Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
218 kB
Datum
06.12.2016
Erstellt
09.12.16, 15:00
Aktualisiert
09.12.16, 15:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschluss
aus der 10. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses der Gemeinde Nettersheim
(X. Legislaturperiode) am Dienstag, 06.12.2016
im Sitzungssaal in Nettersheim.
Punkt
6:
4. Änderung des Bebauungsplanes G 14, Teilbereich "Brotkiste"
in Nettersheim gem. § 2 Baugesetzbuch (BauGB)
- Vorlage 454 /X.L. Z.2 -
Beschlussempfehlung:
Es wird beschlossen,
a) die 4. Änderung des Bebauungsplanes G 14, Teilbereich „Brotkiste“ im formellen
Verfahren gem. § 2 Baugesetzbuch (BauGB) vorzunehmen,
b) die der Vorlage Nr. 454, Z 1, X.L., beigefügte Entwurfsskizze als Grundlage für den
zu ändernden Bebauungsplan G 14, Teilbereich „Brotkiste“ aufzunehmen und eine
entsprechende Begründung zu erstellen sowie das Verfahren auf dieser Grundlage
einzuleiten und durchzuführen. Folgende Festsetzungen sind gegenüber dem
Teilbereich „Zur Klosterquelle – Hasenweg – In den Sechs Morgen – zu verändern:
ba) Bereich für Ein oder Zweifamilienwohnhäuser:
- max. Firsthöhe: 9,0 m,
- max. Traufhöhe bei zweigeschossiger Bauweise: 5,50 m,
- Drempel sind nur bei Gebäuden im einem Vollgeschoss zulässig,
bb) Bereich für Mehrfamilienwohnhäuser:
- Max. Firsthöhe: 10,0 m,
- Max. Traufhöhe bei zweigeschossiger Bauweise: 5,50 m
bc) Für alle Bereiche gilt:
- Die überbaubare Fläche auf den jeweiligen Baugrundstücken beginnt 3,0 m
von der öffentlichen Erschließungsstraße und wird auf eine Tiefe von 20,0
m festgesetzt,
- Bezugspunkt für die Festsetzung der First- und Traufhöhen wird auf den
höchsten Punkt entlang der Grundstücksgrenze an der zugehörigen
Erschließungsstraße festgesetzt. Bei Eckgrundstücken gilt die kürzere
Straßenfront als zugehörig.
- als Dachformen sind Sattel-, Walm- oder Krüppelwalmdächer zulässig.
Ausnahmsweise können gegeneinander versetzte Pultdächer zugelassen
werden,
- je Grundstück sind mindestens 3 Stellplätze nachzuweisen,
- das Anbringen von Werbeanlagen pro Betriebseinheit ist auf max. 0,5 qm
begrenzt. Werbeanlagen vor der straßenseitigen Baugrenze sind
unzulässig,
- ausnahmsweise können kleinere Betriebe des Beherbergungsgewerbes
zugelassen werden.
c) Darüber hinaus wird beschlossen, die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung
nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB vorzunehmen.
d) Im Rahmen des Verfahrens ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung
abgesehen wird.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig ja
Niederschrift der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses vom 06.12.2016
Seite 2