Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
219 kB
Datum
22.11.2016
Erstellt
29.11.16, 15:20
Aktualisiert
29.11.16, 15:20
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschluss
aus der 10. Sitzung des Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschusses der
Gemeinde Nettersheim
(X. Legislaturperiode) am Dienstag, 22.11.2016
im Sitzungssaal in Nettersheim.
Punkt 2.4:
4. Änderung des Bebauungsplanes G 14, Teilbereich "Brotkiste"
in Nettersheim im Vereinfachten Verfahren gem. § 13
Baugesetzbuch (BauGB)
- Vorlage 454 /X.L. Z.1 -
Beschlussempfehlung:
Es wird beschlossen,
a) die 4. Änderung des Bebauungsplanes G 14, Teilbereich „Brotkiste“ im
Vereinfachten Verfahren gem. § 13 Baugesetzbuch (BauGB) vorzunehmen.
b) die beigefügte Entwurfsskizze (Anlage 1) als Grundlage für den zu ändernden
Bebauungsplan G 14, Teilbereich „Brotkiste“ aufzunehmen und eine entsprechende
Begründung zu erstellen sowie das Verfahren auf dieser Grundlage einzuleiten und
durchzuführen. Folgende Festsetzungen sind gegenüber dem Teilbereich „Zur
Klosterquelle – Hasenweg – In den Sechs Morgen – zu verändern:
ba) Bereich für Ein oder Zweifamilienwohnhäuser:
- max. Firsthöhe: 9,0 m,
- max. Traufhöhe bei zweigeschossiger Bauweise: 5,50 m,
- Drempel sind nur bei Gebäuden im einem Vollgeschoss zulässig,
bb) Bereich für Mehrfamilienwohnhäuser:
- Max. Firsthöhe: 10,0 m,
- Max. Traufhöhe bei zweigeschossiger Bauweise: 5,50 m
bc) Für alle Bereiche gilt:
- Die überbaubare Fläche auf den jeweiligen Baugrundstücken beginnt 3,0 m
von der öffentlichen Erschließungsstraße und wird auf eine Tiefe von 20,0
m festgesetzt,
- Bezugspunkt für die Festsetzung der First- und Traufhöhen wird auf den
höchsten Punkt entlang der Grundstücksgrenze an der zugehörigen
Erschließungsstraße festgesetzt. Bei Eckgrundstücken gilt die kürzere
Straßenfront als zugehörig.
- als Dachformen sind Sattel-, Walm- oder Krüppelwalmdächer zulässig.
Ausnahmsweise können gegeneinander versetzte Pultdächer zugelassen
werden,
- je Grundstück sind mindestens 3 Stellplätze nachzuweisen,
- das Anbringen von Werbeanlagen pro Betriebseinheit ist auf max. 0,5 qm
begrenzt. Werbeanlagen vor der straßenseitigen Baugrenze sind
unzulässig,
-
ausnahmsweise können kleinere Betriebe des Beherbergungsgewerbes
zugelassen werden.
c) Darüber hinaus wird beschlossen, von der frühzeitigen Unterrichtung und
Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abzusehen und zur Beteiligung
der betroffenen Öffentlichkeit die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB
durchzuführen und der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB im Rahmen der öffentlichen Auslegung zu
beteiligen.
d) Im Rahmen der öffentlichen Auslegung ist darauf hinzuweisen, dass von einer
Umweltprüfung abgesehen wird.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig ja
(Die Ausschussmitglieder der UNA und der SPD haben an der Abstimmung
nicht teilgenommen.)
Niederschrift der Sitzung des Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschusses vom 22.11.2016
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