Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Sitzungsvorlage (Anlage zur Sitzungsvorlage 32/2011)

Daten

Kommune
Titz
Größe
63 kB
Datum
26.05.2011
Erstellt
11.05.11, 07:14
Aktualisiert
14.05.11, 06:14
Sitzungsvorlage (Anlage zur Sitzungsvorlage 32/2011) Sitzungsvorlage (Anlage zur Sitzungsvorlage 32/2011) Sitzungsvorlage (Anlage zur Sitzungsvorlage 32/2011) Sitzungsvorlage (Anlage zur Sitzungsvorlage 32/2011) Sitzungsvorlage (Anlage zur Sitzungsvorlage 32/2011)

öffnen download melden Dateigröße: 63 kB

Inhalt der Datei

Bebauungsplan Nr. 17 , Gemeinde Titz, Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Nr. Anregung 1. Erftverband Bergheim mit Schreiben vom 28. Dezember 2010 Gegen die o. g. Änderung des Bebauungsplanes bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht seitens des Erftverbandes keine Bedenken. Stadt Linnich, H.Reyer, mit Schreiben vom 29.12.2010 Seitens der Stadt Linnich werden zur geplanten 7. Änderung des Bebauungsplanes Titz 17 - Ortslage Ameln, Industrie- und Gewerbegebiet (ehemalige Zuckerfabrik Ameln) keine Anregungen gegeben. Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen, Euskirchen, mit Schreiben vom 28.12.2010 Gegen die o. g. Bauleitplanung bestehen seitens der Straßenbauverwaltung grundsätzlich keine Bedenken sofern keine zusätzliche Zufahrt zur L 12 geschaffen wird. RWE Düren mit Schreiben vom 21.12.2010 Unsere Stellungnahme erfolgt bezogen auf das Nieder- und Mittelspannungsnetz. Gegen die oben angeführten Planungen der Gemeinde Titz haben wir weder Bedenken noch Anregungen vorzubringen. IHK Aachen mit Schreiben vom 7. Januar 2011 Da der vorgesehene Planentwurf die Belange der gewerblichen Wirtschaft entweder gar nicht berührt oder - wo es der Fall ist hinreichend berücksichtigt, bestehen seitens der Industrie- und Handelskammer Aachen keine Bedenken. Wasserverband Eifel-Rur mit Schreiben vom 13.01.2011 Seitens des Wasserverband Eifel-Rur werden keine Bedenken geäußert. Bezirksregierung Köln mit Schreiben vom 11.01.2011 Gegen die Planung sind aus der Sicht der von mir wahrzunehmenden öffentlichen Belange der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung keine Bedenken vorzubringen. Planungen bzw. Maßnahmen des Dezernates 33 sind in dem Planungsbereich nicht vorgesehen. 2. 3. 4. 5. 6. 7. Stellungnahme der Verwaltung Abwägung - - - - - - - - - - - - - - Bebauungsplan Nr. 17 , Gemeinde Titz, Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Nr. Anregung 8. Wehrbereichsverwaltung West, Düsseldorf, mit Schreiben vom 18.01.2011 Unter Bezugnahme auf Ihr o. a. Schreiben teile ich Ihnen mit, dass unter Berücksichtigung der von mir wahrzunehmenden Belange meinerseits grundsätzlich keine Bedenken zur Änderung der Verkehrsfläche bestehen. EWV GmbH, Stolberg, mit Schreiben vom 20.01.2011 Wir danken für Ihr o. g. Schreiben und teilen Ihnen hierzu mit, dass Die Anregung betrifft vor allem die unserseits gegen die 7. Änderung des Bebauungsplanes Titz 17 Genehmigungsebene und führt daher zu grundsätzlich keine Bedenken bestehen. keiner Änderung des Bebauungsplans. Wir weisen darauf hin, dass bestehende Versorgungs- und Anschlussleitungen entsprechend der Richtlinien zu sichern und die Mindestabstände einzuhalten sind. Die Bestandspläne Gas und Strom fügen wir diesem Schreiben bei. Diese sind ausschließlich für Planungszwecke zu verwenden. Die ggf. durch erforderliche Schutzmaßnahmen und/oder durch Anpassung der Straßenkappen entstehenden Kosten sind vom Veranlasser in vollem Umfang zu tragen. Wir bitten Sie, uns auch weiterhin an den laufenden Verfahren zu beteiligen und stehen Ihnen für weitere Auskünfte gerne zur Verfügung. 9. Stellungnahme der Verwaltung Abwägung - Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Der Rat schließt sich dem Vorschlag der Verwaltung an. Bebauungsplan Nr. 17 , Gemeinde Titz, Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Nr. Anregung 10. Bezirksregierung Arnsberg mit Schreiben vom 27.01.2011 Das von Ihnen kenntlich gemachte Plangebiet liegt über dem auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeld „Horrem 114“. Eigentümerin des Bergwerkfeldes „Horrem 114“ ist die RWE Power Aktiengesellschaft, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln. Nach den hier vorliegenden Unterlagen hat innerhalb der Planmaßnahme kein Abbau von Rohstoffen stattgefunden. Der Bereich des Planungsgebietes ist, nach den hier vorliegenden Unterlagen (Differenzpläne mit dem Stand 01.10.2009), von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlebergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohletagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung als auch bei einem späteren Grundwasseranstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden. Ich empfehle Ihnen eine Anfrage an die RWE Power AG zu stellen. Ebenfalls teile ich Ihnen mit, dass im Bereich der Planmaßnahme nach den hier vorliegenden Unterlagen 5 Altbrunnen der RWE Power AG vorhanden sind. Über mögliche zukünftige, betriebsplanmäßig noch nicht zugelassene bergbauliche Tätigkeiten ist hier nichts bekannt. Diesbezüglich und bezüglich der Altbrunnen empfehle ich Ihnen, ebenfalls die o. g. Eigentümerin der bestehenden Bergbauberechtigung an der Planungsmaßnahme zu beteiligen, falls dieses noch nicht erfolgt ist. Stellungnahme der Verwaltung Abwägung Der Entwurf der Änderung des Bebauungsplans wird um folgenden Hinweis ergänzt: „Das Plangebiet ist von durch Sümpfungsauswirkungen des Braunkohlentagebaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen, die noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben werden. Nach Beendigung der Sümpfungsmaßnahmen ist mit einem Wiederanstieg des Grundwassers zu rechnen. Durch diese Änderungen des Grundwasserstandes ist mit ungleichmäßigen Bodenbewegungen zu rechnen. Während und nach der Betriebszeit des Braunkohlentagebaus kann es u.a. zu Senkungen und zur Schiefstellung der Geländeoberflächen kommen. Aufgrund des Stau- und Grundwassereinflusses (Bodenmechanik) werden Baugrunduntersuchungen empfohlen.“ Der Anregung wird gefolgt. Der Rat schließt sich dem Vorschlag der Verwaltung an. Bebauungsplan Nr. 17 , Gemeinde Titz, Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Nr. Anregung 11. Kreisstelle Aachen/Düren/Euskirchen mit Schreiben vom 08.02.2011 Zum o.a. Vorhaben nehmen wir als Fachbehörde wie folgt Stellung: Es bestehen aus landwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken. Kreisverwaltung Düren mit Schreiben vom 08.02.2011 Zum o. g. Bauleitplanverfahren wurden folgende Ämter der Kreisverwaltung Düren beteiligt: • Straßenverkehrsamt • Kämmerei • Kreisentwicklung und -straßen • Bauordnung und Wohnungswesen • Wasser, Abfall und Umwelt • Landschaftspflege und Naturschutz Aus Sicht des vorbeugenden Brandschutzes wird auf folgendes hingewiesen: 1. Es ist eine Löschwasserversorgung von 3.200 l/min über einen Zeitraum von zwei Stunden sicher zu stellen. Die vorgenannte Menge muss im Umkreis von 300 m um das jeweils betrachtete Objekt zur Verfügung stehen. Von jedem Objekt muss ein Hydrant in maximal 80 m Entfernung erreichbar sein. 2. Die Straßen sind als Zufahrt für die Feuerwehr auszubauen. Bezüglich der zulässigen Abmessungen (Kurvenradien/Breite/Neigung/Durchfahrtshöhe etc.) wird auf den § 5 BauO NRW mit zugehöriger Verwaltungsvorschrift verwiesen. Hier sind die öffentlichen Parkplätze, Begrünung (Bäume) und sonstige Maßnahmen (Verkehrsberuhigung/Kreisverkehr etc.) besonders zu beachten. Die Tragfähigkeit der Straßen muss für die Feuerwehrfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von 18 t ausgelegt sein. 3. Die Straßenbezeichnung ist eindeutig erkennbar an der öffentlichen Verkehrsfläche anzubringen. 12. 12.1 Stellungnahme der Verwaltung Abwägung - - Die Hinweise wurden im vorliegenden Bauleitplanverfahren beachtet oder sind erst in nachfolgenden Planungen relevant. Die Anregung führt daher zu keiner Änderung des Bebauungsplans. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Der Rat schließt sich dem Vorschlag der Verwaltung an. Bebauungsplan Nr. 17 , Gemeinde Titz, Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Nr. Anregung Stellungnahme der Verwaltung Abwägung 12.2 Aus bauordungsrechtlicher Sicht wird auf folgendes hingewiesen: 1. Da es sich hier um eine Änderung von Öffentlicher Verkehrsfläche in Private Verkehrsfläche handelt, wird darauf hingewiesen, dass die vorhandenen Versorgungsleitungen ausreichend abgesichert werden. 2. Es wird darauf hingewiesen, dass die geplante Privatstraße nicht an einer gewidmeten, öffentlichen Verkehrsfläche angrenzt. (Zur Zeit ist eine Baulast zur Sicherung der Erschließung nach § 5 BauO NRW zwischen Privatstraße und Kreisverkehr der L 12 erforderlich) Handwerkskammer Aachen mit Schreiben vom 14.02.2011 Zu o. g. Vorhaben haben wir keine Anregungen vorzutragen. RWE Power AG Köln mit Schreiben vom 15.02.2011 Wir haben Ihre Anfrage geprüft und teilen Ihnen mit, dass wir hierzu aus Bergschadensgesichtspunkten des Braunkohletagebaues keine Bedenken vorzubringen haben. Wie wir den Unterlagen entnehmen können, liegen im Plangebiet der 7. Änderung 4 Altbrunnen der ehemaligen Zuckerfabrik. Wir weisen darauf hin, dass im Bereich der Brunnen wegen deren Verfüllung (kein gewachsener Boden) zukünftig Bodensetzungen auftreten können. Daher empfehlen wir, auf eine Gründung von Bauwerken in einem Radius von 2 m um den Brunnen zu verzichten bzw. diese nur in enger Abstimmung mit einem Sachverständigen für Baugrund und Geotechnik und einem Statiker durchzuführen und diesen Hinweis in die Legende bzw. die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes auszunehmen. Es erfolgt keine Änderung von Öffentlicher in private Verkehrsfläche. Hierbei handelt es sich um einen redaktionellen Fehler, der im Satzungsplan berichtigt wird. Eine rein redaktionelle Korrektur erfordert keine erneute Offenlage. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Der Rat schließt sich dem Vorschlag der Verwaltung an. - - Der Entwurf der Änderung des Bebauungsplans wird um folgenden Hinweis ergänzt: „Im Plangebiet befinden sich 4 Altbrunnen einer ehemaligen Zuckerfabrik. Im Bereich der Brunnen können aufgrund der dortigen Verfüllung zukünftig Bodensetzungen auftreten. Es wird empfohlen, auf eine Gründung von Bauwerken in einem Radius von 2 m um die Brunnen zu verzichten bzw. diese nur in enger Abstimmung mit einem Sachverständigen für Baugrund und Geotechnik und einem Statiker durchzuführen.“ Der Hinweis führt zu keiner Änderung der Planung und somit auch nicht zu ein er erneuten Offenlage. Der Anregung wird gefolgt. Der Rat schließt sich dem Vorschlag der Verwaltung an. 13. 14.