Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
365 kB
Datum
03.07.2012
Erstellt
25.06.12, 18:09
Aktualisiert
28.06.12, 18:23
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Anlage zum Eilbeschluss 857-IX
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Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 31 vom 20.11.2006 Seite 509 bis 518
7113
Gesetz
zur Regelung der Ladenöffnungszeiten
(Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW)
Vom 16. November 2006
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz
zur Regelung der Ladenöffnungszeiten
(Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW)
§1
Ziel des Gesetzes
Das Gesetz dient der Schaffung und Sicherung einer allgemeinen Ladenöffnungszeit für Verkaufsstellen
sowie dem Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe. Die Regelungen des Gesetzes über die Sonn- und
Feiertage (Feiertagsgesetz NW) vom 23. April 1989(GV. NRW. S.222), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 20. Dezember 1994(GV. NRW. S.1114), bleiben unberührt, soweit nachfolgend nichts
Abweichendes bestimmt wird.
§2
Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für die Öffnung von Verkaufsstellen und das gewerbliche Anbieten von Waren
außerhalb von Verkaufsstellen.
§3
Begriffsbestimmung
(1) Verkaufsstellen im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Ladengeschäfte aller Art, Apotheken und Tankstellen,
2. sonstige Verkaufsstände, falls in ihnen ebenfalls von einer festen Stelle aus ständig Waren zum
Verkauf an jedermann gewerblich angeboten werden. Dem gewerblichen Anbieten steht das Zeigen von
Mustern, Proben und Ähnlichem gleich, wenn Warenbestellungen in der Einrichtung
entgegengenommen werden.
(2) Feiertage im Sinne dieses Gesetzes sind die gesetzlichen Feiertage.
(3) Reisebedarf im Sinne dieses Gesetzes sind Zeitungen, Zeitschriften, Straßenkarten, Stadtpläne,
Reiselektüre, Schreibmaterialien, Tabakwaren, Schnittblumen, Reisetoilettenartikel, Filme, Tonträger,
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Bedarf für Reiseapotheken, Reiseandenken und Spielzeug geringen Wertes, Lebens- und Genussmittel
in kleinen Mengen sowie ausländische Geldsorten.
§4
Ladenöffnungszeit
(1) Verkaufsstellen dürfen mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage von 00.00 bis 24.00 Uhr geöffnet sein
(allgemeine Ladenöffnungszeit). Am 24. Dezember dürfen Verkaufsstellen an Werktagen bis 14 Uhr
geöffnet sein.
(2) Außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeit nach Absatz 1 ist auch das gewerbliche Anbieten von
Waren zum Verkauf an jedermann außerhalb von Verkaufsstellen verboten. Soweit für Verkaufsstellen
nach diesem Gesetz Ausnahmen von der allgemeinen Ladenöffnungszeit des Absatzes 1 zugelassen
sind, gelten diese Ausnahmen unter denselben Voraussetzungen und Bedingungen auch für das
gewerbliche Anbieten außerhalb von Verkaufsstellen.
(3) Ausnahmen auf Grund der Vorschriften der Titel III und IV der Gewerbeordnung bezüglich
Volksfesten, Messen, Märkte und Ausstellungen bleiben unberührt.
§5
Verkauf an Sonn- und Feiertagen
(1) An Sonn- und Feiertagen dürfen geöffnet sein:
1.Verkaufsstellen, deren Angebot überwiegend aus den Warengruppen Blumen und Pflanzen, Zeitungen
und Zeitschriften oder Back- und Konditorwaren besteht, für die Dauer von fünf Stunden,
2. Verkaufsstellen von themenbezogenen Waren oder Waren zum sofortigen Verzehr auf dem Gelände
oder im Gebäude einer Kultur- oder Sport-Veranstaltung oder in einem Museum während der
Veranstaltungs- und Öffnungsdauer, sofern sie der Versorgung der Besucherinnen und Besucher
dienen.
3. Verkaufsstellen landwirtschaftlicher Betriebe zur Abgabe selbst erzeugter landwirtschaftlicher
Produkte für die Dauer von fünf Stunden.
(2) An Sonn- und Feiertagen dürfen leichtverderbliche Waren und Waren zum sofortigen Verzehr
außerhalb von Verkaufsstellen angeboten werden.
(3) Fällt der 24. Dezember auf einen Sonntag, dürfen
1.Verkaufsstellen, die überwiegend Lebens- und Genussmittel gewerblich anbieten,
2. Verkaufsstellen für die Abgabe von Weihnachtsbäumen
in der Zeit von 10 bis 14 Uhr geöffnet sein.
(4) Absatz 1 Nr. 1 gilt nicht für die Abgabe von Waren am 1. Weihnachtstag, Ostersonntag oder
Pfingstsonntag.
(5) Ist eine Verkaufsstelle an Sonn- und Feiertagen geöffnet, so hat der Inhaber oder die Inhaberin an
der Verkaufsstelle gut sichtbar auf die Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen hinzuweisen. Die bei
Ladenschluss anwesenden Kunden dürfen noch bedient werden.
§6
Weitere Verkaufssonntage und -feiertage
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(1) An jährlich höchstens 4 Sonn- oder Feiertagen dürfen Verkaufsstellen bis zur Dauer von fünf
Stunden geöffnet sein.
(2) Verkaufsstellen in Kurorten, Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten mit besonders starkem
Tourismus dürfen an jährlich höchstens 40 Sonn- oder Feiertagen bis zur Dauer von acht Stunden
geöffnet sein. Neben den Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind, dürfen Waren zum sofortigen
Verzehr, frische Früchte, Tabakwaren, Blumen und Zeitungen verkauft werden.
(3) Die zuständige oberste Landesbehörde wird ermächtigt, die Orte nach Absatz 2 durch
Rechtsverordnung zu bestimmen. Die Freigabe kann auf bestimmte Ortsteile beschränkt werden.
(4) Die zuständige örtliche Ordnungsbehörde wird ermächtigt, die Tage nach Absatz 1 und 2 durch
Verordnungen freizugeben. Die Freigabe kann sich auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige
beschränken. Bei der Festsetzung der Öffnungszeiten ist auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht
zu nehmen. Von der Freigabe der Tage nach Absatz 1 sind drei Adventssonntage, 1. und 2.
Weihnachtstag, Ostersonntag, Pfingstsonntag sowie die stillen Feiertage im Sinne des
Feiertagsgesetzes NW ausgenommen.
§7
Apotheken
(1) Apotheken ist an Sonn- und Feiertagen die Öffnung ihrer Verkaufsstellen zur Abgabe von Arznei-,
Krankenpflege-, Säuglingspflege- und Säuglingsnährmitteln, hygienischen Artikeln sowie
Desinfektionsmitteln gestattet.
(2) Die zuständige Apothekerkammer regelt, dass an Sonn- und Feiertagen abwechselnd ein Teil der
Apotheken geschlossen sein muss. An den geschlossenen Apotheken ist an sichtbarer Stelle ein
Aushang anzubringen, der die zur Zeit offenen Apotheken bekannt gibt. Dienstbereitschaft der
Apotheken steht der Offenhaltung gleich.
§8
Tankstellen
Tankstellen dürfen auch an Sonn- und Feiertagen ganztägig geöffnet sein. An diesen Tagen ist nur die
Abgabe von Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge, soweit dies für die Erhaltung oder Wiederherstellung der
Fahrbereitschaft notwendig ist, sowie die Abgabe von Betriebsstoffen und von Reisebedarf gestattet.
§9
Verkaufsstellen auf Flughäfen und auf Personenbahnhöfen
(1) Verkaufsstellen auf Flughäfen und auf Personenbahnhöfen des Schienenverkehrs dürfen an Sonnund Feiertagen für den Verkauf von Reisebedarf während des ganzen Tages geöffnet sein, am 24.
Dezember jedoch nur bis 17 Uhr.
(2) Auf internationalen Verkehrsflughäfen dürfen an Sonn- und Feiertagen neben Waren des
Reisebedarfs auch Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs sowie Geschenkartikel verkauft werden.
(3) Die zuständige oberste Landesbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die internationalen
Verkehrsflughäfen nach Absatz 2 und die Größe ihrer Verkaufsflächen zu bestimmen. Die Größe der
Verkaufsflächen ist dabei auf das erforderliche Maß zu begrenzen.
§ 10
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Ausnahmen im öffentlichen Interesse
In Einzelfällen von herausragender Bedeutung kann die zuständige oberste Landesbehörde oder die
durch Rechtsverordnung ermächtigte zuständige Behörde befristete Ausnahmen von den Vorschriften
dieses Gesetzes bewilligen, wenn die Ausnahmen im öffentlichen Interesse liegen.
§ 11
Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen
(1) Soweit Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen nach diesem Gesetz für den geschäftlichen Verkehr
geöffnet sein dürfen, gelten für die Beschäftigung von Arbeitnehmern die Vorschriften des § 11 des
Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
(2) Während insgesamt 30 weiterer Minuten dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über die
Arbeitszeiten nach Absatz 1 hinaus unter Anrechnung auf die Ausgleichszeiten mit unerlässlich
erforderlichen Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten beschäftigt werden. Die höchstzulässige
Arbeitszeit nach § 3 Satz 2 des Arbeitszeitgesetzes darf dabei nicht überschritten werden.
§ 12
Aufsicht und Auskunft
(1) Die Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes obliegt den örtlichen
Ordnungsbehörden. Die Aufsicht über die Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften für Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer obliegt der Aufsichtsbehörde nach § 17 des Arbeitszeitgesetzes.
(2) Die am Sonn- und Feiertag geleistete Arbeit und der dafür gewährte Freizeitausgleich ist mit Namen,
Tag, Beschäftigungsart und -dauer der beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
(3) Die Inhaberinnen und Inhaber von Verkaufsstellen sowie Gewerbetreibende und sonstige Personen
im Sinne von § 3 Abs. 1, die Waren anbieten, sind verpflichtet, den aufsichtsführenden Behörden im
Sinne von Absatz 1 auf Verlangen die erforderlichen Angaben zu machen.
§ 13
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 4 Abs. 2, § 5, § 6 Abs. 1 oder 2, § 7 Abs. 1, § 8, § 9 Abs. 1 letzter Halbsatz oder Abs. 2
Verkaufsstellen öffnet bzw. Waren zum gewerblichen Verkauf oder Waren außerhalb der genannten
Warengruppen anbietet,
2. entgegen § 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 des Arbeitszeitgesetzes
a) gemäß §§ 3 oder 6 Abs. 2 des Arbeitszeitgesetzes einen Arbeitnehmer über die Grenzen der
Arbeitszeit hinaus beschäftigt,
b) gemäß § 4 des Arbeitszeitgesetzes Ruhepausen nicht, nicht mit der vorgeschriebenen Mindestdauer
oder nicht rechtzeitig gewährt,
c) gemäß § 5 des Arbeitszeitgesetzes die Mindestruhezeit nicht gewährt oder gemäß § 5 Abs. 2 des
Arbeitszeitgesetzes die Verkürzung der Ruhezeit durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit nicht oder
nicht rechtzeitig ausgleicht,
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d) gemäß § 9 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes einen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen beschäftigt,
e) gemäß § 11 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes einen Arbeitnehmer an Sonntagen beschäftigt oder
gemäß § 11 Abs. 3 des Arbeitszeitgesetzes einen Ersatzruhetag nicht oder nicht rechtzeitig gewährt,
3. entgegen § 12 Abs. 2 Aufzeichnungen nicht fertigt oder aufbewahrt und entgegen § 12 Abs. 3
Auskünfte nicht erteilt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 oder 3 kann mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro, in den
Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu 15.000 Euro geahndet werden.
§ 14
In-Kraft-Treten und Berichtspflicht
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Die Landesregierung überprüft bis zum 31. Dezember 2011 die Auswirkungen dieses Gesetzes und
unterrichtet den Landtag.
Düsseldorf, den 16. November 2006
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Dr. Jürgen R ü t t g e r s
(L. S.)
Der Finanzminister
Dr. Helmut L i n s s e n
Die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
Christa T h o b e n
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
zugleich für
den Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Barbara S o m m e r
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Der Minister
für Bauen und Verkehr
Oliver W i t t k e
Die Justizministerin
Roswitha M ü l l e r-P i e p e n k ö t t e r
Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
zugleich für
den Minister
für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie
Eckhard U h l e n b e r g
Der Minister
für Generationen, Familie,
Frauen und Integration
zugleich für
den Innenminister
Armin L a s c h e t
Der Minister
für Bundes- und Europaangelegenheiten
Michael B r e u e r
GV. NRW. 2006 S.516
Daten und Software sind urheberrechtlich und wettbewerbsrechtlich geschützt. Verantwortlich für die
Publikation: die Redaktion im Ministerium für Inneres und Kommunales NRW.
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Verordnung zur Durchführung des
Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten
(LadenöffnungsVO)
Vom 27. März 2012 (Fn 1)
GV NRW Ausgabe 2012 Nr. 9 vom 16.04.2012 Seite 155 bis 164
Auf Grund der §§ 6 Absatz 3 und 9 Absatz 3 des Ladenöffnungsgesetzes vom 16. November 2006(GV.
NRW. S.516) wird verordnet:
§1
Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen
in Kur-, Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten
Die in der Anlage aufgeführten Orte oder Ortsteile sind Orte im Sinne von § 6 Absatz 2 des
Ladenöffnungsgesetzes.
§2
Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen
auf Flughäfen
(1) Internationale Flughäfen im Sinne des § 9 Absatz 2 des Ladenöffnungsgesetzes sind:
1. der Flughafen Düsseldorf;
2. der Flughafen Köln/Bonn;
3. der Flughafen Münster/Osnabrück.
(2) Die Gesamtfläche der Verkaufsstellen darf auf dem Flughafen Düsseldorf 9 000 m2, auf dem
Flughafen Köln/Bonn 6 000 m2 und auf dem Flughafen Münster/Osnabrück
4 000 m2 nicht überschreiten. Höchstens die Hälfte der Gesamtfläche der Verkaufsstellen darf
außerhalb des sensiblen Sicherheitsbereiches gemäß Artikel 1 Absatz 1a der Verordnung (EG) Nr.
1138/2004 der Kommission vom 21. Juni 2004 zur Festlegung einer gemeinsamen Definition der
sensiblen Teile der Sicherheitsbereiche auf Flughäfen liegen.
(3) Die Verkaufsfläche einer einzelnen Verkaufsstelle darf nicht mehr als 500 m2 betragen, sofern nicht
bauliche oder bedarfsbedingte Besonderheiten Abweichungen erfordern.
§3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2013 außer Kraft.
Der Minister
für Wirtschaft, Energie, Bauen,
Wohnen und Verkehr
des Landes Nordrhein-Westfalen
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Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Der Minister
für Inneres und Kommunales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Der Minister
für Arbeit, Integration und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Fußnoten: Fn 1 GV. NRW. S.158, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2012.
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