Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
104 kB
Datum
11.12.2012
Erstellt
15.11.12, 15:06
Aktualisiert
15.11.12, 15:06
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 437/2012
Az.: 270
Amt: - 270 BeschlAusf.: - -270- Datum: 24.10.2012
gez. Heil
Amtsleiter
RPA
- 20 -
BM / Dezernent
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung
Termin
22.11.2012
vorberatend
Rat
11.12.2012
beschließend
Betrifft:
15.11.2012
Datum Freigabe -100-
Bemerkungen
12. Änderung der Abfallgebührensatzung in der Stadt Erftstadt (AGS) zum 01.01.2013;
V 563/2010
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
Die 12. Änderung der Abfallgebührensatzung der Stadt Erftstadt (AGS) – Alternative … - wird
beschlossen.
Begründung:
In der Gebührenkalkulation 2013 ist eine Rücklagenentnahme in Höhe von 400.584,09 EUR
geplant. Dieser Überschuss resultiert aus dem Jahresabschluss 2010.
Für 2013 ist mit folgenden maßgeblichen Änderungen zu rechnen:
Wenigereinnahmen
- Vermarktungserlöse PPK
- Gebühren Grünabfallannahmestelle (Bring)
Mehrausgaben
- Personalkosten
- Sammlungskosten Grünabfall (Bring)
- Deponiekosten Rhein-Erft-Kreis
- Sammlungskosten Papierkörbe
- Sammlungskosten wilder Müll
- allgemeine innere Verrechnungen
Der verbleibende Netto-Überschuss in Höhe von 157.000 EUR mindert die Gebührensätze in
2013.
Senkung der Sondergebühr für Haushaltsgroßgeräte von 20 EUR auf 15 EUR
Durch das Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts ist auch
§ 9 ElektroG geändert worden. Dort ist nunmehr bestimmt, dass die Erfassung von Elektro- und
Elektronik-Altgeräten ausschließlich durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, Vertreiber
und Hersteller durchzuführen ist. Gewerbliche und gemeinnützige Sammlungen von ElektroAltgeräten sind damit ebenfalls seit dem 01.06.2012 unzulässig. Da die Abholung von
Elektrogroßgeräten in Erftstadt mit einer Gebühr belegt ist (in Brühl, Hürth und Kerpen günstiger;
alle anderen Rhein-Erft-Kreis-Kommunen erheben keine Sondergebühr) ist es nach wie vor
attraktiver – wenn auch unzulässig – für die Erftstädter Bürger/innen ihre Elektroaltgeräte durch
Schrotthändler abholen zu lassen. Hier sollte durch eine Gebührensenkung ein Anreiz geschaffen
werden, die Geräte ordnungsgemäß zu entsorgen.
Senkung der Sondergebühr für Grünabfuhr (Bündel) von 20 EUR auf 15 EUR
Das am 1.6.2012 in Kraft getretene Kreislaufwirtschaftsgesetz regelt in § 11 Abs. 1 KrWG eine
Getrennthaltung und getrennte Sammlung im Hinblick auf Bioabfälle (§ 3 Nr. 7 KrWG), die einer
Abfallüberlassung nach § 17 KrWG unterliegen, spätestens ab dem 1.1.2015.
Im Zuge dessen ist es auch sinnvoll die Grünschnittabholung (bis 3 cbm) ab Grundstückgrenze
ebenfalls in der Gebühr zu senken. Auch hier bieten bis auf Brühl und Erftstadt alle Kommunen
des Rhein-Erft-Kreises mindestens zweimal jährlich – wenn auch nach Umfang unterschiedlich –
ihren Bürgerinnen und Bürgern kostenlose Entsorgungsmöglichkeiten für Grünschnittabfälle an.
Durch diese Gebührensenkungen soll auch die Ablagerungen von Grünabfällen als Wildmüll in der
Landschaft unattraktiver werden, die nicht nur schwer ordnungsbehördlich oder strafrechtlich zu
verfolgen sind, sondern auch in der Entsorgung aufwändig und teuer sind.
Senkung der Behältergebühr
Zusätzlich zu der Senkung der o. g. Sondergebühren schlägt die Verwaltung eine weitere
Senkung der Behältergebühr vor. Entweder 5,9 % auf Restabfall- und Bioabfallbehälter
(Alternative 1) oder 32,8 % nur auf die Bioabfallbehälter (Alternative 2).
Das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz regelt eine Getrennthaltung und getrennte Sammlung im
Hinblick auf Bioabfälle spätestens ab dem 1.1.2015. In Art. 22 der EU-Abfallrahmenrichtlinie
(Bioabfall) findet sich keine Frist, sondern nur die Vorgabe zur Förderung der getrennten BioabfallErfassung.
Obwohl nach § 17 KrWG (entsprechend dem bisherigen § 13 KrW-/AbfG) für Erzeuger/Besitzer
von Abfällen aus privaten Haushalten gilt, dass sie grundsätzlich alle Abfälle dem öffentlichenrechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen haben, besteht wie bisher auch die Möglichkeit
unter bestimmten Bedingungen für ihre kompostierbare Garten- und Küchenabfälle auch selbst zu
sorgen (Kompostierung im eigenen Garten). In Erftstadt wird die Biotonne den Erftstädter
Bürgerinnen und Bürgern bisher nur gegen Gebühr zur Verfügung gestellt. In den meisten
Kommunen des Rhein-Erft-Kreises (bis auf Elsdorf und Brühl) wird keine Sondergebühr erhoben.
Der Anreiz zur (noch) freiwilligen und ökologisch sinnvollen Trennung der Bioabfälle vom Restmüll
und somit steigerungsfähigen Anschlussgrad an die Biotonne (zurzeit 42 %) ließe sich durch eine
deutliche Gebührensenkung erzielen.
Bei einer ausschließlichen Senkung der Biobehältergebühr ist davon auszugehen, dass die Anzahl
der Anlieferungen an der Grünabfallannahmestelle (Bring) weiterhin rückläufig wäre. Die dadurch
entstehenden Mehrkosten sind über alle Gebührenzahler zu tragen.
Alternative 1:
Auf der Grundlage einer Gebührenkalkulation für das Betriebsjahr 2013 wird eine Senkung der
Behältergebühr Restabfall und Bioabfall um 5,9 % vorgeschlagen. Dies führt zu einer
Mindereinnahme von 155.000 EUR. .
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Alternative 2:
Auf der Grundlage einer Gebührenkalkulation für das Betriebsjahr 2013 wird eine Senkung der
Behältergebühr Bioabfall um 32,8 % vorgeschlagen. Dies führt zu einer Mindereinnahme von
156.000 EUR.
Bei beiden Alternativen sind die oben genannten Senkungen der Sondergebühr
Haushaltsgroßgeräte und Grünabfuhr (Bündel) von jeweils 20 EUR auf 15 EUR enthalten.
(Dr. Rips)
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