Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
128 kB
Datum
07.03.2012
Erstellt
14.05.12, 18:18
Aktualisiert
14.05.12, 18:18
Stichworte
Inhalt der Datei
ARBEITSGEMEINSCHAFT DER KOMMUNALEN SPITZENVERBÄNDE NORDRHEIN-WESTFALEN
Presseerklärung
StGB NRW-Numm. 02/2012
Düsseldorf, 24. Januar 2012
Städte, Kreise und Gemeinden zur Funktionsprüfung bei Abwasseranlagen
Kommunale Spitzenverbände fordern:
Kanal-TÜV sozial- und umweltverträglich weiterentwickeln
Die kommunalen Spitzenverbände in NRW fordern alle im Landtag vertretenen
Parteien auf, eine gemeinsame Lösung zu suchen, um die Funktionsprüfung bei
privaten Abwasseranlagen (Kanal-TÜV) sozial- und umweltverträglich
weiterzuentwickeln. Dabei darf es nicht zu einer Ungleichbehandlung der
Bürgerinnen und Bürger sowie der Kommunen kommen.
Die Geschäftsführer der kommunalen Spitzenverbände des Landes NordrheinWestfalen, Dr. Stephan Articus, Städtetag NRW, Dr. Bernd Jürgen Schneider, Städteund Gemeindebund NRW, und Dr. Martin Klein, Landkreistag NRW, erklärten heute:
„Viele Kommunen haben aus Verantwortung für den Trinkwasserschutz die
Funktionsprüfung bei privaten Abwasseranlagen (Kanal-TÜV) nach den Vorgaben
der Bundes- und Landesgesetze in kommunalen Satzungen verankert.
Hunderttausende Haus- und Grundstückseigentümer haben in den vergangenen
Jahren aus ökologischer Verantwortung und in Kooperation mit den Städten und
Gemeinden die Abwasserleitungen ihrer Häuser überprüfen und – soweit
erforderlich – auch sanieren lassen. Die jetzt im Landtag diskutierte
Weiterentwicklung des so genannten Kanal-TÜV sollte Engagement und
Verantwortungsbewusstsein nicht bestrafen, sondern angemessen
berücksichtigen.“
Bei den kommunalen Satzungen und Sanierungsbescheiden wurde vielfach auf die
Finanzierungsmöglichkeiten der Haus- und Grundstückseigentümer bei der
Funktionsprüfung und Sanierung der Abwasserleitungen Rücksicht genommen,
sodass häufig einzelfallbezogene Härtefallregelungen praktiziert wurden.
Städtetag NRW
Gereonstraße 18-32
50670 Köln
Tel. 0221.3771.0
www.staedtetag-nrw.de
Landkreistag NRW
Kavalleriestr. 8
40213 Düsseldorf
Tel. 0211.300941.0
www.lkt-nrw.de
Städte- und Gemeindebund NRW
Kaiserswerther Str. 199/201
40474 Düsseldorf
Tel. 0211.4587.1
www.kommunen-in-nrw.de
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Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände des Landes NordrheinWestfalen stellt daher aus kommunaler Sicht folgende Bedingungen für die
Zustimmung zu der Weiterentwicklung des Kanal-TÜV:
Der Gleichbehandlungsgrundsatz und das Vertrauen der Bürgerinnen und
Bürger in die Rechtsetzungskompetenz der gewählten Volksvertreter müssen
gewahrt bleiben. Haus- und Grundstückseigentümer einer Kommune dürfen
nicht unterschiedlich behandelt werden.
Ein kommunales Wahlrecht für die Funktionsprüfung, das jetzt diskutiert
wird, darf nicht zu einer Benachteiligung der Kommunen führen, die sich seit
Jahren für die Anlagensicherheit in Wasserschutzgebieten und sauberes
Trinkwasser engagieren. Auch wird eine generelle Pflicht der Kommunen, die
Funktionsprüfung analog der hessischen Regelung durchzuführen,
abgelehnt. Denn diese hätte für das Land Konnexitätszahlungen (Wer
bestellt, zahlt!) zur Folge.
An der Verpflichtung der Haus- und Grundstückseigentümer zur
Zustandserfassung und Funktionsprüfung auf privaten Grundstücken in
Wasserschutzgebieten und vergleichbaren Flächen bis zum 31.12.2015 sollte
grundsätzlich festgehalten werden. Bei Funktionsprüfungen auf allen
weiteren Flächen kann die Frist verlängert werden, beispielsweise bis zum
31.12.2023. Für die Wiederholungsprüfung sollte ein Zeitintervall von 20
Jahren bei gewerblich genutzten Grundstücken und 30 Jahren bei
Wohngebäuden eingeführt werden.
Die Sanierungspflicht bei privaten Abwasserleitungen sollte – wie bisher –
von der Schwere des Schadens und den lokalen Erfordernissen abhängen. Um
eine Überforderung der Haus- und Grundstückseigentümer zu verhindern,
sollte die derzeitige Praxis der Härtefallregelung in Verbindung mit
Fördermöglichkeiten seitens der NRW.Bank klarer geregelt und ausgeweitet
werden.
Die Überlegungen im politischen Raum, für die Bestimmung der Prüffrist
bzw. der Sanierungsfrist an etwaige Schwellenwerte anzuknüpfen, werden
abgelehnt. Schwellenwerte, wie z.B. 200 Kubikmeter Schmutzwasseranfall
pro Grundstück und Jahr, bei deren Unterschreiten auf die Vorgabe einer
Prüfpflicht oder einer Sanierungsfrist verzichtet wird, sind weder
vollzugsfähig noch mit dem wasserrechtlichen Vorsorgegrundsatz vereinbar.
Kontakt:
Städtetag Nordrhein-Westfalen, Pressesprecher Volker Bästlein, Tel. 0221/3771-270
Landkreistag Nordrhein-Westfalen, Pressesprecherin Dr. Andrea Garrelmann, Tel. 0211/300491-320
Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen, Pressesprecher Martin Lehrer, Tel. 0211/4587-230