Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
144 kB
Datum
03.07.2012
Erstellt
25.06.12, 18:09
Aktualisiert
28.06.12, 18:23
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
- Der Bürgermeister Az: 32-30-10; 32-30-15
Bad Münstereifel, den 21.06.2012
Nr. der Ratsdrucksache: 857-IX
Eilbeschluss gemäß § 60, Abs. 1, Satz 1, GO NRW
Zur Genehmigung an den
Haupt- und Finanzausschuss
Termin
26.06.2012
Rat
03.07.2012
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
__________________________________________________________________________
Bezeichnung der Dringlichkeit:
Ordnungsbehördliche Verordnung zur Regelung der Ladenöffnungszeiten an Sonn- und
Feiertagen im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel; Genehmigung des Eilbeschlusses
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Berichterstatter: Herr Reidenbach
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( ) Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
( ) ja / ( ) nein
( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft
( ) Anlagen sind beigefügt
( )
( )
Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein
_________________ € jährlich
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Sachverhalt / Begründung der Dringlichkeit:
1. Sachverhalt:
Das Ladenöffnungsgesetz NRW in der derzeit geltenden Fassung sieht u. a. für Verkaufssonntage und -feiertage in Kurorten, Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten eine zusätzliche Regelung vor. Demnach dürfen Verkaufsstellen an jährlich höchstens 40 Sonn- oder Feiertagen bis zur
Dauer von acht Stunden geöffnet sein. Neben den Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind,
dürfen Waren zum sofortigen Verzehr, frische Früchte, Tabakwaren, Blumen und Zeitungen verkauft werden.
Die zuständige oberste Landesbehörde wird ermächtigt, die betreffenden Orte durch Rechtsverordnung zu bestimmen.
Die zuständige örtliche Ordnungsbehörde wird ermächtigt, die Tage durch Verordnung freizugeben. Die Freigabe kann sich auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige beschränken.
Bei der Festsetzung der Öffnungszeiten ist auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu
nehmen.
2. Rechtliche Würdigung
Seite 2 von Ratsdrucksache 857-IX
Mit der Ladenöffnungsverordnung vom 21. November 2006 hat das Landeswirtschaftsministerium
die betreffenden Orte bestimmt. Diese Verordnung war jedoch befristet gültig und trat am
31.12.2011 außer Kraft.
Im Gesetz- und Verordnungsblatt vom 16.04.2012 wurde die neue Ladenöffnungsverordnung vom
27.03.2012 veröffentlicht. In Anlage 1 zur Verordnung sind die vom Land zugelassenen Kur-, Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorte aufgeführt. Hierunter auch wieder die Stadt Bad Münstereifel. Demnach sind per Ordnungsbehördlicher Verordnung die betreffenden Verkaufssonntage und
-feiertage neu festzulegen.
3. Finanzielle Auswirkungen
Keine!
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
Abhängig vom Kontrollbedarf!
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
Die Verwaltung schlägt vor, die beigefügte Verordnung zu erlassen.
Die Auswahl der 40 Verkaufssonntage und -feiertage orientiert sich an der der Regelung des
früheren Ladenschlussgesetztes. Eine Festlegung ab Mitte März erscheint sinnvoll.
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
Keine!
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Ausgearbeitet:
Beteiligt:
GBA
PR
Mitgezeichnet:
10.2
AL
Dez
___________________
Bürgermeister
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Eilbeschluss:
Die als Anlage beigefügte Ordnungsbehördliche Verordnung Ordnungsbehördliche Verordnung
zur Regelung der Ladenöffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel wird beschlossen.
Der Bürgermeister wird beauftragt, die Verordnung im nächsten Amtsblatt bekannt zu machen.
Die Verordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
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Abstimmungsergebnis:
HFA
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Seite 3 von Ratsdrucksache 857-IX
Genehmigung des Eilbeschlusses:
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An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
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( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den
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Abstimmungsergebnis:
Rat
( ) einstimmig
Genehmigungsbeschluss:
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Die o. a. Eilbeschluss des Haupt- und Finanzausschuss des Rates der Stadt Bad Münstereifel
vom 26.06.2012
„Die als Anlage beigefügte Ordnungsbehördliche Verordnung Ordnungsbehördliche Verordnung
zur Regelung der Ladenöffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Bad
Münstereifel wird beschlossen.
Der Bürgermeister wird beauftragt, die Verordnung im nächsten Amtsblatt bekannt zu machen.
Die Verordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.“
wird genehmigt.