Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
204 kB
Datum
11.12.2012
Erstellt
28.11.12, 06:06
Aktualisiert
06.12.12, 06:07
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 458/2012
Az.: 14 06-13
Amt: - 14 BeschlAusf.: - -14- Datum: 02.11.2012
gez. Walter
Amtsleiter
RPA
- 20 -
BM / Dezernent
Beratungsfolge
Finanz- und Personalausschuss
Termin
04.12.2012
vorberatend
Rat
11.12.2012
beschließend
Betrifft:
04.12.2012
Datum Freigabe -100-
Bemerkungen
Zentrales Finanzcontrolling
Finanzielle Auswirkungen:
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
Die nachfolgenden
genommen.
Ausführungen
des
Rechnungsprüfungsamtes
werden
zur
Kenntnis
Begründung:
Aufgrund der umfangreichen finanziellen Verflechtungen zwischen Kernhaushalt und
Eigenbetrieben (ohne eigene Rechtspersönlichkeit) sowie insbesondere der Verpflichtung der
Kommune, den eventuellen Jahresverlust eines Eigenbetriebes unter den Bedingungen des § 10
der Eigenbetriebsverordnung (EigVO NRW) aus dem Kernhaushalt ausgleichen zu müssen,
können die Finanzplanungen der Eigenbetriebe nicht losgelöst vom Kernhaushalt betrachtet
werden. Dafür sprechen auch andere Transfers, z.B. der erhebliche Mietaufwand, den der
Kernhaushalt aufgrund der Vorgaben des Eigenbetriebs Immobilien zu leisten hat.
Aufgrund einer Stellungnahme des Rhein-Erft-Kreises vom 28.09.2012 – abgestimmt mit der
Bezirksregierung - galt bislang Folgendes (Zitat):
„Aufgrund Ihrer aktuellen Haushaltssituation darf die Stadt Erftstadt ……….Rechtsgeschäfte nur
noch tätigen, wenn diese den Vorgaben des § 82 GO NRW entsprechen. Aufgrund der
haushaltärischen Verknüpfung der Eigenbetriebe mit dem originären Stadthaushalt wird das
Erfordernis dieser Handhabung………auch für Rechtsgeschäfte der Eigenbetriebe als gegeben
angesehen.“
Ein zentrales Finanzcontrolling wurde darüber hinaus mehrfach angeregt. Seitens der
Rechnungsprüfung wurden daher - zunächst intern – diesbezügliche Regelungen vorgeschlagen.
Ein zentrales Finanzcontrolling sollte eine gesamtfinanzwirtschaftliche Steuerung erleichtern
und insbesondere im Hinblick auf die Nothaushaltslage dabei zu einer möglichst einheitlichen,
abgestimmten Vorgehensweise bei der Mittelbewirtschaftung sowie zur Optimierung eines
geregelten Informationsflusses führen. Dafür spricht, dass die Bilanzsumme des Kernhaushalts
zu über 90 % (!) aus den aktivierten Beteiligungen (= Eigenbetriebe) besteht und damit das städt.
Eigenkapital erheblich von diesem Beteiligungswert abhängt.
Die Rahmenbedingungen für die übergreifende Anwendung der Nothaushaltsrestriktionen
haben sich jedoch zwischenzeitlich geändert:
(s. aktuelle Stellungnahme Kommunalaufsicht vom 20.11.2012
Hiernach ist die bisherige Erlasslage, nämlich die sinngemäße Anwendung des § 82 GO (=
Restriktionen im Nothaushalt) sowie die Aufstellung von genehmigungspflichtigen
Dringlichkeitslisten für die Eigenbetriebe nunmehr obsolet!
Gleichzeitig jedoch ist in Selbstverwaltung und Eigenverantwortung „entsprechend der durch
den Nothaushalt geprägten städtischen Haushaltswirtschaft“ zu agieren.
Ob die Abkehr von den bisherigen Regelungen (seinerzeit gestützt auf einen Leitfaden des IM)
möglicherweise nicht mittelfristig durch erneute Konkretisierungen relativiert werden wird, ist
derzeit nicht absehbar.
Aufgrund dieser neuen Situation sollte - bevor die Aufgaben eines zentralen Finanzcontrollings
näher definiert und beraten werden – überlegt werden, ob im Rahmen der o.g. allgemeinen
Vorgabe der Kommunalaufsicht im Wege einer Selbstverpflichtung Einschränkungen analog zum
Nothaushaltsrecht erfolgen sollen; diese wären denkbar z.B. im Hinblick auf Unabweisbarkeit von
Maßnahmen oder interne Prioritätenlisten o.Ä.
Davon unabhängig spricht nichts dagegen, als ersten Schritt den Informationsfluss zwischen
Eigenbetrieben, Kernverwaltung / zentrales Finanzcontrolling und Politik zu optimieren. Auch wenn
verschiedene Informationsströme bereits in der EigVO vorgesehen sind, sollte deren tatsächliche
Umsetzung konkretisiert werden:
1. frühzeitige Beteiligung (angemessenes Zeitfenster) des Kämmerers bei Entwurf der
Wirtschaftspläne und der Jahresabschlüsse,
2. ebenfalls Beteiligung bei Aufwendungen / Investitionen, wenn diese mehr als 20.000 €
über oder außer Plan liegen werden,
3. umgehende Unterrichtung des Kämmerers durch die jeweiligen Betriebsleitungen über
voraussichtliche finanzwirtschaftliche Entwicklungen, insbesondere im Hinblick auf
Überschüsse / Fehlbeträge / Unterdeckungen / Jahresverluste,
4. unter Einbeziehung der Erkenntnisse berichtet der Verantwortliche des zentralen
Finanzcontrollings der Politik zeitnah über die gesamtfinanzwirtschaftliche Entwicklung,
5. Optimierung des cash-pooling durch direkten Zugriff der Kämmerei / Kasse auf Liquidität
aller Eigenbetriebe (bisher Straßen und Immobilien), so dass Kassenkredite des
Kernhaushalts bei Kreditanstalten grundsätzlich subsidiär erforderlich sind. Nach
Möglichkeit soll ein Verrechungskonto die täglichen Guthabenübertragungen erleichtern.
Die Mittel müssen im Gegenzug den Eigenbetrieben bei Bedarf ebenso umgehend wieder
zur Verfügung stehen. Die Liquiditätsverstärkungen werden mit einem Minimalzins (analog
Tagesgeldverzinsung KSK Köln – derzeit 0,00 %) verzinst. Die Regelungen sollen auch
umgekehrt (theoretisch: Stadt an Eigenbetriebe) gelten,
6. Beteiligung des zentralen Finanzcontrollings bei der Aufnahme von Darlehn, soweit nicht
bereits jetzt zentral organisiert.
(Walter)
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