Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
141 kB
Datum
07.03.2012
Erstellt
14.05.12, 18:18
Aktualisiert
14.05.12, 18:18
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 23.02.2012
- Der Bürgermeister Az: SW 2
Nr. der Ratsdrucksache: 502-IX/Z-4
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Sitzungsfolge
Termin
Betriebsausschuss "Stadtwerke"
07.03.2012
Zur Mitteilung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung der Mitteilung:
Anfragen und Mitteilungen
hier: Sachstandsmitteilung zum Thema "Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen"
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Berichterstatter: Herr W. Müller, Fr. Heller
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( ) Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
( ) ja / ( ) nein
( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft
( x ) Anlagen sind beigefügt
( )
( )
Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein
_________________ € jährlich
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Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
10.2
PR
SW 1
SW 2
_________________
Bürgermeister
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4
1. Sachverhalt:
Aufgrund der beabsichtigten Änderung der gesetzlichen Regelung zur Dichtheitsprüfung privater
Abwasserleitungen gemäß § 61 a Landeswassergesetz (LWG) NRW haben die Fraktionen dem
Landtag zwei Gesetzesentwürfe vorgelegt, welche der Landtag in seiner Sitzung am 26.01.2012
vorberaten und zur weiteren Beratung an die Fachausschüsse überwiesen hat.
Darin lehnen CDU und FDP unter anderem die Fristbindung der Dichtheitsprüfung gemeinsam ab
und fordern stattdessen eine Pflicht, neu zu errichtende private Abwasseranlagen zu prüfen. Die
allgemeine Dichtheitsprüfungspflicht soll es nach ihrer Vorstellung künftig nur bei wesentlichen
Änderungsfällen am Abwassersystem oder bei konkretem Verdacht auf starke Verschmutzung
oder eine Gefahr für die Bodenstruktur geben. SPD und Grüne hingegen wollen, dass die Kommunen die Zuleitungskanäle zum öffentlichen Kanal überwachen. Einzelheiten zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen sollen flexibel per Rechtsverordnung geregelt werden.
Seite 2 von Ratsdrucksache 502-IX/Z-4
Nach der letzten Information erfolgt die öffentliche Anhörung am 19.04.2012 im zuständigen
Fachausschuss. Über das Ergebnis der Beratungen oder eine mögliche Kompromisslösung lassen
sich zur Zeit noch keine verlässlichen Aussagen treffen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die
Neuregelung durch den Landtag noch einige Monate in Anspruch nehmen könnte.
Die Kommunalen Spitzenverbände, die im Gesetzgebungsverfahren angehört werden, haben eine
Presseerklärung abgegeben und u.a. folgende Position bezogen:
„Der Gleichbehandlungsgrundsatz und das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Rechtsetzungskompetenz der gewählten Volksvertreter müssen gewahrt bleiben. Haus- und Grundstückseigentümer einer Kommune dürfen nicht unterschiedlich behandelt werden.
An der Verpflichtung der Haus- und Grundstückseigentümer zur Zustandserfassung und Funktionsprüfung auf privaten Grundstücken in Wasserschutzgebieten und vergleichbaren Flächen bis zum
31.12.2015 sollte grundsätzlich festgehalten werden. Bei Funktionsprüfungen auf allen weiteren
Flächen kann die Frist verlängert werden, beispielsweise bis zum 31.12.2023. Für die Wiederholungsprüfung sollte ein Zeitintervall von 20 Jahren bei gewerblich genutzten Grundstücken und 30
Jahren bei Wohngebäuden eingeführt werden.
Die Sanierungspflicht bei privaten Abwasserleitungen sollte – wie bisher – von der Schwere des
Schadens und den lokalen Erfordernissen abhängen. Um eine Überforderung der Haus- und
Grundstückseigentümer zu verhindern, sollte die derzeitige Praxis der Härtefallregelung in Verbindung mit Fördermöglichkeiten seitens der NRW Bank klarer geregelt und ausgeweitet werden.“
Entsprechend der Empfehlung der Kommunalen Spitzenverbände beabsichtigt die Stadt Bad
Münstereifel, weiterhin die Entwicklung im Landtag abzuwarten und zunächst keine Dichtheitsnachweise anzufordern. Erlassene und bestehende Satzungen zu § 61 a LWG NRW sollen gemäß der Ausführungen der Kommunalen Spitzenverbände aufrecht erhalten bleiben, weil § 61 a
LWG NRW nach wie vor gültiges Landesrecht ist und er auch durch den Beschluss des Umweltausschusses des Landtages am 14.12.2011 keine Änderung erfahren hat.
Den Grundstückseigentümern wurde durch Veröffentlichung in der Gießkanne Nr. 50/2011 vom
16.12.2011 und Nr. 5/2012 vom 03.02.2012 geraten, abzuwarten und sich im Zweifelsfall mit der
Stadt in Verbindung zu setzen. Auch in der regionalen Presse ist umfangreich über den Sachstand
zur Dichtheitsprüfung berichtet worden.
Ausführliche Informationen sind außerdem auf der Internetseite der Stadt Bad Münstereifel unter
dem Link
http://www.bad-muenstereifel.de/seiten/eigenbetriebe/Stadtwerke/betrzw_abwasser/
Dichtheitspruefung.php
für die Grundstückseigentümer bereitgestellt. Diese Dokumente sind als Anlage beigefügt.
2. Rechtliche Würdigung
Keine
3. Finanzielle Auswirkungen
Keine
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
Keine
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
Keine
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
Keine