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Beschlussvorlage (Notwendig werdende Änderungen im örtlichen Friedhofsrecht u. Neukalkulation der Friedhofsgebühren nach Beschluss über ein neues Friedhofskonzept)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
105 kB
Datum
15.11.2012
Erstellt
01.11.12, 15:16
Aktualisiert
01.11.12, 15:16
Beschlussvorlage (Notwendig werdende Änderungen im örtlichen Friedhofsrecht u. Neukalkulation der Friedhofsgebühren nach Beschluss über ein neues Friedhofskonzept) Beschlussvorlage (Notwendig werdende Änderungen im örtlichen Friedhofsrecht u. Neukalkulation der Friedhofsgebühren nach Beschluss über ein neues Friedhofskonzept) Beschlussvorlage (Notwendig werdende Änderungen im örtlichen Friedhofsrecht u. Neukalkulation der Friedhofsgebühren nach Beschluss über ein neues Friedhofskonzept)

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 413/2012 Az.: - 650.0 - Amt: - 65 BeschlAusf.: - - 650.0 - Datum: 18.10.2012 gez. Böcking Amtsleiter RPA Beratungsfolge Betriebsausschuss Straßen Betrifft: - 20 - Termin 15.11.2012 BM / Dezernent 24.10.2012 Datum Freigabe -100- Bemerkungen beschließend Notwendig werdende Änderungen im örtlichen Friedhofsrecht u. Neukalkulation der Friedhofsgebühren nach Beschluss über ein neues Friedhofskonzept Finanzielle Auswirkungen: keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: Der Bürgermeister wird beauftragt, nach erfolgter Beschlussfassung über ein neues Friedhofskonzept die dann notwendig werdenden Satzungsänderungen der Friedhofssatzung und der Friedhofsgebührensatzung – einschließlich einer Gebührenneukalkulation – vorzubereiten. In Abhängigkeit von der Beschlussfassung über das neue Friedhofskonzept sollen die erforderlichen Modifizierungen in den Satzungen dem Rat der Stadt Erftstadt nach Möglichkeit bis Mitte 2013 zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt werden. Die Neukalkulation der Friedhofsgebühren soll dem Demographiewandel und der wandelnden Bestattungskultur Rechnung tragen und geeignet sein, für die Zukunft eine weitest mögliche Erhöhung des Gebührendeckungsgrades zu erzielen. Gleichwohl soll hierbei aber der grundsätzlichen Maßgabe Rechnung getragen werden, zumindest im Vergleich zu anderen – insbesondere benachbarten – kommunalen Friedhofsträgern konkurrenzfähig zu bleiben. Begründung: Die Zukunft der kommunalen Friedhöfe stellt angesichts der rückläufigen Bestattungszahlen, der teilweise zu groß dimensionierten Friedhofsanlagen und aufgrund des Wandels beim Bestattungsverhalten eine Herausforderung für die kommunalen Friedhofsträger dar. Die ehemalige Rolle des städtischen Friedhofsträgers als Monopolanbieter eines herkömmlichen Standardangebotes ist im Friedhofswesen vorbei - im Gegensatz zu anderen, ebenfalls gebührenfinanzierten Dienstleistungen der Kommunen. Sinkenden Einnahmen im Kerngeschäft stehen bei vielen Friedhöfen steigende Ausgaben für Instandhaltung und Pflege der Anlagen gegenüber. Finanzielle Defizite sind für kommunale Friedhofsträger gegenwärtig geradezu betriebstypisch geworden. Es ist ein offenes Geheimnis, dass nahezu sämtliche öffentliche Friedhofsträger gegenwärtig defizitär arbeiten und sich aufgrund der generell veränderten Rahmenbedingungen im Friedhofswesen nicht zuletzt auch im Bereich der Gebührenfestsetzung mit gegensteuernden Handlungsmöglichkeiten zu befassen haben. Dabei sind die Lösungsansätze der Kommunen sehr unterschiedlich. Sie reichen von beträchtlichen Gebührenerhöhungen in zwei- bis dreistelligen Prozentsätzen mit dem Willen zur Erzielung höherer Gebührendeckungsgrade bis zu Gebührensenkungen zur Erhaltung von Konkurrenzfähigkeit, um einen weiteren Einbruch der Bestattungszahlen durch zusätzliche Abwanderungen (sog. „Bestattungstourismus“) zu vermeiden. Selbst die einzelnen Bestattungsarten und Bestattungsleistungen werden in ihrer Gebührenstruktur im kommunalen Vergleich sehr unterschiedlich bewertet, da offenkundig von unterschiedlichen Prämissen bzw. abweichenden Zielvorgaben ausgegangen wird. Es bleibt aber fest zu stellen, dass jeglicher Lösungsansatz und jegliche (Gegen)Steuerung, ob im Bereich des kommunalen Bestattungsangebotes, der Belegungsstrategien, oder im Rahmen der gemeindlichen Gebührenfestsetzung, letztlich der Gefahr von Prognoserisiken und Fehlbeurteilungen unterliegen. Mit einem neuen planerischen Friedhofskonzept kann die Wirtschaftlichkeit der städtischen Friedhöfe nicht sofort verbessert werden. Im Gegenteil: Neuinvestitionen werden den Gebührendeckungsgrad zunächst zusätzlich belasten, da neue Bestattungsangebote naturgemäß nicht sofort in Gänze ausgelastet sein können und eine Gebührenrefinanzierung von Neuinvestitionen nur über viele Jahre im Wege der Abschreibung möglich ist. Positive Gebührenergebnisse können sich bestenfalls erst mittelfristig, z.T. erst nach zwanzig bis dreißig Jahren einstellen, vorausgesetzt, die gegenwärtig anstehenden Prognosen und Entscheidungen erweisen sich in der Zukunft als richtig. So ist die heute missliche Situation der öffentlichen Friedhofsträger – neben den veränderten gesetzlichen Rahmenbedingungen – auch auf frühere, zum Teil nicht vorhersehbare Fehleinschätzungen zur demographischen Entwicklung und zur Entwicklung der Bestattungskultur (vom Sarg zur Urne, vom traditionellen Grab zu Grabfeldern) bis in die 1960’er und 1970’er Jahre hinein zurück zu führen. Im Rahmen eines neuen Bestattungskonzeptes und einer begleitenden Neukalkulation der Gebühren muss es Ziel sein, mittel- bis langfristig wieder eine möglichst hohe Auslastung der städtischen Friedhofsflächen zu erreichen. Abwanderungen und die Umlage steigender Allgemeinkosten auf weniger Bestattungs- und Zahlfälle wirken sich zwangsläufig Gebühren erhöhend aus. Schließlich müssen auch ungenutzte Friedhofsüberhangflächen, zur Zeit in Erftstadt geschätzt bis zu ca. 30 % ausmachend, zusätzlich durch den Friedhofsträger gepflegt werden, wodurch natürlich zusätzliche Kosten bei entsprechenden Gebührenmindereinnahmen hervorgerufen werden. Hingegen dürfen allenfalls nur 10 – 15 % dieser Überkapazitäten laut Fachliteratur und Rechtsprechung tatsächlich in die Gebührenkalkulation einfließen. Deshalb ist planerisch ein zielorientiertes und effektives Flächenmanagement notwendig, um diese Überkapazitäten zu reduzieren. Unter Umständen können geeignete Überhangflächen abgetrennt, entwidmet und für andere öffentliche Zwecke bereitgestellt (z.B. als Ausgleichs-/Ökokontoflächen), veräußert oder Dritten (gegen Entgelt) zur Nutzung überlassen werden, um sie für den Bereich des Friedhofswesens Erlös steigernd, oder zumindest gebührenneutral zu machen. Neben den Überlegungen zur Veränderung des Friedhofsangebotes und der Gebührenbetrachtung auf der Einnahmeseite müssen bei einer vollumfänglichen Problemanalyse übergreifend aber auch auf der Ausgabenseite die vielfältig begründeten, gebührenrelevanten Kostensteigerungen im örtlichen Friedhofswesen hinterfragt und geprüft werden. Entsprechende Gebührenumlagen werden – verstärkt durch den Wegfall des Sterbegeldes - allenfalls nur in begrenztem und vertretbarem Umfang durch den Gebührenpflichtigen akzeptiert, andernfalls zieht er Konkurrenzangebote mit unter Umständen sogar attraktiveren Angeboten in Betracht. Die notwendige Veränderung der Friedhöfe in konkurrenzfähige, moderne Dienstleister ist also mit einer Vielzahl an Anforderungen verbunden, die in einen komplizierten gebührenrechtlichen Rahmen eingebunden sind. -2- Aus einem Positionspapier des deutschen Städtetages zur Strukturdebatte im Friedhofswesen geht die Auffassung hervor, dass der Erhalt kommunaler Friedhöfe aufgrund ihrer sozialen und kulturellen Wertigkeit letztlich auf eine Verantwortungs- und Kostenübernahme der Allgemeinheit – auch mit finanziellem Beitrag aus allgemeinen Deckungsmitteln – angewiesen sein wird. Ohnehin ist ein sog. „Grünflächenanteil“ i.H.v. mind. 10 % der Friedhofsflächen, der den Allgemeinnutzen kommunaler Friedhöfe als Grün- u. Parkanlagen abdecken soll, nach einschlägiger Rechtsprechung nicht gebührenfähig und aus allgemeinen Deckungsmitteln zu bestreiten (sog. „grünpolitischer Wert“, vgl. u.a. VG Münster - 6 K 973/88 -, OVG Niedersachsen – 8 KN 123/03 - ). Deshalb hält auch der deutsche Städtetag eine strikte systematische Trennung zwischen den über Gebühren zu finanzierenden Leistungen für Bestattungen und Friedhofspflege und den aus Allgemeinmitteln zu finanzierenden Leistungen zum Erhalt des traditionellen Friedhofs, mit all seinen diversen, schützenswerten Funktionen für die Gesellschaft, zwingend für geboten. Auch dieses Positionspapier kommt im Übrigen zu dem Fazit, dass rückläufige Bestattungszahlen, veränderte Bestattungskultur, spürbar rückläufiger Flächenverbrauch und die neu entstandenen Konkurrenzsituationen das Ziel, kostendeckende Gebühren zu erheben, kaum mehr erreichbar machen. Letztlich können tendenziell eher steigende Betriebskosten nicht immer weniger Friedhofsnutzern auferlegt und zugemutet werden können. Nach Schaffung neuer Rahmenbedingungen durch ein neues Friedhofskonzept wird ein Zeitfenster von 3 – 6 Monaten für eine Fortschreibung des einschlägigen Satzungsrechts und für eine aufwändige Neukalkulation der Friedhofsgebühren, ggf. unter Schaffung neuer Gebührenpositionen, für erforderlich gehalten. Es sollte aber im Bewusstsein der öffentlichen Wahrnehmung und Steuerung sein, dass auch ein neues Friedhofskonzept und eine Neukalkulation der Friedhofsgebühren unter den gegebenen Rahmenbedingungen und unter Einhaltung des gebührenrechtlich Vertretbaren kurz- bis mittelfristig wohl keinen kostendeckenden Betrieb der städtischen Friedhöfe bewirken können. (Dr. Rips) -3-