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Dringlichkeitsentscheidung (Anlage zur Dringlichkeitsentscheidung 857-IX)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
113 kB
Datum
03.07.2012
Erstellt
25.06.12, 18:09
Aktualisiert
28.06.12, 18:23
Dringlichkeitsentscheidung (Anlage zur Dringlichkeitsentscheidung 857-IX)

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Inhalt der Datei

Anlage zur RD-Nr. 857-IX Ordnungsbehördliche Verordnung zur Regelung der Ladenöffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel vom .......... Präambel Aufgrund des § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten vom 16. November 2006 (GV.NRW.S.516) in Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Regelung der Ladenöffnungszeiten vom 27. März 2012 (GV.NRW.S.158), sowie §§ 27 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1; 31 des Gesetzes über den Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz – OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV.NW. S. 528) in der aktuellen Fassung wird gemäß Eilbeschluss des Haupt- und Finanzausschusses des Rates der Stadt Bad Münstereifel vom 26.06.2012 folgende Ordnungsbehördliche Verordnung erlassen: §1 (1) Nach Maßgabe des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) und der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Regelung der Ladenöffnungszeiten (LadenöffnungsVO) dürfen im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel jährlich ab dem dritten Sonntag im Monat März an 40 aufeinanderfolgenden Sonn- und Feiertagen, mit Ausnahme der stillen Feiertage im Sinne des § 6 Feiertagsgesetz NRW, bis zur Dauer von acht Stunden, frühestens ab 12.30 Uhr, Waren, die für Bad Münstereifel kennzeichnend sind, sowie Waren zum sofortigen Verzehr, frische Früchte, Tabakwaren, Blumen, und Zeitungen verkauft werden. (2) Die Regelungen der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Bad Münstereifel über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass im Bereich der Stadt Bad Münstereifel vom 26.03.2003 bleiben hiervon unberührt. §2 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Abs. 2 Ladenöffnungsgesetz Verkaufsstellen außerhalb der dort zugelassenen Geschäftszeiten offen hält. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 Abs. 2 des Ladenöffnungsgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro geahndet werden. §3 Ist eine Verkaufsstelle entsprechend § 1 an Sonn- und Feiertagen geöffnet, so hat der Inhaber oder die Inhaberin die Verkaufszeiten und die zum Verkauf zugelassenen Waren an der Verkaufsstelle gut sichtbar bekannt zu geben. §4 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Bad Münstereifel in Kraft.