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Beschlusstext (4. Änderung des Bebauungsplanes G 14, Teilbereich "Brotkiste" in Nettersheim im Vereinfachten Verfahren gem. § 13 Baugesetzbuch (BauGB))

Daten

Kommune
Nettersheim
Größe
219 kB
Datum
22.11.2016
Erstellt
29.11.16, 15:20
Aktualisiert
29.11.16, 15:20
Beschlusstext (4. Änderung des Bebauungsplanes G 14, Teilbereich "Brotkiste" in Nettersheim im Vereinfachten Verfahren gem. § 13 Baugesetzbuch (BauGB)) Beschlusstext (4. Änderung des Bebauungsplanes G 14, Teilbereich "Brotkiste" in Nettersheim im Vereinfachten Verfahren gem. § 13 Baugesetzbuch (BauGB))

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Beschluss aus der 10. Sitzung des Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschusses der Gemeinde Nettersheim (X. Legislaturperiode) am Dienstag, 22.11.2016 im Sitzungssaal in Nettersheim. Punkt 2.4: 4. Änderung des Bebauungsplanes G 14, Teilbereich "Brotkiste" in Nettersheim im Vereinfachten Verfahren gem. § 13 Baugesetzbuch (BauGB) - Vorlage 454 /X.L. Z.1 - Beschlussempfehlung: Es wird beschlossen, a) die 4. Änderung des Bebauungsplanes G 14, Teilbereich „Brotkiste“ im Vereinfachten Verfahren gem. § 13 Baugesetzbuch (BauGB) vorzunehmen. b) die beigefügte Entwurfsskizze (Anlage 1) als Grundlage für den zu ändernden Bebauungsplan G 14, Teilbereich „Brotkiste“ aufzunehmen und eine entsprechende Begründung zu erstellen sowie das Verfahren auf dieser Grundlage einzuleiten und durchzuführen. Folgende Festsetzungen sind gegenüber dem Teilbereich „Zur Klosterquelle – Hasenweg – In den Sechs Morgen – zu verändern: ba) Bereich für Ein oder Zweifamilienwohnhäuser: - max. Firsthöhe: 9,0 m, - max. Traufhöhe bei zweigeschossiger Bauweise: 5,50 m, - Drempel sind nur bei Gebäuden im einem Vollgeschoss zulässig, bb) Bereich für Mehrfamilienwohnhäuser: - Max. Firsthöhe: 10,0 m, - Max. Traufhöhe bei zweigeschossiger Bauweise: 5,50 m bc) Für alle Bereiche gilt: - Die überbaubare Fläche auf den jeweiligen Baugrundstücken beginnt 3,0 m von der öffentlichen Erschließungsstraße und wird auf eine Tiefe von 20,0 m festgesetzt, - Bezugspunkt für die Festsetzung der First- und Traufhöhen wird auf den höchsten Punkt entlang der Grundstücksgrenze an der zugehörigen Erschließungsstraße festgesetzt. Bei Eckgrundstücken gilt die kürzere Straßenfront als zugehörig. - als Dachformen sind Sattel-, Walm- oder Krüppelwalmdächer zulässig. Ausnahmsweise können gegeneinander versetzte Pultdächer zugelassen werden, - je Grundstück sind mindestens 3 Stellplätze nachzuweisen, - das Anbringen von Werbeanlagen pro Betriebseinheit ist auf max. 0,5 qm begrenzt. Werbeanlagen vor der straßenseitigen Baugrenze sind unzulässig, - ausnahmsweise können kleinere Betriebe des Beherbergungsgewerbes zugelassen werden. c) Darüber hinaus wird beschlossen, von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abzusehen und zur Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen und der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB im Rahmen der öffentlichen Auslegung zu beteiligen. d) Im Rahmen der öffentlichen Auslegung ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird. Abstimmungsergebnis: einstimmig ja (Die Ausschussmitglieder der UNA und der SPD haben an der Abstimmung nicht teilgenommen.) Niederschrift der Sitzung des Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschusses vom 22.11.2016 Seite 2