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Antrag (Antrag bzgl. Einrichtung von Kurzzeitparkplätzen im Bereich der Carl-Schurz-Straße, zwischen Bahnhofstraße und Köttinger Straße)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
90 kB
Datum
08.09.2011
Erstellt
27.08.11, 06:21
Aktualisiert
13.12.12, 06:10
Antrag (Antrag bzgl. Einrichtung von Kurzzeitparkplätzen im Bereich der Carl-Schurz-Straße, zwischen Bahnhofstraße und Köttinger Straße) Antrag (Antrag bzgl. Einrichtung von Kurzzeitparkplätzen im Bereich der Carl-Schurz-Straße, zwischen Bahnhofstraße und Köttinger Straße)

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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister A 240/2011 Az.: Amt: - 65 BeschlAusf.: - 65 Datum: 03.06.2011 gez. Böcking 12.12.2012 Amtsleiter Datum Freigabe -100- BM / Dezernent - 20 - Den beigefügten Antrag der CDU-Fraktion leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter. Beratungsfolge Ausschuss für öffentliche Ordnung und Verkehr Betrifft: Termin 08.09.2011 Bemerkungen beschließend Antrag bzgl. Einrichtung von Kurzzeitparkplätzen im Bereich der Carl-Schurz-Straße, zwischen Bahnhofstraße und Köttinger Straße Finanzielle Auswirkungen: keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Stellungnahme der Verwaltung: Die Carl-Schurz-Straße wurde im Teilabschnitt zwischen der Köttinger Straße und der Bahnhofstraße nach den Beschlüssen der zuständigen Ausschüsse des Rates der Stadt Erftstadt als Mischverkehrsfläche ausgebaut. Straßenverkehrsrechtlich wurde sie mit einer 20 kmZonengeschwindigkeit ausgewiesen. Als bauliche Elemente wurden regelmäßig angeordnete Baumtore geschaffen bei denen die Baumpflanzungen mit Holzpollern zur Fahrbahn hin abgesichert wurden. Innerhalb dieser Baumtore sind die Begegnungsfälle Lkw/Pkw sowie Pkw/Pkw nicht möglich. Insgesamt hat sich Umgestaltung des Straßenraumes sehr positiv auf das Verhalten aller Verkehrsteilnehmer ausgewirkt. Die meisten Kraftfahrer halten sich nach meinen Beobachtungen an die herabgesetzte zulässige Geschwindigkeit. Die Fußgänger können aufgrund der langsamen Geschwindigkeiten auch relativ ungefährdet die Fahrbahn überqueren. Die Einführung des „verkehrsberuhigten Geschäftsbereiches“ (Tempo 20, vorgegebene Parkverbotszone) beinhaltet auch, das nur zum Be-und Entladen gehalten werden darf. Ein „längeres“ oder „dauerhaftes“ Parken von Fahrzeugen würde den Durchgangsverkehr erheblich behindern und zu einer größeren Belastung für die Anlieger und alle Verkehrsteilnehmer führen. Die Einzeichnung von Parkplatzflächen halte ich deshalb für eine ungeeignete Maßnahme. (Dr. Rips) -2-