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Dringlichkeitsentscheidung (Ordnungsbehördliche Verordnung zur Regelung der Ladenöffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel; Genehmigung des Eilbeschlusses)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
144 kB
Datum
03.07.2012
Erstellt
25.06.12, 18:09
Aktualisiert
28.06.12, 18:23
Dringlichkeitsentscheidung (Ordnungsbehördliche Verordnung zur Regelung der Ladenöffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel; Genehmigung des Eilbeschlusses) Dringlichkeitsentscheidung (Ordnungsbehördliche Verordnung zur Regelung der Ladenöffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel; Genehmigung des Eilbeschlusses) Dringlichkeitsentscheidung (Ordnungsbehördliche Verordnung zur Regelung der Ladenöffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel; Genehmigung des Eilbeschlusses)

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Stadt Bad Münstereifel - Der Bürgermeister Az: 32-30-10; 32-30-15 Bad Münstereifel, den 21.06.2012 Nr. der Ratsdrucksache: 857-IX Eilbeschluss gemäß § 60, Abs. 1, Satz 1, GO NRW Zur Genehmigung an den Haupt- und Finanzausschuss Termin 26.06.2012 Rat 03.07.2012 Zur Beratung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung der Dringlichkeit: Ordnungsbehördliche Verordnung zur Regelung der Ladenöffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel; Genehmigung des Eilbeschlusses __________________________________________________________________________ Berichterstatter: Herr Reidenbach __________________________________________________________________________ ( ) Kosten €: ( ) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung ( ) ja / ( ) nein ( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( ) Anlagen sind beigefügt ( ) ( ) Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Deckung: Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein _________________ € jährlich __________________________________________________________________________ Sachverhalt / Begründung der Dringlichkeit: 1. Sachverhalt: Das Ladenöffnungsgesetz NRW in der derzeit geltenden Fassung sieht u. a. für Verkaufssonntage und -feiertage in Kurorten, Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten eine zusätzliche Regelung vor. Demnach dürfen Verkaufsstellen an jährlich höchstens 40 Sonn- oder Feiertagen bis zur Dauer von acht Stunden geöffnet sein. Neben den Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind, dürfen Waren zum sofortigen Verzehr, frische Früchte, Tabakwaren, Blumen und Zeitungen verkauft werden. Die zuständige oberste Landesbehörde wird ermächtigt, die betreffenden Orte durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Die zuständige örtliche Ordnungsbehörde wird ermächtigt, die Tage durch Verordnung freizugeben. Die Freigabe kann sich auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige beschränken. Bei der Festsetzung der Öffnungszeiten ist auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen. 2. Rechtliche Würdigung Seite 2 von Ratsdrucksache 857-IX Mit der Ladenöffnungsverordnung vom 21. November 2006 hat das Landeswirtschaftsministerium die betreffenden Orte bestimmt. Diese Verordnung war jedoch befristet gültig und trat am 31.12.2011 außer Kraft. Im Gesetz- und Verordnungsblatt vom 16.04.2012 wurde die neue Ladenöffnungsverordnung vom 27.03.2012 veröffentlicht. In Anlage 1 zur Verordnung sind die vom Land zugelassenen Kur-, Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorte aufgeführt. Hierunter auch wieder die Stadt Bad Münstereifel. Demnach sind per Ordnungsbehördlicher Verordnung die betreffenden Verkaufssonntage und -feiertage neu festzulegen. 3. Finanzielle Auswirkungen Keine! 4. Organisatorische und personelle Auswirkungen Abhängig vom Kontrollbedarf! 5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen Die Verwaltung schlägt vor, die beigefügte Verordnung zu erlassen. Die Auswahl der 40 Verkaufssonntage und -feiertage orientiert sich an der der Regelung des früheren Ladenschlussgesetztes. Eine Festlegung ab Mitte März erscheint sinnvoll. 6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel Keine! __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: GBA PR Mitgezeichnet: 10.2 AL Dez ___________________ Bürgermeister __________________________________________________________________________ Eilbeschluss: Die als Anlage beigefügte Ordnungsbehördliche Verordnung Ordnungsbehördliche Verordnung zur Regelung der Ladenöffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel wird beschlossen. Der Bürgermeister wird beauftragt, die Verordnung im nächsten Amtsblatt bekannt zu machen. Die Verordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. ______________________________________________________________________________ Abstimmungsergebnis: HFA ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Seite 3 von Ratsdrucksache 857-IX Genehmigung des Eilbeschlusses: ___________________________________________________________________ An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen: ___________________________________________________________________ ( ) zurückgezogen ( ) vertagt ( ) von der Tagesordnung abgesetzt ( ) verwiesen in den ___________________________________________________________________ Abstimmungsergebnis: Rat ( ) einstimmig Genehmigungsbeschluss: ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Die o. a. Eilbeschluss des Haupt- und Finanzausschuss des Rates der Stadt Bad Münstereifel vom 26.06.2012 „Die als Anlage beigefügte Ordnungsbehördliche Verordnung Ordnungsbehördliche Verordnung zur Regelung der Ladenöffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel wird beschlossen. Der Bürgermeister wird beauftragt, die Verordnung im nächsten Amtsblatt bekannt zu machen. Die Verordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.“ wird genehmigt.