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Sitzungsvorlage (Anlage zur Sitzungsvorlage 45/2011)

Daten

Kommune
Titz
Größe
60 kB
Datum
21.07.2011
Erstellt
05.07.11, 15:56
Aktualisiert
05.07.11, 15:56
Sitzungsvorlage (Anlage zur Sitzungsvorlage 45/2011) Sitzungsvorlage (Anlage zur Sitzungsvorlage 45/2011)

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Inhalt der Datei

Bebauungsplan Nr. 32 Teilbereich A der Gemeinde Titz Textliche Festsetzungen 1. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) 1.1 Die maximale Gesamthöhe einer Windenergieanlage wird auf 149,50 m beschränkt. 1.2 Als Bezugspunkt wird gemäß § 18 Abs. 1 BauNVO die im Mittelpunkt der Anlage gelegene natürliche Geländeoberkante festgelegt. 2. Überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) 2.1 Innerhalb der inneren Baugrenze befinden sich das Fundament und der Turm der Windenergieanlagen. 2.2 Die äußeren Baugrenzen dürfen von den Rotoren der Windenergieanlagen nicht überschritten werden. 2.3 Die der Versorgung der Windkraftanlagen dienenden Nebenanlagen, wie z.B. Trafostationen und Aufstellflächen für Kräne / Montage, sind innerhalb der Baugrenzen zulässig. Sie sind gem. § 14 Abs. 2 BauNVO als Ausnahme auch außerhalb der äußeren Baugrenze zulässig. 3. Versorgungsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB) Innerhalb der Versorgungsflächen sind neben der landwirtschaftlichen Nutzung nur Windenergieanlagen sowie zum Bau oder zur Nutzung der Anlagen erforderliche Nebenanlagen zulässig. Windenergieanlagen müssen der öffentlichen Versorgung dienen. 4. Immissionsschutz (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) 4.1 Windenergieanlagen müssen so errichtet und betrieben werden, dass die von ihnen ausgehenden Geräusche mit einer Wahrscheinlichkeit von 95% die maßgeblichen Schallleistungspegel weder tags (06:00-22:00 Uhr) noch nachts (22:00-06:00 Uhr) überschreiten. Die maßgeblichen Schallleistungspegel sind: Anlage Tags Nachts WEA 1 105,7 dB(A) 105,7 dB(A) WEA 2 105,7 dB(A) 105,7 dB(A) WEA 3 105,7 dB(A) 105,7 dB(A) WEA 4 105,7 dB(A) 105,7 dB(A) WEA 5 105,7 dB(A) 105,7 dB(A) WEA 6 105,7 dB(A) 105,7 dB(A) WEA 7 105,7 dB(A) 105,7 dB(A) WEA 8 105,7 dB(A) 104,6 dB(A) WEA 9 105,7 dB(A) 105,7 dB(A) WEA 10 105,7 dB(A) 105,7 dB(A) 4.2 Zur Vermeidung von Lichtreflexionen sind die Rotorblätter mit einem matten Anstrich zu versehen. 5. Hinweise 5.1 Das Plangebiet von durch Sümpfungsmaßnahmen“ des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen sowohl im „Oberen Grundwasserstockwerk“ wie auch in tiefer liegenden Stockwerken betroffen. Aufgrund der Sümpfungsauswirkungen des Braunkohlebergbaues sind hier ungleichmäßige Bodenbewegungen nicht auszuschließen, was bei der Bebauung berücksichtigt werden sollte. Der Absenkungsbetrag bzgl. des „Oberen Grundwasserstockwerks“ liegt derzeit bei max. -30,0 m. 5.2 Die Bestimmungen zum Auffinden archäologisch relevanter Güter nach §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen sind zu beachten. Danach sind entsprechende Bodenfunde den zuständigen Behörden zu melden und die Fundstelle ist nach erfolgter Meldung drei Werktage unverändert zu belassen. 5.3 Es wird darauf hingewiesen, dass im Plangebiet Böden vorhanden sein können, die humoses Bodenmaterial enthalten. Humose Böden sind empfindlich gegen Bodendruck und im Allgemeinen kaum tragfähig. Bei einer Bebauung sind ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich. 5.4 Das Plangebiet befindet sich in Erdbebenzone 3 mit der Untergrundklasse S (S = Gebiete relativ flachgründige Sedimentbecken). 5.5 Ausgleich 5.5.1 Der artenschutzrechtliche Ausgleich erfolgt auf dem Flurstück 27, Flur 3, Gemarkung Titz der Gemeinde Titz. 5.5.2 Der Ausgleich für den Eingriff ins Landschaftsbild und für die Versiegelung erfolgt auf unvermessenen Teilflächen der Flurstücke 412 und 497, Flur 10, Gemarkung Barmen und der Flurstücke 65, 66, 67, Flur 11, Gemarkung Broich über das Ökokonto der Stadt Jülich. 5.5.3 Beide Maßnahmen sind durch vertragliche Regelungen i.S.d. § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB i.V.m § 11 BauGB gesichert. 5.6 Ist die Errichtung einer baulichen Anlage im Zeitraum vom 01.03. bis 31.08. eines Jahres beabsichtigt, so sollte vor Beginn dieses Zeitraumes eine Räumung des Bauplatzes der jeweiligen Anlage stattgefunden haben, welche die Eignung des Bauplatzes als potentiellen Brutstandort für Feldlerchen, Rebhühner, Kiebitz, Rohrweihe und Wachtel ausschließt. 5.7 Ein Vorkommen von Feldhamstern kann für die Zukunft nicht ausgeschlossen werden. Aufgrund von § 44 BNatSchG sollte daher vor der Errichtung baulicher Anlagen im Plangebiet eine erneute Erfassung durch eine sachkundige Person bzw. ein sachkundiges Büro durchgeführt werden, damit ein Vorkommen von Feldhamstern auf den Bau- und Baunebenflächen ausgeschlossen werden kann. 5.7.1 Beim Auffinden von Feldhamstern sollten geeignete Maßnahmen wie eine Umsiedlung oder Vergrämung in bestimmten Zeiträumen durchgeführt werden. Diese sind bei einer Vergrämung mit ergänzendem Abfangen: Frühjahrsumsiedlung Herbstumsiedlung Erstherstellung einer Schwarzbrache 20.10. bis 20.04. 20.08. bis 25.08. Kontrolle der Abwanderung bis 10.05. 01.09. Ggfs. Beginn des Fallenfangs ab 10.05. 01.09. Ende des Fallenfangs spätestens 20.05. 10.09. 5.7.2 Soweit direkt (ohne Vergrämung) umgesiedelt wird, sollte im Frühjahr spätestens am 01.05., für einen Baubeginn im Herbst frühestens am 25.08., mit dem Fallenfang begonnen werden. Für das Fangen gelten die Zeiten entsprechend Ziffer 5.7.1. 5.8 Es wird darauf hingewiesen, dass die Windenergieanlagen gemäß Teil 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen mit einer Tages- und Nachtkennzeichnung zu versehen sind. Die Rotorblätter sind demnach durch drei Farbstreifen von je 6 m Länge, beginnend mit verkehrsorange (RAL 2009) oder verkehrsrot (RAL 3020) zu kennzeichnen. Der mittlere Streifen erhält die Farbe verkehrsweiß (RAL 9016), grauweiß (RAL 9002), achatgrau (RAL 7038) oder lichtgrau (RAL 7035). Die Nachtkennzeichnung muss durch das Feuer W, rot (rotes Blinklicht an der Turmspitze) erfolgen.