Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
78 kB
Datum
19.09.2012
Erstellt
19.09.12, 06:07
Aktualisiert
19.09.12, 06:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage A 310/2012: Antrag zur Schaffung eines Jugendtreffs / Unterstandes
in Erftstadt-Gymnich
- Ergänzende Stellungnahme
des Kämmerers
Das Ministerium für Inneres und Kommunales (MIK) hat den Kommunen am 25. Mai 2012
den neuen Runderlass "Maßnahmen und Verfahren zur Haushaltssicherung
über die Bezirksregierungen
in Kommunen"
bzw. Landkreise zukommen lassen. Aus diesem Runderlass
geht hervor, dass der bisher gültige Leitfaden "Maßnahmen und Verfahren zur Haushaltssicherung", der vom 06. März 2009 datiert, zum 30. September 2012 aufgehoben wird.
Dieser Leitfaden sah für Nothaushaltsrechts-Kommunen
insbesondere für den Bereich der
freiwilligen Leistungen zahlreiche Duldungen und Erleichterungen vor, die nun - nach der
Aufhebung des Leitfadens - nicht mehr von den Aufsichtsbehörden
sofern sich die Kommune im so genannten Nothaushaltsrecht
sich im Nothaushaltsrecht
gewährt werden können,
befindet. Für Kommunen, die
befinden, gelten zukünftig somit wesentlich strengere aufsichts-
rechtliche Regeln, als das bisher der Fall war.
Im neuen Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 25. Mai 2012 wird
ausgeführt, dass für Kommunen, denen die Genehmigung des Haushaltssicherungskonzeptes nicht erteilt werden kann, das Recht der vorläufigen Haushaltsführung
gilt. Demnach "darf die Gemeinde ausschließlich Aufwendungen
Auszahlungen
(§ 82 GO NRW)
entstehen lassen und
leisten, zu denen sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung
notwendiger Aufgaben unaufschiebbar
sind." Mit anderen Worten: Freiwillige Leistungen
sind nicht mehr zulässig und werden ab dem Haushaltsjahr 2013 auch nicht mehr geduldet.
Zurzeit sind allerdings noch zwei Punkte unklar bzw. nicht geregelt:
1. Gibt es zukünftig anstelle des bisherigen Leitfadens einen neuen, anderen Leitfaden,
der die Richtschnur für die Nothaushaltskommunen
2.
Die in der Vorlage A 310/2012
darstellt?
beschriebene Maßnahme bezieht sich auf das Haus-
haltsjahr 2013. Ob sich die Stadt Erftstadt im Jahr 2013 ff. noch im Nothaushaltsrecht
befindet, kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abschließend gesagt werden.
Fazit:
Zum jetzigen Zeitpunkt kann von mir noch keine abschließende Aussage darüber getroffen
werden, ob die in der Vorlage beschriebene Maßnahme im Jahr 2013 durchgeführt werden
kann oder nicht. Voraussetzung
hierfür ist das Vorliegen des Entwurfs der Haushaltssatzung
für das Jahr 2013. Insgesamt ist aber festzustellen, dass mit Auslaufen des bisher gültigen
Leitfadens die Situation für diejenigen Kommunen, die sich im Nothaushaltsrecht
befinden,
deutlich schwieriger werden wird, sofern es nicht noch zu neuen Erlassen bzw. anders lautenden Regelungen seitens des MIK NRW kommen wird. Gibt es diese nicht, so sind die
Regelungen des § 82 GO NRW zugrunde zu legen.
(