Daten
Kommune
Titz
Größe
60 kB
Datum
21.07.2011
Erstellt
05.07.11, 15:56
Aktualisiert
05.07.11, 15:56
Stichworte
Inhalt der Datei
Bebauungsplan Nr. 32 Teilbereich A
der Gemeinde Titz
Textliche Festsetzungen
1.
Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
1.1
Die maximale Gesamthöhe einer Windenergieanlage wird auf 149,50 m beschränkt.
1.2
Als Bezugspunkt wird gemäß § 18 Abs. 1 BauNVO die im Mittelpunkt der Anlage gelegene
natürliche Geländeoberkante festgelegt.
2.
Überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB)
2.1
Innerhalb der inneren Baugrenze befinden sich das Fundament und der Turm der
Windenergieanlagen.
2.2
Die äußeren Baugrenzen dürfen von den Rotoren der Windenergieanlagen nicht überschritten
werden.
2.3
Die der Versorgung der Windkraftanlagen dienenden Nebenanlagen, wie z.B. Trafostationen und
Aufstellflächen für Kräne / Montage, sind innerhalb der Baugrenzen zulässig. Sie sind gem. § 14 Abs. 2
BauNVO als Ausnahme auch außerhalb der äußeren Baugrenze zulässig.
3.
Versorgungsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB)
Innerhalb der Versorgungsflächen sind neben der landwirtschaftlichen Nutzung nur Windenergieanlagen
sowie zum Bau oder zur Nutzung der Anlagen erforderliche Nebenanlagen zulässig. Windenergieanlagen
müssen der öffentlichen Versorgung dienen.
4.
Immissionsschutz (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
4.1
Windenergieanlagen müssen so errichtet und betrieben werden, dass die von ihnen ausgehenden
Geräusche mit einer Wahrscheinlichkeit von 95% die maßgeblichen Schallleistungspegel weder tags
(06:00-22:00 Uhr) noch nachts (22:00-06:00 Uhr) überschreiten. Die maßgeblichen Schallleistungspegel
sind:
Anlage
Tags
Nachts
WEA 1
105,7 dB(A)
105,7 dB(A)
WEA 2
105,7 dB(A)
105,7 dB(A)
WEA 3
105,7 dB(A)
105,7 dB(A)
WEA 4
105,7 dB(A)
105,7 dB(A)
WEA 5
105,7 dB(A)
105,7 dB(A)
WEA 6
105,7 dB(A)
105,7 dB(A)
WEA 7
105,7 dB(A)
105,7 dB(A)
WEA 8
105,7 dB(A)
104,6 dB(A)
WEA 9
105,7 dB(A)
105,7 dB(A)
WEA 10
105,7 dB(A)
105,7 dB(A)
4.2
Zur Vermeidung von Lichtreflexionen sind die Rotorblätter mit einem matten Anstrich zu versehen.
5.
Hinweise
5.1
Das Plangebiet von durch Sümpfungsmaßnahmen“ des Braunkohlenbergbaus bedingten
Grundwasserabsenkungen sowohl im „Oberen Grundwasserstockwerk“ wie auch in tiefer liegenden
Stockwerken betroffen. Aufgrund der Sümpfungsauswirkungen des Braunkohlebergbaues sind hier
ungleichmäßige Bodenbewegungen nicht auszuschließen, was bei der Bebauung berücksichtigt werden
sollte. Der Absenkungsbetrag bzgl. des „Oberen Grundwasserstockwerks“ liegt derzeit bei max. -30,0 m.
5.2
Die Bestimmungen zum Auffinden archäologisch relevanter Güter nach §§ 15 und 16
Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen sind zu beachten. Danach sind entsprechende Bodenfunde den
zuständigen Behörden zu melden und die Fundstelle ist nach erfolgter Meldung drei Werktage
unverändert zu belassen.
5.3
Es wird darauf hingewiesen, dass im Plangebiet Böden vorhanden sein können, die humoses
Bodenmaterial enthalten. Humose Böden sind empfindlich gegen Bodendruck und im Allgemeinen kaum
tragfähig. Bei einer Bebauung sind ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im
Gründungsbereich, erforderlich.
5.4
Das Plangebiet befindet sich in Erdbebenzone 3 mit der Untergrundklasse S (S = Gebiete relativ
flachgründige Sedimentbecken).
5.5 Ausgleich
5.5.1 Der artenschutzrechtliche Ausgleich erfolgt auf dem Flurstück 27, Flur 3, Gemarkung Titz der
Gemeinde Titz.
5.5.2 Der Ausgleich für den Eingriff ins Landschaftsbild und für die Versiegelung erfolgt auf
unvermessenen Teilflächen der Flurstücke 412 und 497, Flur 10, Gemarkung Barmen und der Flurstücke
65, 66, 67, Flur 11, Gemarkung Broich über das Ökokonto der Stadt Jülich.
5.5.3 Beide Maßnahmen sind durch vertragliche Regelungen i.S.d. § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB i.V.m § 11
BauGB gesichert.
5.6
Ist die Errichtung einer baulichen Anlage im Zeitraum vom 01.03. bis 31.08. eines Jahres
beabsichtigt, so sollte vor Beginn dieses Zeitraumes eine Räumung des Bauplatzes der jeweiligen Anlage
stattgefunden haben, welche die Eignung des Bauplatzes als potentiellen Brutstandort für Feldlerchen,
Rebhühner, Kiebitz, Rohrweihe und Wachtel ausschließt.
5.7
Ein Vorkommen von Feldhamstern kann für die Zukunft nicht ausgeschlossen werden. Aufgrund
von § 44 BNatSchG sollte daher vor der Errichtung baulicher Anlagen im Plangebiet eine erneute
Erfassung durch eine sachkundige Person bzw. ein sachkundiges Büro durchgeführt werden, damit ein
Vorkommen von Feldhamstern auf den Bau- und Baunebenflächen ausgeschlossen werden kann.
5.7.1 Beim Auffinden von Feldhamstern sollten geeignete Maßnahmen wie eine Umsiedlung oder
Vergrämung in bestimmten Zeiträumen durchgeführt werden. Diese sind bei einer Vergrämung mit
ergänzendem Abfangen:
Frühjahrsumsiedlung
Herbstumsiedlung
Erstherstellung einer Schwarzbrache
20.10. bis 20.04.
20.08. bis 25.08.
Kontrolle der Abwanderung bis
10.05.
01.09.
Ggfs. Beginn des Fallenfangs ab
10.05.
01.09.
Ende des Fallenfangs spätestens
20.05.
10.09.
5.7.2 Soweit direkt (ohne Vergrämung) umgesiedelt wird, sollte im Frühjahr spätestens am 01.05., für
einen Baubeginn im Herbst frühestens am 25.08., mit dem Fallenfang begonnen werden. Für das Fangen
gelten die Zeiten entsprechend Ziffer 5.7.1.
5.8
Es wird darauf hingewiesen, dass die Windenergieanlagen gemäß Teil 3 der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen mit einer Tages- und
Nachtkennzeichnung zu versehen sind.
Die Rotorblätter sind demnach durch drei Farbstreifen von je 6 m Länge, beginnend mit verkehrsorange
(RAL 2009) oder verkehrsrot (RAL 3020) zu kennzeichnen. Der mittlere Streifen erhält die Farbe
verkehrsweiß (RAL 9016), grauweiß (RAL 9002), achatgrau (RAL 7038) oder lichtgrau (RAL 7035). Die
Nachtkennzeichnung muss durch das Feuer W, rot (rotes Blinklicht an der Turmspitze) erfolgen.