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Antrag (Anlage 1 - Stellungnahme Kämmerer)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
78 kB
Datum
19.09.2012
Erstellt
19.09.12, 06:07
Aktualisiert
19.09.12, 06:07
Antrag (Anlage 1 - Stellungnahme Kämmerer) Antrag (Anlage 1 - Stellungnahme Kämmerer)

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Inhalt der Datei

Vorlage A 310/2012: Antrag zur Schaffung eines Jugendtreffs / Unterstandes in Erftstadt-Gymnich - Ergänzende Stellungnahme des Kämmerers Das Ministerium für Inneres und Kommunales (MIK) hat den Kommunen am 25. Mai 2012 den neuen Runderlass "Maßnahmen und Verfahren zur Haushaltssicherung über die Bezirksregierungen in Kommunen" bzw. Landkreise zukommen lassen. Aus diesem Runderlass geht hervor, dass der bisher gültige Leitfaden "Maßnahmen und Verfahren zur Haushaltssicherung", der vom 06. März 2009 datiert, zum 30. September 2012 aufgehoben wird. Dieser Leitfaden sah für Nothaushaltsrechts-Kommunen insbesondere für den Bereich der freiwilligen Leistungen zahlreiche Duldungen und Erleichterungen vor, die nun - nach der Aufhebung des Leitfadens - nicht mehr von den Aufsichtsbehörden sofern sich die Kommune im so genannten Nothaushaltsrecht sich im Nothaushaltsrecht gewährt werden können, befindet. Für Kommunen, die befinden, gelten zukünftig somit wesentlich strengere aufsichts- rechtliche Regeln, als das bisher der Fall war. Im neuen Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 25. Mai 2012 wird ausgeführt, dass für Kommunen, denen die Genehmigung des Haushaltssicherungskonzeptes nicht erteilt werden kann, das Recht der vorläufigen Haushaltsführung gilt. Demnach "darf die Gemeinde ausschließlich Aufwendungen Auszahlungen (§ 82 GO NRW) entstehen lassen und leisten, zu denen sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind." Mit anderen Worten: Freiwillige Leistungen sind nicht mehr zulässig und werden ab dem Haushaltsjahr 2013 auch nicht mehr geduldet. Zurzeit sind allerdings noch zwei Punkte unklar bzw. nicht geregelt: 1. Gibt es zukünftig anstelle des bisherigen Leitfadens einen neuen, anderen Leitfaden, der die Richtschnur für die Nothaushaltskommunen 2. Die in der Vorlage A 310/2012 darstellt? beschriebene Maßnahme bezieht sich auf das Haus- haltsjahr 2013. Ob sich die Stadt Erftstadt im Jahr 2013 ff. noch im Nothaushaltsrecht befindet, kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abschließend gesagt werden. Fazit: Zum jetzigen Zeitpunkt kann von mir noch keine abschließende Aussage darüber getroffen werden, ob die in der Vorlage beschriebene Maßnahme im Jahr 2013 durchgeführt werden kann oder nicht. Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen des Entwurfs der Haushaltssatzung für das Jahr 2013. Insgesamt ist aber festzustellen, dass mit Auslaufen des bisher gültigen Leitfadens die Situation für diejenigen Kommunen, die sich im Nothaushaltsrecht befinden, deutlich schwieriger werden wird, sofern es nicht noch zu neuen Erlassen bzw. anders lautenden Regelungen seitens des MIK NRW kommen wird. Gibt es diese nicht, so sind die Regelungen des § 82 GO NRW zugrunde zu legen. (