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Bürgerantrag (Anregung bzgl. Belästigungen durch den Betrieb einer Pony-Reitschule in E.-Niederberg)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
27 kB
Datum
22.11.2012
Erstellt
09.11.12, 13:41
Aktualisiert
20.11.12, 11:04
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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister B 355/2012 Az.: Amt: - 61 BeschlAusf.: - - 61 - Datum: 04.09.2012 gez. Wirtz Amtsleiter BM / Dezernent Beratungsfolge Ausschuss für Stadtentwicklung Betrifft: 20.11.2012 Datum Freigabe -100- Termin 22.11.2012 Bemerkungen beschließend Anregung bzgl. Belästigungen durch den Betrieb einer Pony-Reitschule in E.Niederberg Finanzielle Auswirkungen: Keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Stellungnahme der Verwaltung: Die vorliegende Anregung wendet sich gegen den Betrieb einer Reitschule in ErftstadtNiederberg. Die betreffende Reitschule mit Pensionspferdehaltung befindet sich an der Bleistraße 38 in einer ehemaligen landwirtschaftlichen Hofstelle (s. Anlageplan). Der wirksame Flächennutzungsplan stellt für den Bereich des alten Ortskerns zwischen der Bebauung an der Gilgaustraße und dem Herdweg Dorfgebiet (MD) dar; ein Bebauungsplan besteht nicht. Die Reitschule liegt somit gem. Flächennutzungsplan im Dorfgebiet. Dorfgebiete gem. § 5 Baunutzungsverordnung (BauNVO) dienen allgemein der Unterbringung von Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung des Gebietes dienenden Handwerksbetrieben; Wohnen ist in einem Dorfgebiet in Form sonstiger Wohngebäude zulässig. Planungsrechtlich beurteilt ist die Reitschule am vorhandenen Standort zulässig. Im südlichen Anschluss an den Standort der Reitschule hat sich in den letzten Jahrzehnten entlang der Gilgaustraße, der Bleistraße und des Auerwegs eine Wohnbebauung entwickelt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass insbesondere in kleinen Ortsteilen wie Niederberg das unmittelbare Nebeneinander von Wohnen und dörflicher Nutzungsstruktur grundsätzlich auf gegenseitige Rücksichtnahme angewiesen ist. Insoweit besteht für die Nutzung: Wohnen kein nachbarschützender Vorrang, wenn sie in einer gewachsenen Dorfstruktur oder in unmittelbarer Nachbarschaft dazu gelegen ist. Ohne im Einzelnen auf die in der o.a. Anregung vorgetragenen Bedenken einzugehen, schlägt die Verwaltung vor, zunächst in einer Einwohnerversammlung gemeinsam mit den betroffenen Bürgern und den Reitstallbetreibern den Sachverhalt zu erörtern. (Dr. Rips) -2-