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Beschlussvorlage (Anlage 2 zur Beschlussvorlage 803-IX)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
199 kB
Datum
03.07.2012
Erstellt
05.06.12, 18:15
Aktualisiert
28.06.12, 18:23
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Inhalt der Datei

Anlage 2 zu Ratsdrucksache Nr. 803-IX Volltextfassung der geänderten Tarifordnung Satzung für die Benutzung der Sportanlagen in der Stadt Bad Münstereifel und Erhebung von Nutzungsentgelten vom 15.07.1983 (Tarifordnung) Aufgrund der §§ 4 und 28 Abs. 1 g der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 01.10.1979 (GV NW, Seite 594/SGV NW 2023) hat der Rat der Stadt Bad Münstereifel in seiner Sitzung am 05.07.1983 folgende Tarifordnung beschlossen: §1 Entgeltliche Benutzung (1) Die Stadt Bad Münstereifel erhebt für die Benutzung der Sportanlagen in der Stadt Entgelte nach den beigefügten Tarifen. (2) Für die Erhebung der Entgelte ist die z.Zt. der Veranstaltung gültige Fassung der einzelnen Tarife maßgebend. Die Tarife sind Bestandteil dieser Tarifordnung. (3) Die Höhe der festgesetzten Entgelte wird dem Benutzer oder Veranstalter schriftlich mitgeteilt. Es können auch Genehmigungskarten mit Gebühren- und Zeitaufdruck erworben werden. (4) Die Stadt kann verlangen, dass eine Vorausleistung bis zur Höhe des voraussichtlichen Gesamtbetrages, spätestens 3 Tage vor der Veranstaltung, an die Stadtkasse zu überweisen ist. §2 Unentgeltliche Benutzung Die Benutzung der Sportanlagen der Stadt und der Sportgeräte ist in folgenden Fällen kostenlos: 1. Für die in der Tarifübersicht vorgesehenen Einzelfälle 2. In besonderen Einzelfällen kann der Bürgermeister von der Erhebung der Nutzungsentgelte absehen. § 2a Benutzung der Sporthallen (1) Für die außerschulische sportliche Nutzung der städtischen Sport- und Gymnastikhallen ist ein privatrechtliches Nutzungsentgelt zu entrichten. (2) Diese Tarifordnung erfasst nicht die von Betreibervereinen bewirtschafteten Sport- und Mehrzweckhallen. (3) Entgelte für außerschulische, nichtsportliche Nutzungen von Sport- und Gymnastikhallen richten sich nach der Satzung zur Erhebung von Benutzungsentgelten für die Inanspruchnahme städtischer Einrichtungen. D:\SDNET500_Bad_Münstereifel\BackSystems_RIM\tmp\anlagen\T8729.doc Stand: -2- § 2b Erhebung von Nutzungsentgelten für Sporthallen (1) Die Höhe des Nutzungsentgeltes richtet sich nach dem zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme geltenden Entgelttarif. (2) Grundlage für die Erhebung des Nutzungsentgeltes sind die dem Nutzer eingeräumten Nutzungszeiten in den jeweiligen Hallen bzw. Hallenteilen. Der Nutzer hat die Nutzungszeiten schriftlich beim Bürgermeister zu beantragen. Die Nutzungszeiten werden dem Nutzer durch eine schriftliche Vereinbarung zur Verfügung gestellt. § 2c Zahlung des Nutzungsentgeltes für Sporthallen (1) Die Rechnungsstellung des Nutzungsentgeltes erfolgt zweimal jährlich zum 15.04. eines Jahres für das vorangegangene Winterhalbjahr (Oktober bis März) 15.10. eines Jahres für das vorangegangene Sommerhalbjahr (April bis September) mit jeweils pauschal 20 Nutzungswochen. (2) Veränderungen in den belegten Hallenzeiten, die im Verlauf des jeweiligen Abrechnungshalbjahrs eintreten, bleiben bis zum nächsten Abrechnungsstichtag unberücksichtigt. Ebenso besteht kein Anspruch auf Erstattung oder Reduzierung des Entgeltes im Falle von kurzzeitigen anderen Nutzungen der Einrichtungen, unplanmäßiger kurzzeitiger Ausfallzeiten oder aus anderen Gründen nicht erfolgter Nutzungen (z.B. Feiertage). §3 Sonderregelungen für Sporteinrichtungen und Sportgeräte (1) Der Transport von Einrichtungsgegenständen (Tische, Stühle, Bänke usw.), Fahnenmasten, Sportgeräten und anderen Gegenständen ist vom Veranstalter durchzuführen. §4 Benutzungszeit (1) Die Benutzungszeit der überlassenen Sportanlagen richtet sich nach dem Genehmigungsschreiben der Stadtverwaltung und nach den Belegungsplänen für die einzelnen Sportanlagen. §5 Zahlungspflichtiger (1) Jeweiliger Schuldner der Entgelte ist derjenige, der die Sportstätte anmietet. §6 Inkrafttreten -3– 3.3 Diese Tarifordnung tritt am 01. September 1983 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Tarifordnung vom 12.03.1974, zuletzt geändert am 06.07.1982, außer Kraft. * Tarifordnung geändert durch die „1. Satzung vom 01.02.1985 zur Änderung der Tarifordnung für die Benutzung der Sportanlagen in der Stadt Bad Münstereifel vom 15.07.1983. Rückwirkend in Kraft getreten zum 01.01.1985. *2 Tarifordnung geändert durch die Erste Artikelsatzung zur Anpassung ortsrechtlicher Vorschriften an den EURO (EURO-Anpassungssatzung) vom 05.07.2001; in Kraft getreten am 01.01.2002. Stand: -4Tarife *,2 für die Benutzung der Sportanlagen der Stadt Bad Münstereifel A. NUTZUNGSENTGELTE SPORTVEREINE I. (aufgehoben) II. Sportplätze 1. Städtische Vereine Die städtischen Sportplätze sind den städtischen Vereinen unentgeltlich überlassen. Als Gegenleistung übernehmen die Vereine die angefallenen Unterhaltungsarbeiten. Hierfür werden nachfolgend aufgeführte Entschädigungen gezahlt: III. FÜR TRAININGSZEITEN DER RSV Arloff-Kirspenich SV Bad Münstereifel-Iversheim (für Platz Iversheim) SC Cicero Kalkar für Platz in Bad Münstereifel SV Nöthen TSV Schönau SV Mutscheid SC Effelsberg SV Houverath 1.943,00 Euro 1.677,00 Euro 2.454,00 Euro 1.677,00 Euro 1.145,00 Euro 1.841,00 Euro 1.391,00 Euro 1.186,00 Euro 2. Sonstige Nutzer Gebühr für eine Veranstaltung (ein Spiel) Gebühr für mehrere Spiele (Turniere) 10,00 Euro 20,00 Euro Trainingsbeleuchtungsanlagen 1. Städtische Vereine Die Stromkosten der Trainingsbeleuchtungsanlagen werden von den Vereinen unmittelbar getragen. 2. Sonstige Nutzer Für die Benutzung der Trainingsbeleuchtungsanlagen sind die tatsächlich entstandenen Kosten zuzüglich eines Verwaltungskostenzuschlages von 50 % zu zahlen. IV. Umkleidegebäude 1. Städtische Vereine Die Umkleidegebäude werden den städtischen Vereinen unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Als Gegenleistung hierfür übernehmen sie die Unterhaltungs-, Reinigungs- und anfallende Bewirtschaftungskosten entsprechend den abgeschlossenen Nutzungsverträgen. 2. Sonstige Nutzer Gebühr für Dusch- und Umkleidegebäude je Tag B. NUTZUNGSENTGELTE BEI SPORTVERANSTALTUNGEN I. (aufgehoben) II. Sportplätze a) Senioren-Sportveranstaltungen durch einheimische Vereine b) Senioren-Sportveranstaltungen durch auswärtige Vereine c) Kinder- und Jugendsportveranstaltung 25,50 Euro gebührenfrei 25,50 Euro gebührenfrei -5– 3.3 d) Sportveranstaltungen durch auswärtige Vereine ohne Eintrittsgeld III. 25,50 Euro Trainingsbeleuchtungsanlagen 1. Städtische Vereine Die Stromkosten der Trainingsbeleuchtungsanlagen werden von den Vereinen unmittelbar getragen. 2. Sonstige Nutzer Für die Benutzung der Trainingsbeleuchtungsanlagen sind die tatsächlich entstandenen Kosten zuzügl. 50% Verwaltungskostenzuschlag zu zahlen. IV. Umkleidegebäude 1. Städtische Vereine Die Umkleidegebäude werden den städt. Vereinen gegen Übernahme der Unterhaltungs-, Reinigungs- und anfallenden Bewirtschaftungskosten zur Verfügung gestellt. 2. Sonstige Nutzer Gebühr für Dusch- und Umkleidegebäude 25,50 Euro je Tag C. SONSTIGE ENTGELTE (NUTZUNGEN NORMALEN SPORTBETRIEBES) AUßERHALB DES I. (aufgehoben) II. Sportplätze a) Veranstaltungen ohne Alkoholausschank b) Veranstaltungen mit Alkoholausschank c) Gewerbliche Veranstaltungen d) Veranstaltungen der Kirchen, der Religionsgemeinschaften und der freien Wohlfahrtsverbände, die eindeutig einem sozialen Zweck dienen e) Sondertraining von Sportgruppen, die nicht dem Landessportbund angehören f) Training von anerkannten Jugendpflegevereinen III. Trainingsbeleuchtungsanlagen Für die Benutzung der Trainingsbeleuchtungsanlagen sind die tatsächlich entstandenen Kosten zu zahlen. IV. Umkleidegebäude Gebühr für Dusch- und Umkleidegebäude a) anerkannte Jugendpflegevereine b) sonstige Nutzer V. (aufgehoben) VI. (aufgehoben) gebührenfrei 51,00 Euro 230,00 Euro gebührenfrei 25,50 Euro gebührenfrei 25,50 Euro 51,00 Euro VII. (aufgehoben) IX. (aufgehoben) Stand: -6X. (aufgehoben) XI. Schulräume a) Vereine und Gemeinschaften je Stunde ab 20.00 Uhr 0,50 Euro b) Veranstaltungen der Kirchen, der Religionsgemeinschaften und der gebührenfrei freien Wohlfahrtsverbände, die eindeutig einem sozialen Zweck dienen sowie Nikolausfeiern, Martinsfeiern, Altenveranstaltungen c) Gewerbliche Unternehmen je Stunde 10,20 Euro XII. Schulhöfe Die Benutzung der Schulhöfe ist kostenlos, dafür müssen von den Benutzern die Aufräumungs- und Reinigungsarbeiten übernommen werden. Entstehen durch die Benutzung der Schulhöfe Bewirtschaftungskosten, so sind diese in voller Höhe zu tragen. D. ENTGELTE FÜR DIE NUTZUNG DER SPORT- UND GYMNASTIKHALLEN Sporthalle Nutzung städtische Vereine / Nutzer auswärtige Vereine / Nutzer Winterhalbjahr Sommerhalbjahr Winterhalbjahr Sommerhalbjahr Oktober - März April - September Oktober - März April - September Entgelt pro Stun- Entgelt pro Stun- Entgelt pro Stun- Entgelt pro Stunde de de de Komplette Halle mit Umkleidebereich Hallenteil mit Umkleidebereich 6,00 € 5,00 € 30,00 € 25,00 € 3,00 € 2,50 € 20,00 € 15,00 € nur Kletterwand 1,00 € 0,50 € 5,00 € 4,00 € Vorraum 1,00 € 0,50 € 5,00 € 4,00 € Turnhalle St. Michael- Hallenbereich mit Gymnasium Umkleide und Toilette 3,50 € 3,00 € 15,00 € 12,50 € Gymnastikhalle Grundschule Bad Münstereifel 2,00 € 1,50 € 10,00 € 7,50 € Mimi-Renno-Halle (Zweifeldhalle) Hallenbereich mit Umkleide und Toilette