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Beschlusstext (2. Änderung des Bebauungsplanes T 1, Tondorf, Teilbereich Akazienstraße; Änderung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 BauGB Beratung und Beschlussfassung über vorgetragene Stellungnahmen der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie der Nachbarkommunen im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs mit Begründung gem. §§ 3 und 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) sowie Satzungsbeschluss gem. § 10 BauGB)

Daten

Kommune
Nettersheim
Größe
346 kB
Datum
12.12.2017
Erstellt
19.12.17, 10:00
Aktualisiert
19.12.17, 10:00

Inhalt der Datei

Beschluss aus der 18. Sitzung des Rates der Gemeinde Nettersheim (X. Legislaturperiode) am Dienstag, 12.12.2017 im Holzkompetenzzentrum in Nettersheim. Punkt : 2. Änderung des Bebauungsplanes T 1, Tondorf, Teilbereich Akazienstraße; Änderung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 BauGB Beratung und Beschlussfassung über vorgetragene Stellungnahmen der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie der Nachbarkommunen im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs mit Begründung gem. §§ 3 und 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) sowie Satzungsbeschluss gem. § 10 BauGB - Vorlage 732 /X.L. Z.2 - Beschluss: Es wird beschlossen: 1. Der Aufstellungsbeschluss vom 04.07.2017 wird dahingehend geändert, dass eine Teilfläche des Grundstückes Gemarkung Tondorf, Flur 4 Nr. 237 (vorher: Nr. 187) in einer Größe von rd. 350 qm in den Geltungsbereich des Einfachen Bebauungsplanes T 1, Tondorf, mit aufgenommen wird. Der Beschluss zur Änderung des Aufstellungsbeschlusses wird hiermit gem. § 2 Abs. 1 BauGB gefasst. 2. Es wird darüber hinaus beschlossen, zur Durchführung des Verfahrens § 13b BauGB (beschleunigtes Verfahren) anzuwenden. 3. Zu den vorgetragenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der benachbarten Kommunen im Rahmen der Öffentlichen Auslegung des Planentwurfes mit Begründung gem. §§ 3 und 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) zur 2. Änderung des Einfachen Bebauungsplanes T 1, Teilbereich „Akazienstraße“ im beschleunigten Verfahren gem. § 13 b) BauGB werden die nachfolgend dargestellten Abwägungen vorgenommen und die empfohlenen Beschlüsse gefasst. Lfd.Nr. Betroffener Bürger/Be-hörde, Träger öffentlicher Belange Vorgebrachte Stellungnahme, Bedenken, Anregungen Abwägung der Gemeinde Beschluss 1 Gemeinde Schreiben Die Planung gilt als mit der Gemeinde Dahlem abgestimmt. Kenntnis nehmen Dahlem, vom 29.09.2017 2 LVR-Dezernat Gebäudeund Liegenschaftsmanage ment, Köln, Schreiben vom 29.09.2017 Es liegt keine Betroffenheit bezogen auf die Liegenschaften des LVR vor. Diese Stellungnahme gilt nicht für das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege, Bonn. Kenntnis nehmen 3 DB Immobilien, Köln, Schreiben vom 02.10.2017 e-regio, Euskirchen, Schreiben vom 09.10.2017 Keine Anregungen und Bedenken. Kenntnis nehmen Keine Bedenken Kenntnis nehmen Bezirksregierung Düsseldorf, Schreiben vom 09.10.2017 Luftbilder aus den Jahren 1939 – 1945 und andere historische Unterlagen liefern keine Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln im beantragten Bereich. Daher ist eine Überprüfung des beantragten Bereichs auf Kampfmittel nicht erforderlich. Eine Garantie auf Kampfmittelfreiheit kann gleichwohl nicht gewährt werden. Sofern Kampfmittel gefunden werden, sind die Bauarbeiten sofort einzustellen und die zuständige Ordnungsbehörde oder eine Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. empfehle ich eine Sicherheitsdetektion. Beachten Sie in diesem Fall auf unserer Internetseite das Merkblatt für Baugrundeingriffe. 4 5 Abwägung der Gemeinde: Unter Nr. 7.2 der Begründung wurde bereits ein Hinweis zur Kampfmittelbeseitigung aufgenommen, so dass die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen ist. 6 Kreis-EnergieVersorgung Schleiden, Kall, Schreiben vom 10.10.2017 Keine Bedenken 7 Geologischer NRW, Schreiben 10.10.2017 Das Plangebiet befindet sich über verkarstungsfähigem Kalkund Kalkmergelstein (Givet der Eifelkalkmulden/Devon). Bei der Baugrunduntersuchung und bei Gründungsarbeiten sind folgende Aspekte zu berücksichtigen: Dienst Krefeld, vom 1. Unterirdische Hohlräume nicht auszuschließen. Niederschrift der Sitzung des Rates vom 12.12.2017 Kenntnis nehmen Kenntnis nehmen sind Seite 2 2. Die den Kluftgrundwasserleiter schützenden Deckschichten sind innerhalb des Plangebiets unterschiedlich mächtig. 3. Der Kluftgrundwasserleiter ist sehr verschmutzungsempfindlich. Bei den Bohr- und Bauarbeiten sind Verunreinigungen des FKarstkluftgrundwasserleiters auszuschließen (Grundwasserschutz). Bei Bohrarbeitten im Karstgrundwasserleiter kommt nur Trinkwasser als Spülmittel in Frage. Baugrundeigenschaften Baugrunduntersuchung Ich empfehle, die Baugrundeigenschaften, insbesondere hinsichtlich der Tragfähigkeit und des Setzungsverhaltens, objektbezogen zu untersuchungen und zu bewerten. 8 Bezirksregierung Arnsberg, Dortmund, Schreiben vom 12.10.2017 Abwägung der Gemeinde: Betroffen von dieser 2. Änderung ist lediglich das Grundstück Gemarkung Tondorf, Flur 4 Nr. 237. Dem Eigentümer ist zu empfehlen, die vorgetragenen Aspekte des Geologischen Dienstes im Rahmen seiner weiteren Baumaßnahmen zu berücksichtigen. Aus bergbehördlicher Sicht werden keine Bedenken oder Anregungen vorgetragen. Hinweis: Die o. g. Planfläche liegt über dem auf Branstein und Eisenerz verliehenen, inzwischen erloschenen Bergwerksfeld „Engelgau“, dessen letzte Eigentümerin nach meinen Erkenntnissen nicht mehr erreichbar ist. In den hier vorhandenen Unterlagen ist im Bereich der Änderungsfläche kein Bergbau aus der Vergangenheit dokumentiert. Bearbeitungshinweis: Diese Stellungnahme wurde bezüglich der bergbaulichen Verhältnisse auf Grundlage des aktuellen Kenntnisstandes erarbeitet. Die Bezirksregierung Arnsberg hat die zugrundeliegenden Daten mit der zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erforderlichen Sorgfalt erhoben und zusammengestellt. Die fortschreitende Auswertung und Überprüfung der vorhandenen Unterlagen sowie neue Erkenntnisse können zur Folge haben, dass es im Zeitverlauf zu abweichenden Niederschrift der Sitzung des Rates vom 12.12.2017 Dem Eigentümer des Grundstückes Gemarkung Tondorf, Flur 4 Nr. 237 sind die vorgetragenen Aspekte des Geologischen Dienstes NRW zur Beachtung vorzulegen. Seite 3 Informationsgrundlagen auch in Bezug auf den heir geprüften Vorhabens- oder Planbereich kommt. Eine Gewähr für die Richtikeit, Vollständigkeit und Genauigkeit der Daten kann insoweit nicht übernommen werden. Soweit Sie als berechtigte öffentliche Stelle Zugang zur Behördenversion des Fachinformationssystems „Gefährdungspotentiale des Untergrundes in NRW“ (FIS GDU) besitzen, haben Sie hierdurch die Möglichkeit, den jeweils aktuellen Stand der hiesigen Erkenntnis zur bergbaulichen Situation zu überprüfen. Details über die Zugangsund Informationsmöglichkeiten dieses Auskunftssystems finden Sie auf der Homepage der Bezirksregierung Arnsberg (www.bra.nrw.de) mithilfe des Suchbegriffs „Behördenversion GDU“. 9 IHK Schreiben 20.10.2017 Aachen, vom 10 Kreis Euskirchen, Abt. Kreisentwicklung und Planung, Schreiben vom 27.10.2017 Abwägung der Gemeinde: Betroffen von dieser 2. Änderung ist lediglich das Grundstück Gemarkung Tondorf, Flur 4 Nr. 237. Es wird vorgeschlagen, den Eigentümer über die den Hinweis der Bezirksregierung Arnsberg zu unterrichten. Keine Bedenken Der Eigentümer des Grundstückes Gemarkung Tondorf, Flur 4 Nr. 237 ist über den Hinweis der Bezirksregierung Arnsberg zu unterrichten. Kenntnis nehmen. Ich bitte, die nachfolgende Anregung und Stellungnahme zu berücksichtigen: Untere Bodenschutzbehörde: Unter Berücksichtigung der festgelegten ökologischen Ausgleichsund Ersatzmaßnahmen, bestehen gegen die mit der Realisierung des Vorhabens einhergehende zusätzliche Versiegelung aus bodenschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken. Abwägung der Gemeinde: Es wird empfohlen, den Umfang der ergänzenden ökologischen Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens mit der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Euskirchen abzustimmen und diese auf dem Grundstück Gemarkung Tondorf, Flur 4 Nr. 237 vorzunehmen. Die textliche Festsetzung sowie die Begründung sind entsprechend zu ergänzen. Niederschrift der Sitzung des Rates vom 12.12.2017 In die textliche Festsetzung sowie in die Begründung ist ergänzend aufzunehmen, dass der Umfang der ergänzenden ökologischen Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahre ns mit der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen und diese auf dem Grundstück Seite 4 Gemarkung Tondorf, Flur 4 Nr. 237 vorzunehmen ist. 11 Wasserverband EifelRur, Düren, Schreiben vom 30.10.2017 Es werden keine Bedenken geäußert. 12 LVR-Amt für Bodendenkmalpflege, Bonn, Schreiben vom 06.11.2017 Auf Basis der derzeit für das Plangebiet verfügbaren Unterlagen sind keine Konflikte zwischen der Planung und den öffentlichen Interessen des Bodendenkmalschutzes zu erkennen. Zu beachten ist dabei jedoch, dass Untersuchungen zum Ist-Bestand an Bodendenkmälern in dieser Fläche nicht durchgeführt wurden. Von daher ist diesbezüglich nur eine Prognose möglich. Ich verweise daher auf die Bestimmungen der §§ 15, 16 DSchG NRW (Meldepflichtund Veränderungsverbot bei der Entdeckung von Bodendenkmälern) und bitte Sie, folgenden Hinweis in die Planungsunterlagen aufzunehmen: Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde sind der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425/9039-0, Fax: 02425/9039-199, unverzüglich zu melden. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. Abwägung der Gemeinde: In die Begründung zur 1. Änderung des Einfachen Bebauungsplanes T 1, Tondorf, Teilbereich „Akazienstraße“ wurde unter Nr. 7.3 bereits ein entsprechender Hinweis aufgenommen. Es wird angeregt, diesen auch in die textlichen Festsetzungen aufzunehmen. Niederschrift der Sitzung des Rates vom 12.12.2017 Kenntnis nehmen. In die textlichen Festsetzungen wird der Hinweis wie folgt aufgenommen: „Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde sind der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425/9039-0, Fax: 02425/9039-199, unverzüglich zu melden. Bodendenkmal und Seite 5 Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVRAmtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.“ 13 PLEdoc GmbH, Essen, Schreiben vom 06.11.2017 Achtung: Eine Ausdehnung oder Erweiterung des Projektbereichs bedarf immer einer erneuten Abstimmung mit uns. Von uns verwaltete Versorgungsanlagen der nachstehend aufgeführten Eigentümer bzw. Betreiber sind von der geplanten Maßnahme nicht betroffen: • Open Grid Europe GmbH, Essen • Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen • Ferngas Nordbayern GmbH (FGN), Schwaig bei Nürnberg • Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH (MEGAL), Essen • Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellscha ft mbH (METG), Essen • Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellscha ft mbH & Co. KG (NETG), Dortmund • Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen • GasLINE Telekommunikationsnetzgesellsch aft deutscher Gasversorgungsunternehmen mbH & Co. KG,  Straelen (hier Solotrassen in Zuständigkeit der PLEdoc GmbH) • Viatel GmbH, Frankfurt Diese Auskunft bezieht sich ausschließlich auf die Versorgungsanlagen der hier aufgelisteten Versorgungsunternehmen. Auskünfte zu Anlagen sonstiger Netzbetreiber sind bei den jeweiligen Versorgungsunternehmen bzw. Konzerngesellschaften oder Regionalcentern gesondert einzuholen. Kenntnis nehmen. Abwägung der Gemeinde: Es wird vorgeschlagen, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen, da Leitungstrassen im Projektbereich der PLEdoc GmbH nicht betroffen sind. Niederschrift der Sitzung des Rates vom 12.12.2017 Seite 6 14 15 Gemeinde Blankenheim, Schreiben vom 06.11.2017 Landwirtschaftskammer NRW, Düren Belange der Gemeinde Blankenheim sind nicht betroffen. Kenntnis nehmen. Es werden keine Bedenken vorgetragen. Kenntnis nehmen 4. Der Satzungsbeschluss gem. § 10 BauGB zur 2. Änderung des Einfachen Bebauungsplanes T 1, Tondorf, Teilbereich „Akazienstraße“ wird gefasst. 5. Gem. § 10 Abs. 3 BauGB ist der Beschluss des Bebauungsplanes ortsüblich bekannt zu machen. Abstimmungsergebnis: einstimmig ja Niederschrift der Sitzung des Rates vom 12.12.2017 Seite 7