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Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 58A "Lourdesweg"; Festlegung der Ablösebeträge für die Erschließung)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
96 kB
Datum
15.11.2012
Erstellt
01.11.12, 06:19
Aktualisiert
01.11.12, 06:19
Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 58A "Lourdesweg";
Festlegung der Ablösebeträge für die Erschließung) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 58A "Lourdesweg";
Festlegung der Ablösebeträge für die Erschließung)

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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 444/2012 Az.: 650 Amt: - 65 BeschlAusf.: - 65 Datum: 26.10.2012 gez. Böcking Amtsleiter RPA Beratungsfolge Betriebsausschuss Straßen Betrifft: - 20 - Termin 15.11.2012 BM / Dezernent 29.10.2012 Datum Freigabe -100- Bemerkungen beschließend Bebauungsplan Nr. 58A "Lourdesweg"; Festlegung der Ablösebeträge für die Erschließung Finanzielle Auswirkungen: Die Vorlage berührt den Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes Straßen auf der Einnahmeseite. Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: Vorbehaltlich der vorherigen Erfüllung aller Voraussetzungen für die Erschließung des Bebauungsplansgebietes Nr. 58 A, Lourdesweg, 2. Bauabschnitt, soll bereits jetzt frühzeitig die notwendige Voraussetzung dafür geschaffen werden, zu gegebener Zeit Ablösevereinbarungen zur Abwicklung der Erschließungsbeitragspflichten mit den betroffenen Grundstückseigentümern eingehen zu können. Gemäß § 133, Absatz 3, Satz 5 Baugesetzbuch sind für die Einräumung der Ablösemöglichkeit wirksame Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrages im Ganzen bereits vor Entstehung der Beitragspflicht zu treffen. 1. Erschließungsbeiträge nach den §§ 127 ff. Baugesetzbuch Das Bebauungsplangebiet Nr. 58 A –Lourdesweg- ist als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. Demnach sind eingeschränkt auch gewerbeähnliche Nutzungen im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts zulässig und möglich, für die ggf. ein Gewerbezuschlag zu erheben ist. Auf Basis der zu erwartenden Straßenherstellungskosten und in Anwendung der erschließungsbeitragsrechtlichen Verteilungskriterien ergeben sich für die durch den Lourdesweg erschlossenen Grundstücke im Einzelfall konkret folgende Ablösungsbeträge pro Quadratmeter Grundstücks- bzw. Verteilungsfläche: - bei einer eingeschossigen Wohnbebauung 11,174115 Euro - bei einer zweigeschossigen Wohnbebauung 14,526350 Euro - bei einer eingeschossigen Bebauung mit Gewerbezuschlag 16,761173 Euro - bei einer zweigeschossigen Bebauung mit Gewerbezuschlag 20,113408 Euro 2. Kostenerstattungsbetrag für Ausgleichsmaßnahmen nach den §§ 135 a-c Baugesetzbuch Im maßgeblichen Plangebiet ist eine Grundflächenzahl von 0,4 zulässig. Auf Basis der geschätzten Herstellungskosten für die durch den Bebauungsplan den Eingriffsgrundstücken zugeordneten Ausgleichsmaßnahmen (Ausgleich im :„Friesheimer Busch Nordost“) und in Anwendung der naturschutzrechtlichen Verteilungskriterien ergibt sich für das Bebauungsplangebiet ein einheitlicher Kostenerstattungsbetrag in Höhe von 1,78 Euro je Quadratmeter Grundstücksfläche. Begründung: Das Umlegungsverfahren „Bebauungsplangebiet Nr. 58 A, Lourdesweg“ ist bereits seit geraumer Zeit abgeschlossen. Unmittelbar nach Abschluss des Umlegungsverfahrens haben sich bereits einzelne Grundstückseigentümer und Bauwillige nach dem Zeitpunkt des Beginns der Erschließung sowie nach der Höhe der hierfür anfallenden Beiträge und Abgaben erkundigt. Zugleich haben Sie dabei auch schon das grundsätzliche Interesse und die Bereitschaft zur Ablöse der auf Sie zukommenden Kosten bekundet. Die Straßenherstellungskosten sind bereits im Wirtschaftsplan 2012 enthalten. Eine entsprechende Ausbauplanung, nebst Kostenkalkulation, liegt bereits vor. Mithin lassen sich die anfallenden Erschließungskosten und -beiträge bereits ablösewirksam beziffern, so dass den Betroffenen – nach Beschlussfassung über die Ablösebestimmungen - dem Grunde nach auch bereits entsprechende Kostenauskünfte erteilt werden könnten. Die Beschlussvorlage für den Straßenausbau wird dem Ausschuss noch gesondert - nach endgültiger Genehmigung des Wirtschaftsplanes 2012 - in 2013 vorgelegt. Sodann soll den Ablöseinteressierten tatsächlich auch kurzfristig die Möglichkeit zur Ablöse eingeräumt werden. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass aus der bloßen Festlegung gültiger Ablösebestimmungen hingegen noch kein Rechtsanspruch der Betroffenen auf einen zeitnahen Beginn der Erschließung oder auf den Abschluss von Ablösungsvereinbarungen resultiert. (Dr. Rips) -2-