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Beschlussvorlage (12. Änderung der Abfallgebührensatzung in der Stadt Erftstadt (AGS) zum 01.01.2013; V 563/2010)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
104 kB
Datum
11.12.2012
Erstellt
15.11.12, 15:06
Aktualisiert
15.11.12, 15:06
Beschlussvorlage (12. Änderung der Abfallgebührensatzung in der Stadt Erftstadt (AGS) zum 01.01.2013;
V 563/2010) Beschlussvorlage (12. Änderung der Abfallgebührensatzung in der Stadt Erftstadt (AGS) zum 01.01.2013;
V 563/2010) Beschlussvorlage (12. Änderung der Abfallgebührensatzung in der Stadt Erftstadt (AGS) zum 01.01.2013;
V 563/2010)

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 437/2012 Az.: 270 Amt: - 270 BeschlAusf.: - -270- Datum: 24.10.2012 gez. Heil Amtsleiter RPA - 20 - BM / Dezernent Beratungsfolge Ausschuss für Stadtentwicklung Termin 22.11.2012 vorberatend Rat 11.12.2012 beschließend Betrifft: 15.11.2012 Datum Freigabe -100- Bemerkungen 12. Änderung der Abfallgebührensatzung in der Stadt Erftstadt (AGS) zum 01.01.2013; V 563/2010 Finanzielle Auswirkungen: Keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: Die 12. Änderung der Abfallgebührensatzung der Stadt Erftstadt (AGS) – Alternative … - wird beschlossen. Begründung: In der Gebührenkalkulation 2013 ist eine Rücklagenentnahme in Höhe von 400.584,09 EUR geplant. Dieser Überschuss resultiert aus dem Jahresabschluss 2010. Für 2013 ist mit folgenden maßgeblichen Änderungen zu rechnen: Wenigereinnahmen - Vermarktungserlöse PPK - Gebühren Grünabfallannahmestelle (Bring) Mehrausgaben - Personalkosten - Sammlungskosten Grünabfall (Bring) - Deponiekosten Rhein-Erft-Kreis - Sammlungskosten Papierkörbe - Sammlungskosten wilder Müll - allgemeine innere Verrechnungen Der verbleibende Netto-Überschuss in Höhe von 157.000 EUR mindert die Gebührensätze in 2013. Senkung der Sondergebühr für Haushaltsgroßgeräte von 20 EUR auf 15 EUR Durch das Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts ist auch § 9 ElektroG geändert worden. Dort ist nunmehr bestimmt, dass die Erfassung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten ausschließlich durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, Vertreiber und Hersteller durchzuführen ist. Gewerbliche und gemeinnützige Sammlungen von ElektroAltgeräten sind damit ebenfalls seit dem 01.06.2012 unzulässig. Da die Abholung von Elektrogroßgeräten in Erftstadt mit einer Gebühr belegt ist (in Brühl, Hürth und Kerpen günstiger; alle anderen Rhein-Erft-Kreis-Kommunen erheben keine Sondergebühr) ist es nach wie vor attraktiver – wenn auch unzulässig – für die Erftstädter Bürger/innen ihre Elektroaltgeräte durch Schrotthändler abholen zu lassen. Hier sollte durch eine Gebührensenkung ein Anreiz geschaffen werden, die Geräte ordnungsgemäß zu entsorgen. Senkung der Sondergebühr für Grünabfuhr (Bündel) von 20 EUR auf 15 EUR Das am 1.6.2012 in Kraft getretene Kreislaufwirtschaftsgesetz regelt in § 11 Abs. 1 KrWG eine Getrennthaltung und getrennte Sammlung im Hinblick auf Bioabfälle (§ 3 Nr. 7 KrWG), die einer Abfallüberlassung nach § 17 KrWG unterliegen, spätestens ab dem 1.1.2015. Im Zuge dessen ist es auch sinnvoll die Grünschnittabholung (bis 3 cbm) ab Grundstückgrenze ebenfalls in der Gebühr zu senken. Auch hier bieten bis auf Brühl und Erftstadt alle Kommunen des Rhein-Erft-Kreises mindestens zweimal jährlich – wenn auch nach Umfang unterschiedlich – ihren Bürgerinnen und Bürgern kostenlose Entsorgungsmöglichkeiten für Grünschnittabfälle an. Durch diese Gebührensenkungen soll auch die Ablagerungen von Grünabfällen als Wildmüll in der Landschaft unattraktiver werden, die nicht nur schwer ordnungsbehördlich oder strafrechtlich zu verfolgen sind, sondern auch in der Entsorgung aufwändig und teuer sind. Senkung der Behältergebühr Zusätzlich zu der Senkung der o. g. Sondergebühren schlägt die Verwaltung eine weitere Senkung der Behältergebühr vor. Entweder 5,9 % auf Restabfall- und Bioabfallbehälter (Alternative 1) oder 32,8 % nur auf die Bioabfallbehälter (Alternative 2). Das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz regelt eine Getrennthaltung und getrennte Sammlung im Hinblick auf Bioabfälle spätestens ab dem 1.1.2015. In Art. 22 der EU-Abfallrahmenrichtlinie (Bioabfall) findet sich keine Frist, sondern nur die Vorgabe zur Förderung der getrennten BioabfallErfassung. Obwohl nach § 17 KrWG (entsprechend dem bisherigen § 13 KrW-/AbfG) für Erzeuger/Besitzer von Abfällen aus privaten Haushalten gilt, dass sie grundsätzlich alle Abfälle dem öffentlichenrechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen haben, besteht wie bisher auch die Möglichkeit unter bestimmten Bedingungen für ihre kompostierbare Garten- und Küchenabfälle auch selbst zu sorgen (Kompostierung im eigenen Garten). In Erftstadt wird die Biotonne den Erftstädter Bürgerinnen und Bürgern bisher nur gegen Gebühr zur Verfügung gestellt. In den meisten Kommunen des Rhein-Erft-Kreises (bis auf Elsdorf und Brühl) wird keine Sondergebühr erhoben. Der Anreiz zur (noch) freiwilligen und ökologisch sinnvollen Trennung der Bioabfälle vom Restmüll und somit steigerungsfähigen Anschlussgrad an die Biotonne (zurzeit 42 %) ließe sich durch eine deutliche Gebührensenkung erzielen. Bei einer ausschließlichen Senkung der Biobehältergebühr ist davon auszugehen, dass die Anzahl der Anlieferungen an der Grünabfallannahmestelle (Bring) weiterhin rückläufig wäre. Die dadurch entstehenden Mehrkosten sind über alle Gebührenzahler zu tragen. Alternative 1: Auf der Grundlage einer Gebührenkalkulation für das Betriebsjahr 2013 wird eine Senkung der Behältergebühr Restabfall und Bioabfall um 5,9 % vorgeschlagen. Dies führt zu einer Mindereinnahme von 155.000 EUR. . -2- Alternative 2: Auf der Grundlage einer Gebührenkalkulation für das Betriebsjahr 2013 wird eine Senkung der Behältergebühr Bioabfall um 32,8 % vorgeschlagen. Dies führt zu einer Mindereinnahme von 156.000 EUR. Bei beiden Alternativen sind die oben genannten Senkungen der Sondergebühr Haushaltsgroßgeräte und Grünabfuhr (Bündel) von jeweils 20 EUR auf 15 EUR enthalten. (Dr. Rips) -3-