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Beschlussvorlage (Begehbarkeit der Stadtmauer hier: Antrag der SPD-Fraktion vom 05.03.2012)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
93 kB
Datum
27.03.2012
Erstellt
27.03.12, 18:23
Aktualisiert
27.03.12, 18:23
Beschlussvorlage (Begehbarkeit der Stadtmauer
hier: Antrag der SPD-Fraktion vom 05.03.2012) Beschlussvorlage (Begehbarkeit der Stadtmauer
hier: Antrag der SPD-Fraktion vom 05.03.2012)

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Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 13.03.2012 - Der Bürgermeister Az: 60.2 Schl. Nr. der Ratsdrucksache: 764-IX/Z-1 __________________________________________________________________________ Beratungsfolge Termin Stadtentwicklungsausschuss 21.03.2012 Rat 27.03.2012 Zur Beratung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Begehbarkeit der Stadtmauer hier: Antrag der SPD-Fraktion vom 05.03.2012 __________________________________________________________________________ Berichterstatter: Herr Laqua __________________________________________________________________________ ( ) Kosten €: ( ) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung ( ) ja / ( ) nein ( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( ) Anlagen sind beigefügt ( ) ( ) Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Deckung: Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein _________________ € jährlich __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA 10.2 PR AL Dez _________________ Bürgermeister __________________________________________________________________________ An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen: __________________________________________________________________________ ( ) zurückgezogen ( ) vertagt ( ) von der Tagesordnung abgesetzt ( ) verwiesen in den _________________________________________________________ Abstimmungsergebnis: StadtE ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Rat ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK3@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK4@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Seite 2 von Ratsdrucksache 764-IX/Z-1 1. Sachverhalt: Auf die Ausführungen zu Punkt 2 wird hingewiesen. 2. Rechtliche Würdigung Der Denkmalschutz ist allgemein eine Pflichtaufgabe nach dem Landesdenkmalschutzgesetz (DSchG), die die Stadt sowohl als Untere Denkmalschutzbehörde als auch als Eigentümerin des Denkmals "Stadtmauer" zu erfüllen hat. § 7 DSchG begründet für Eigentümer von Denkmalen eine Erhaltungspflicht und knüpft diese Pflicht an das Kriterium der Zumutbarkeit an. In haushaltsrechtlicher Hinsicht ist und bleibt die Stadt Bad Münstereifel Nothaushaltskommune, deren finanzwirtschaftlicher Handlungsspielraum durch § 82 Abs. 1 GO durch die Kriterien "rechtliche Verpflichtung", "Notwendigkeit" und "Unaufschiebbarkeit" gesetzlich begrenzt wird. Der Antrag der SPD-Fraktion zielt auf die Begehbarmachung der Stadtmauer in heute nicht begehbaren Mauerabschnitten. Es geht nach der rechtlichen Einordnung dieser Zielsetzung also gerade nicht um eine Erhaltungsmaßnahme im denkmalschutzrechtlichen Sinne, sondern um die Neuschaffung/Wiederherstellung eines seit langer Zeit nicht mehr existenten Teiles der Stadtbefestigung. Die Stadt ist zu einer solchen Maßnahme denkmalschutzrechtlich also nicht verpflichtet und müsste zudem für eine solche Maßnahmen das in fachlicher Hinsicht notwendige Benehmen mit dem Landschaftsverband erst noch herstellen. Eine Notwendigkeit im Rechtssinne ergibt sich mit Blick auf das Vorhaben also eindeutig nicht. Abgesehen davon ist auch das Kriterium der Unaufschiebbarkeit der Maßnahme nicht erfüllt, weil infolge einer Nichtdurchführung, keine nachteiligen Auswirkungen für die Substanz des Denkmales zu erwarten sind. Aus haushaltsrechtlicher Sicht wäre eine solche Maßnahme daher gegenwärtig unzulässig. Die Beantragung von EUFördergeldern scheidet damit wegen der dem Grunde nach freiwilligen Eigenanteilsfinanzierung ebenfalls aus. Zusätzlich zu der denkmalschutz- und haushaltsrechtlichen Situation muss der Tatsache Rechnung getragen werden, dass die Mauer in den heute noch nicht begehbaren Abschnitten in vielfacher Weise die Grenze zu privatem Grundbesitz darstellt. Hier würde nicht nur die Privatsphäre der Anlieger erheblich betroffen, sondern es ist auch damit zu rechnen, dass bürgerlichrechtliche Eigentumsrechte durch einen zur Umsetzung der Maßnahme erforderlichen Überbau betroffen werden. Inwieweit die in diesem Zusammenhang erforderlichen Gestattungen zusammenhängend in absehbarer Zeit zu erlangen sind, ist unklar. Sinnvoll wäre ein solches Unterfangen auch erst dann, wenn auch hier zumindest größere Teilabschnitte geschaffen werden können. Eventuell mit solchen Gestattungen verbundene Aufwendungen teilen das vorgenannte haushaltsrechtliche Schicksal in ebendieser Weise. Hinzuweisen bleibt noch auf den Umstand, dass die Verwaltung angesichts ihrer Erfahrungen im Bereich des Sankt Michael-Gymnasiums zur Zeit im Bereich der westlich der Stadt im Hang verlaufenden Stadtmauer auf den Privatgrundstücken die Mauer einer auf ihre Standfestigkeit ausgerichteten Sichtprüfung im Rahmen der Erhaltungspflicht unterzieht. Welche praktischen und finanziellen Auswirkungen das Ergebnis dieser Prüfung haben wird, bleibt abzuwarten. Beschlussvorschlag: Aufgrund der haushaltsrechtlichen Situation der Stadt ist es derzeit nicht möglich, eine weitere Begehbarmachung der Stadtmauer in Angriff zu nehmen.