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Antrag (Antrag bzgl. Erstellung eines Entwicklungsplanes für die freiwillige Feuerwehr, der eine moderne Unterbringung der Feuerwehr bei gleichzeitiger Verringerung der Standorte sicher stellt)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
177 kB
Datum
05.03.2013
Erstellt
17.05.12, 06:29
Aktualisiert
14.12.12, 06:07
Antrag (Antrag bzgl. Erstellung eines Entwicklungsplanes für die freiwillige Feuerwehr, der eine moderne Unterbringung der Feuerwehr bei gleichzeitiger Verringerung der Standorte sicher stellt) Antrag (Antrag bzgl. Erstellung eines Entwicklungsplanes für die freiwillige Feuerwehr, der eine moderne Unterbringung der Feuerwehr bei gleichzeitiger Verringerung der Standorte sicher stellt) Antrag (Antrag bzgl. Erstellung eines Entwicklungsplanes für die freiwillige Feuerwehr, der eine moderne Unterbringung der Feuerwehr bei gleichzeitiger Verringerung der Standorte sicher stellt) Antrag (Antrag bzgl. Erstellung eines Entwicklungsplanes für die freiwillige Feuerwehr, der eine moderne Unterbringung der Feuerwehr bei gleichzeitiger Verringerung der Standorte sicher stellt)

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister A 153/2012 Az.: Amt: - 370 BeschlAusf.: - 370 Datum: 28.03.2012 gez. Klösgen 13.12.2012 Amtsleiter Datum Freigabe -100- BM / Dezernent - 20 - Den beigefügten Antrag der FDP-Fraktion leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter. Beratungsfolge Finanz- und Personalausschuss Termin 29.05.2012 beschließend Ausschuss für öffentliche Ordnung und Verkehr 15.01.2013 vorberatend Finanz- und Personalausschuss 05.03.2013 vorberatend Betrifft: Bemerkungen Antrag bzgl. Erstellung eines Entwicklungsplanes für die freiwillige Feuerwehr, der eine moderne Unterbringung der Feuerwehr bei gleichzeitiger Verringerung der Standorte sicher stellt Finanzielle Auswirkungen: Keine in 2012 Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Stellungnahme der Verwaltung: Die Sicherstellung des Feuerschutzes und der Hilfeleistung ist nach §1 FSHG eine grundlegende Pflichtaufgabe der Gemeinden. Dies haben sie mit ihren Feuerwehren durch organisatorische, technische und personelle Maßnahmen zu gewährleisten. Das bedeutet insbesondere auch, dass die Feuerwehren jederzeit effektiv und nachprüfbar zur Menschenrettung in der Lage sein müssen. Dieser so genannte „Grundschutz“ kann als gewährleistet angesehen werden, wenn gewisse Mindestanforderungen die die Mindestpersonalstärke einer FF die jederzeitige Verfügbarkeit des Personals die Mindesteintreffzeiten bestimmter Personalstärken betreffen, erfüllt sind. Nach §1 Abs.1 FSHG "unterhalten die Gemeinden den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehren". Das bedeutet zunächst, dass die Gemeinde dafür verantwortlich ist, eine leistungsfähige Feuerwehr bereitzuhalten und für deren sachgerechte Ausstattung mit ausgebildetem Personal sowie den entsprechenden Gebäuden und Geräten zu sorgen. Das Gesetz macht aber keine näheren Angaben darüber, wie eine leistungsfähige Feuerwehr ausgestattet sein muss. Angesichts der unterschiedlichen Größe der Gemeinden und unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Verhältnisse ergeben sich zwangsläufig Unterschiede bei der Stärke und Ausstattung der Feuerwehren. Unabhängig von örtlichen Besonderheiten hat aber jede Feuerwehr zur Gewährleistung eines effektiven Feuerschutzes bestimmte, einheitliche Mindestvoraussetzungen zu erfüllen, um eine "Standardsituation" zu meistern, die in jeder Kommune auftreten kann hier der "kritische Wohnungsbrand" und "kritische Verkehrsunfall". Beide sind schon bei der Notrufabfrage in der Leiststelle aufgrund der Meldung bereits als Ereignisse eingestuft, bei denen mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass Menschenleben in Gefahr sind. Die Nichteinhaltung dieser Mindestanforderungen kann der Gemeinde als Organisationsmangel angelastet werden, wobei darauf hinzuweisen ist, dass unter Bezugnahme auf einschlägige Gerichtsurteile "angesichts der von der Feuerwehr zu bekämpfenden Gefahren im Zweifel eher ein Mehr als ein Weniger an Personal und Hilfsmitteln zur Verfügung" stehen sollte. Umso wichtiger ist es, die notwendigen Festlegungen zu Größe und Ausstattung einer Feuerwehr nachvollziehbar in einem Brandschutzbedarfsplan darzustellen, der von jeder Gemeinde unter Beteiligung ihrer Feuerwehr aufzustellen ist (§22 FSHG). Ein wesentliches Kriterium zur Bemessung der Leistungsfähigkeit einer Feuerwehr stellt die Zeit dar, die die Feuerwehr benötigt, um nach Eintritt eines Schadensereignisses geeignete Maßnahmen zur Gefahrenbekämpfung einzuleiten. Der Grad der Leistungsfähigkeit einer Feuerwehr lässt sich durch folgende Qualitätskriterien beschreiben: > in welcher Zeit (Eintreffzeit) > mit wie viel Mannschaft und Einsatzmitteln (Funktionsstärke) > in wie viel Prozent der Einsätze (Erreichungsgrad) die Feuerwehr an der jeweiligen Einsatzstelle tätig wird. Zur Eintreffzeit und Funktionsstärke bestehen - neben den eindeutigen medizinischen und physikalischen Rahmenbedingungen - verbindliche Vorschriften und allgemein anerkannte Regeln der Technik (Feuerwehrdienstvorschriften, UVV, AGBF-Schutzzieldefinition u. v. m.). Lediglich der Erreichungsgrad verbleibt daher - in gewissen Grenzen- als variable Größe, um die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr und damit letztlich auch das Sicherheitsniveau in der Gemeinde festzulegen. So ist auch die Leistungsfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehr Erftstadt, die aus einem ehrenamtlichen Teil mit ca. 350 aktiven Helfern in 14 Löschgruppen, sowie ca. 150 Mitgliedern in 10 Jugendfeuerwehrgruppen, ca. 100 Mitgliedern der Ehrenabteilung (alters- oder gesundheitsbedingt ausgeschiedene ehemalige aktive Mitglieder) und einem hauptamtlichen Teil mit 44 Mitarbeitern besteht, nach diesen Parametern auszurichten. Die Hilfsfrist ist der Zeitraum zwischen Alarmierung der Feuerwehr und deren Eintreffen an der Einsatzstelle und somit der Einleitung erster wirksamer Maßnahmen. Diese Zeitspanne beträgt acht Minuten und gilt als Standard. Unter Einbeziehung weiterer, durch die Feuerwehr nicht beeinflussbarer Zeiträume vor der Alarmierung (Entstehung eines Brandes und Brandentwicklung, Brandentdeckung, Melde- und Dispisitionszeit -insgesamt fünf Minuten unter günstigsten Bedingungen-) beträgt die Zeit insgesamt bis zur Einleitung erster wirksamer Maßnahmen an der Einsatzstelle also 13 Minuten. Dies entspricht nach wissenschaftlich belegten Erkenntnissen der Erträglichkeitsgrenze einer rauchgasexponierten Person in einem Brandraum. -2- Durch die hauptamtliche Wache wird i.d.R. der Erstabmarsch mit einer Staffel (sechs Feuerwehrkräfte, bestehend aus einem Gruppenführer und fünf Feuerwehrleuten) sichergestellt. Durch die Größe des Stadtgebietes und die dezentrale Lage der Wache, kann jedoch eine Eintreffzeit von acht Minuten nur in einem engen Radius gewährleistet werden ( s. Darstellungen im Brandschutzbedarfsplan 2005 S. 50). Die Aktualität der seinerzeit ermittelten Eintreffzeiten ist jedoch zu überprüfen, da durch diverse Veränderungen der Verkehrssituation (Kreisverkehre, Verkehrsberuhigungen u.ä.) sich diese Zeiten möglicherweise ebenfalls verändert haben. Die Einsatzplanung, die ihre Umsetzung in der Alarm- und Ausrückeordnung findet, stellt daher auf ein Additionsprinzip ab, in dem je nach Einsatzstichwort parallel zu der hauptamtlichen Wache weitere Einheiten der ehrenamtlichen Feuerwehr, die um die Einsatzstelle herum ansässig sind, alarmiert werden, um so neben dem fristgerechten Eintreffen an der Einsatzstelle aufgrund der kürzeren Anfahrt, den zweiten Parameter in der Brandschutzbedarfsplanung zu erfüllen, nämlich die Sollstärke. Hiernach ist es aufgrund von Aufgabenwahrnehmungen nach den verbindlich vorgegebenen Feuerwehrwehrdienstvorschriften, aber auch zur Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften erforderlich, nach acht Minuten mit einer Mannschaftsstärke von 1/8 (mind. eine Führungskraft mit Gruppenführerqualifikation und weiteren acht Helfern) vor Ort zu sein und erste Maßnahmen einzuleiten. Nach weiteren fünf Minuten muss eine weitere Gruppe und zusätzlich ein Zugtrupp, bestehend aus einer übergeordneten Führungskraft (Einsatzleiter vom Dienst) und drei weiteren Helfern, also insgesamt 22 Einsatzkräfte vor Ort sein, um die nach den Feuerwehrdienst- und Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Einsatzmaßnahmen durchzuführen. Die Qualitätskriterien „Eintreffzeit“ und „Funktionsstärke“ sind unbestreitbare Planungsgrößen, die sich aus zwingenden naturwissenschaftlichen und medizinischen Zusammenhängen bzw. aus bundesweit eingeführten Vorschriften ergeben. Eine Feuerwehr, die nicht innerhalb eines bestimmten Zeitfensters mit einer Mindestzahl von Einsatzkräften an der Einsatzstelle eintrifft, kann ihren gesetzlichen Auftrag definitiv nicht erfüllen. Bei der Eintreffzeit und Funktionsstärke bestehen somit keine fachlichen oder politischen Ermessensspielräume. Disponibel ist jedoch der von der Gemeinde selbst festzulegende „Erreichungsgrad“. Er beschreibt, in wie viel Prozent der Einsätze die Qualitätskriterien „Eintreffzeit“ und „Funktionsstärke“ eingehalten werden sollen. Erst durch ihn wird der tatsächliche Aufwand einer Gemeinde für den Feuerschutz und damit das kommunalpolitisch gewollte Sicherheitsniveau in einer Gemeinde festgelegt. Durch diese Vorgehensweise wird gleichzeitig auch die Möglichkeit objektiver interkommunaler Vergleiche eröffnet. Festlegungen zum gewünschten Erreichungsgrad sind politisch zu verantwortende Entscheidungen über die gewollte Qualität der Feuerwehr, die sich in einem engen rechtlichen Ermessensspielraum des §1 Abs. 1 FSHG bewegen. Die Willensbildung und der Beschluss dieses Sicherheitsniveaus erfolgen durch die gewählten Mandatsträger im Rat und führen zu einer Selbstbindung der Gemeinde. Gleichzeitig unterliegt die Einhaltung dieser Verpflichtung der Rechtsaufsicht durch die Aufsichtsbehörden (u. a. § 33 FSHG, § 11 sowie §§ 116 bis 120 GO). Eine fachgerechte Entscheidung ist nur bei ausreichender Information der Entscheidungsträger durch die jeweilige Feuerwehr möglich. Die konkreten Festlegungen erfolgen über die Verabschiedung und Fortschreibung eines Brandschutzbedarfsplans (§ 22 Abs.1 FSHG) durch den Gemeinderat. Entscheidungsträger und damit letztlich verantwortlich sind die Mandatsträger im Rat. Auch wenn die abschließende Beantwortung der Frage, ab welchem Erreichungsgrad von einer Gewährleistung des Feuerschutzes auszugehen ist, letztlich einer gerichtlichen Überprüfung vorbehalten bleibt, sind bereits einige „Orientierungsgrößen“ klar erkennbar. In Anlehnung an Festlegungen bzw. Urteile aus dem Rettungsdienst, empfahl die AGBF Bund im Jahr 1998 90-95% anzustreben. Andere Empfehlungen sprechen von 80-100%. Insoweit kann bei Gemeinden, deren Feuerwehren unter Zugrundelegung der definierten Eintreffzeiten und Einsatzstärken einen Ereichungsgrad von weniger als 80 % erreichen, im Regelfall nicht von einer ausreichend leistungsfähigen Feuerwehr und demzufolge nicht von einer Gewährleistung des Feuerschutzes im Sinne von §1 Abs.1 FSHG ausgegangen werden. -3- Um somit zu den Fragestellungen aus dem Antrag zurück zu kommen, muss das Entscheidungskriterium immer die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr in Bezug auf die Erfüllung der Anforderungsparameter sein. Somit ist die Schaffung einer modernen Unterbringung oder die Verringerung von Standorten nicht die Kernfrage, sondern „wo muss ich wie viel Feuerwehr vorhalten, um die gesetzten Vorgaben zu erreichen“. Da wir hier allerdings zur Aufgabenerfüllung zu einem hohen Anteil auf ehrenamtliche Kräfte zurückgreifen müssen, deren Anzahl und Verfügbarkeit bekanntermaßen in allen Bereichen der ehrenamtlichen Tätigkeiten rückläufig ist und daher jeder noch verfügbare Helfer auch während des gesamten Tagesverlaufes im gesamten Stadtgebiet zur Erfüllung der Anforderungen wichtig und unverzichtbar ist, ist ein Verzicht auf Standorte ohne Schwächung der Leistungserbringung gerade in Erftstadt mit der abzudeckenden Fläche von 120 qkm und einer dezentral gelegenen hauptamtlichen Wache derzeit nicht möglich. Zur Untermauerung dieser Fakten und Perspektiven ist jedoch eine ausgiebige und differenzierte Analyse der Einsatztätigkeiten erforderlich, die derzeit im Rahmen der Fortschreibung des aktuellen Brandschutzbedarfsplanes aus 11/2004 stattfindet und frühestens im Herbst 2012 abgeschlossen werden kann, da diese aus Gründen der Kostenersparnis (eine Fremdvergabe würde Kosten von mind. ca. 60.000€ verursachen) in Eigenleistung durch die Verwaltung und die Feuerwehr erstellt wird. Eine umsetzbare Erkenntnis zu möglichen Veränderungen im Bereich der Feuerwehr kann somit evtl. frühestens für den Haushalt 2013 dargestellt werden. (Erner) -4-