Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
101 kB
Datum
29.11.2011
Erstellt
24.11.11, 18:11
Aktualisiert
24.11.11, 18:11
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 2 zu RD-Nr. 541-IX / Z-1
Nutzungsvereinbarung
Zwischen
der Stadt Bad Münstereifel, vertreten durch den Bürgermeister, Marktstr. 11 u. 15,
53902 Bad Münstereifel
- nachfolgend „Stadt“ bezeichnet und
................................................................................................................
- nachfolgend als „ Nutzer “ bezeichnet wird folgender Nutzungsvertrag geschlossen:
§1
Vertragsgegenstand
(1) Die Stadt stellt dem Nutzer die nachfolgend bezeichnete Sportstätte
............................................................................................
sowie die dazu gehörenden Geräte und Nebenräume zur Verfügung.
Die zugewiesenen Hallenzeiten ergeben sich aus dem Belegungsplan der Halle.
(2) Eine Untervermietung / Unterverpachtung der Sporthalle im Rahmen dieses
Nutzungsvertrages durch den Nutzer an Dritte während der in diesem Vertrag
vereinbarten Nutzungsdauer ist nicht statthaft.
(3) Dringenden Eigenbedarf teilt die Stadt dem Nutzer rechtzeitig mit.
(4) Werden zugewiesene Nutzungszeiten nicht mehr in Anspruch genommen, ist
das der Stadt mitzuteilen.
§2
Pflichten des Nutzers
(1) Der Nutzer erkennt die Hallenordnung der Sportstätte (Anlage des Vertrages)
als Bestandteil des Vertrages verbindlich an und ist verpflichtet, für ihre
Beachtung durch Teilnehmer und Besucher zu sorgen.
(2) Der Nutzer übernimmt die alleinige Verantwortung für den ordnungsgemäßen
Ablauf der stattfindenden Veranstaltungen und stellt die verantwortlichen
Übungsleiter/innen oder sonstige Beauftragten.
(3) Der Nutzer verpflichtet sich, nur berechtigten Personen den Zutritt zu der
überlassenen Sportstätte zu gewähren. Vereinbarungen über die Durchführung
besonderer Veranstaltungen bleiben hiervon unberührt.
Anlage 2 zu RD-Nr. 541-IX / Z-1
(4) Während der Nutzungszeit sind vom Nutzer verantwortliche Beauftragte
(bspw. Trainer, Betreuer, Übungsleiter, Jugendleiter etc.) zu benennen, die die
Aufsicht während der Sportstättennutzung ausüben. Die Beauftragten üben
während der Nutzungszeit das Hausrecht aus.
Der Beauftragte hat sich von dem ordnungsgemäßen Zustand der Sportstätte
und der Sportgeräte vor und nach der Nutzung zu überzeugen. Er hat
sicherzustellen, dass schadhafte Geräte oder Einrichtungen nicht benutzt
werden. Festgestellte Mängel sind unverzüglich der Stadt zu melden.
(5) Der Nutzer erhält durch den Beauftragten der Stadt die notwendige Anzahl
Schlüssel für die Sportstätte, für den Zugang zu Sportgeräten und
Nebenräumen, sofern kein Schließdienst durch den Hausmeister/die
Hausmeisterin erfolgt. Bei Verlust haftet der Nutzer für entstehende
Folgekosten, die im Zusammenhang mit dem Verlust entstehen (Anfertigung
neuer Schlösser und Schlüssel). Die Ausfertigung von Zweitschlüsseln ist nicht
gestattet. Sämtliche Schlüssel sind bei Vertragsende zurückzugeben.
(6) Geräte und alle Einrichtungen der Sportstätte und ihrer Nebenräume dürfen
nur ihrer Bestimmung gemäß benutzt werden. Die Sportgeräte sind nach ihrer
Benutzung wieder auf ihre Plätze zu bringen.
(7) Der Nutzer ist verpflichtet, etwaig während der Nutzungszeit auftretende
Schäden und Unfälle der Stadt unverzüglich spätestens am nächsten Werktag
schriftlich mitzuteilen. Schäden, die nach der Natur der Sache sofort beseitigt
werden müssen, sind der Stadt unverzüglich telefonisch anzuzeigen.
(8) Folgt dem Nutzer unmittelbar ein weiterer Nutzer, so ist die ordnungsgemäße
Beschaffenheit der Anlagen und Geräte von beiden gemeinsam zu prüfen.
Etwaige Schäden sind in einem Schadensbuch zu vermerken und von beiden
gegenzuzeichnen.
(9) Nutzer, die die Kletterwand in Anspruch nehmen möchten, haben der Stadt die
erforderlich Kompetenz und Qualifikation der von ihnen entsandten
Übungsleiter nachzuweisen. So autorisierte Nutzer der Kletterwand dürfen
diese durch eigene Klettergriffe erweitern. Die Anbringung dieser Griffe stimmt
der Nutzer mit den Lehrkräften der Schulen ab, die im Schulsport die
Kletterwand nutzen. Der Schulsport darf durch die Anbringung der zusätzlichen
Klettergriffe nicht beeinträchtigt werden. Die Klettergriffe bleiben Eigentum des
Nutzers und werden bei Beendigung des Nutzungsvertrages durch den Nutzer
abgebaut.
§3
Entgelt
Ein Entgelt für die Nutzung der Sportstätte wird ausschließlich auf der Grundlage
einer von der Stadt Bad Münstereifel beschlossenen Entgeltordnung erhoben.
Anlage 2 zu RD-Nr. 541-IX / Z-1
§4
Haftung
(1) Die Stadt übergibt die Sportstätte dem Nutzer in ordnungsgemäßen Zustand.
Der Nutzer prüft vor Benutzung die Sportstätte und Geräte auf ihre
ordnungsgemäße Beschaffenheit für den vorgesehenen Verwendungszweck
und stellt durch den jeweiligen Verantwortlichen sicher, dass schadhafte
Anlagen und Geräte nicht benutzt werden.
(2) Der Nutzer haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die
der Stadt an den überlassenen Einrichtungen, Geräten und Zugangswegen
durch die Nutzung im Rahmen dieses Vertrages entstehen.
Die Stadt stellt diese Schäden spätestens am Tage nach der Nutzung fest und
teilt das Ergebnis der Feststellungen dem Nutzer mit. Dieser wiederum
akzeptiert, wenn er nicht schriftlich innerhalb von zwei Wochen den
Feststellungen gegenüber der Stadt schriftlich widerspricht, die festgestellten
Schäden und deren Beseitigung durch die Stadt als Eigentümerin. Die
Beseitigungskosten für vom Nutzer akzeptierte Schäden hat dieser zu tragen.
Der Nutzer verzichtet insofern auf sämtliche Einreden und Einwendungen
gegen Grund und Höhe der festgestellten und von ihm akzeptierten Schäden.
Schäden, die auf normalem Verschleiß beruhen, fallen nicht unter diese
Regelung.
Unberührt
bleibt
auch
die
Haftung
der
Stadt
als
Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß §
836 BGB.
(3) Der Nutzer stellt die Stadt von etwaigen gesetzlichen Haftungsansprüchen
seiner Mitglieder, Bediensteten oder Beauftragten, der Besucher seiner
Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang
mit der Benutzung der überlassenen Sportstätte, Räume und Geräte sowie der
Zugänge zu den Räumen und Anlagen stehen. Ausgenommen ist hier die
kommunale
Verkehrssicherungspflicht
bezüglich
der
Straßenund
Wegeunterhaltung.
(4) Für den Fall der eigenen Inanspruchnahme verzichtet der Nutzer auf die
Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen die Stadt, insbesondere auf eigene
Haftpflichtansprüche, es sei denn, der Schadenseintritt beim Nutzer, seiner
Mitglieder,
Bediensteten,
Beauftragten
oder
Besucher
erfolgte
im
Zusammenhang mit einem der Stadt zurechenbaren vorsätzlichem oder grob
fahrlässigem Verhalten.
(5) Für vom Nutzer selbst eingebrachte Geräte und hierdurch evtl. entstandene
Schäden, insbesondere Dritter, übernimmt die Stadt keine Haftung.
§5
Haftpflichtversicherung
(1) Der Nutzer hat bei Nutzungsbeginn eine ausreichende Haftpflichtversicherung
abzuschließen, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden.
Der von der Sporthilfe, dem Sozialwerk des Landessportbundes für seine
Mitglieder abgeschlossene Versicherungsvertrag erfüllt diese Bedingung.
Anlage 2 zu RD-Nr. 541-IX / Z-1
(2) Auf Verlangen der Stadt hat der Nutzer die Versicherungspolice vorzulegen
sowie die Prämienzahlung nachzuweisen.
§6
Hausrecht der Stadt
(1) Der Nutzer hat Vertretern der Stadt jederzeit Zutritt zu der überlassenen
Sporthalle zu gewähren.
(2) Das Hausrecht an der überlassenen Sporthalle wird ausgeübt von Beauftragten
der Stadt. Diese Personen sind berechtigt, bei groben oder wiederholten
Verstößen gegen Bestimmungen dieses Vertrages und seiner wesentlichen
Anlagen einzelne Personen von dem Grundstück der Sporthalle zu verweisen
oder in besonders schweren Fällen die weitere Durchführung der
Übung/Veranstaltung am Nutzungstag zu untersagen.
§7
Kündigung
(1) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
(2) Die Vertragsparteien können diesen Vertrag mit einer sechsmonatigen Frist
zum Ende eines nordrheinwestfälischen Schuljahres, d.h. zum 31.07.,
kündigen. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
(3) Die Stadt kann diesen Vertrag weiterhin fristlos, außerordentlich und aus
wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor in
folgenden Fällen:
Wiederholte Verstöße – trotz vorheriger Abmahnung – des Nutzers gegen
die Bestimmungen dieses Vertrages oder der Hallenordnung, wobei dem
Nutzer das Verhalten von Mitgliedern und Zuschauern zuzurechnen ist.
Nicht gestattete Untervermietung / Unterverpachtung durch den Nutzer.
Gerichtliche Entscheidung, welche die Stadt verpflichtet, die Sportstätte
einem anderen Nutzer zur Verfügung zu stellen.
(4) Unberührt bleibt auch das Recht der Stadt zur fristlosen Kündigung des
Vertrags
wegen
Unzumutbarkeit
einer
längeren
Fortsetzung
des
Nutzungsverhältnisses gemäß der §§ 543, 314 BGB.
§8
Schlussbestimmungen
(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus
Zusammenhang mit ihm ist Bad Münstereifel.
(2) Gerichtsstand ist Euskirchen.
diesem
Vertrag
und
in
Anlage 2 zu RD-Nr. 541-IX / Z-1
(3) Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Eine konkludente oder
nicht schriftliche Abänderung des Vertrags wird ausgeschlossen. Sie ist
unwirksam.
Sollte eine der hier getroffenen Vereinbarungen unwirksam sein oder werden,
bleiben hiervon die übrigen getroffenen Vereinbarungen in ihrer Wirksamkeit
unberührt. Sollte eine vertragliche Vereinbarung wegfallen, wird sie im Wege
ergänzender Vertragsauslegung durch eine solche ersetzt, die ihr vom Sinn
und der Zielsetzung am nächsten kommt.
(4) Die Vertragsparteien erhalten eine Ausfertigung des Vertrages und der
Hallenordnung der Sportstätte.
Bad Münstereifel, den __________________
Für die Stadt:
i.A.
Für den Nutzer:
..................................
...............................