Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
51 kB
Datum
07.12.2011
Erstellt
24.11.11, 18:11
Aktualisiert
24.11.11, 18:11
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage zur Beschlussvorlage 661-IX
Seite 1 von 1
Entwurf
3. Satzung
vom
zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der
Stadt Bad Münstereifel (Vergnügungssteuersatzung) vom 17.12.2002
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) - in der aktuell gültigen
Fassung - und der §§ 1 bis 3 und § 20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für
das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610)
– in der aktuell gültigen Fassung - hat der Rat der Stadt Bad Münstereifel in seiner Sitzung am Datum - folgende 3. Satzung zur Änderung der Vergnügungssteuersatzung vom 17.12.2002
beschlossen:
§1
§ 8 erhält die Überschrift „Nach dem Einspielergebnis bzw. der Anzahl der Apparate“
§2
§ 8 a „Besteuerung bei fehlender Nachweismöglichkeit“ wird ersatzlos gestrichen
§3
§ 10 Absatz 1 erhält folgende neue Fassung:
Die Pauschsteuer ist, soweit sie nicht nach den Vorschriften der §§ 7, 8 und 9 festzusetzen ist,
nach der Roheinnahme zu berechnen. Der Steuersatz beträgt 22 vom Hundert. Als
Roheinnahme gelten sämtliche vom Veranstalter gemäß § 6 Abs. 2 von den Teilnehmern
erhobenen Entgelte.
§4
§ 14 „Ordnungswidrigkeiten“ wird wie folgt ergänzt:
10.
§ 13 Abs. 2:
Einreichung der Steuererklärung
11.
§ 13 Abs. 2
Einreichung der Zählwerksausdrucke
§6
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.