Daten
Kommune
Titz
Größe
64 kB
Datum
21.07.2011
Erstellt
05.07.11, 15:56
Aktualisiert
07.07.11, 19:18
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Titz
Sitzungsvorlage
Nr.:
Der Bürgermeister
67/2011
FB 3
Zur Beratung in
öffentlicher Sitzung
Müller, Michael
02463-659-30
14.06.2011
Beratungsfolge
Termin
Ausschuss für Bauen, Planen und Umwelt
14.07.2011
Rat
21.07.2011
Betreff:
2. Änderung des Bebauungsplanes Titz Nr. 23 - Ortslage Rödingen, gelegen im Bereich Hohe Straße, L 12 und Sportplatzgelände
a) Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB
b) Offenlegungsbeschluss gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 i. V. mit § 3 Abs. 2
BauGB
Beschlussvorschlag:
a) Die Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplanes Titz 23 – Ortslage Rödingen, gelegen
im Bereich zwischen Hohe Straße, L 12 und Sportplatzgelände wird beschlossen.
b) Der Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes Titz 23 mit Begründung ist gemäß § 13
Abs. 2 Nr. 2 i. V. mit § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen.
Weiterhin beschließt der Rat die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 i. V. mit § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Begründung:
Ein potenzieller Bauherr eines Grundstückes entlang der Hohen Straße im Bereich des Bebauungsplanes Titz Nr. 23 beabsichtigt, ein zweistöckiges Haus mit einem Flachdach zu errichten.
Nach den derzeit rechtsgültigen Festsetzungen des Bebauungsplanes sind nur geneigte Dächer
zulässig. Mit dieser 2. Änderung soll nunmehr zusätzlich die Errichtung von Flachdächern zulässig werden. Die Traufhöhe bei eingeschossiger Bebauung ist mit 4,00 m und zweigeschossiger Bebauung mit 7,00 m festgesetzt. Mit der Errichtung von Flachdächern ist eine noch geringere Höhe des Gebäudes möglich. Dadurch würde der Höhenentwicklung der Bebauung Einheit
geboten und ein Übergang hin zur freien Landschaft geschaffen. Außerdem kann angemessener
Freiraum für individuelle Bauvorstellungen sowie die architektonische Ausgestaltung ermöglicht
und der Wohnwert gesteigert werden.
Die textliche, gestalterische Festsetzung zu Dachformen und Dachneigung wird wie folgt ergänzt: „Als Dachformen und Dachneigungen werden Flachdächer und geneigte Dächer mit Neigungen von 350 bis 400 bei eingeschossiger Bebauung und 280 bis 350 bei zweigeschossiger
Bebauung festgesetzt.“
Die Planzeichnung mit Begründung ist als Anlage beigefügt. Die beantragte Änderung ist städtebaulich vertretbar. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Die Änderung des Bebauungsplanes wird im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt, da die
Grundzüge der Planung nicht berührt werden.
(Frantzen)
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