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Beschlussvorlage (Anregung gem. § 24 Gemeindeordnung NRW; Antrag auf Sperrung der Landesstraße 165 (Nöthener Str./Große Bleiche) für den Schwerlastverkehr)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
100 kB
Datum
26.06.2012
Erstellt
21.06.12, 18:18
Aktualisiert
21.06.12, 18:18
Beschlussvorlage (Anregung gem. § 24 Gemeindeordnung NRW;
Antrag auf Sperrung der Landesstraße 165 (Nöthener Str./Große Bleiche) für den Schwerlastverkehr) Beschlussvorlage (Anregung gem. § 24 Gemeindeordnung NRW;
Antrag auf Sperrung der Landesstraße 165 (Nöthener Str./Große Bleiche) für den Schwerlastverkehr) Beschlussvorlage (Anregung gem. § 24 Gemeindeordnung NRW;
Antrag auf Sperrung der Landesstraße 165 (Nöthener Str./Große Bleiche) für den Schwerlastverkehr)

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Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 15.06.2012 - Der Bürgermeister Az: 32-52-39 Rei. Nr. der Ratsdrucksache: 845-IX __________________________________________________________________________ Beratungsfolge Termin Haupt- und Finanzausschuss 26.06.2012 Zur Beratung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Anregung gem. § 24 Gemeindeordnung NRW; Antrag auf Sperrung der Landesstraße 165 (Nöthener Str./Große Bleiche) für den Schwerlastverkehr __________________________________________________________________________ Berichterstatter: Herr Reidenbach __________________________________________________________________________ ( ) Kosten €: ( ) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung ( ) ja / ( ) nein ( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( ) Anlagen sind beigefügt ( ) ( ) Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Deckung: Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein _________________ € jährlich __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA 10.2 PR AL Dez _________________ Bürgermeister __________________________________________________________________________ An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen: __________________________________________________________________________ ( ) zurückgezogen ( ) vertagt ( ) von der Tagesordnung abgesetzt ( ) verwiesen in den _________________________________________________________ Abstimmungsergebnis: HFA ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK2@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK3@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK4@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Seite 2 von Ratsdrucksache 845-IX 1. Sachverhalt: Mit dem beigefügten Schreiben vom 13.06.2012 legen eine Bürgerin und zwei Bürger aus Nöthen und Gilsdorf eine Anregung gem. § 24 Gemeindeordnung NRW (GO) vor. Sachinhalt der Anregung ist, dass die zuständigen Beschlussgremien der Stadt Bad Münstereifel die Verwaltung beauftragen sollen, beim zuständigen Straßenbaulastträger (Landesbetrieb Straßenbau NRW) und bei der Straßenverkehrsbehörde (Kreis Euskirchen) die Sperrung der Landesstraße 165 (L 165) für den Schwerlastverkehr ab 12 t zul. Gesamtgewicht für die Bereiche Nöthener Straße und Große Bleiche zu beantragen. Als Begründung führen die Verfasser der Anregung an, dass insbesondere durch die enge Fahrbahnführung in den Kurvenbereichen längere LKW-Sattelzüge die Gegenfahrbahn mitbenutzen müssen. Hierdurch kam es in einem konkreten Fall zu einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, den die Verfasser des Schreibens schildern. Darüber hinaus wurden von den Verfassern noch weitere vergleichbare Situationen beobachtet, in denen ein Befahren der Kurvenradien durch LKW-Sattelzüge nur unter Mitbenutzung der Gegenfahrbahn möglich war. Dem Schreiben wurden zwei Unterschriftenlisten beigefügt, welches von weiteren 21 Bürger/Innen –überwiegend aus den Ortsteilen Nöthen und Gilsdorf– sowie von sechs Bürger/Innen aus Nachbarkommunen unterzeichnet wurde. 2. Rechtliche Würdigung Jeder hat gem. § 24 GO das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat oder die Bezirksvertretung zu wenden. Die Zuständigkeiten der Ausschüsse, der Bezirksvertretungen und des Bürgermeisters werden hierdurch nicht berührt. Die Erledigung von Anregungen und Beschwerden kann der Rat einem Ausschuss übertragen. Die näheren Einzelheiten regelt die Hauptsatzung der Stadt Bad Münstereifel wie folgt: „Anregungen und Beschwerden müssen Angelegenheiten betreffen, die in den Aufgabenbereich der Stadt Bad Münstereifel fallen. Anregungen und Beschwerden, die nicht in den Aufgabenbereich der Stadt Bad Münstereifel fallen, sind vom Bürgermeister an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Der Antragsteller ist hierüber zu unterrichten. Eingaben, die weder Anregungen noch Beschwerden zum Inhalt haben (z. B. Fragen, Erklärungen, Ansichten etc.), sind ohne Beratung vom Bürgermeister zurückzugeben. Für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden i. S. von Abs. 1 bestimmt der Rat den Haupt- und Finanzausschuss.“ Die rechtliche Zuständigkeit für die entsprechende Sperrung obliegt der Straßenverkehrsbehörde unter Beteiligung des Straßenbaulastträgers. Die Verfasser der Anregung wenden sich in Kenntnis dieser Zuständigkeiten an die Entscheidungsgremien des Rates, mit der Bitte, dass sich die Stadt Bad Münstereifel bei den zuständigen Behörden für die Umsetzung der Anregung einsetzt. 3. Finanzielle Auswirkungen Keine Auswirkungen für die Stadt Bad Münstereifel. 4. Organisatorische und personelle Auswirkungen Keine Auswirkungen für die Stadt Bad Münstereifel. 5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen Die geschilderten Gefahrensituationen sind nachvollziehbar. Eine verkehrsrechtliche Umsetzung der Anregung ist jedoch nur möglich, wenn entsprechende alternative Fahrtstrecken zur Verfü- Seite 3 von Ratsdrucksache 845-IX gung stehen. Die alternative Anfahrt über die Bundesstraße 51 (B 51), Bitburger Straße in Eicherscheid, ist jedoch bereits für Gefahrguttransporte gesperrt. Auch ist zu prüfen, inwiefern eine Sperrung ab 12 t zul. Gesamtgewicht verhältnismäßig ist. Hierunter würden beispielsweise auch bereits Dreiachser-LKW in der Größe eines Müllabfuhrfahrzeuges fallen. Ggf. wäre eine Sperrung ab 18 t zul. Gesamtgewicht oder aber für LKW-Züge mit einer Gesamtlänge von mehr als 12 m sinnvoller. Auch muss weiterhin ein direkter Anlieferverkehr für kernstädtische Betriebe und Haushalte möglich bleiben. Der Haupt- und Finanzausschuss kann die Anregung befürworten und die Verwaltung beauftragen, die Anregung bei den zuständigen Behörden vorzulegen und zu unterstützen oder zur weiteren Beratung in den fachlich zuständigen Stadtentwicklungsausschuss verweisen. 6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel Keine Auswirkungen für die Stadt Bad Münstereifel. 7. Beschlussvorschlag: Um Beratung wird gebeten.