Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
96 kB
Datum
15.11.2012
Erstellt
01.11.12, 06:19
Aktualisiert
01.11.12, 06:19
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 444/2012
Az.: 650
Amt: - 65 BeschlAusf.: - 65 Datum: 26.10.2012
gez. Böcking
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Betriebsausschuss Straßen
Betrifft:
- 20 -
Termin
15.11.2012
BM / Dezernent
29.10.2012
Datum Freigabe -100-
Bemerkungen
beschließend
Bebauungsplan Nr. 58A "Lourdesweg";
Festlegung der Ablösebeträge für die Erschließung
Finanzielle Auswirkungen:
Die Vorlage berührt den Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes Straßen auf der Einnahmeseite.
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
Vorbehaltlich der vorherigen Erfüllung aller Voraussetzungen für die Erschließung des
Bebauungsplansgebietes Nr. 58 A, Lourdesweg, 2. Bauabschnitt, soll bereits jetzt frühzeitig die
notwendige Voraussetzung dafür geschaffen werden, zu gegebener Zeit Ablösevereinbarungen
zur Abwicklung der Erschließungsbeitragspflichten mit den betroffenen Grundstückseigentümern
eingehen zu können.
Gemäß § 133, Absatz 3, Satz 5 Baugesetzbuch sind für die Einräumung der Ablösemöglichkeit
wirksame Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrages im Ganzen bereits vor
Entstehung der Beitragspflicht zu treffen.
1. Erschließungsbeiträge nach den §§ 127 ff. Baugesetzbuch
Das Bebauungsplangebiet Nr. 58 A –Lourdesweg- ist als allgemeines Wohngebiet
ausgewiesen. Demnach sind eingeschränkt auch gewerbeähnliche Nutzungen im Sinne des
Erschließungsbeitragsrechts zulässig und möglich, für die ggf. ein Gewerbezuschlag zu
erheben ist.
Auf Basis der zu erwartenden Straßenherstellungskosten und in Anwendung der
erschließungsbeitragsrechtlichen Verteilungskriterien ergeben sich für die durch den
Lourdesweg erschlossenen Grundstücke im Einzelfall konkret folgende Ablösungsbeträge pro
Quadratmeter Grundstücks- bzw. Verteilungsfläche:
- bei einer eingeschossigen Wohnbebauung
11,174115 Euro
- bei einer zweigeschossigen Wohnbebauung
14,526350 Euro
- bei einer eingeschossigen Bebauung mit Gewerbezuschlag
16,761173 Euro
- bei einer zweigeschossigen Bebauung mit Gewerbezuschlag
20,113408 Euro
2. Kostenerstattungsbetrag für Ausgleichsmaßnahmen nach den §§ 135 a-c Baugesetzbuch
Im maßgeblichen Plangebiet ist eine Grundflächenzahl von 0,4 zulässig.
Auf Basis der geschätzten Herstellungskosten für die durch den Bebauungsplan den
Eingriffsgrundstücken zugeordneten Ausgleichsmaßnahmen (Ausgleich im :„Friesheimer Busch
Nordost“) und in Anwendung der naturschutzrechtlichen Verteilungskriterien ergibt sich für das
Bebauungsplangebiet ein einheitlicher Kostenerstattungsbetrag in Höhe von 1,78 Euro je
Quadratmeter Grundstücksfläche.
Begründung:
Das Umlegungsverfahren „Bebauungsplangebiet Nr. 58 A, Lourdesweg“ ist bereits seit geraumer
Zeit abgeschlossen.
Unmittelbar nach Abschluss des Umlegungsverfahrens haben sich bereits einzelne
Grundstückseigentümer und Bauwillige nach dem Zeitpunkt des Beginns der Erschließung sowie
nach der Höhe der hierfür anfallenden Beiträge und Abgaben erkundigt. Zugleich haben Sie dabei
auch schon das grundsätzliche Interesse und die Bereitschaft zur Ablöse der auf Sie
zukommenden Kosten bekundet.
Die Straßenherstellungskosten sind bereits im Wirtschaftsplan 2012 enthalten. Eine
entsprechende Ausbauplanung, nebst Kostenkalkulation, liegt bereits vor. Mithin lassen sich die
anfallenden Erschließungskosten und -beiträge bereits ablösewirksam beziffern, so dass den
Betroffenen – nach Beschlussfassung über die Ablösebestimmungen - dem Grunde nach auch
bereits entsprechende Kostenauskünfte erteilt werden könnten.
Die Beschlussvorlage für den Straßenausbau wird dem Ausschuss noch gesondert - nach
endgültiger Genehmigung des Wirtschaftsplanes 2012 - in 2013 vorgelegt.
Sodann soll den Ablöseinteressierten tatsächlich auch kurzfristig die Möglichkeit zur Ablöse
eingeräumt werden.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass aus der bloßen Festlegung gültiger
Ablösebestimmungen hingegen noch kein Rechtsanspruch der Betroffenen auf einen zeitnahen
Beginn der Erschließung oder auf den Abschluss von Ablösungsvereinbarungen resultiert.
(Dr. Rips)
-2-