Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
138 kB
Datum
12.09.2017
Erstellt
15.09.17, 11:01
Aktualisiert
22.09.17, 11:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschluss
aus der 13. Sitzung des Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschusses der
Gemeinde Nettersheim
(X. Legislaturperiode) am Dienstag, 12.09.2017
im Holzkompetenzzentrum in Nettersheim.
Punkt 1.3:
Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes G 14,
Teilbereich "Zur Klosterquelle";
Veränderung der Traufhöhe eines geplanten Wohngebäudes auf
dem Grundstück Gemarkung Nettersheim, Flur 15 Nr. 346 und
347
- Vorlage 762 /X.L. -
Ausschussmitglied Mayer erklärt, dass er sich das Baugebiet „Zur Klosterquelle“
nochmals angesehen habe und fragt nunmehr, ob es eine Bauberatung gebe und
inwieweit die Architekten Informationen zum Bebauungsplan erhalten.
Bürgermeister Pracht weist darauf hin, dass dieser Teilbereich von einem Bauträger
entwickelt und auch vermarktet worden sei. Anders als jetzt, wo die Gemeinde
Eigentümerin aller Flächen sei, seien die Erstkontakte mit den Bauwilligen über den
Makler oder den Bauträger geknüpft worden, so dass die Gemeinde bei den
Kaufverträgen nicht involviert gewesen sei. Mittlerweile würden bei den neuen
Baugebieten mit den Bauwilligen frühzeitig im Rahmen der Grundstücksverhandlungen
die textlichen, planerischen und gestalterischen Festsetzungen des Bebauungsplanes
besprochen und es werde versucht, die Tradition und Eifeler Baukultur zu erhalten, die
im Wesentlichen verbunden sei mit der Dachlandschaft, Firsthöhe, etc. Festgestellt
werden könne jedoch, dass auch im Baugebiet „Zur Klosterquelle“ alle Gebäude
homogen im Bezug auf die Firsthöhe gestaltet seien. Mit Wegfall der
Genehmigungsfreistellung Anfang dieses Jahres würden alle Bauanträge an die
Baugenehmigungsbehörde des Kreises Euskirchen weitergeleitet, die die Traufhöhe
von Oberkante Dachhaut auf dem Mauerwerk des Hauses feststelle. Dadurch ergebe
sich oftmals eine Differenz von 40 – 50 cm. Bei diesem Antrag, der eine
zweigeschossige Bauweise vorsehe, sei trotz der erhöhten Traufe eine Firsthöhe von
8,01 m festgesetzt. Andere Gebäude würden eine höhere Firsthöhe aufweisen, so dass
sich das Gebäude in die vorhandene Bebauung einfüge. Anhand der Gebäudeskizzen
verdeutlicht der Bürgermeister seine Ausführungen. Bislang, so erklärt er, seien im
Baugebiet „Zur Klosterquelle“ keine „Ausreißer“ entstanden.
In den jetzigen Neubaugebieten erfolge frühzeitig eine umfassende Bauberatung, bei
der
die
Wünsche
der
Bauherren
bezüglich
der
Bauprodukte,
der
Gestaltungsmöglichkeiten, Dachlandschaften, Einfügen in die Topografie etc.,
aufgenommen würden. Seitens der Bauberaterin würden Skizzen gefertigt und die
Bauherren seien dankbar, dass es eine solche Empfehlung gebe. Da die Bauwilligen
meist erstmalig bauten, seien sie überrascht, welche Lösungen entwickelt werden
könnten. Entscheidend seien dabei auch die Grundrisse.
Herr Müllenborn gibt zu bedenken, dass trotz intensiver Bauberatungen oftmals die
Bauwilligen nach Erstellung des eigentlichen Bauantrages durch einen Architekten
doch noch eine Ausnahme von den dargelegten Festsetzungen wünschten. Hierzu
erwidert Bürgermeister Pracht, dass dies sicherlich vorkommen könne, allerdings nicht
in der Fülle wie bisher. Aktuell habe man z. B. ein Projekt, bei dem ein Bungalow über
zwei Grundstücke geplant worden sei und dabei durch mehrfache Gespräche mit dem
Architekten eine konstruktive Lösung für einen anderen Gestaltungsvorschlag
erarbeitet werden konnte.
Beschluss:
Es wird beschlossen, dem Antrag auf Befreiung zur Veränderung der im
Bebauungsplan G 14, Nettersheim, festgesetzten Traufhöhe von 3,50 m auf 4,74 m
für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf den Grundstücken Gemarkung
Nettersheim, Flur 15 Nr. 346 und 347 zuzustimmen und zum Bauvorhaben das
gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) zu erteilen.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig ja
Niederschrift der Sitzung des Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschusses vom 12.09.2017
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