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Beschlussvorlage (Zentrales Finanzcontrolling )

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
204 kB
Datum
11.12.2012
Erstellt
28.11.12, 06:06
Aktualisiert
06.12.12, 06:07
Beschlussvorlage (Zentrales Finanzcontrolling ) Beschlussvorlage (Zentrales Finanzcontrolling )

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 458/2012 Az.: 14 06-13 Amt: - 14 BeschlAusf.: - -14- Datum: 02.11.2012 gez. Walter Amtsleiter RPA - 20 - BM / Dezernent Beratungsfolge Finanz- und Personalausschuss Termin 04.12.2012 vorberatend Rat 11.12.2012 beschließend Betrifft: 04.12.2012 Datum Freigabe -100- Bemerkungen Zentrales Finanzcontrolling Finanzielle Auswirkungen: Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: Die nachfolgenden genommen. Ausführungen des Rechnungsprüfungsamtes werden zur Kenntnis Begründung: Aufgrund der umfangreichen finanziellen Verflechtungen zwischen Kernhaushalt und Eigenbetrieben (ohne eigene Rechtspersönlichkeit) sowie insbesondere der Verpflichtung der Kommune, den eventuellen Jahresverlust eines Eigenbetriebes unter den Bedingungen des § 10 der Eigenbetriebsverordnung (EigVO NRW) aus dem Kernhaushalt ausgleichen zu müssen, können die Finanzplanungen der Eigenbetriebe nicht losgelöst vom Kernhaushalt betrachtet werden. Dafür sprechen auch andere Transfers, z.B. der erhebliche Mietaufwand, den der Kernhaushalt aufgrund der Vorgaben des Eigenbetriebs Immobilien zu leisten hat. Aufgrund einer Stellungnahme des Rhein-Erft-Kreises vom 28.09.2012 – abgestimmt mit der Bezirksregierung - galt bislang Folgendes (Zitat): „Aufgrund Ihrer aktuellen Haushaltssituation darf die Stadt Erftstadt ……….Rechtsgeschäfte nur noch tätigen, wenn diese den Vorgaben des § 82 GO NRW entsprechen. Aufgrund der haushaltärischen Verknüpfung der Eigenbetriebe mit dem originären Stadthaushalt wird das Erfordernis dieser Handhabung………auch für Rechtsgeschäfte der Eigenbetriebe als gegeben angesehen.“ Ein zentrales Finanzcontrolling wurde darüber hinaus mehrfach angeregt. Seitens der Rechnungsprüfung wurden daher - zunächst intern – diesbezügliche Regelungen vorgeschlagen. Ein zentrales Finanzcontrolling sollte eine gesamtfinanzwirtschaftliche Steuerung erleichtern und insbesondere im Hinblick auf die Nothaushaltslage dabei zu einer möglichst einheitlichen, abgestimmten Vorgehensweise bei der Mittelbewirtschaftung sowie zur Optimierung eines geregelten Informationsflusses führen. Dafür spricht, dass die Bilanzsumme des Kernhaushalts zu über 90 % (!) aus den aktivierten Beteiligungen (= Eigenbetriebe) besteht und damit das städt. Eigenkapital erheblich von diesem Beteiligungswert abhängt. Die Rahmenbedingungen für die übergreifende Anwendung der Nothaushaltsrestriktionen haben sich jedoch zwischenzeitlich geändert: (s. aktuelle Stellungnahme Kommunalaufsicht vom 20.11.2012 Hiernach ist die bisherige Erlasslage, nämlich die sinngemäße Anwendung des § 82 GO (= Restriktionen im Nothaushalt) sowie die Aufstellung von genehmigungspflichtigen Dringlichkeitslisten für die Eigenbetriebe nunmehr obsolet! Gleichzeitig jedoch ist in Selbstverwaltung und Eigenverantwortung „entsprechend der durch den Nothaushalt geprägten städtischen Haushaltswirtschaft“ zu agieren. Ob die Abkehr von den bisherigen Regelungen (seinerzeit gestützt auf einen Leitfaden des IM) möglicherweise nicht mittelfristig durch erneute Konkretisierungen relativiert werden wird, ist derzeit nicht absehbar. Aufgrund dieser neuen Situation sollte - bevor die Aufgaben eines zentralen Finanzcontrollings näher definiert und beraten werden – überlegt werden, ob im Rahmen der o.g. allgemeinen Vorgabe der Kommunalaufsicht im Wege einer Selbstverpflichtung Einschränkungen analog zum Nothaushaltsrecht erfolgen sollen; diese wären denkbar z.B. im Hinblick auf Unabweisbarkeit von Maßnahmen oder interne Prioritätenlisten o.Ä. Davon unabhängig spricht nichts dagegen, als ersten Schritt den Informationsfluss zwischen Eigenbetrieben, Kernverwaltung / zentrales Finanzcontrolling und Politik zu optimieren. Auch wenn verschiedene Informationsströme bereits in der EigVO vorgesehen sind, sollte deren tatsächliche Umsetzung konkretisiert werden: 1. frühzeitige Beteiligung (angemessenes Zeitfenster) des Kämmerers bei Entwurf der Wirtschaftspläne und der Jahresabschlüsse, 2. ebenfalls Beteiligung bei Aufwendungen / Investitionen, wenn diese mehr als 20.000 € über oder außer Plan liegen werden, 3. umgehende Unterrichtung des Kämmerers durch die jeweiligen Betriebsleitungen über voraussichtliche finanzwirtschaftliche Entwicklungen, insbesondere im Hinblick auf Überschüsse / Fehlbeträge / Unterdeckungen / Jahresverluste, 4. unter Einbeziehung der Erkenntnisse berichtet der Verantwortliche des zentralen Finanzcontrollings der Politik zeitnah über die gesamtfinanzwirtschaftliche Entwicklung, 5. Optimierung des cash-pooling durch direkten Zugriff der Kämmerei / Kasse auf Liquidität aller Eigenbetriebe (bisher Straßen und Immobilien), so dass Kassenkredite des Kernhaushalts bei Kreditanstalten grundsätzlich subsidiär erforderlich sind. Nach Möglichkeit soll ein Verrechungskonto die täglichen Guthabenübertragungen erleichtern. Die Mittel müssen im Gegenzug den Eigenbetrieben bei Bedarf ebenso umgehend wieder zur Verfügung stehen. Die Liquiditätsverstärkungen werden mit einem Minimalzins (analog Tagesgeldverzinsung KSK Köln – derzeit 0,00 %) verzinst. Die Regelungen sollen auch umgekehrt (theoretisch: Stadt an Eigenbetriebe) gelten, 6. Beteiligung des zentralen Finanzcontrollings bei der Aufnahme von Darlehn, soweit nicht bereits jetzt zentral organisiert. (Walter) -2-