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Bürgerantrag (Anlage 3 vom 19.11.2012)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
285 kB
Datum
22.11.2012
Erstellt
20.11.12, 06:06
Aktualisiert
20.11.12, 06:06
Bürgerantrag (Anlage 3 vom 19.11.2012) Bürgerantrag (Anlage 3 vom 19.11.2012) Bürgerantrag (Anlage 3 vom 19.11.2012) Bürgerantrag (Anlage 3 vom 19.11.2012) Bürgerantrag (Anlage 3 vom 19.11.2012)

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Inhalt der Datei

Anlage zu A 355/2012: Anregung bzgl. Belästigungen durch den Betrieb einer Pony-Reitschule in E.Niederberg Zur Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung am 22.11.2012 (A 355/2012) ist von Herrn Uwe Goldstein, E.-Niederberg, Gilgaustraße 6, ein Schreiben vorgelegt worden (s. Anlage). Dem Schreiben ist eine Stellungnahme von Dr. Werner Klinge, Deutsches Institut für Stadt und Raum, Berlin, beigefügt. Die in der Stellungnahme getroffenen Aussagen basieren nach Ansicht der Verwaltung u.a. auf der Grundlage einer falschen Einschätzung der Baugebietskategorie (Allgemeines Wohngebiet). Inhaltlich wird insoweit auf die Stellungnahme der Verwaltung zu A 355/2012 verwiesen. Uwe Goldstein Gilgaustr. 6 Erftstadt, den 12.11.2012 50374 Erftstadt - Niederberg An den Bürgermeister der Stadt Erftstadt Holzdamm 10 50374 Erftstadt Ausschusssitzung am 22.11.2012 / Betrieb einer Pony-Reitschule in Erftstadt-Niederberg Sehr geehrter Herr Bürgermeister, die Stellungnahme der Verwaltung bezüglich der Anregung bzgl. Belästigungen durch den Betrieb einer Pony-Reitschule in Erftstadt - Niederberg wurde durch den Dr. Werner Klinge vom Deutschen Institut für Stadt und Raum, Berlin, gewürdigt. Diese Stellungnahme übersende ich Ihnen namens und im Auftrag von einigen betroffenen Bürgern. Wir bitten Sie diese Stellungnahme bei Ihren weiteren Überlegungen bzw. Beschlüssen und Erörterungen zu berücksichtigen. Mit freundlichen Grüßen Uwe Goldstein Dr. Wemer Klinge Deutsches Institut für Stadt und Raum Manteuffelstraße 111 10997 Berlin Anregungen bzgL Belästigungen durch den Betrieb einer Pony-Reitschule in §.Nierderberg Das Deutsche Institut für Stadt und Raum (DISR) führt einmal jährlich die Tagung "Erfahrungsaustausch Bauleitplanung" in Nordrhein-Westfalen durch. An dieser Tagung wirken u.a. MinR Heitfeld-Hagelgans (Landesministerium Bau, Verkehr) und BR Hantjes (Regierungspräsidium Köln) mit. Gegenstand der Tagung sind eingereichte Fragen und Fallbeispiele zu konkreten Vorhaben aus Gemeinden in NRW. Die Genehmigung einer Reitschule mit Pensionspferdehaltung in Niederberg wird neben vielen anderen Fällen Gegenstand der nächsten Tagung in Köln sein. Die Nutzungsänderung eines kleinen Landwirtschaftsbetriebes mit etwa 8 Pferden zu einer Reitschule mit Pensionspferdehaltung mit über 50 Tieren in Niederberg an der Bleistraße ist bauordnungsrechtlich und planungsrechtlich genehmigungspflichtig, da diese über den genehmigten und ausgeübten Rahmen der vorgehenden landwirtschaftlichen Nutzung hinaus geht. Die Nutzungsänderungsgenehmigung ist von der Stadt Erfstadt erteilt worden. Diese genehmigte und seit einiger Zeit ausgeübte Nutzung erzeugt erhebliche Belästigungen, die das Schutzniveau der angrenzenden allgemeinen Wohngebiete (§ 4 BauNVO) deutlich übersteigen und auch nicht im Rahmen einer gegenseitigen Rücksichtnahme zu dulden sind. Planungsrechtlich äußerst kritisch ist die Genehmigung des Vorhabens. Das Vorhaben liegt zweifelsfrei im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) der Gemeinde Niederberg. Die planungsrechtliche Beurteilung von Vorhaben im unbeplanten Innenbereich erfolgt auf der Grundlage des § 34 BauGB. Danach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, die Erschließung gesichert ist und die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt sind. Die Eigenart der näheren Umgebung um den Reiterhof entspricht gemäß § 34 Abs. 2 BauGB zweifelsfrei einem Allgemeinen Wohngebiet nach § 4 BauNVO. In einem Allgemeinen Wohngebiet sind Landwirtschaftsbetriebe, einschließlich Reiterhof mit Pensionstierhaltung unzulässig. Das Vorhaben Reiterhof hätte nach dem geltenden Baurecht nicht genehmigt werden dürfen, weil es sich von der Art der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfiigt und zugleich bewältigungsbedürftige Spannungen erzeugt. Völlig unberücksichtigt blieben zugleich die gravierenden Auswirkungen des Vorhabens durch die Funktionstrennung von Reiterhof und Reitplätze. Dies hat zur Folge, dass die Tiere regelmäßig durch den Ort vom Reiterhof zu den Reitplätzen geführt werden. Die hieraus resultierenden Belastungen sind dem Vorhaben zuzurechnen und wurden weder planerisch noch bauordnungsrechtlich bewältigt. Das Vorhaben hat rechtswidriger Weise erhebliche Spannungen im Sinne der .Harmonierechtsprechnng" des BVerwGs erzeugt und diese nicht bewältigt. Ein solches Vorhaben ist auch im Wege einer Befreiung im Sinne von § 34 (3a) BauGB nicht genehmigungsfähig. Nur die Aufstellung eines Bebauungsplans oder Vorhaben- und Erschließungsplans kann ein solches Vorhaben dann ermöglichen, wenn alle dem Vorhaben zuzurechnenden Konflikte bewältigt werden. Eine ggf. nachträgliche Legalisierung des Vorhabens setzt eine Bauleitplanung voraus. Ob jedoch ein Bauleitplan die durch das Vorhaben verursachten bezweifelt werden. erheblichen Auswirkungen tatsächlich bewältigen kann, muss Die von der Stadt durchgeführte Genehmigung des Vorhabens auf der Grundlage der Darstellungen des FNP ist rechtswidrig. Es ist fachlich absolut unverständlich, den Reiterhof auf der Grundlage des FNPs zu genehmigen und diese rechtwidriges Handeln dann noch zum Maßstab der Rechtfertigung des Vorhabens gegenüber den Bürgern anzufiihren. Welche Motive die Stadt zu einem derart rechtwidrigen Handeln veranlasst haben, bleibt unklar. Planungsrechtliche Aspekt können hierbei keine Rolle gespielt haben, weil andere Vorhaben benachbarter Bürger zur Pferdehaltung in der Vergangenheit grundsätzlich abgelehnt wurden. Hätte man bei diesen Vorhaben den gleichen Maßstab (FNP-Darstellung) zur Vorhabensbeurteilung herangezogen, hätte man auch diese Vorhaben im Sinne der Gleichbehandlung genehmigen müssen. Während die Stadt bei diesen Vorhaben sachgerecht die Genehmigung nach § 34 (2) BauGB LV.m. § 4 BauNVO ablehnte, wurde das hier zur Disposition stehende sehr große Vorhaben rechtswidriger Weise zugelassen. Die Darstellungen des FNP sind nur behördenverbindlich. Die Ziele des FNP werden durch die Aufstellung von Bebauungsplänen rechtsverbindlich umgesetzt. Für die Beurteilung von Vorhaben im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB sind die Darstellungen des FNP absolut unmaßgeblich. Die Darstellungen des FNP können in diesen Fällen nur ein Planungserfordernis begründen, nicht aber Grundlage der Vorhabenszulassung bilden. Zugleich muss überprüft werden, ob die Darstellung eines Dorfgebietes im FNP noch als entwicklungsplanerisches Ziel der Stadt- und Dorfentwicklung tragfähig sind. In der Gemeinde Niederberg gibt es noch eine einzige Hofstelle. Auch zukünftig ist mit keiner Ansiedlung neuer HofsteIlen zu rechnen. Vor diesem Hintergrund muss der FNP dem Strukturwandel in der Landwirtschaft angepasst werden. Dies müsste in der Darstellung des besiedelten Gemeindegebietes als Wohnbaufläche bzw. als Allgemeines Wohngebiet münden. Werden die Ziele des FNP der tatsächlichen und prognostizierten Stadt-und Dorfentwicklung angepasst, ist das rechtwidrig genehmigte Vorhaben Reiterhof auch im nach hinein nicht legalisierbar. Durch das Handeln der Gemeinde w-urde einem Eigentümer eine rechtwidrige Nutzlli'1gsänderungsgenehmi!:,llmg erteilt, die keinen Bestandsschutz bewirkt. Das Vorhaben ist formell und materiell nicht legal. Da das fehlerhafte Verwaltungshandels dies verursacht hat, kann der betroffene Eigentümer Entschädigungsforderungen gegenüber der Stadt geltend machen. In dieser Situation sollten die betroffenen Bürger erwägen, zusammen mit dem Eigentümer des Reiterhofes, gegen dem rechtwidrigen Verwaltungshandeln der Stadt zu klagen. Der Reiterhof ist durch das Verwaltungshandeln der Stadt existenziell bedroht, die Bürger sind in ihren Wohnverhältnissen erheblich beeinträchtigt worden. Dieser, von der Stadt verursachte Konflik-t ist sehr schwierig zu bewältigen. Ein erster planerischer Lösungsansatz kann in einer Zusammenführung der Funktionen Reiterhof und Reitplätzen liegen, um die erheblichen Belästigungen durch den Transport der Tiere durch den Ort zu vermeiden. Weitere Möglichkeiten sind neben der dargelegten Funktionszusammenführung in baulichen und technischern Maßnahmen am Vorhaben Reiterhof zu prüfen. Die ggf. von der Stadt geführte Argumentation, nach der der Reithof lediglich eine zulässige Nachnutzung des früheren Landwirtschaftsbetriebes bildet, kann nicht überzeugen. Der frühere Landwirtschaftsbetrieb war aufgrund seiner Größe, der Anzahl der Tiere, fehlenden Besucherverkehr und der Funktionseinheit VOll Hofstelle und Landwirtschaftsflächen wesentlich wohnverträglicher. Hier greift dann das gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme, dass die Bürger Nierderbergs immer beachtet haben. Der neue Reiterhof mit Pensionstierhaltung ist eine Nachfolgenutzung, die mit der ursprünglichen Nutzung nicht vergleichbar ist und deshalb plammgsrechtlich völlig anders zu beurteilen ist. Zum weiteren Vorgehen: Die betroffenen Bürger und durch fehlerhaftes Verwaltungshandeln in seiner Existenz bedrohte Reiterhof sollten gemeinsam gegen die Stadt Erftstadt vorgehen. Für die Bürger muss eine kurzfristige Lösung in der Zusammenführung des Reiterhofes und dessen Reitplätze liegen. Sollte die Stadt dies verweigern, bleibt nur der Rechtsweg über eine Klage. Berlin, den 11.11.2112 Dr. Werner Klinge