Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
199 kB
Datum
03.07.2012
Erstellt
05.06.12, 18:15
Aktualisiert
28.06.12, 18:23
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 2 zu Ratsdrucksache Nr. 803-IX
Volltextfassung der geänderten Tarifordnung
Satzung für die Benutzung der Sportanlagen in der Stadt Bad Münstereifel und Erhebung
von Nutzungsentgelten vom 15.07.1983 (Tarifordnung)
Aufgrund der §§ 4 und 28 Abs. 1 g der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
in der Fassung vom 01.10.1979 (GV NW, Seite 594/SGV NW 2023) hat der Rat der Stadt
Bad Münstereifel in seiner Sitzung am 05.07.1983 folgende Tarifordnung beschlossen:
§1
Entgeltliche Benutzung
(1)
Die Stadt Bad Münstereifel erhebt für die Benutzung der Sportanlagen in der Stadt
Entgelte nach den beigefügten Tarifen.
(2)
Für die Erhebung der Entgelte ist die z.Zt. der Veranstaltung gültige Fassung der einzelnen Tarife maßgebend. Die Tarife sind Bestandteil dieser Tarifordnung.
(3)
Die Höhe der festgesetzten Entgelte wird dem Benutzer oder Veranstalter schriftlich
mitgeteilt. Es können auch Genehmigungskarten mit Gebühren- und Zeitaufdruck erworben werden.
(4)
Die Stadt kann verlangen, dass eine Vorausleistung bis zur Höhe des voraussichtlichen Gesamtbetrages, spätestens 3 Tage vor der Veranstaltung, an die Stadtkasse
zu überweisen ist.
§2
Unentgeltliche Benutzung
Die Benutzung der Sportanlagen der Stadt und der Sportgeräte ist in folgenden Fällen
kostenlos:
1.
Für die in der Tarifübersicht vorgesehenen Einzelfälle
2.
In besonderen Einzelfällen kann der Bürgermeister von der Erhebung der Nutzungsentgelte absehen.
§ 2a
Benutzung der Sporthallen
(1) Für die außerschulische sportliche Nutzung der städtischen Sport- und Gymnastikhallen
ist ein privatrechtliches Nutzungsentgelt zu entrichten.
(2) Diese Tarifordnung erfasst nicht die von Betreibervereinen bewirtschafteten Sport- und
Mehrzweckhallen.
(3) Entgelte für außerschulische, nichtsportliche Nutzungen von Sport- und Gymnastikhallen
richten sich nach der Satzung zur Erhebung von Benutzungsentgelten für die Inanspruchnahme städtischer Einrichtungen.
D:\SDNET500_Bad_Münstereifel\BackSystems_RIM\tmp\anlagen\T8729.doc
Stand:
-2-
§ 2b
Erhebung von Nutzungsentgelten für Sporthallen
(1) Die Höhe des Nutzungsentgeltes richtet sich nach dem zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme geltenden Entgelttarif.
(2) Grundlage für die Erhebung des Nutzungsentgeltes sind die dem Nutzer eingeräumten
Nutzungszeiten in den jeweiligen Hallen bzw. Hallenteilen. Der Nutzer hat die Nutzungszeiten schriftlich beim Bürgermeister zu beantragen. Die Nutzungszeiten werden dem Nutzer
durch eine schriftliche Vereinbarung zur Verfügung gestellt.
§ 2c
Zahlung des Nutzungsentgeltes für Sporthallen
(1) Die Rechnungsstellung des Nutzungsentgeltes erfolgt zweimal jährlich zum
15.04. eines Jahres für das vorangegangene Winterhalbjahr (Oktober bis März)
15.10. eines Jahres für das vorangegangene Sommerhalbjahr (April bis September)
mit jeweils pauschal 20 Nutzungswochen.
(2) Veränderungen in den belegten Hallenzeiten, die im Verlauf des jeweiligen Abrechnungshalbjahrs eintreten, bleiben bis zum nächsten Abrechnungsstichtag unberücksichtigt.
Ebenso besteht kein Anspruch auf Erstattung oder Reduzierung des Entgeltes im Falle von
kurzzeitigen anderen Nutzungen der Einrichtungen, unplanmäßiger kurzzeitiger Ausfallzeiten
oder aus anderen Gründen nicht erfolgter Nutzungen (z.B. Feiertage).
§3
Sonderregelungen für Sporteinrichtungen und Sportgeräte
(1)
Der Transport von Einrichtungsgegenständen (Tische, Stühle, Bänke usw.), Fahnenmasten, Sportgeräten und anderen Gegenständen ist vom Veranstalter durchzuführen.
§4
Benutzungszeit
(1)
Die Benutzungszeit der überlassenen Sportanlagen richtet sich nach dem Genehmigungsschreiben der Stadtverwaltung und nach den Belegungsplänen für die einzelnen
Sportanlagen.
§5
Zahlungspflichtiger
(1)
Jeweiliger Schuldner der Entgelte ist derjenige, der die Sportstätte anmietet.
§6
Inkrafttreten
-3–
3.3
Diese Tarifordnung tritt am 01. September 1983 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Tarifordnung
vom 12.03.1974, zuletzt geändert am 06.07.1982, außer Kraft.
*
Tarifordnung geändert durch die „1. Satzung vom 01.02.1985 zur Änderung der Tarifordnung für die Benutzung der Sportanlagen in der Stadt Bad Münstereifel vom
15.07.1983.
Rückwirkend in Kraft getreten zum 01.01.1985.
*2
Tarifordnung geändert durch die Erste Artikelsatzung zur Anpassung ortsrechtlicher
Vorschriften an den EURO (EURO-Anpassungssatzung) vom 05.07.2001; in Kraft getreten am 01.01.2002.
Stand:
-4Tarife *,2
für die Benutzung der Sportanlagen der Stadt Bad Münstereifel
A.
NUTZUNGSENTGELTE
SPORTVEREINE
I.
(aufgehoben)
II.
Sportplätze
1. Städtische Vereine
Die städtischen Sportplätze sind den städtischen Vereinen unentgeltlich
überlassen. Als Gegenleistung übernehmen die Vereine die angefallenen Unterhaltungsarbeiten. Hierfür werden nachfolgend aufgeführte
Entschädigungen gezahlt:
III.
FÜR
TRAININGSZEITEN
DER
RSV Arloff-Kirspenich
SV Bad Münstereifel-Iversheim (für Platz Iversheim)
SC Cicero Kalkar für Platz in Bad Münstereifel
SV Nöthen
TSV Schönau
SV Mutscheid
SC Effelsberg
SV Houverath
1.943,00 Euro
1.677,00 Euro
2.454,00 Euro
1.677,00 Euro
1.145,00 Euro
1.841,00 Euro
1.391,00 Euro
1.186,00 Euro
2. Sonstige Nutzer
Gebühr für eine Veranstaltung (ein Spiel)
Gebühr für mehrere Spiele (Turniere)
10,00 Euro
20,00 Euro
Trainingsbeleuchtungsanlagen
1. Städtische Vereine
Die Stromkosten der Trainingsbeleuchtungsanlagen werden von den
Vereinen unmittelbar getragen.
2. Sonstige Nutzer
Für die Benutzung der Trainingsbeleuchtungsanlagen sind die tatsächlich entstandenen Kosten zuzüglich eines Verwaltungskostenzuschlages von 50 % zu zahlen.
IV.
Umkleidegebäude
1. Städtische Vereine
Die Umkleidegebäude werden den städtischen Vereinen unentgeltlich
zur Verfügung gestellt. Als Gegenleistung hierfür übernehmen sie die
Unterhaltungs-, Reinigungs- und anfallende Bewirtschaftungskosten
entsprechend den abgeschlossenen Nutzungsverträgen.
2. Sonstige Nutzer
Gebühr für Dusch- und Umkleidegebäude je Tag
B.
NUTZUNGSENTGELTE BEI SPORTVERANSTALTUNGEN
I.
(aufgehoben)
II.
Sportplätze
a) Senioren-Sportveranstaltungen durch einheimische Vereine
b) Senioren-Sportveranstaltungen durch auswärtige Vereine
c) Kinder- und Jugendsportveranstaltung
25,50 Euro
gebührenfrei
25,50 Euro
gebührenfrei
-5–
3.3
d) Sportveranstaltungen durch auswärtige Vereine ohne Eintrittsgeld
III.
25,50 Euro
Trainingsbeleuchtungsanlagen
1. Städtische Vereine
Die Stromkosten der Trainingsbeleuchtungsanlagen werden von den
Vereinen unmittelbar getragen.
2. Sonstige Nutzer
Für die Benutzung der Trainingsbeleuchtungsanlagen sind die tatsächlich entstandenen Kosten zuzügl. 50% Verwaltungskostenzuschlag zu
zahlen.
IV.
Umkleidegebäude
1. Städtische Vereine
Die Umkleidegebäude werden den städt. Vereinen gegen Übernahme
der Unterhaltungs-, Reinigungs- und anfallenden Bewirtschaftungskosten zur Verfügung gestellt.
2. Sonstige Nutzer
Gebühr für Dusch- und Umkleidegebäude
25,50 Euro je Tag
C.
SONSTIGE
ENTGELTE
(NUTZUNGEN
NORMALEN SPORTBETRIEBES)
AUßERHALB
DES
I.
(aufgehoben)
II.
Sportplätze
a) Veranstaltungen ohne Alkoholausschank
b) Veranstaltungen mit Alkoholausschank
c) Gewerbliche Veranstaltungen
d) Veranstaltungen der Kirchen, der Religionsgemeinschaften und der
freien Wohlfahrtsverbände, die eindeutig einem sozialen Zweck dienen
e) Sondertraining von Sportgruppen, die nicht dem Landessportbund
angehören
f) Training von anerkannten Jugendpflegevereinen
III.
Trainingsbeleuchtungsanlagen
Für die Benutzung der Trainingsbeleuchtungsanlagen sind die tatsächlich entstandenen Kosten zu zahlen.
IV.
Umkleidegebäude
Gebühr für Dusch- und Umkleidegebäude
a) anerkannte Jugendpflegevereine
b) sonstige Nutzer
V.
(aufgehoben)
VI.
(aufgehoben)
gebührenfrei
51,00 Euro
230,00 Euro
gebührenfrei
25,50 Euro
gebührenfrei
25,50 Euro
51,00 Euro
VII. (aufgehoben)
IX.
(aufgehoben)
Stand:
-6X.
(aufgehoben)
XI.
Schulräume
a) Vereine und Gemeinschaften je Stunde ab 20.00 Uhr
0,50 Euro
b) Veranstaltungen der Kirchen, der Religionsgemeinschaften und der gebührenfrei
freien Wohlfahrtsverbände, die eindeutig einem sozialen Zweck dienen sowie Nikolausfeiern, Martinsfeiern, Altenveranstaltungen
c) Gewerbliche Unternehmen je Stunde
10,20 Euro
XII. Schulhöfe
Die Benutzung der Schulhöfe ist kostenlos, dafür müssen von den Benutzern die Aufräumungs- und Reinigungsarbeiten übernommen werden. Entstehen durch die Benutzung der
Schulhöfe Bewirtschaftungskosten, so sind diese in voller Höhe zu tragen.
D.
ENTGELTE FÜR DIE NUTZUNG DER SPORT- UND GYMNASTIKHALLEN
Sporthalle
Nutzung
städtische Vereine / Nutzer
auswärtige Vereine / Nutzer
Winterhalbjahr Sommerhalbjahr Winterhalbjahr Sommerhalbjahr
Oktober - März April - September Oktober - März April - September
Entgelt pro Stun- Entgelt pro Stun- Entgelt pro Stun- Entgelt pro Stunde
de
de
de
Komplette Halle
mit Umkleidebereich
Hallenteil mit Umkleidebereich
6,00 €
5,00 €
30,00 €
25,00 €
3,00 €
2,50 €
20,00 €
15,00 €
nur Kletterwand
1,00 €
0,50 €
5,00 €
4,00 €
Vorraum
1,00 €
0,50 €
5,00 €
4,00 €
Turnhalle St. Michael- Hallenbereich mit
Gymnasium
Umkleide und Toilette
3,50 €
3,00 €
15,00 €
12,50 €
Gymnastikhalle
Grundschule Bad
Münstereifel
2,00 €
1,50 €
10,00 €
7,50 €
Mimi-Renno-Halle
(Zweifeldhalle)
Hallenbereich mit
Umkleide und Toilette