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Beschlusstext (Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes G 14, Teilbereich "Zur Klosterquelle"; Veränderung der Traufhöhe eines geplanten Wohngebäudes auf dem Grundstück Gemarkung Nettersheim, Flur 15 Nr. 346 und 347)

Daten

Kommune
Nettersheim
Größe
138 kB
Datum
12.09.2017
Erstellt
15.09.17, 11:01
Aktualisiert
22.09.17, 11:01
Beschlusstext (Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes G 14, Teilbereich "Zur Klosterquelle";
Veränderung der Traufhöhe eines geplanten Wohngebäudes auf dem Grundstück Gemarkung Nettersheim, Flur 15 Nr. 346 und 347) Beschlusstext (Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes G 14, Teilbereich "Zur Klosterquelle";
Veränderung der Traufhöhe eines geplanten Wohngebäudes auf dem Grundstück Gemarkung Nettersheim, Flur 15 Nr. 346 und 347)

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Inhalt der Datei

Beschluss aus der 13. Sitzung des Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschusses der Gemeinde Nettersheim (X. Legislaturperiode) am Dienstag, 12.09.2017 im Holzkompetenzzentrum in Nettersheim. Punkt 1.3: Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes G 14, Teilbereich "Zur Klosterquelle"; Veränderung der Traufhöhe eines geplanten Wohngebäudes auf dem Grundstück Gemarkung Nettersheim, Flur 15 Nr. 346 und 347 - Vorlage 762 /X.L. - Ausschussmitglied Mayer erklärt, dass er sich das Baugebiet „Zur Klosterquelle“ nochmals angesehen habe und fragt nunmehr, ob es eine Bauberatung gebe und inwieweit die Architekten Informationen zum Bebauungsplan erhalten. Bürgermeister Pracht weist darauf hin, dass dieser Teilbereich von einem Bauträger entwickelt und auch vermarktet worden sei. Anders als jetzt, wo die Gemeinde Eigentümerin aller Flächen sei, seien die Erstkontakte mit den Bauwilligen über den Makler oder den Bauträger geknüpft worden, so dass die Gemeinde bei den Kaufverträgen nicht involviert gewesen sei. Mittlerweile würden bei den neuen Baugebieten mit den Bauwilligen frühzeitig im Rahmen der Grundstücksverhandlungen die textlichen, planerischen und gestalterischen Festsetzungen des Bebauungsplanes besprochen und es werde versucht, die Tradition und Eifeler Baukultur zu erhalten, die im Wesentlichen verbunden sei mit der Dachlandschaft, Firsthöhe, etc. Festgestellt werden könne jedoch, dass auch im Baugebiet „Zur Klosterquelle“ alle Gebäude homogen im Bezug auf die Firsthöhe gestaltet seien. Mit Wegfall der Genehmigungsfreistellung Anfang dieses Jahres würden alle Bauanträge an die Baugenehmigungsbehörde des Kreises Euskirchen weitergeleitet, die die Traufhöhe von Oberkante Dachhaut auf dem Mauerwerk des Hauses feststelle. Dadurch ergebe sich oftmals eine Differenz von 40 – 50 cm. Bei diesem Antrag, der eine zweigeschossige Bauweise vorsehe, sei trotz der erhöhten Traufe eine Firsthöhe von 8,01 m festgesetzt. Andere Gebäude würden eine höhere Firsthöhe aufweisen, so dass sich das Gebäude in die vorhandene Bebauung einfüge. Anhand der Gebäudeskizzen verdeutlicht der Bürgermeister seine Ausführungen. Bislang, so erklärt er, seien im Baugebiet „Zur Klosterquelle“ keine „Ausreißer“ entstanden. In den jetzigen Neubaugebieten erfolge frühzeitig eine umfassende Bauberatung, bei der die Wünsche der Bauherren bezüglich der Bauprodukte, der Gestaltungsmöglichkeiten, Dachlandschaften, Einfügen in die Topografie etc., aufgenommen würden. Seitens der Bauberaterin würden Skizzen gefertigt und die Bauherren seien dankbar, dass es eine solche Empfehlung gebe. Da die Bauwilligen meist erstmalig bauten, seien sie überrascht, welche Lösungen entwickelt werden könnten. Entscheidend seien dabei auch die Grundrisse. Herr Müllenborn gibt zu bedenken, dass trotz intensiver Bauberatungen oftmals die Bauwilligen nach Erstellung des eigentlichen Bauantrages durch einen Architekten doch noch eine Ausnahme von den dargelegten Festsetzungen wünschten. Hierzu erwidert Bürgermeister Pracht, dass dies sicherlich vorkommen könne, allerdings nicht in der Fülle wie bisher. Aktuell habe man z. B. ein Projekt, bei dem ein Bungalow über zwei Grundstücke geplant worden sei und dabei durch mehrfache Gespräche mit dem Architekten eine konstruktive Lösung für einen anderen Gestaltungsvorschlag erarbeitet werden konnte. Beschluss: Es wird beschlossen, dem Antrag auf Befreiung zur Veränderung der im Bebauungsplan G 14, Nettersheim, festgesetzten Traufhöhe von 3,50 m auf 4,74 m für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf den Grundstücken Gemarkung Nettersheim, Flur 15 Nr. 346 und 347 zuzustimmen und zum Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) zu erteilen. Abstimmungsergebnis: einstimmig ja Niederschrift der Sitzung des Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschusses vom 12.09.2017 Seite 2