wenn ansonsten eine Befreiung von der Kostenersatzpflicht oder der Gebühr besteht. (3) Für Streu- und Aufsaugmittel und für deren Entsorgung werden die Selbstkosten berechnet. Das Gleiche gilt für Sicherungs- und Absperrmaterial sowie Verbrauchsmaterial. §7 Gebühren für sonstige Leistungen der Feuerwehr (1) Für freiwillige Hilfeleistungen der Feuerwehr im Sinne des § 1 Abs. 2 werden Gebühren nach Maßgabe der §§ 4 bis 6 erhoben. -3- (2) Für die Dauer der Einsatzzeit bei Brandsicherheitswachen wird je eingesetzten Feuerwehrmitglied aller Dienstgrade ein Stundenlohn von 8,00 Euro berechnet. (3) Die gebührenpflichtige Leistung der Feuerwehr kann von der Vorausentrichtung der Gebühr oder von der Hinterlegung einer Sicherheit abhängig gemacht werden. (4) § 2 Abs. 3 gilt entsprechend. §8 Inanspruchnahme privater Unternehmen und Hilfsorganisationen (1) Die Feuerwehr kann zur Unterstützung bei Leistungen im Sinne des § 1 private Unternehmen und/oder Hilfsorganisationen beauftragen. Über die Beauftragung entscheidet der Leiter der Feuerwehr. Ein Rechtsanspruch auf Beauftragung besteht nicht. (2) Für die Beauftragung privater Unternehmen und/oder Hilfsorganisationen wird Kostenersatz geltend gemacht, soweit nicht private Dritte oder andere Hoheitsträger sich zum Kostenersatz verpflichtet haben. Die Höhe des geltend gemachten Kostenersatzes richtet sich nach den tatsächlich angefallenen Kosten. (3) § 2 Abs. 3 gilt entsprechend. §9 Kostenschuldner Zur Zahlung des Kostenersatzes für Einsätze nach § 2 Abs. 2 sind die dort genannten Personen verpflichtet. Mehrere Kostenersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner. § 10 Gebührenschuldner Zur Zahlung der Gebühr für die in § 1 Abs. 2 und 3 genannten Leistungen ist derjenige verpflichtet, der die Leistung bestellt oder bestellen läßt. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. § 11 Entstehung und Fälligkeit (1) Der Kostenersatzanspruch nach § 2 Abs. 2 entsteht mit Beendigung der kostenersatzpflichtigen Leistungen der Feuerwehr. Er wird mit der Bekanntgabe des Kostenersatzbescheides fällig, wenn in dem Bescheid nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. (2) Die Gebühr nach § 10 entsteht mit Beendigung der gebührenpflichtigen Leistungen der Feuerwehr. Sie wird mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig, wenn im Bescheid nicht ein späterer Zeitpunkt festgesetzt wird. § 12 Haftung Die Gemeinde haftet bei Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Eine Haftung der Gemeinde für Unfälle, die sich aus der Benutzung von Geräten ergeben, die die Feuerwehr nicht selbst bedient, ist ausgeschlossen. -4- § 13 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2010 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten außer Kraft: a) die Feuerwehrgebührensatzung i. d. F. in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 11.03.2008 und b) die Satzung über den Ersatz des Verdienstausfalles für beruflich selbständige ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Titz 25.11.1999 (in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.12.2001). Kosten- und Gebührentarif (bis 30. November 2011) 1. Personalkosten: Einsatz einer/eines Feuerwehrangehörigen (alle Dienstgrade) je Stunde 19,00 Euro 2. Gestellung von Fahrzeugen (ohne Fahrer) einschl. der auf dem Fahrzeug vorhandenen Geräte: 2.1 2.2 2.3 2.4 2.5 Tragkraftspritzenfahrzeug (TSF) Löschgruppenfahrzeug (aller Typen) Tanklöschfahrzeug (aller Typen) Rüstwagen (RW) Kommandowagen jedoch mindestens 3. Gestellung von Geräten: 3.1 3.2 3.3 3.4 Tragkraftspritze Schiebeleiter (2- oder 3-teilig) Steckleiter (1, 2, 3 oder 4 Teile) Atemschutzmaske nach Gebrauch Preßluftatmer Hydrantenstandrohr mit Schlüssel Stromgenerator Verteiler Überdruckventil Strahlrohr (alle Größen) Schaumrohr Zumischer Trocken- oder Kohlensäurelöscher Saugschlauch (alle Größen und Längen) Druckschlauch, Größe C für jeden Druckschlauch, Größe B für jeden Wasserstrahlpumpe Greifzug Kettenzug Winde Fangleine 3.5 3.6 3.7 3.8 3.9 3.10 3.11 3.12 3.13 3.14 3.15 3.16 3.17 3.18 3.19 3.20 3.21 je je je je je je -5- Stunde Stunde Stunde Stunde km Stunde 23,00 27,00 27,00 38,00 1,00 8,00 Euro Euro Euro Euro Euro Euro je Stunde je Stunde je Stunde je Stunde je Stunde je Stunde je Stunde je Stunde je Stunde je Stunde je Stunde je Stunde je Stunde je Stunde je Stunde je Tag weiteren Tag je Tag weiteren Tag je Stunde je Stunde je Stunde je Stunde je Stunde 19,00 2,00 2,00 1,00 6,00 23,00 2,00 15,00 1,00 6,00 1,00 1,00 1,00 4,00 2,00 13,00 5,00 15,00 6,00 1,00 4,00 2,00 1,00 2,00 Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro 3.22 3.23 3.24 3.25 3.26 Hakengurt / Sicherheitsgurt Handscheinwerfer Flutlichtlampe (alle Größen) Motorsäge Tauchpumpe (alle Größen) 4. Sicherheitswachen: je je je je je Stunde Stunde Stunde Stunde Stunde 1,00 3,00 7,00 23,00 12,00 Euro Euro Euro Euro Euro Für die Sicherheitswachen gelten bei den nachstehenden Tätigkeiten folgende Endgelte: 4.1 Wachbereitschaft von Feuerwehrleuten (aller Dienstgrade) 4.2 4.3 Gestellung von Kleinlöschgeräten Gestellung eines Fahrzeuges 5. Sachkosten (Verbrauchsmittel/Entsorgung/Besondere Kosten): 5.1 Verbrauchsmittel werden zum Selbstkostenpreis nach Verbrauch berechnet, z.B.:         5.2 pro Mann/ 8,00 Euro Stunde (höchstens jedoch 24,00) je Wache 4,00 Euro je Wache 25,00 Euro Ölbindemittel, Chemikalienbindemittel, Schaummittel, Prüfröhrchen, Atemschutzfilter, Fluchthauben, Betriebsfüllung Feuerlöscher, Nicht wiederverwendbares Ausrüstungsmaterial. Nicht enthalten in den vorgenannten Pauschalsätzen sind ferner  die Kosten für Reparaturen und Ersatzbeschaffungen, die infolge von Einsätzen gem. § 41 Abs. 2 FSHG oder von freiwilligen Leistungen erforderlich werden. Diese Kosten sind von dem Kostenersatzpflichtigen bzw. von dem Entgeltpflichtigen zusätzlich nach der tatsächlichen Höhe zu erstatten.  einsatzbedingte Entsorgungskosten; diese werden in tatsächlicher Höhe zusätzlich berechnet.  Kosten überörtlicher Hilfe im Sinne von § 25 FSHG. Berechnen hilfeleistende Feuerwehren für den Personal-, Fahrzeug- und Geräteeinsatz Kosten, die von den Beträgen dieser Satzung abweichen, so werden die von den hilfeleistenden Feuerwehren geforderten Kosten berechnet.  Kosten beteiligter Dritter Sofern Dritte, beispielsweise Fachunternehmen oder Hilfsorganisationen, Leistungen erbracht haben, sind die dadurch entstandenen Kosten zu berechnen. Kostentarif (ab 1. Dezember 2011) 1. Personalkosten: Einsatz einer/eines Feuerwehrangehörigen (alle Dienstgrade) 2. je Stunde 22,00 Euro Gestellung von Fahrzeugen (ohne Fahrer) einschl. der auf dem Fahrzeug vorhandenen Geräte: -6- 2.1 2.2 2.3 2.5 Tragkraftspritzenfahrzeug (TSF) Löschgruppenfahrzeuge/Tanklöschfahrzeuge Gerätewagen-Logistik/Rüstwagen/Gerätewagen Kommandowagen/Einsatzleitwagen je je je je Stunde Stunde Stunde Stunde 60,00 78,00 80,00 46,00 Euro Euro Euro Euro 3. 3.1 3.2 3.3 3.4 Gestellung von Geräten: Tragkraftspritze Schiebeleiter (2- oder 3-teilig) Steckleiter (1, 2, 3 oder 4 Teile) Atemschutzmaske nach Gebrauch Preßluftatmer Hydrantenstandrohr mit Schlüssel Stromgenerator Verteiler Überdruckventil Strahlrohr (alle Größen) Schaumrohr Zumischer Trocken- oder Kohlensäurelöscher Saugschlauch (alle Größen und Längen) Druckschlauch, Größe C für jeden Druckschlauch, Größe B für jeden Wasserstrahlpumpe Greifzug Kettenzug Winde Fangleine Hakengurt / Sicherheitsgurt Handscheinwerfer Flutlichtlampe (alle Größen) Motorsäge Tauchpumpe (alle Größen) je Stunde je Stunde je Stunde je Stunde je Stunde je Stunde je Stunde je Stunde je Stunde je Stunde je Stunde je Stunde je Stunde je Stunde je Stunde je Tag weiteren Tag je Tag weiteren Tag je Stunde je Stunde je Stunde je Stunde je Stunde je Stunde je Stunde je Stunde je Stunde je Stunde 19,00 2,00 2,00 1,00 6,00 23,00 2,00 15,00 1,00 6,00 1,00 1,00 1,00 4,00 2,00 13,00 5,00 15,00 6,00 1,00 4,00 2,00 1,00 2,00 1,00 3,00 7,00 23,00 12,00 Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro 3.5 3.6 3.7 3.8 3.9 3.10 3.11 3.12 3.13 3.14 3.15 3.16 3.17 3.18 3.19 3.20 3.21 3.22 3.23 3.24 3.25 3.26 4. Sicherheitswachen: Für die Sicherheitswachen gelten bei den nachstehenden Tätigkeiten folgende Endgelte: 4.1 Wachbereitschaft von Feuerwehrleuten (aller Dienstgrade) 4.2 4.3 Gestellung von Kleinlöschgeräten Gestellung eines Fahrzeuges 5. 5.1 Sachkosten (Verbrauchsmittel/Entsorgung/Besondere Kosten): Verbrauchsmittel werden zum Selbstkostenpreis nach Verbrauch berechnet, z.B.:         pro Mann/ 8,00 Euro Stunde (höchstens jedoch 24,00) je Wache 4,00 Euro je Wache 25,00 Euro Ölbindemittel, Chemikalienbindemittel, Schaummittel, Prüfröhrchen, Atemschutzfilter, Fluchthauben, Betriebsfüllung Feuerlöscher, Nicht wiederverwendbares Ausrüstungsmaterial. -7- 5.2 Nicht enthalten in den vorgenannten Pauschalsätzen sind ferner  die Kosten für Reparaturen und Ersatzbeschaffungen, die infolge von Einsätzen gem. § 41 Abs. 2 FSHG oder von freiwilligen Leistungen erforderlich werden. Diese Kosten sind von dem Kostenersatzpflichtigen bzw. von dem Entgeltpflichtigen zusätzlich nach der tatsächlichen Höhe zu erstatten.  einsatzbedingte Entsorgungskosten; diese werden in tatsächlicher Höhe zusätzlich berechnet.  Kosten überörtlicher Hilfe im Sinne von § 25 FSHG. Berechnen hilfeleistende Feuerwehren für den Personal-, Fahrzeug- und Geräteeinsatz Kosten, die von den Beträgen dieser Satzung abweichen, so werden die von den hilfeleistenden Feuerwehren geforderten Kosten berechnet.  Kosten beteiligter Dritter Sofern Dritte, beispielsweise Fachunternehmen oder Hilfsorganisationen, Leistungen erbracht haben, sind die dadurch entstandenen Kosten zu berechnen. -8-