Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
93 kB
Datum
27.03.2012
Erstellt
27.03.12, 18:23
Aktualisiert
27.03.12, 18:23
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 13.03.2012
- Der Bürgermeister Az: 60.2 Schl.
Nr. der Ratsdrucksache: 764-IX/Z-1
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Beratungsfolge
Termin
Stadtentwicklungsausschuss
21.03.2012
Rat
27.03.2012
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Begehbarkeit der Stadtmauer
hier: Antrag der SPD-Fraktion vom 05.03.2012
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Berichterstatter: Herr Laqua
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( ) Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
( ) ja / ( ) nein
( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft
( ) Anlagen sind beigefügt
( )
( )
Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein
_________________ € jährlich
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Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
10.2
PR
AL
Dez
_________________
Bürgermeister
__________________________________________________________________________
An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
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( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
StadtE
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Rat
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK3@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK4@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 764-IX/Z-1
1. Sachverhalt:
Auf die Ausführungen zu Punkt 2 wird hingewiesen.
2. Rechtliche Würdigung
Der Denkmalschutz ist allgemein eine Pflichtaufgabe nach dem Landesdenkmalschutzgesetz (DSchG), die die Stadt sowohl als Untere Denkmalschutzbehörde als auch als Eigentümerin des Denkmals "Stadtmauer" zu erfüllen hat. § 7 DSchG begründet für Eigentümer
von Denkmalen eine Erhaltungspflicht und knüpft diese Pflicht an das Kriterium der Zumutbarkeit an. In haushaltsrechtlicher Hinsicht ist und bleibt die Stadt Bad Münstereifel
Nothaushaltskommune, deren finanzwirtschaftlicher Handlungsspielraum durch § 82 Abs.
1 GO durch die Kriterien "rechtliche Verpflichtung", "Notwendigkeit" und "Unaufschiebbarkeit" gesetzlich begrenzt wird.
Der Antrag der SPD-Fraktion zielt auf die Begehbarmachung der Stadtmauer in heute
nicht begehbaren Mauerabschnitten. Es geht nach der rechtlichen Einordnung dieser Zielsetzung also gerade nicht um eine Erhaltungsmaßnahme im denkmalschutzrechtlichen
Sinne, sondern um die Neuschaffung/Wiederherstellung eines seit langer Zeit nicht mehr
existenten Teiles der Stadtbefestigung. Die Stadt ist zu einer solchen Maßnahme denkmalschutzrechtlich also nicht verpflichtet und müsste zudem für eine solche Maßnahmen
das in fachlicher Hinsicht notwendige Benehmen mit dem Landschaftsverband erst noch
herstellen. Eine Notwendigkeit im Rechtssinne ergibt sich mit Blick auf das Vorhaben also
eindeutig nicht. Abgesehen davon ist auch das Kriterium der Unaufschiebbarkeit der
Maßnahme nicht erfüllt, weil infolge einer Nichtdurchführung, keine nachteiligen Auswirkungen für die Substanz des Denkmales zu erwarten sind. Aus haushaltsrechtlicher Sicht
wäre eine solche Maßnahme daher gegenwärtig unzulässig. Die Beantragung von EUFördergeldern scheidet damit wegen der dem Grunde nach freiwilligen Eigenanteilsfinanzierung ebenfalls aus.
Zusätzlich zu der denkmalschutz- und haushaltsrechtlichen Situation muss der Tatsache
Rechnung getragen werden, dass die Mauer in den heute noch nicht begehbaren Abschnitten in vielfacher Weise die Grenze zu privatem Grundbesitz darstellt. Hier würde
nicht nur die Privatsphäre der Anlieger erheblich betroffen, sondern es ist auch damit zu
rechnen, dass bürgerlichrechtliche Eigentumsrechte durch einen zur Umsetzung der
Maßnahme erforderlichen Überbau betroffen werden. Inwieweit die in diesem Zusammenhang erforderlichen Gestattungen zusammenhängend in absehbarer Zeit zu erlangen
sind, ist unklar. Sinnvoll wäre ein solches Unterfangen auch erst dann, wenn auch hier
zumindest größere Teilabschnitte geschaffen werden können. Eventuell mit solchen Gestattungen verbundene Aufwendungen teilen das vorgenannte haushaltsrechtliche
Schicksal in ebendieser Weise.
Hinzuweisen bleibt noch auf den Umstand, dass die Verwaltung angesichts ihrer Erfahrungen im Bereich des Sankt Michael-Gymnasiums zur Zeit im Bereich der westlich der
Stadt im Hang verlaufenden Stadtmauer auf den Privatgrundstücken die Mauer einer auf
ihre Standfestigkeit ausgerichteten Sichtprüfung im Rahmen der Erhaltungspflicht unterzieht. Welche praktischen und finanziellen Auswirkungen das Ergebnis dieser Prüfung
haben wird, bleibt abzuwarten.
Beschlussvorschlag:
Aufgrund der haushaltsrechtlichen Situation der Stadt ist es derzeit nicht möglich, eine weitere
Begehbarmachung der Stadtmauer in Angriff zu nehmen.