Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
50 kB
Datum
22.11.2012
Erstellt
08.11.12, 15:17
Aktualisiert
08.11.12, 15:17
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 461/2012
Az.: 61
Amt: - 61 BeschlAusf.: - - 61 - Datum: 05.11.2012
gez. Wirtz
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung
Betrifft:
- 20 -
Termin
22.11.2012
gez. Erner, 1.
Beigeordneter
BM / Dezernent
07.11.2012
Datum Freigabe -100-
Bemerkungen
vorberatend
BP 167, Erftstadt- Liblar, Buschfelder Weg; Sachstandsbericht
Finanzielle Auswirkungen:
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
Der Sachstandsbericht zum Bebauungsplans Nr. 167, Erftstadt-Liblar, Buschfelder Weg, wird zur
Kenntnis genommen.
Begründung:
Der Rat hat in seiner Sitzung am 13.12.2011 den Bebauungsplan Nr. 167, Buschfelder Weg, zur
Aufstellung beschlossen (s. Anlageplan 1).
Auf der Grundlage des Bebauungsplanes soll die planungsrechtliche Voraussetzung für eine
geordnete städtebauliche Entwicklung dieses Bereichs als Wohnbaufläche geschaffen werden.
Dies entspricht auch der Darstellung des wirksamen Flächennutzungsplans der Stadt Erftstadt.
Vorangegangen waren langjährige Bemühungen, über eine Abrundungssatzung gemäß §34 (4)
Nr. 2 und 3 BauGB Baurechte für den Bereich zwischen dem ASB und der Hofanlage Buschfelder
Weg 1 zu schaffen. Diese Planung musste jedoch u. a. aufgrund der Problematik der
Lärmemissionen des ASB-Schulungszentrums und des damit verbundenen Umfangs der
notwendigen Festsetzungen aufgegeben werden.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens hat sich im Beteiligungsverfahren des Rhein-ErftKreises (Untere Immissionsschutzbehörde) ergeben, dass neben den Lärmimmissionen des ASBSchulungszentrums auch die Geruchsimmissionen der Pensionspferdehaltung auf dem Flurstück
1896 (s. Anlageplan 2) eine Beeinträchtigung gesunder Wohnverhältnisse darstellen und ohne
entsprechende Minimierungsmaßnahmen mit einem geplanten Allgemeinen Wohngebiet nicht
vereinbar sind. Die Gewerbenutzung (ehemaliger landwirtschaftlicher Betrieb) auf dem Flurstück
1710 (s. Anlageplan 2) ist dagegen unproblematisch in Bezug auf ein heranrückendes
Allgemeines Wohngebiet.
Zur Zeit stellt sich die Situation bzgl. der Lärm- und Geruchssituation wie folgt dar:
ASB-Schulungszentrum
Bisher wurden zwei Lärmgutachten sowie ein Ergänzungsgutachten (im Rahmen des Verfahrens
zur Aufstellung der Abrundungssatzung) auf der Grundlage der seinerzeitigen erweiterten
Baugenehmigung (Durchführung von Veranstaltungen außerhalb des ASB-Schulungsbetriebs)
erstellt; diese geht allerdings von einem Schallpegelbegrenzer im Inneren des
Veranstaltungsraums aus.
Diese Genehmigung wurde nach Klagen der Anwohner vom ASB zurückgezogen; somit sind
Veranstaltungen außerhalb des ASB-Schulungsbetriebs nicht mehr zulässig; es gilt nunmehr
wieder die ursprüngliche Baugenehmigung des ASB-Schulungszentrums aus dem Jahr 1987.
Ein neues Lärmgutachten, ausgehend von der Tatsache, dass ASB-Schulungen mit
anschließenden Feierlichkeiten nur sehr selten stattfinden, kann zu dem Ergebnis kommen, dass
durch entsprechende aktive oder passive Lärmschutzmaßnahmen die Orientierungswerte der DIN
18005 (40 dB(A) nachts) für ein allgemeines Wohngebiet eingehalten werden können.
Dass die Orientierungswerte für ein allgemeines Wohngebiet angesichts der derzeit gültigen
Genehmigungslage des ASB-Schulungszentrums überhaupt erreicht werden, ist derzeit unklar.
Unklar ist ebenfalls, in welcher Form aktive Lärmschutzmaßnamen (Lärmschutzwall, -wand)
notwendig sein werden.
Pensionspferdehaltung
Auf dem betreffenden Grundstück (Flurstück 1896, s. Anlageplan 2) werden auf der Grundlage
einer entsprechenden Genehmigung insgesamt 6 Pferde gehalten.
Die Pensionspferdehaltung hindert die Entwicklung des angrenzenden Wohngebietes. Ein
entsprechendes Geruchsgutachten ist bisher nicht erstellt worden.
Eine mögliche Planungsvariante ist die weitgehende Einbeziehung des Flurstücks 1896 in den
Bebauungsplan mit dem Ziel der Entwicklung von Wohnbauflächen bei gleichzeitiger Aufgabe der
Pensionspferdehaltung. Diese Planung bedingt jedoch die Änderung des Flächennutzungsplans;
sie entspricht darüber hinaus keiner geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Aufgrund des beschriebenen Sachverhalts ergeben sich für die Fortführung des Bebauungsplans
zur Zeit folgende Möglichkeiten:
Erstellung eines Lärmgutachtens auf der Grundlage der gültigen Baugenehmigung des
ASB, indem ggf. notwendige Schallschutzmaßnahmen hinsichtlich der Orientierungswerte
für ein Allgemeines Wohngebiet aufgezeigt werden.
Fortführung der Gespräche mit dem ASB mit dem Ziel, die Baugenehmigung der
tatsächlich ausgeübten Nutzung (seltene Lärmereignisse) anzupassen; ggf. kann damit auf
ein Lärmgutachten und auf Lärmschutzmaßnahmen verzichtet werden.
Fortführung der Gespräche mit dem Eigentümer des Flurstücks 1896 bzgl. der
Pensionspferdehaltung. Bisher ist im Rahmen der Vorentwurfsplanung entsprechend der
Darstellung im Flächennutzungsplan eine beidseitige Bebauung entlang des Buschfelder
Wegs vorgesehen. Die Umsetzung der Planung bedingt jedoch die Aufgabe der
Pensionspferdehaltung durch den Eigentümer, welcher gleichzeitig auch Eigentümer der
(Bau-)Grundstücke entlang des Buschfelder Wegs ist. Eine vom Eigentümer
vorgeschlagene Einbeziehung des gesamten Flurstücks 1896 in den Bebauungsplan ist
städtebaulich nicht vertretbar (s.o.)
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(Dr. Rips)
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