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Beschlussvorlage (3. Satzung zur Änderung der Tarifordnung für die Benutzung der Sportanlagen in der Stadt Bad Münstereifel vom 15.07.1983)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
176 kB
Datum
03.07.2012
Erstellt
05.06.12, 18:15
Aktualisiert
28.06.12, 18:23
Beschlussvorlage (3. Satzung zur Änderung der Tarifordnung für die Benutzung der Sportanlagen in der Stadt Bad Münstereifel vom 15.07.1983) Beschlussvorlage (3. Satzung zur Änderung der Tarifordnung für die Benutzung der Sportanlagen in der Stadt Bad Münstereifel vom 15.07.1983) Beschlussvorlage (3. Satzung zur Änderung der Tarifordnung für die Benutzung der Sportanlagen in der Stadt Bad Münstereifel vom 15.07.1983) Beschlussvorlage (3. Satzung zur Änderung der Tarifordnung für die Benutzung der Sportanlagen in der Stadt Bad Münstereifel vom 15.07.1983) Beschlussvorlage (3. Satzung zur Änderung der Tarifordnung für die Benutzung der Sportanlagen in der Stadt Bad Münstereifel vom 15.07.1983)

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Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 05.06.2012 - Der Bürgermeister Az: 43-21-35 Nr. der Ratsdrucksache: 803-IX __________________________________________________________________________ Beratungsfolge Termin Ausschuss für Schule, Kultur, Soziales und Städtepartnerschaften 19.06.2012 Rat 03.07.2012 Zur Beratung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: 3. Satzung zur Änderung der Tarifordnung für die Benutzung der Sportanlagen in der Stadt Bad Münstereifel vom 15.07.1983 __________________________________________________________________________ Berichterstatter: Ulrich Ley / Udo Wiedemann __________________________________________________________________________ ( ) Kosten €: ( ) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung ( ) ja / ( ) nein ( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( X ) Anlagen sind beigefügt ( ) ( ) Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Deckung: Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein _________________ € jährlich __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA 10.2 PR AL Dez _________________ Bürgermeister __________________________________________________________________________ An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen: __________________________________________________________________________ ( ) zurückgezogen ( ) vertagt ( ) von der Tagesordnung abgesetzt ( ) verwiesen in den _________________________________________________________ Abstimmungsergebnis: SchulA ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Rat ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK3@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK4@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Seite 2 von Ratsdrucksache 803-IX 1. Sachverhalt: 1.1 Erhebung von Hallennutzungsentgelten Mit den Ratsdrucksachen Nr. 541-IX und 541-IX/Z-1 wurde bereits auf die geplante Einführung von Hallennutzungsentgelten eingegangen. Der Ausschuss für Schule, Kultur, Soziales und Städtepartnerschaften hat in seiner Sitzung am 29.11.2011 u.a. beschlossen: „Die Verwaltung wird beauftragt, auf der Grundlage der in dieser Vorlage beschriebenen Konzeption (s. Ziff. 5.1) ein Tarifmodell auszuarbeiten, das auf einem Stundensatz von 3,50 € für die Inanspruchnahme einer Einfeldhalle basiert, die Belastung für die Vereine zu ermitteln und diese Ergebnisse in einem neuerlichen Informationsabend zu kommunizieren. Der Entscheidungsvorbehalt des Rates bleibt hiervon unberührt.“ Die Hallen nutzenden Vereine und Organisationen wurden zu einem Informationsabend am 28.03.2012 eingeladen. Der Einladung war bereits der Entwurf des hier vorgeschlagenen Tarifmodells beigefügt. Bei der Veranstaltung wurden darüber hinaus keine wesentlichen Änderungswünsche vorgetragen. Inzwischen hat die Verwaltung die hierzu notwendige 3. Änderung der bestehenden „Tarifordnung für die Benutzung der Sportanlagen in der Stadt Bad Münstereifel vom 15.07.1983“ ausgearbeitet und hier das entwickelte Tarifmodell eingearbeitet. Zudem erwies sich, dass einige Regelungsinhalte der bestehenden Satzung geändert oder gestrichen werden können. Dies betrifft neben redaktionellen Änderungen insbesondere folgende Punkte: - Ergänzung des Satzungstitels um den Begriff der Nutzungsentgelte. Änderung des öffentlich-rechtlich belegten Begriffs „Gebühren“ in „Entgelte“. Wegfall der Objekte, für die inzwischen anderweitige Nutzungen vereinbart sind und keine entgegen stehenden vertraglichen Regelungen bestehen (Werther Tor, Orchheimer Tor). Weitere Änderungen kommen in Betracht, bedürfen aber vorher einer eingehenden Prüfung bestehender Vertragswerke. Dies liegt jedoch außerhalb der hier zur Entscheidung stehenden Frage der Einführung von Hallengebühren und entfaltet insoweit keine Relevanz. Der Entwurf der Änderungssatzung ist als Anlage 1 beigefügt. Zur besseren Lesbarkeit der gesamten Tarifordnung ist eine Volltextfassung mit den eingearbeiteten Änderungen als Anlage 2 beigefügt. 1.2 Erläuterungen zum Entgelttarif Als Basis der Nutzungsentgelte wird entsprechend dem Beschluss des Ausschusses für Schule, Kultur, Soziales und Städtepartnerschaften vom 29.11.2011 (Ratsdrucksache Nr. 541-IX/Z-1) ein Betrag von 3,50 € für die Inanspruchnahme einer Einfeldhalle gerechnet. Die Sporthalle St. Michael-Gymnasium ist eine Einfeldhalle, so dass hierfür dieser Tarif angesetzt wird. Die Mimi-Renno-Halle ist eine Zweifeldhalle, so dass für die Nutzung der kompletten Halle ein höherer Tarif angesetzt werden sollte. Wird bei der in zwei Felder teilbaren Halle nur ein Hallenteil genutzt, ist der Tarif halbiert. Für die selbstständig zu nutzenden Hallenteile Kletterwand und Vorraum wird der Tarif nochmals reduziert. Die Gymnastikhalle der Gemeinschaftsgrundschule Bad Münstereifel ist eine nicht normgerechte Halle, kleiner als eine Einfeldhalle. Daher wird hierfür ein geringerer Tarif als für eine Einfeldhalle angesetzt. Seite 3 von Ratsdrucksache 803-IX Die Entgeltstaffel für das Sommerhalbjahr wird gegenüber dem Winterhalbjahr reduziert, da in dieser Zeit insbesondere weniger Heizkosten entstehen. Zudem liegt diese Differenzierung im Interesse der Vereine, die nur in den Wintermonaten Hallenzeiten belegen. Die Einteilung in Winter- und Sommersaison (jeweils 6 Monate) birgt durch sich verändernde Ferienzeiten und Feiertage unterschiedliche Zeitfenster der Hallennutzung. Insofern schlägt die Verwaltung vor, bei der Abrechnung je Saison pauschal 20 Wochen anzusetzen. Auch dies liegt im ausdrücklichen Interesse der Hallennutzer. Wird eine städtische Halle an Nutzer mit Sitz außerhalb des Stadtgebietes vergeben, wird generell ein höherer Tarif angesetzt als bei ortsansässigen Nutzern. Eine solche Differenzierung ist auch bei anderen Kommunen gängige Praxis. Derzeit ist als einziger nicht in Bad Münstereifel ansässiger Verein der Alpenverein Schleiden/Eifel als Nutzer der Kletterwand der Mimi-Renno-Halle von dieser Regelung betroffen. Die neue Tarifordnung soll zum 01.10.2012, also zu Beginn des Winterhalbjahres 2012/2013, in Kraft treten. Die ersten Entgeltrechnungen an die Hallennutzer würden dann zum 15.04.2013 für das zurückliegende Halbjahr erstellt. 1.3 Hallennutzungsentgelte im interkommunalen Vergleich Bereits mit RD 541-IX wurde eine Übersicht über die von Nachbarkommunen erhobenen Hallennutzungsentgelte vorgelegt. Einige Kommunen haben seitdem ihre Entgelte erhöht. Die aktuelle Übersicht ist als Anlage 3 beigefügt. 1.4 Hallennutzungsentgelte und Umsatzsteuer Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil von 10.11.2011 (Az. V R 41/10) zur Umsatzbesteuerung von Hallenentgelten festgestellt: „Gestattet eine Gemeinde gegen Entgelt die Nutzung einer Sporthalle und Freizeithalle, ist sie gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 Umsatzsteuergesetz i.V.m. § 4 Körperschaftssteuergesetz als Unternehmer tätig, wenn sie ihre Leistung entweder auf zivilrechtlicher Grundlage oder – im Wettbewerb zu Privaten – auf öffentlich-rechtlicher Grundlage erbringt.“ Dies berechtigt die Kommune zum anteiligen Abzug der Vorsteuer entsprechend der Verwendung beim Betrieb der Hallen. Diese geänderte Sichtweise der Finanzverwaltung kann sich bei Investitionsmaßnahmen zugunsten der Kommune auswirken. Für den Fall der Umsatzbesteuerung der hier erhobenen Hallennutzungsentgelte soll dies nicht zu weiteren Mehrbelastungen der Hallennutzer führen. Die Hallennutzer sind ihrerseits mehrheitlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die im Entgelttarif ausgewiesenen Beträge stellen daher die Brutto-Entgelte einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer dar. 1.5 Besondere Anträge von Hallennutzern Im Verlauf der Vereinsgespräche ergaben sich einige Besonderheiten, bzw. Bestrebungen, die darauf abzielen, im Rahmen der Einzelfallregelung durch den Bürgermeister (§ 2 Ziff. 2) eine Sonderstellung zu erlangen: - Der Deutsche Alpenverein Sektion Schleiden/Eifel nutzt an vier Wochenstunden die Kletterwand in der Mimi-Renno-Halle. Der Alpenverein beantragte mit Schreiben vom 05.03.2012 (Anlage 4), ungeachtet des Vereinssitzes außerhalb des Stadtgebietes, als „städtischer Verein“ im Sinne der Tarifordnung zu Nutzungsentgelten veranlagt zu werden. Der Verein begründet dies damit, dass Teilnehmer der Übungsstunden fast ausschließlich aus Bad Münstereifel kommen und der Verein sich regelmäßig um die fachgerechte Betreuung der Kletterwand kümmert. Als nicht in der Stadt ansässiger Verein müsste der Alpenverein Schleiden/Eifel für die vier Wochenstunden ein Entgelt von 720 € jährlich zahlen. Für einen im Seite 4 von Ratsdrucksache 803-IX Stadtgebiet ansässigen Verein betrüge das Entgelt für vier Wochenstunden lediglich 120 € im Jahr. Das Ansinnen des Alpenvereins durchbricht die im Entwurf der Tarifordnung aufgestellte Systematik bei der Erhebung von Hallennutzungsentgelten. Eine Präzedenzwirkung für ggf. in der Zukunft auftretende Konstellationen mit anderen außerstädtischen Hallennutzern wäre nicht ausgeschlossen. Dennoch ist zu würdigen, dass mit dem Alpenverein Schleiden/Eifel ein kompetenter Verein die Kletterwand - auch in Ermangelung einer ortsansässigen Sektion des Alpenvereines - interessierten Bad Münstereifeler Sportlerinnen und Sportlern nachhaltig zugänglich macht und viele Reparaturarbeiten (Erneuerung, Haltegriffe, Seilanlagen) auf eigene Kosten durchführt. Die Verwaltung befürwortet daher eine Sonderstellung des Alpenvereines. - Die Fachhochschule für Rechtspflege (FHR) nutzt derzeit Zeiten auf dem Sportplatz Kölner Straße aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung aus dem Jahr 1959 kostenfrei. Zusätzlich werden auch Zeiten in Sporthallen genutzt. Die Fachhochschule hat in der Informationsveranstaltung am 28.03.2012 das Ansinnen geäußert, auch für die Sporthallenzeiten kostenfrei gestellt zu werden, vergleichbar der Hallennutzung durch den regulären Schulsport. Ein entsprechender Antrag ging am 01.06.2012 (s. Anlage 5) bei der Verwaltung ein. Im Ergebnis vertritt die Verwaltung die Auffassung, dass die FHR in ihren mündlichen und schriftlichen Ausführungen keine Gesichtspunkte vorgetragen hat, die nicht auch lokale Vereine für sich geltend machen können. Auch der Verweis auf die Eigenschaft als Bildungseinrichtung zieht so nicht, da auch die Stadt selbst für ihre Schulen im Rahmen der Produktzuordnungen Entgelte entrichtet und Zuschüsse an Betreibervereine leistet. Letztlich lässt auch die städtische Verpflichtung zur Haushaltskonsolidierung hier keinen Raum für eine Sonderbehandlung. 2. Rechtliche Würdigung Siehe Ratsdrucksache Nr. 541-IX mit Zusatzerläuterung 1. 3. Finanzielle Auswirkungen Nach der derzeitigen Nutzung der Hallen für den außerschulischen Sport sind Nutzungsentgelte von rd. 8.000 € brutto jährlich zu erwarten. Bezogen auf die einzelne Hallenstunde ergeben sich folgende Kostendeckungsgrade: Bezeichnung Entgelt pro Hallen- Aufwand pro Hallenstunde stunde (ohne AfA) Mimi-Renno-Halle 6,00 € 18,34 € Gymnastikhalle GGS 2,00 € 2,01 € Bad Münstereifel Sporthalle St. Michael 3,50 € Mangels ErfahrungsGymnasium werten noch nicht konkret bezifferbar. Kostendeckungsgrad 31 % 99 % Zielsetzung aufgrund von Vergleichswerten: 30 – 40 %. 4. Organisatorische und personelle Auswirkungen Die Veranlagung der Hallennutzer zu den Nutzungsentgelten kann mit den vorhandenen personellen Ressourcen erledigt werden. Wesentliche Vorarbeiten sind mit der Aktualisierung der Hallenbelegungspläne bereits abgeschlossen. 5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen Siehe Ratsdrucksache Nr. 541-IX Seite 5 von Ratsdrucksache 803-IX 6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel Siehe Ratsdrucksache Nr. 541-IX 7. Beschlussvorschlag: Die 3. Satzung zur Änderung der „Tarifordnung für die Benutzung der Sportanlagen in der Stadt Bad Münstereifel vom 15.07.1983“ wird beschlossen.