Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
27 kB
Datum
22.11.2012
Erstellt
09.11.12, 13:41
Aktualisiert
20.11.12, 11:04
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
B 355/2012
Az.:
Amt: - 61 BeschlAusf.: - - 61 - Datum: 04.09.2012
gez. Wirtz
Amtsleiter
BM / Dezernent
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung
Betrifft:
20.11.2012
Datum Freigabe -100-
Termin
22.11.2012
Bemerkungen
beschließend
Anregung bzgl. Belästigungen durch den Betrieb einer Pony-Reitschule in E.Niederberg
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Stellungnahme der Verwaltung:
Die vorliegende Anregung wendet sich gegen den Betrieb einer Reitschule in ErftstadtNiederberg.
Die betreffende Reitschule mit Pensionspferdehaltung befindet sich an der Bleistraße 38
in einer ehemaligen landwirtschaftlichen Hofstelle (s. Anlageplan).
Der wirksame Flächennutzungsplan stellt für den Bereich des alten Ortskerns zwischen
der Bebauung an der Gilgaustraße und dem Herdweg Dorfgebiet (MD) dar; ein
Bebauungsplan besteht nicht. Die Reitschule liegt somit gem. Flächennutzungsplan im
Dorfgebiet.
Dorfgebiete gem. § 5 Baunutzungsverordnung (BauNVO) dienen allgemein der
Unterbringung von Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, der
Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung
des Gebietes dienenden Handwerksbetrieben; Wohnen ist in einem Dorfgebiet in Form
sonstiger Wohngebäude zulässig. Planungsrechtlich beurteilt ist die Reitschule am
vorhandenen Standort zulässig.
Im südlichen Anschluss an den Standort der Reitschule hat sich in den letzten
Jahrzehnten entlang der Gilgaustraße, der Bleistraße und des Auerwegs eine
Wohnbebauung entwickelt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass
insbesondere in kleinen Ortsteilen wie Niederberg das unmittelbare Nebeneinander von
Wohnen und dörflicher Nutzungsstruktur grundsätzlich auf gegenseitige Rücksichtnahme
angewiesen ist. Insoweit besteht für die Nutzung: Wohnen kein nachbarschützender
Vorrang, wenn sie in einer gewachsenen Dorfstruktur oder in unmittelbarer Nachbarschaft
dazu gelegen ist.
Ohne im Einzelnen auf die in der o.a. Anregung vorgetragenen Bedenken einzugehen,
schlägt die Verwaltung vor, zunächst in einer Einwohnerversammlung gemeinsam mit den
betroffenen Bürgern und den Reitstallbetreibern den Sachverhalt zu erörtern.
(Dr. Rips)
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