Daten
Kommune
Titz
Größe
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Datum
17.11.2011
Erstellt
27.10.11, 19:28
Aktualisiert
03.11.11, 19:47
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Satzung
über Erhebung von Kostenersatz, Gebühren und Entgelten für die
Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Titz bei Einsätzen
der Feuerwehr
Der Rat der Gemeinde Titz hat aufgrund der §§ 7, 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben f und i
sowie 77 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom
24. Mai 2011 (GV NW S. 271), §§ 12 Abs.3 und 41 des Gesetzes über den Feuerschutz
und die Hilfeleistung - FSHG-vom 10.02.1998 (GV NW S. 122), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S.765), und der §§ 1, 2, 4 und 6 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NW
S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S.394), in seiner
Sitzung am 17. November 2011 die folgende Satzung beschlossen:
§1
Leistungen der Feuerwehr
(1)
Die Gemeinde Titz unterhält zur Bekämpfung von Schadenfeuern sowie zur
Hilfeleistung bei Unglücksfällen und bei solchen öffentlichen Notständen, die durch
Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden, eine
Feuerwehr nach Maßgabe des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung
(FSHG).
(2)
Darüber hinaus stellt die Feuerwehr bei Veranstaltungen nach Maßgabe des § 7
Abs. 1 FSHG Brandsicherheitswachen, soweit der Veranstalter dieser Verpflichtung
nicht genügt oder genügen kann. Die hierfür zu zahlenden Gebühren richten sich
nach § 7 dieser Satzung.
(3)
Des weiteren kann die Feuerwehr auf Antrag auch freiwillige Hilfeleistungen
erbringen. Ein Rechtsanspruch zur Durchführung solcher Hilfeleistungen besteht
nicht. Über die Durchführung entscheidet der Leiter der Feuerwehr im
Einvernehmen mit dem Bürgermeister.
§2
Kostenersatz
(1)
Die Einsätze der Feuerwehr nach § 1 Abs. 1 sind unentgeltlich, soweit in Abs. 2
nichts anderes bestimmt ist.
(2)
Für die nachfolgend aufgeführten Einsätze der Feuerwehr und der hilfeleistenden
Feuerwehren (§ 25 FSHG) entstandenen Kosten wird Ersatz der entstandenen
Kosten verlangt:
1. von dem Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich
herbeigeführt hat,
2. von dem Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 im
Rahmen ihrer Gefährdungshaftung nach sonstigen Vorschriften,
3. von dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von
Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist, sowie von den
Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung,
4. von dem Transportunternehmer, Eigentümer, Besitzer oder sonstigen
Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Beförderung
von Gefahrstoffen oder wassergefährdenden Stoffen entstanden ist,
5. von dem Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die
Gefahr oder der Schaden beim sonstigen Umgang mit Gefahrstoffen oder
wassergefährdenden Stoffen gemäß Nummer 4 entstanden ist, soweit es sich
nicht um Brände handelt,
6. vom Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer
Brandmeldanlage außer in Fällen nach Nummer 7, wenn der Einsatz Folge einer
nicht bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung war,
7. von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiter eine Brandmeldung ohne
eine für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergeleitet hat,
8. von demjenigen der vorsätzlich grundlos die Feuerwehr alarmiert,
Besteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung die Pflicht einer anderen
Behörde oder Einrichtung zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung, so
sind die Kosten für den Feuerwehreinsatz vom Rechtsträger der anderen Behörde
oder Einrichtung zu erstatten, sofern ein Kostenersatz nach Satz 1 nicht möglich ist.
(3)
Von dem Ersatz der Kosten kann abgesehen werden, soweit dies nach Lage des
Einzelfalls eine unbillige Härte wäre oder aufgrund gemeindlichen Interesses
gerechtfertigt ist.
§3
Berechnungsgrundlage
Die Kosten bestehen aus den Personalkosten, Fahrzeug- und Gerätekosten, Sachkosten
sowie Zins- und Tilgungsleistungen. Sie werden nach Maßgabe der §§ 4 bis 6 berechnet.
§4
Personalkosten
(1)
Die Personalkosten berechnen sich nach der Einsatzzeit. Sie beginnt mit dem
Zeitpunkt der Alarmierung und endet mit der Rückkehr zum jeweiligen Gerätehaus.
Maßgeblich ist insoweit der Einsatzbericht. Dies gilt auch, wenn es aus Gründen, die
die Feuerwehr nicht zu vertreten hat, nicht zu einer tatsächlichen Leistung kommt
oder der erwartete Erfolg nicht eingetreten ist. Geht eine Alarmierung durch die
Leitleitstelle nicht voraus, so findet Satz 1 mit der Maßgabe entsprechende
Anwendung, dass zur Einsatzzeit die Anfahrtszeit zum Einsatzort gehört. Bei
Einsätzen, Brandsicherheitswachen und freiwilligen Hilfeleistungen, die eine
besondere Reinigung der Fahrzeuge und Geräte erforderlich machen, wird die Zeit
für die Reinigung der Einsatzzeit hinzugerechnet. Hierbei werden nur die
Feuerwehrangehörigen berechnet, die diese Arbeiten tatsächlich leisten.
(2)
Für die Dauer des Einsatzes wird je eingesetztem Feuerwehrmitglied aller
Dienstgrade in der Zeit von 06.00 Uhr und 20.00 Uhr ein Stundensatz von 22,00
Euro berechnet. Soweit der Dienst zu ungünstigen Zeiten geleistet wird, ist auf
diesen Stundenlohn ein Zuschlag von 50 % zu zahlen. Dienst zu ungünstigen Zeiten
sind Dienste an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeiertagen, an Samstagen nach
13.00 Uhr, an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr; dies gilt
auch für den 24. und 31. Dezember jeden Jahres, wenn diese Tage nicht auf einen
Sonntag fallen und an den übrigen Tagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr.
Dauert ein Einsatz gemäß § 2 in die Zeiten gemäß Satz 2 hinein, so wird der
Zuschlag anteilig berechnet.
(3)
Wird vom Arbeitgeber eines Feuerwehrmitglieds Verdienstausfall berechnet, ist
dieser statt des Stundenlohns nach Absatz 2 Satz 1 zu ersetzen.
(4)
Wird von beruflich selbstständigem Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Ersatz
des Verdienstausfalls geltend gemacht, bemisst sich der Verdienstausfall nach den
Absätzen 5 bis 7 und ist statt des Stundenlohns nach Absatz 2 Satz 1 zu ersetzen.
(5)
Beruflich selbstständige ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr der
Gemeinde Titz haben nach § 12 Abs. 3 FSHG Anspruch auf Ersatz des
Verdienstausfalles, der ihnen durch die Teilnahme an Einsätzen, Übungen,
Lehrgängen und sonstigen Veranstaltungen auf Anforderung entstanden ist.
-2-
(6)
Der Verdienstausfall für Selbstständige ist in der Regel auf die Zeit von montags bis
freitags von 08.00 Uhr bis 19.00 Uhr sowie samstags von 08.00 Uhr bis 14.00 Uhr
begrenzt, wobei die letzte angefangene Stunde voll zu rechnen ist. Unabhängig
hiervon kann die Arbeitszeit in jedem einzelnen Fall individuell ermittelt werden.
Auf Antrag des Selbstständigen ist die individuelle Ermittlung der Arbeitszeit
zwingend.
(7)
Der Regelstundensatz wird auf 20,45 Euro festgesetzt. Anstelle des
Regelstundensatzes ist auf Antrag eine Verdienstausfallpauschale je Stunde zu
zahlen, die im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens
nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Die Glaubhaftmachung erfolgt durch eine
schriftliche Erklärung über die Höhe des Einkommens, in der die Richtigkeit der
gemachten Angaben versichert wird. In keinem Fall darf der Verdienstausfallersatz
den Betrag von 40,90 Euro je Stunde überschreiten.
§5
Fahrzeug- und Gerätekosten
(1)
Die Kosten für die eingesetzten Fahrzeuge und Geräte werden aufgrund der
Einsatzzeit im Verhältnis zu den Jahresstunden berechnet. Die Einsatzzeit beginnt
mit
dem
Ausrücken
und
endet
mit
der
Rückkehr
zum
jeweiligen
Feuerwehrgerätehaus. Die Höhe dieses Kostenersatzes bestimmt sich nach dem
anliegenden Kostentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist. Soweit tatsächlich
erbrachte Leistungen nicht im Kostentarif erfasst sind, werden sie nach
tatsächlichen Personal-, Zeit- und Materialaufwand berechnet.
(2)
Die Kosten für Kraft- und Schmierstoffe für das jeweilige Fahrzeug bzw. Gerät sind
im Verhältnis zu der Anzahl der konkreten jährlichen Einsätze zu berechnen.
(3)
Für die aufzuwendenden Geräte für Ölsperren wird pauschal je Tag ein Betrag von
25,00 Euro berechnet.
(4)
Gehen Fahrzeuge, Geräte oder Gegenstände durch Umstände, die die Feuerwehr
nicht zu vertreten hat, verloren oder werden sie so beschädigt, dass sie durch
Reparatur
nicht
die
volle
Brauchbarkeit
wiedererlangen,
so
ist
der
Wiederbeschaffungswert zu ersetzen. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz
bleiben vorbehalten.
§6
Sachkosten und Auslagen
(1)
Die Sachkosten, wie Schaummittel, Ölbindemittel usw. werden in voller Höhe zum
Selbstkosten berechnet.
(2)
Bare Auslagen, die im Zusammenhang mit einem kostenersatzpflichtigen Einsatz
oder einer gebührenpflichtigen Leistung entstehen, werden neben den Gebühren
erhoben. Dies gilt auch dann, wenn ansonsten eine Befreiung von der
Kostenersatzpflicht oder der Gebühr besteht.
(3)
Für Streu- und Aufsaugmittel und für deren Entsorgung werden die Selbstkosten
berechnet. Das Gleiche gilt für Sicherungs- und Absperrmaterial sowie
Verbrauchsmaterial.
§7
Gebühren für sonstige Leistungen der Feuerwehr
(1)
Für freiwillige Hilfeleistungen der Feuerwehr im Sinne des § 1 Abs. 2 werden
Gebühren nach Maßgabe der §§ 4 bis 6 erhoben.
-3-
(2)
Für die Dauer der Einsatzzeit bei Brandsicherheitswachen wird je eingesetzten
Feuerwehrmitglied aller Dienstgrade ein Stundenlohn von 8,00 Euro berechnet.
(3)
Die gebührenpflichtige Leistung der Feuerwehr kann von der Vorausentrichtung der
Gebühr oder von der Hinterlegung einer Sicherheit abhängig gemacht werden.
(4)
§ 2 Abs. 3 gilt entsprechend.
§8
Inanspruchnahme privater Unternehmen und Hilfsorganisationen
(1)
Die Feuerwehr kann zur Unterstützung bei Leistungen im Sinne des § 1 private
Unternehmen und/oder Hilfsorganisationen beauftragen. Über die Beauftragung
entscheidet der Leiter der Feuerwehr. Ein Rechtsanspruch auf Beauftragung besteht
nicht.
(2)
Für die Beauftragung privater Unternehmen und/oder Hilfsorganisationen wird
Kostenersatz geltend gemacht, soweit nicht private Dritte oder andere
Hoheitsträger sich zum Kostenersatz verpflichtet haben. Die Höhe des geltend
gemachten Kostenersatzes richtet sich nach den tatsächlich angefallenen Kosten.
(3)
§ 2 Abs. 3 gilt entsprechend.
§9
Kostenschuldner
Zur Zahlung des Kostenersatzes für Einsätze nach § 2 Abs. 2 sind die dort genannten
Personen verpflichtet. Mehrere Kostenersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 10
Gebührenschuldner
Zur Zahlung der Gebühr für die in § 1 Abs. 2 und 3 genannten Leistungen ist derjenige
verpflichtet, der die Leistung bestellt oder bestellen läßt. Mehrere Gebührenpflichtige
haften als Gesamtschuldner.
§ 11
Entstehung und Fälligkeit
(1)
Der Kostenersatzanspruch nach § 2 Abs. 2 entsteht mit Beendigung der
kostenersatzpflichtigen Leistungen der Feuerwehr. Er wird mit der Bekanntgabe des
Kostenersatzbescheides fällig, wenn in dem Bescheid nicht ein späterer Zeitpunkt
bestimmt ist.
(2)
Die Gebühr nach § 10 entsteht mit Beendigung der gebührenpflichtigen Leistungen
der Feuerwehr. Sie wird mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig, wenn
im Bescheid nicht ein späterer Zeitpunkt festgesetzt wird.
§ 12
Haftung
Die Gemeinde haftet bei Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 nur für Vorsatz und
grobe Fahrlässigkeit. Eine Haftung der Gemeinde für Unfälle, die sich aus der Benutzung
von Geräten ergeben, die die Feuerwehr nicht selbst bedient, ist ausgeschlossen.
-4-
§ 13
Inkrafttreten
(1)
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2010 in Kraft.
(2)
Gleichzeitig treten außer Kraft:
a)
die Feuerwehrgebührensatzung i. d. F. in der Fassung der 3. Änderungssatzung
vom 11.03.2008 und
b)
die Satzung über den Ersatz des Verdienstausfalles für beruflich selbständige
ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Titz
25.11.1999 (in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.12.2001).
Kosten- und Gebührentarif (bis 30. November 2011)
1.
Personalkosten:
Einsatz einer/eines Feuerwehrangehörigen
(alle Dienstgrade)
je Stunde
19,00 Euro
2.
Gestellung von Fahrzeugen (ohne Fahrer) einschl. der auf dem Fahrzeug
vorhandenen Geräte:
2.1
2.2
2.3
2.4
2.5
Tragkraftspritzenfahrzeug (TSF)
Löschgruppenfahrzeug (aller Typen)
Tanklöschfahrzeug (aller Typen)
Rüstwagen (RW)
Kommandowagen
jedoch mindestens
3.
Gestellung von Geräten:
3.1
3.2
3.3
3.4
Tragkraftspritze
Schiebeleiter (2- oder 3-teilig)
Steckleiter (1, 2, 3 oder 4 Teile)
Atemschutzmaske
nach Gebrauch
Preßluftatmer
Hydrantenstandrohr mit Schlüssel
Stromgenerator
Verteiler
Überdruckventil
Strahlrohr (alle Größen)
Schaumrohr
Zumischer
Trocken- oder Kohlensäurelöscher
Saugschlauch (alle Größen und Längen)
Druckschlauch, Größe C
für jeden
Druckschlauch, Größe B
für jeden
Wasserstrahlpumpe
Greifzug
Kettenzug
Winde
Fangleine
3.5
3.6
3.7
3.8
3.9
3.10
3.11
3.12
3.13
3.14
3.15
3.16
3.17
3.18
3.19
3.20
3.21
je
je
je
je
je
je
-5-
Stunde
Stunde
Stunde
Stunde
km
Stunde
23,00
27,00
27,00
38,00
1,00
8,00
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
je Stunde
je Stunde
je Stunde
je Stunde
je Stunde
je Stunde
je Stunde
je Stunde
je Stunde
je Stunde
je Stunde
je Stunde
je Stunde
je Stunde
je Stunde
je Tag
weiteren Tag
je Tag
weiteren Tag
je Stunde
je Stunde
je Stunde
je Stunde
je Stunde
19,00
2,00
2,00
1,00
6,00
23,00
2,00
15,00
1,00
6,00
1,00
1,00
1,00
4,00
2,00
13,00
5,00
15,00
6,00
1,00
4,00
2,00
1,00
2,00
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
3.22
3.23
3.24
3.25
3.26
Hakengurt / Sicherheitsgurt
Handscheinwerfer
Flutlichtlampe (alle Größen)
Motorsäge
Tauchpumpe (alle Größen)
4.
Sicherheitswachen:
je
je
je
je
je
Stunde
Stunde
Stunde
Stunde
Stunde
1,00
3,00
7,00
23,00
12,00
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Für die Sicherheitswachen gelten bei den nachstehenden Tätigkeiten folgende Endgelte:
4.1
Wachbereitschaft von Feuerwehrleuten
(aller Dienstgrade)
4.2
4.3
Gestellung von Kleinlöschgeräten
Gestellung eines Fahrzeuges
5.
Sachkosten (Verbrauchsmittel/Entsorgung/Besondere Kosten):
5.1
Verbrauchsmittel werden zum Selbstkostenpreis nach Verbrauch berechnet, z.B.:
5.2
pro Mann/
8,00 Euro
Stunde
(höchstens jedoch 24,00)
je Wache
4,00 Euro
je Wache
25,00 Euro
Ölbindemittel,
Chemikalienbindemittel,
Schaummittel,
Prüfröhrchen,
Atemschutzfilter,
Fluchthauben,
Betriebsfüllung Feuerlöscher,
Nicht wiederverwendbares Ausrüstungsmaterial.
Nicht enthalten in den vorgenannten Pauschalsätzen sind ferner
die Kosten für Reparaturen und Ersatzbeschaffungen, die infolge von Einsätzen
gem. § 41 Abs. 2 FSHG oder von freiwilligen Leistungen erforderlich werden.
Diese Kosten sind von dem Kostenersatzpflichtigen bzw. von dem
Entgeltpflichtigen zusätzlich nach der tatsächlichen Höhe zu erstatten.
einsatzbedingte Entsorgungskosten; diese werden in tatsächlicher Höhe
zusätzlich berechnet.
Kosten überörtlicher Hilfe im Sinne von § 25 FSHG. Berechnen hilfeleistende
Feuerwehren für den Personal-, Fahrzeug- und Geräteeinsatz Kosten, die von
den Beträgen dieser Satzung abweichen, so werden die von den hilfeleistenden
Feuerwehren geforderten Kosten berechnet.
Kosten beteiligter Dritter Sofern Dritte, beispielsweise Fachunternehmen oder
Hilfsorganisationen, Leistungen erbracht haben, sind die dadurch entstandenen
Kosten zu berechnen.
Kostentarif (ab 1. Dezember 2011)
1.
Personalkosten:
Einsatz einer/eines Feuerwehrangehörigen
(alle Dienstgrade)
2.
je Stunde
22,00 Euro
Gestellung von Fahrzeugen (ohne Fahrer) einschl. der auf dem Fahrzeug
vorhandenen Geräte:
-6-
2.1
2.2
2.3
2.5
Tragkraftspritzenfahrzeug (TSF)
Löschgruppenfahrzeuge/Tanklöschfahrzeuge
Gerätewagen-Logistik/Rüstwagen/Gerätewagen
Kommandowagen/Einsatzleitwagen
je
je
je
je
Stunde
Stunde
Stunde
Stunde
60,00
78,00
80,00
46,00
Euro
Euro
Euro
Euro
3.
3.1
3.2
3.3
3.4
Gestellung von Geräten:
Tragkraftspritze
Schiebeleiter (2- oder 3-teilig)
Steckleiter (1, 2, 3 oder 4 Teile)
Atemschutzmaske
nach Gebrauch
Preßluftatmer
Hydrantenstandrohr mit Schlüssel
Stromgenerator
Verteiler
Überdruckventil
Strahlrohr (alle Größen)
Schaumrohr
Zumischer
Trocken- oder Kohlensäurelöscher
Saugschlauch (alle Größen und Längen)
Druckschlauch, Größe C
für jeden
Druckschlauch, Größe B
für jeden
Wasserstrahlpumpe
Greifzug
Kettenzug
Winde
Fangleine
Hakengurt / Sicherheitsgurt
Handscheinwerfer
Flutlichtlampe (alle Größen)
Motorsäge
Tauchpumpe (alle Größen)
je Stunde
je Stunde
je Stunde
je Stunde
je Stunde
je Stunde
je Stunde
je Stunde
je Stunde
je Stunde
je Stunde
je Stunde
je Stunde
je Stunde
je Stunde
je Tag
weiteren Tag
je Tag
weiteren Tag
je Stunde
je Stunde
je Stunde
je Stunde
je Stunde
je Stunde
je Stunde
je Stunde
je Stunde
je Stunde
19,00
2,00
2,00
1,00
6,00
23,00
2,00
15,00
1,00
6,00
1,00
1,00
1,00
4,00
2,00
13,00
5,00
15,00
6,00
1,00
4,00
2,00
1,00
2,00
1,00
3,00
7,00
23,00
12,00
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
3.5
3.6
3.7
3.8
3.9
3.10
3.11
3.12
3.13
3.14
3.15
3.16
3.17
3.18
3.19
3.20
3.21
3.22
3.23
3.24
3.25
3.26
4.
Sicherheitswachen:
Für die Sicherheitswachen gelten bei den nachstehenden Tätigkeiten folgende Endgelte:
4.1
Wachbereitschaft von Feuerwehrleuten
(aller Dienstgrade)
4.2
4.3
Gestellung von Kleinlöschgeräten
Gestellung eines Fahrzeuges
5.
5.1
Sachkosten (Verbrauchsmittel/Entsorgung/Besondere Kosten):
Verbrauchsmittel werden zum Selbstkostenpreis nach Verbrauch berechnet, z.B.:
pro Mann/
8,00 Euro
Stunde
(höchstens jedoch 24,00)
je Wache
4,00 Euro
je Wache
25,00 Euro
Ölbindemittel,
Chemikalienbindemittel,
Schaummittel,
Prüfröhrchen,
Atemschutzfilter,
Fluchthauben,
Betriebsfüllung Feuerlöscher,
Nicht wiederverwendbares Ausrüstungsmaterial.
-7-
5.2
Nicht enthalten in den vorgenannten Pauschalsätzen sind ferner
die Kosten für Reparaturen und Ersatzbeschaffungen, die infolge von Einsätzen
gem. § 41 Abs. 2 FSHG oder von freiwilligen Leistungen erforderlich werden.
Diese Kosten sind von dem Kostenersatzpflichtigen bzw. von dem
Entgeltpflichtigen zusätzlich nach der tatsächlichen Höhe zu erstatten.
einsatzbedingte Entsorgungskosten; diese werden in tatsächlicher Höhe
zusätzlich berechnet.
Kosten überörtlicher Hilfe im Sinne von § 25 FSHG. Berechnen hilfeleistende
Feuerwehren für den Personal-, Fahrzeug- und Geräteeinsatz Kosten, die von
den Beträgen dieser Satzung abweichen, so werden die von den hilfeleistenden
Feuerwehren geforderten Kosten berechnet.
Kosten beteiligter Dritter Sofern Dritte, beispielsweise Fachunternehmen oder
Hilfsorganisationen, Leistungen erbracht haben, sind die dadurch entstandenen
Kosten zu berechnen.
-8-