Daten
Kommune
Jülich
Größe
8,5 kB
Datum
23.02.2012
Erstellt
06.02.12, 18:25
Aktualisiert
27.02.12, 18:30
Stichworte
Inhalt der Datei
1. Satzung zur Satzung über die Erhebung von Hundesteuer in der Stadt Jülich
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel I
des Gesetzes vom 21. Dezember 2010 (GV NRW S. 688) und der §§ 3 und 20 Abs. 2 Buchst.
b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober
1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Art. 1
Jagdsteuerabschaffungsgesetz vom 30. Juni 2009 (GV NRW S. 394), hat der Rat der Stadt
Jülich in seiner Sitzung vom
folgende 1. Satzung zur Änderung der
Satzung über die Erhebung von Hundesteuer beschlossen:
Artikel I
§ 3 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"Hunde, die nachweislich und ohne Entgeltabsicht zu Therapie oder Rettungszwecken
eingesetzt werden und die dafür erforderlichen Prüfungen mit Erfolg abgelegt haben, werden
auf Antrag von der Hundesteuer befreit. Die Ablegung der Prüfung ist durch Vorlage eines
Prüfungszeugnisses nachzuweisen und der aktive Einsatz des Hundes durch eine
Bescheinigung der einsetzenden Stelle zu belegen. Die Befreiung gilt bei mehreren
gehaltenen Hunden nur für einen Hund und ist jährlich neu zu beantragen."
Der bisherige § 3 Absatz 5 wird neu § 3 Absatz 6
Der bisherige § 3 Absatz 6 wird neu § 3 Absatz 7
Artikel II
Inkrafttreten
Die Änderungssatzung tritt am tage nach Ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.