Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
67 kB
Datum
07.12.2011
Erstellt
24.11.11, 18:11
Aktualisiert
24.11.11, 18:11
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 22.11.2011
- Der Bürgermeister Az: 84-24-05
Nr. der Ratsdrucksache: 677-IX
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Beratungsfolge
Termin
Stadtentwicklungsausschuss
07.12.2011
Rat
07.12.2011
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Satzung über die Aufhebung der Zweckbestimmung der Wirtschaftswege Gemarkung Rupperath, Flur 5, Nr. 175, "Auf der Lüppenheld" und Gemarkung Rupperath, Flur 5, Nr. 130,
"Im Höttchestal"
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Berichterstatter: Herr Malburg
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( ) Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
( ) ja / ( ) nein
( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft
( ) Anlagen sind beigefügt
( )
( )
Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein
_________________ € jährlich
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Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
10.2
PR
AL
Dez
_________________
Bürgermeister
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An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
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( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
StadtE
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Rat
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK3@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK4@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 677-IX
1. Sachverhalt:
Die Wirtschaftswege Gemarkung Rupperath, Flur 5, Nr. 175, "Auf der Lüppenheld" und Gemarkung Rupperath, Flur 5, Nr. 130, "Im Höttchestal" wurden im Flurbereinigungsverfahren Rupperath
– R. 114 – als solche ausgewiesen.
Die Wege sind in der Örtlichkeit nur noch teilweise erkennbar.
Die Nachbarparzellen werden durch die angrenzenden Wirtschaftswege ausreichend erschlossen.
Eine Notwendigkeit zur Aufrechterhaltung dieser Wirtschaftswege liegt nicht vor.
Nach Aufhebung der Zweckwidmung ist vorgesehen, diese Flächen zu veräußern, damit diese mit
in die übrige Nutzung einbezogen werden kann.
2. Rechtliche Würdigung
Die Stadt kann Grundstücke, die nicht mehr für die Aufgabenerfüllung erforderlich sind, veräußern. Eine privatrechtliche Veräußerung von öffentlichen Wegeflächen ist nicht möglich, so dass
zunächst das Entwidmungsverfahren durchzuführen ist.
3. Finanzielle Auswirkungen
Durch die Entwidmung und anschließende Verpachtung entfallen die Unterhaltungsarbeiten für die
Wegefläche.
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
Die Unterhaltungspflicht, die dem Amt für Tiefbau und Grünflächen obliegt, entfällt durch die Entwidmung und Veräußerung.
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
Es wird empfohlen, die Entwidmung gemäß der als Anlage beigefügten Satzung vorzunehmen
und anschließend die Flächen zu veräußern.
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
keine
7. Beschlussvorschlag:
Die Satzung vom
wird in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen.