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Zusatzerläuterung (Anlage 2 zur Zusatzerläuterung 541-IX/Z-1)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
101 kB
Datum
29.11.2011
Erstellt
24.11.11, 18:11
Aktualisiert
24.11.11, 18:11
Zusatzerläuterung (Anlage 2 zur Zusatzerläuterung 541-IX/Z-1) Zusatzerläuterung (Anlage 2 zur Zusatzerläuterung 541-IX/Z-1) Zusatzerläuterung (Anlage 2 zur Zusatzerläuterung 541-IX/Z-1) Zusatzerläuterung (Anlage 2 zur Zusatzerläuterung 541-IX/Z-1) Zusatzerläuterung (Anlage 2 zur Zusatzerläuterung 541-IX/Z-1)

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Inhalt der Datei

Anlage 2 zu RD-Nr. 541-IX / Z-1 Nutzungsvereinbarung Zwischen der Stadt Bad Münstereifel, vertreten durch den Bürgermeister, Marktstr. 11 u. 15, 53902 Bad Münstereifel - nachfolgend „Stadt“ bezeichnet und ................................................................................................................ - nachfolgend als „ Nutzer “ bezeichnet wird folgender Nutzungsvertrag geschlossen: §1 Vertragsgegenstand (1) Die Stadt stellt dem Nutzer die nachfolgend bezeichnete Sportstätte ............................................................................................ sowie die dazu gehörenden Geräte und Nebenräume zur Verfügung. Die zugewiesenen Hallenzeiten ergeben sich aus dem Belegungsplan der Halle. (2) Eine Untervermietung / Unterverpachtung der Sporthalle im Rahmen dieses Nutzungsvertrages durch den Nutzer an Dritte während der in diesem Vertrag vereinbarten Nutzungsdauer ist nicht statthaft. (3) Dringenden Eigenbedarf teilt die Stadt dem Nutzer rechtzeitig mit. (4) Werden zugewiesene Nutzungszeiten nicht mehr in Anspruch genommen, ist das der Stadt mitzuteilen. §2 Pflichten des Nutzers (1) Der Nutzer erkennt die Hallenordnung der Sportstätte (Anlage des Vertrages) als Bestandteil des Vertrages verbindlich an und ist verpflichtet, für ihre Beachtung durch Teilnehmer und Besucher zu sorgen. (2) Der Nutzer übernimmt die alleinige Verantwortung für den ordnungsgemäßen Ablauf der stattfindenden Veranstaltungen und stellt die verantwortlichen Übungsleiter/innen oder sonstige Beauftragten. (3) Der Nutzer verpflichtet sich, nur berechtigten Personen den Zutritt zu der überlassenen Sportstätte zu gewähren. Vereinbarungen über die Durchführung besonderer Veranstaltungen bleiben hiervon unberührt. Anlage 2 zu RD-Nr. 541-IX / Z-1 (4) Während der Nutzungszeit sind vom Nutzer verantwortliche Beauftragte (bspw. Trainer, Betreuer, Übungsleiter, Jugendleiter etc.) zu benennen, die die Aufsicht während der Sportstättennutzung ausüben. Die Beauftragten üben während der Nutzungszeit das Hausrecht aus. Der Beauftragte hat sich von dem ordnungsgemäßen Zustand der Sportstätte und der Sportgeräte vor und nach der Nutzung zu überzeugen. Er hat sicherzustellen, dass schadhafte Geräte oder Einrichtungen nicht benutzt werden. Festgestellte Mängel sind unverzüglich der Stadt zu melden. (5) Der Nutzer erhält durch den Beauftragten der Stadt die notwendige Anzahl Schlüssel für die Sportstätte, für den Zugang zu Sportgeräten und Nebenräumen, sofern kein Schließdienst durch den Hausmeister/die Hausmeisterin erfolgt. Bei Verlust haftet der Nutzer für entstehende Folgekosten, die im Zusammenhang mit dem Verlust entstehen (Anfertigung neuer Schlösser und Schlüssel). Die Ausfertigung von Zweitschlüsseln ist nicht gestattet. Sämtliche Schlüssel sind bei Vertragsende zurückzugeben. (6) Geräte und alle Einrichtungen der Sportstätte und ihrer Nebenräume dürfen nur ihrer Bestimmung gemäß benutzt werden. Die Sportgeräte sind nach ihrer Benutzung wieder auf ihre Plätze zu bringen. (7) Der Nutzer ist verpflichtet, etwaig während der Nutzungszeit auftretende Schäden und Unfälle der Stadt unverzüglich spätestens am nächsten Werktag schriftlich mitzuteilen. Schäden, die nach der Natur der Sache sofort beseitigt werden müssen, sind der Stadt unverzüglich telefonisch anzuzeigen. (8) Folgt dem Nutzer unmittelbar ein weiterer Nutzer, so ist die ordnungsgemäße Beschaffenheit der Anlagen und Geräte von beiden gemeinsam zu prüfen. Etwaige Schäden sind in einem Schadensbuch zu vermerken und von beiden gegenzuzeichnen. (9) Nutzer, die die Kletterwand in Anspruch nehmen möchten, haben der Stadt die erforderlich Kompetenz und Qualifikation der von ihnen entsandten Übungsleiter nachzuweisen. So autorisierte Nutzer der Kletterwand dürfen diese durch eigene Klettergriffe erweitern. Die Anbringung dieser Griffe stimmt der Nutzer mit den Lehrkräften der Schulen ab, die im Schulsport die Kletterwand nutzen. Der Schulsport darf durch die Anbringung der zusätzlichen Klettergriffe nicht beeinträchtigt werden. Die Klettergriffe bleiben Eigentum des Nutzers und werden bei Beendigung des Nutzungsvertrages durch den Nutzer abgebaut. §3 Entgelt Ein Entgelt für die Nutzung der Sportstätte wird ausschließlich auf der Grundlage einer von der Stadt Bad Münstereifel beschlossenen Entgeltordnung erhoben. Anlage 2 zu RD-Nr. 541-IX / Z-1 §4 Haftung (1) Die Stadt übergibt die Sportstätte dem Nutzer in ordnungsgemäßen Zustand. Der Nutzer prüft vor Benutzung die Sportstätte und Geräte auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den vorgesehenen Verwendungszweck und stellt durch den jeweiligen Verantwortlichen sicher, dass schadhafte Anlagen und Geräte nicht benutzt werden. (2) Der Nutzer haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die der Stadt an den überlassenen Einrichtungen, Geräten und Zugangswegen durch die Nutzung im Rahmen dieses Vertrages entstehen. Die Stadt stellt diese Schäden spätestens am Tage nach der Nutzung fest und teilt das Ergebnis der Feststellungen dem Nutzer mit. Dieser wiederum akzeptiert, wenn er nicht schriftlich innerhalb von zwei Wochen den Feststellungen gegenüber der Stadt schriftlich widerspricht, die festgestellten Schäden und deren Beseitigung durch die Stadt als Eigentümerin. Die Beseitigungskosten für vom Nutzer akzeptierte Schäden hat dieser zu tragen. Der Nutzer verzichtet insofern auf sämtliche Einreden und Einwendungen gegen Grund und Höhe der festgestellten und von ihm akzeptierten Schäden. Schäden, die auf normalem Verschleiß beruhen, fallen nicht unter diese Regelung. Unberührt bleibt auch die Haftung der Stadt als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß § 836 BGB. (3) Der Nutzer stellt die Stadt von etwaigen gesetzlichen Haftungsansprüchen seiner Mitglieder, Bediensteten oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Sportstätte, Räume und Geräte sowie der Zugänge zu den Räumen und Anlagen stehen. Ausgenommen ist hier die kommunale Verkehrssicherungspflicht bezüglich der Straßenund Wegeunterhaltung. (4) Für den Fall der eigenen Inanspruchnahme verzichtet der Nutzer auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen die Stadt, insbesondere auf eigene Haftpflichtansprüche, es sei denn, der Schadenseintritt beim Nutzer, seiner Mitglieder, Bediensteten, Beauftragten oder Besucher erfolgte im Zusammenhang mit einem der Stadt zurechenbaren vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten. (5) Für vom Nutzer selbst eingebrachte Geräte und hierdurch evtl. entstandene Schäden, insbesondere Dritter, übernimmt die Stadt keine Haftung. §5 Haftpflichtversicherung (1) Der Nutzer hat bei Nutzungsbeginn eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden. Der von der Sporthilfe, dem Sozialwerk des Landessportbundes für seine Mitglieder abgeschlossene Versicherungsvertrag erfüllt diese Bedingung. Anlage 2 zu RD-Nr. 541-IX / Z-1 (2) Auf Verlangen der Stadt hat der Nutzer die Versicherungspolice vorzulegen sowie die Prämienzahlung nachzuweisen. §6 Hausrecht der Stadt (1) Der Nutzer hat Vertretern der Stadt jederzeit Zutritt zu der überlassenen Sporthalle zu gewähren. (2) Das Hausrecht an der überlassenen Sporthalle wird ausgeübt von Beauftragten der Stadt. Diese Personen sind berechtigt, bei groben oder wiederholten Verstößen gegen Bestimmungen dieses Vertrages und seiner wesentlichen Anlagen einzelne Personen von dem Grundstück der Sporthalle zu verweisen oder in besonders schweren Fällen die weitere Durchführung der Übung/Veranstaltung am Nutzungstag zu untersagen. §7 Kündigung (1) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. (2) Die Vertragsparteien können diesen Vertrag mit einer sechsmonatigen Frist zum Ende eines nordrheinwestfälischen Schuljahres, d.h. zum 31.07., kündigen. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. (3) Die Stadt kann diesen Vertrag weiterhin fristlos, außerordentlich und aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor in folgenden Fällen:  Wiederholte Verstöße – trotz vorheriger Abmahnung – des Nutzers gegen die Bestimmungen dieses Vertrages oder der Hallenordnung, wobei dem Nutzer das Verhalten von Mitgliedern und Zuschauern zuzurechnen ist.  Nicht gestattete Untervermietung / Unterverpachtung durch den Nutzer.  Gerichtliche Entscheidung, welche die Stadt verpflichtet, die Sportstätte einem anderen Nutzer zur Verfügung zu stellen. (4) Unberührt bleibt auch das Recht der Stadt zur fristlosen Kündigung des Vertrags wegen Unzumutbarkeit einer längeren Fortsetzung des Nutzungsverhältnisses gemäß der §§ 543, 314 BGB. §8 Schlussbestimmungen (1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus Zusammenhang mit ihm ist Bad Münstereifel. (2) Gerichtsstand ist Euskirchen. diesem Vertrag und in Anlage 2 zu RD-Nr. 541-IX / Z-1 (3) Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Eine konkludente oder nicht schriftliche Abänderung des Vertrags wird ausgeschlossen. Sie ist unwirksam. Sollte eine der hier getroffenen Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, bleiben hiervon die übrigen getroffenen Vereinbarungen in ihrer Wirksamkeit unberührt. Sollte eine vertragliche Vereinbarung wegfallen, wird sie im Wege ergänzender Vertragsauslegung durch eine solche ersetzt, die ihr vom Sinn und der Zielsetzung am nächsten kommt. (4) Die Vertragsparteien erhalten eine Ausfertigung des Vertrages und der Hallenordnung der Sportstätte. Bad Münstereifel, den __________________ Für die Stadt: i.A. Für den Nutzer: .................................. ...............................