Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
73 kB
Datum
07.12.2011
Erstellt
24.11.11, 18:11
Aktualisiert
24.11.11, 18:11
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 11.10.2011
- Der Bürgermeister Az: 24-40-00
Nr. der Ratsdrucksache: 661-IX
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Beratungsfolge
Termin
Haupt- und Finanzausschuss
06.12.2011
Rat
07.12.2011
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der
Stadt Bad Münstereifel (Vergnügungssteuersatzung) vom 17.12.2002
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Berichterstatter: Herr R. Schmitz
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( ) Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
( ) ja / ( ) nein
( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft
( ) Anlagen sind beigefügt
( )
( )
Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein
_________________ € jährlich
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Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
10.2
PR
AL
Dez
_________________
Bürgermeister
__________________________________________________________________________
An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
__________________________________________________________________________
( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
HFA
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Rat
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK3@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK4@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 661-IX
1. Sachverhalt:
Mit dieser Ratsdrucksache wird der Entwurf der 3. Änderungssatzung der Vergnügungssteuersatzung (Anlage 1) zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt.
Erläuterungen zur Satzungsänderung:
1.
Die Überschrift des § 8 lautete bisher „Nach der Anzahl der Apparate“. Seit Erlass der 1. Änderungssatzung zur Vergnügungssteuersatzung erfolgt die Besteuerung der Apparate mit
Gewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis. Dem trägt die Änderung der Überschrift
Rechnung.
2.
Die Vorschrift des § 8 a der Vergnügungssteuersatzung, der eine ausnahmsweise Besteuerung nach dem Stückzahlmaßstab für den Fall vorsieht, dass die Einspielergebnisse nicht
durch Ausdrucke manipulationssicherer Zählwerke nachgewiesen und belegt werden können,
ist nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichtes NRW nichtig. Zur Begründung führt das
OVG aus, dass für den Fall fehlender Nachweismöglichkeit nicht auf den unzulässigen Stückzahlmaßstab zurückgegriffen werden darf, sondern dann das Einspielergebnis gemäß § 12
Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG i.V.m. § 162 AO zu schätzen ist.
Die Vorschrift ist daher ersatzlos zu streichen
3.
Der in § 10 Absatz 1 enthaltene Verweis auf die Vorschrift des § 8 a ist nach dessen Wegfall
zu streichen.
4.
Der Bußgeldkatalog ist um die Tatbestände zu ergänzen, in denen der Aufsteller von Apparaten mit Gewinnmöglichkeit seiner in § 13 Abs. 2 Vergnügungssteuersatzung vorgeschriebenen Verpflichtung zur Einreichung der Steuererklärungen und Vorlage der Zählwerksausdrucke nicht nachkommt.
2. Rechtliche Würdigung
Die Notwendigkeit der Satzungsänderung ergibt sich aus der aktuellen Rechtsprechung, redaktionell erforderlichen Anpassungen und sinnvollen Ergänzungen nach Maßgabe der Mustersatzung
des Städte- und Gemeindebundes.
3. Finanzielle Auswirkungen
Keine
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
Keine
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
Keine
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
Keine
7. Beschlussvorschlag:
3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Ba
Münstereifel (Vergnügungssteuersatzung) vom 17.12.2002
Seite 3 von Ratsdrucksache 661-IX
Die 3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt
Bad Münstereifel (Vergnügungssteuersatzung) vom 17.12.2002 wird in der Fassung des als Anlage 1 zu dieser Ratsdrucksache vorliegenden Entwurfs beschlossen.
Die Satzung ist Bestandteil des Beschlusses.