Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (BP 167, Erftstadt- Liblar, Buschfelder Weg; Sachstandsbericht)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
50 kB
Datum
22.11.2012
Erstellt
08.11.12, 15:17
Aktualisiert
08.11.12, 15:17
Beschlussvorlage (BP 167, Erftstadt- Liblar, Buschfelder Weg; Sachstandsbericht) Beschlussvorlage (BP 167, Erftstadt- Liblar, Buschfelder Weg; Sachstandsbericht) Beschlussvorlage (BP 167, Erftstadt- Liblar, Buschfelder Weg; Sachstandsbericht)

öffnen download melden Dateigröße: 50 kB

Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 461/2012 Az.: 61 Amt: - 61 BeschlAusf.: - - 61 - Datum: 05.11.2012 gez. Wirtz Amtsleiter RPA Beratungsfolge Ausschuss für Stadtentwicklung Betrifft: - 20 - Termin 22.11.2012 gez. Erner, 1. Beigeordneter BM / Dezernent 07.11.2012 Datum Freigabe -100- Bemerkungen vorberatend BP 167, Erftstadt- Liblar, Buschfelder Weg; Sachstandsbericht Finanzielle Auswirkungen: Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: Der Sachstandsbericht zum Bebauungsplans Nr. 167, Erftstadt-Liblar, Buschfelder Weg, wird zur Kenntnis genommen. Begründung: Der Rat hat in seiner Sitzung am 13.12.2011 den Bebauungsplan Nr. 167, Buschfelder Weg, zur Aufstellung beschlossen (s. Anlageplan 1). Auf der Grundlage des Bebauungsplanes soll die planungsrechtliche Voraussetzung für eine geordnete städtebauliche Entwicklung dieses Bereichs als Wohnbaufläche geschaffen werden. Dies entspricht auch der Darstellung des wirksamen Flächennutzungsplans der Stadt Erftstadt. Vorangegangen waren langjährige Bemühungen, über eine Abrundungssatzung gemäß §34 (4) Nr. 2 und 3 BauGB Baurechte für den Bereich zwischen dem ASB und der Hofanlage Buschfelder Weg 1 zu schaffen. Diese Planung musste jedoch u. a. aufgrund der Problematik der Lärmemissionen des ASB-Schulungszentrums und des damit verbundenen Umfangs der notwendigen Festsetzungen aufgegeben werden. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens hat sich im Beteiligungsverfahren des Rhein-ErftKreises (Untere Immissionsschutzbehörde) ergeben, dass neben den Lärmimmissionen des ASBSchulungszentrums auch die Geruchsimmissionen der Pensionspferdehaltung auf dem Flurstück 1896 (s. Anlageplan 2) eine Beeinträchtigung gesunder Wohnverhältnisse darstellen und ohne entsprechende Minimierungsmaßnahmen mit einem geplanten Allgemeinen Wohngebiet nicht vereinbar sind. Die Gewerbenutzung (ehemaliger landwirtschaftlicher Betrieb) auf dem Flurstück 1710 (s. Anlageplan 2) ist dagegen unproblematisch in Bezug auf ein heranrückendes Allgemeines Wohngebiet. Zur Zeit stellt sich die Situation bzgl. der Lärm- und Geruchssituation wie folgt dar: ASB-Schulungszentrum Bisher wurden zwei Lärmgutachten sowie ein Ergänzungsgutachten (im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung der Abrundungssatzung) auf der Grundlage der seinerzeitigen erweiterten Baugenehmigung (Durchführung von Veranstaltungen außerhalb des ASB-Schulungsbetriebs) erstellt; diese geht allerdings von einem Schallpegelbegrenzer im Inneren des Veranstaltungsraums aus. Diese Genehmigung wurde nach Klagen der Anwohner vom ASB zurückgezogen; somit sind Veranstaltungen außerhalb des ASB-Schulungsbetriebs nicht mehr zulässig; es gilt nunmehr wieder die ursprüngliche Baugenehmigung des ASB-Schulungszentrums aus dem Jahr 1987. Ein neues Lärmgutachten, ausgehend von der Tatsache, dass ASB-Schulungen mit anschließenden Feierlichkeiten nur sehr selten stattfinden, kann zu dem Ergebnis kommen, dass durch entsprechende aktive oder passive Lärmschutzmaßnahmen die Orientierungswerte der DIN 18005 (40 dB(A) nachts) für ein allgemeines Wohngebiet eingehalten werden können. Dass die Orientierungswerte für ein allgemeines Wohngebiet angesichts der derzeit gültigen Genehmigungslage des ASB-Schulungszentrums überhaupt erreicht werden, ist derzeit unklar. Unklar ist ebenfalls, in welcher Form aktive Lärmschutzmaßnamen (Lärmschutzwall, -wand) notwendig sein werden. Pensionspferdehaltung Auf dem betreffenden Grundstück (Flurstück 1896, s. Anlageplan 2) werden auf der Grundlage einer entsprechenden Genehmigung insgesamt 6 Pferde gehalten. Die Pensionspferdehaltung hindert die Entwicklung des angrenzenden Wohngebietes. Ein entsprechendes Geruchsgutachten ist bisher nicht erstellt worden. Eine mögliche Planungsvariante ist die weitgehende Einbeziehung des Flurstücks 1896 in den Bebauungsplan mit dem Ziel der Entwicklung von Wohnbauflächen bei gleichzeitiger Aufgabe der Pensionspferdehaltung. Diese Planung bedingt jedoch die Änderung des Flächennutzungsplans; sie entspricht darüber hinaus keiner geordneten städtebaulichen Entwicklung. Aufgrund des beschriebenen Sachverhalts ergeben sich für die Fortführung des Bebauungsplans zur Zeit folgende Möglichkeiten:  Erstellung eines Lärmgutachtens auf der Grundlage der gültigen Baugenehmigung des ASB, indem ggf. notwendige Schallschutzmaßnahmen hinsichtlich der Orientierungswerte für ein Allgemeines Wohngebiet aufgezeigt werden.  Fortführung der Gespräche mit dem ASB mit dem Ziel, die Baugenehmigung der tatsächlich ausgeübten Nutzung (seltene Lärmereignisse) anzupassen; ggf. kann damit auf ein Lärmgutachten und auf Lärmschutzmaßnahmen verzichtet werden.  Fortführung der Gespräche mit dem Eigentümer des Flurstücks 1896 bzgl. der Pensionspferdehaltung. Bisher ist im Rahmen der Vorentwurfsplanung entsprechend der Darstellung im Flächennutzungsplan eine beidseitige Bebauung entlang des Buschfelder Wegs vorgesehen. Die Umsetzung der Planung bedingt jedoch die Aufgabe der Pensionspferdehaltung durch den Eigentümer, welcher gleichzeitig auch Eigentümer der (Bau-)Grundstücke entlang des Buschfelder Wegs ist. Eine vom Eigentümer vorgeschlagene Einbeziehung des gesamten Flurstücks 1896 in den Bebauungsplan ist städtebaulich nicht vertretbar (s.o.) -2- (Dr. Rips) -3-