Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
51 kB
Datum
07.03.2012
Erstellt
14.05.12, 18:18
Aktualisiert
14.05.12, 18:18
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Hauptgeschäftsführer
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Schnellbrief 11/2012
An die
Mitgliedsstädte und -gemeinden
Aktenzeichen: II/2 24-30 qu-qu
Ansprechpartner/in: Hauptreferent Dr. jur. Peter
Queitsch
Durchwahl 0211•4587-237
23.01.2012
Sachstand zu § 61 a LWG NRW - Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen
Sehr geehrte Damen und Herren Bürgermeisterinnen und Bürgermeister,
mit Schnellbrief vom 15.12.2011 hatten wir zuletzt über den Sachstand zu Dichtheitsprüfungen bei privaten Abwasserleitungen
gemäß § 61 a LWG NRW informiert. Zwischenzeitlich liegt sowohl ein Gesetzentwurf der Landtags-Fraktionen der CDU und der
FDP vom 19.12.2011 (LT-DS 15/3563 - Anlage 1 ) sowie der Fraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen vom 17.1.2012 (LT-DS
15/3769; Anlage 2) zur Änderung des 61 a LWG NRW vor.
Zu dem Gesetzentwurf der Landtags-Fraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen ist für Januar 2012 angekündigt, dass der
Entwurf einer Rechtsverordnung vorgelegt werden soll. Diese Rechtsverordnung soll alle Fragestellungen im Zusammenhang
mit der Zustandsüberprüfung bei privaten Abwasserleitungen regeln. Sie wird im Gesetzentwurf in § 61 Abs. 2 LWG NRW vorgesehen. Deshalb soll der § 61 a LWG NRW ersatzlos gestrichen werden.
In einem neuen § 53 Abs. 1 e LWG NRW-Entwurf soll geregelt werden, dass die Gemeinde den Zustand und die Funktionsfähigkeit
der Zuleitungskanäle zum öffentlichen Kanal nach Maßgabe einer künftigen Rechtsverordnung nach § 61 Abs. 2 LWG NRWEntwurf zu überwachen oder sich entsprechende Nachweise des Grundstückseigentümers vorlegen lassen muss. Dabei sind
mit den Zuleitungskanälen alle Abwasserleitungen gemeint, die nicht zur öffentlichen Abwasseranlage gehören. Dieses bestimmt die Stadt bzw. Gemeinde in ihrer Abwasserbeseitigungssatzung. Die Gemeinde kann sich darauf beschränken, sich nur
entsprechende Nachweise des Grundstückseigentümers vorlegen zu lassen. Die heutige Regelung in § 61 a Abs. 2 LWG NRW
(satzungsrechtliche Regelungsbefugnis für Inspektionsöffnungen/Einsteigeschächte) soll zukünftig in § 61 Abs. 4 LWG NRW
fortgeführt werden.
1. Empfehlung für die Praxis
Den Städten und Gemeinden wird empfohlen, das Gesetzgebungsverfahren im Landtag abzuwarten. Es gilt daher weiterhin
folgende Empfehlung für die Verwaltungspraxis:
Bestehende Satzungen zu § 61 a LWG NRW sollten aufrecht erhalten bleiben, weil der § 61 a LWG NRW nach wie vor gültiges
Landesrecht ist und auch durch den Beschluss des Umweltausschusses des Landtages am 14.12.2011 keine Änderung erfahren
hat. Es ist völlig offen, welche der o.g. Gesetzentwürfe im Landtag eine Mehrheit finden wird.
Für diejenigen Städte und Gemeinden, die noch keine Satzungen auf der Grundlage des § 61 a Abs. 5 LWG NRW erlassen haben,
wird die Empfehlung gegeben, ebenfalls erst einmal die weitere Entwicklung abzuwarten. Diese Empfehlung ergeht vor dem
- !Ungültige Zeicheneinstellung -
-2Hintergrund, dass gesetzlich ohnehin für jede bestehende Abwasserleitung, die Schmutzwasser führt und die noch nie auf
Dichtheit geprüft worden ist, gilt, dass diese bis zum 31.12.2015 erstmalig auf Dichtheit geprüft worden sein muss. Hiernach
verbleibt noch genügend Zeit (nahezu 4 Jahre), um etwa die gesetzliche Frist durch den Erlass einer Satzung zu verlängern.
Ebenso kann über eine Verkürzung der gesetzlichen Frist noch im Jahr 2012 oder 2013 entschieden werden, wenn der Landtag
NRW endlich Klarheit geschaffen hat.
2. Zum Gesetzgebungsverfahren
Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hat mit Datum vom 13.01.2012 ein Positionspapier zur Zustandserfassung und Funktionsüberprüfung bei privaten Abwasserleitungen verfasst. Dieses Positionspapier ist als Anlage 3 diesem
Schnellbrief beigefügt.
Das Positionspapier ist zwischenzeitlich nicht nur Herrn Umweltminister Remmel, sondern auch dem Chef der Staatskanzlei,
Herrn Lersch-Mense, sowie dem Landtagspräsidenten, Herrn Uhlenberg, zugeleitet worden. In dem Positionspapier werden
folgende Grundpositionen für das weitere Gesetzgebungsverfahren eingenommen:
• Verlässlichkeit staatlichen Handelns
Bei der bevorstehenden Änderung des § 61 a LWG NRW ist dem aktuellen Umsetzungsstand in den Kommunen in NordrheinWestfalen angemessen Rechnung zu tragen, damit insbesondere kein gravierender Vertrauensverlust bei den Bürgerinnen
und Bürgern eintritt, die die Dichtheitsprüfung bislang gesetzeskonform umgesetzt haben.
• Landesrechtlicher Anpassungsbedarf
Das Land NRW ist nach § 23 Abs. 3 WHG berechtigt, eine Rechtsverordnung zu erlassen, die die Pflicht zur Zustandsüberprüfung bei privaten Abwasserleitungen konkretisiert.
• Beibehaltung der Überprüfungs- und Sanierungsfristen
Es ist erforderlich, dass weiterhin an einer für alle Gebäude geltenden Frist für die Durchführung von Dichtheitsprüfungen
und die Sanierung von mittleren und großen Schäden festgehalten wird.
• keine Schwellenwerte
Der Presse war zu entnehmen, dass an etwaige Schwellenwerte angeknüpft werden soll. Schwellenwerte , wie z.B. 200 m3
Schmutzwasseranfall pro Grundstück und Jahr, bei deren Unterschreiten auf die Vorgabe einer Prüfpflicht oder einer Sanierungsfrist verzichtet wird, sind weder vollzugsfähig noch mit dem wasserrechtlichen Vorsorgegrundsatz vereinbar.
• Zuständigkeit des Betreibers der privaten Abwasserleitung
Eine generelle operative Zuständigkeit der Kommunen wird abgelehnt, da sie abgabenrechtliche Probleme erzeugt und in
vielen Kommunen bereits Eigentümer tätig geworden sind. Es werden hierdurch auch neue abgabenrechtliche Problemstände erzeugt.
Die Geschäftsstelle wird über den weiteren Fortgang berichten.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Bernd Jürgen Schneider