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Sitzungsvorlage (Anlage zur Sitzungsvorlage 35/2011)

Daten

Kommune
Titz
Größe
106 kB
Datum
07.04.2011
Erstellt
15.04.11, 19:11
Aktualisiert
15.04.11, 19:11
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Inhalt der Datei

1. Satzung vom <Datum der Ausfertigung> zur Änderung der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Gemeinde Titz vom 11.12.2003 Aufgrund der §§ 18, 19 und 19a des Straßen- und Wegegesetzes des Landes NordrheinWestfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995, zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. März 2007(GV. NRW. S.133) sowie des § 8 Abs. 1 und 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) und den §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2010 (GV NRW S. 950), hat der Rat der Gemeinde Titz in seiner Sitzung vom 7. April 2011 folgende die folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 § 8 wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „Für zugelassene, erlaubnispflichtige, nichtkommerzielle Sondernutzungen erfolgt keine Gebührenerhebung. Im Übrigen werden Gebühren nach Maßgabe des anliegenden Gebührentarifs erhoben, soweit nachfolgend nicht anderes bestimmt ist. Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung. Im Einzelfall kann eine abweichende Gebührenfestsetzung erfolgen, sofern die Umstände des Falls, insbesondere persönliche und sachliche Härten, dies rechtfertigen.“ 2. In Absatz 2 Satz 1 wird vor dem Wort „Gebührenfreiheit“ der Teilsatz „nach dem Tarif bestehende Gebührenpflicht oder“ eingefügt. Artikel 2 § 9 wird wie folgt gefasst: §9 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner sind a) der Antragssteller, b) der Erlaubnisnehmer, c) wer die Sondernutzung mit oder ohne Erlaubnis ausübt oder in seinem Interesse ausüben lässt. (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. Artikel 3 § 10 wird wie folgt gefasst: § 10 Entstehung der Gebührenpflicht und Fälligkeit (1) (2) Die Gebührenpflicht entsteht a) mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis, b) bei unbefugter Sondernutzung mit dem Beginn der Nutzung. Nutzungsdauer nicht ermittelt werden, fällt die Mindestgebühr an. Kann die Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner fällig. Bei wiederkehrenden jährlichen Gebühren werden die folgenden Gebühren zum Ende des ersten Vierteljahres des jeweiligen Rechnungsjahres fällig. -1- (3) Die Gebührenpflicht erstreckt sich auf den Zeitraum bis zur schriftlichen Anzeige der Beendigung der Sondernutzung oder bis zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Gemeinde von der Beendigung der Sondernutzung. Artikel 4 § 11 wird wie folgt gefasst: § 11 Erstattung von Gebühren, Vorschüssen und Sicherheiten (1) (2) Wird eine Sondernutzung nicht ausgeübt oder vorzeitig aufgegeben, so besteht kein Anspruch auf Erstattung entrichteter Gebühren; Vorschüsse oder Sicherheiten werden jedoch zurückgezahlt, soweit diese nicht für die Beseitigung entstandener Schäden an der Straße erforderlich sind. Im Voraus entrichtete Gebühren werden anteilmäßig erstattet, wenn die Gemeinde eine Sondernutzungserlaubnis aus Gründen widerruft, die nicht vom Gebührenschuldner zu vertreten sind. Artikel 5 Hinter § 12 wird der folgende Gebührentarif eingefügt: Gebührentarif zu § 8 der Satzung der Gemeinde Titz über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Gemeinde Titz A. Allgemeine Bestimmungen 1. Die im Gebührentarif enthaltenen Gebührensätze gelten für das Gebiet der Gemeinde Titz. 2. Soweit nicht anderes angegeben gelten die Gebühren je m² genutzte Fläche und Monat. 3. Bruchteile von Monaten werden nach Tagen berechnet. Die Tagesgebühr beträgt in diesen Fällen 1/30 der Monatsgebühr. 4. Die nach diesem Gebührentarif ermittelten Gebühren werden jeweils auf volle Euro abgerundet. 5. Die Mindestgebühr für die Erlaubnis von Sondernutzungen beträgt 5,- Euro. 6. Keine Gebühren werden erhoben: a) bei Nachweis der Gemeinnützigkeit durch den Sondernutzungsnehmer, wenn die Sondernutzung gemeinnützigen Zwecken dient, b) für Werbemaßnahmen und Informationsstände politischer Parteien. B. Gebühren Tarifstelle Art der Sondernutzung 1 Aufstellung von Tischen und Stühlen zu gewerblichen Zwecken Privatwirtschaftliche Werbe- u. Verkaufsstände Ausstellung vor Ladenlokalen 2 3 Sondernutzungsgebühr in Euro / qm / Monat 2,50 2,00 1,50 Artikel 8 Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft. -2-