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Mitteilungsvorlage (Anlage 3 zur Mitteilungsvorlage 502-IX/Z-4)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
128 kB
Datum
07.03.2012
Erstellt
14.05.12, 18:18
Aktualisiert
14.05.12, 18:18
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ARBEITSGEMEINSCHAFT DER KOMMUNALEN SPITZENVERBÄNDE NORDRHEIN-WESTFALEN Presseerklärung StGB NRW-Numm. 02/2012 Düsseldorf, 24. Januar 2012 Städte, Kreise und Gemeinden zur Funktionsprüfung bei Abwasseranlagen Kommunale Spitzenverbände fordern: Kanal-TÜV sozial- und umweltverträglich weiterentwickeln Die kommunalen Spitzenverbände in NRW fordern alle im Landtag vertretenen Parteien auf, eine gemeinsame Lösung zu suchen, um die Funktionsprüfung bei privaten Abwasseranlagen (Kanal-TÜV) sozial- und umweltverträglich weiterzuentwickeln. Dabei darf es nicht zu einer Ungleichbehandlung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Kommunen kommen. Die Geschäftsführer der kommunalen Spitzenverbände des Landes NordrheinWestfalen, Dr. Stephan Articus, Städtetag NRW, Dr. Bernd Jürgen Schneider, Städteund Gemeindebund NRW, und Dr. Martin Klein, Landkreistag NRW, erklärten heute: „Viele Kommunen haben aus Verantwortung für den Trinkwasserschutz die Funktionsprüfung bei privaten Abwasseranlagen (Kanal-TÜV) nach den Vorgaben der Bundes- und Landesgesetze in kommunalen Satzungen verankert. Hunderttausende Haus- und Grundstückseigentümer haben in den vergangenen Jahren aus ökologischer Verantwortung und in Kooperation mit den Städten und Gemeinden die Abwasserleitungen ihrer Häuser überprüfen und – soweit erforderlich – auch sanieren lassen. Die jetzt im Landtag diskutierte Weiterentwicklung des so genannten Kanal-TÜV sollte Engagement und Verantwortungsbewusstsein nicht bestrafen, sondern angemessen berücksichtigen.“ Bei den kommunalen Satzungen und Sanierungsbescheiden wurde vielfach auf die Finanzierungsmöglichkeiten der Haus- und Grundstückseigentümer bei der Funktionsprüfung und Sanierung der Abwasserleitungen Rücksicht genommen, sodass häufig einzelfallbezogene Härtefallregelungen praktiziert wurden. Städtetag NRW Gereonstraße 18-32 50670 Köln Tel. 0221.3771.0 www.staedtetag-nrw.de Landkreistag NRW Kavalleriestr. 8 40213 Düsseldorf Tel. 0211.300941.0 www.lkt-nrw.de Städte- und Gemeindebund NRW Kaiserswerther Str. 199/201 40474 Düsseldorf Tel. 0211.4587.1 www.kommunen-in-nrw.de -2- Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände des Landes NordrheinWestfalen stellt daher aus kommunaler Sicht folgende Bedingungen für die Zustimmung zu der Weiterentwicklung des Kanal-TÜV:  Der Gleichbehandlungsgrundsatz und das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Rechtsetzungskompetenz der gewählten Volksvertreter müssen gewahrt bleiben. Haus- und Grundstückseigentümer einer Kommune dürfen nicht unterschiedlich behandelt werden.  Ein kommunales Wahlrecht für die Funktionsprüfung, das jetzt diskutiert wird, darf nicht zu einer Benachteiligung der Kommunen führen, die sich seit Jahren für die Anlagensicherheit in Wasserschutzgebieten und sauberes Trinkwasser engagieren. Auch wird eine generelle Pflicht der Kommunen, die Funktionsprüfung analog der hessischen Regelung durchzuführen, abgelehnt. Denn diese hätte für das Land Konnexitätszahlungen (Wer bestellt, zahlt!) zur Folge.  An der Verpflichtung der Haus- und Grundstückseigentümer zur Zustandserfassung und Funktionsprüfung auf privaten Grundstücken in Wasserschutzgebieten und vergleichbaren Flächen bis zum 31.12.2015 sollte grundsätzlich festgehalten werden. Bei Funktionsprüfungen auf allen weiteren Flächen kann die Frist verlängert werden, beispielsweise bis zum 31.12.2023. Für die Wiederholungsprüfung sollte ein Zeitintervall von 20 Jahren bei gewerblich genutzten Grundstücken und 30 Jahren bei Wohngebäuden eingeführt werden.  Die Sanierungspflicht bei privaten Abwasserleitungen sollte – wie bisher – von der Schwere des Schadens und den lokalen Erfordernissen abhängen. Um eine Überforderung der Haus- und Grundstückseigentümer zu verhindern, sollte die derzeitige Praxis der Härtefallregelung in Verbindung mit Fördermöglichkeiten seitens der NRW.Bank klarer geregelt und ausgeweitet werden.  Die Überlegungen im politischen Raum, für die Bestimmung der Prüffrist bzw. der Sanierungsfrist an etwaige Schwellenwerte anzuknüpfen, werden abgelehnt. Schwellenwerte, wie z.B. 200 Kubikmeter Schmutzwasseranfall pro Grundstück und Jahr, bei deren Unterschreiten auf die Vorgabe einer Prüfpflicht oder einer Sanierungsfrist verzichtet wird, sind weder vollzugsfähig noch mit dem wasserrechtlichen Vorsorgegrundsatz vereinbar. Kontakt: Städtetag Nordrhein-Westfalen, Pressesprecher Volker Bästlein, Tel. 0221/3771-270 Landkreistag Nordrhein-Westfalen, Pressesprecherin Dr. Andrea Garrelmann, Tel. 0211/300491-320 Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen, Pressesprecher Martin Lehrer, Tel. 0211/4587-230