Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlusstext (4. Änderung des Bebauungsplanes G 14, Teilbereich "Brotkiste" in Nettersheim gem. § 2 Baugesetzbuch (BauGB))

Daten

Kommune
Nettersheim
Größe
218 kB
Datum
06.12.2016
Erstellt
09.12.16, 15:00
Aktualisiert
09.12.16, 15:00
Beschlusstext (4. Änderung des Bebauungsplanes G 14, Teilbereich "Brotkiste" in Nettersheim gem. § 2 Baugesetzbuch (BauGB)) Beschlusstext (4. Änderung des Bebauungsplanes G 14, Teilbereich "Brotkiste" in Nettersheim gem. § 2 Baugesetzbuch (BauGB))

öffnen download melden Dateigröße: 218 kB

Inhalt der Datei

Beschluss aus der 10. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses der Gemeinde Nettersheim (X. Legislaturperiode) am Dienstag, 06.12.2016 im Sitzungssaal in Nettersheim. Punkt 6: 4. Änderung des Bebauungsplanes G 14, Teilbereich "Brotkiste" in Nettersheim gem. § 2 Baugesetzbuch (BauGB) - Vorlage 454 /X.L. Z.2 - Beschlussempfehlung: Es wird beschlossen, a) die 4. Änderung des Bebauungsplanes G 14, Teilbereich „Brotkiste“ im formellen Verfahren gem. § 2 Baugesetzbuch (BauGB) vorzunehmen, b) die der Vorlage Nr. 454, Z 1, X.L., beigefügte Entwurfsskizze als Grundlage für den zu ändernden Bebauungsplan G 14, Teilbereich „Brotkiste“ aufzunehmen und eine entsprechende Begründung zu erstellen sowie das Verfahren auf dieser Grundlage einzuleiten und durchzuführen. Folgende Festsetzungen sind gegenüber dem Teilbereich „Zur Klosterquelle – Hasenweg – In den Sechs Morgen – zu verändern: ba) Bereich für Ein oder Zweifamilienwohnhäuser: - max. Firsthöhe: 9,0 m, - max. Traufhöhe bei zweigeschossiger Bauweise: 5,50 m, - Drempel sind nur bei Gebäuden im einem Vollgeschoss zulässig, bb) Bereich für Mehrfamilienwohnhäuser: - Max. Firsthöhe: 10,0 m, - Max. Traufhöhe bei zweigeschossiger Bauweise: 5,50 m bc) Für alle Bereiche gilt: - Die überbaubare Fläche auf den jeweiligen Baugrundstücken beginnt 3,0 m von der öffentlichen Erschließungsstraße und wird auf eine Tiefe von 20,0 m festgesetzt, - Bezugspunkt für die Festsetzung der First- und Traufhöhen wird auf den höchsten Punkt entlang der Grundstücksgrenze an der zugehörigen Erschließungsstraße festgesetzt. Bei Eckgrundstücken gilt die kürzere Straßenfront als zugehörig. - als Dachformen sind Sattel-, Walm- oder Krüppelwalmdächer zulässig. Ausnahmsweise können gegeneinander versetzte Pultdächer zugelassen werden, - je Grundstück sind mindestens 3 Stellplätze nachzuweisen, - das Anbringen von Werbeanlagen pro Betriebseinheit ist auf max. 0,5 qm begrenzt. Werbeanlagen vor der straßenseitigen Baugrenze sind unzulässig, - ausnahmsweise können kleinere Betriebe des Beherbergungsgewerbes zugelassen werden. c) Darüber hinaus wird beschlossen, die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB vorzunehmen. d) Im Rahmen des Verfahrens ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird. Abstimmungsergebnis: einstimmig ja Niederschrift der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses vom 06.12.2016 Seite 2