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Beschlussvorlage (Satzung der Stadt Bad Münstereifel über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern des Haushaltsjahres 2012 (Hebesatzsatzung))

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
118 kB
Datum
27.03.2012
Erstellt
08.03.12, 18:23
Aktualisiert
26.03.12, 18:18
Beschlussvorlage (Satzung der Stadt Bad Münstereifel über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern des Haushaltsjahres 2012 (Hebesatzsatzung)) Beschlussvorlage (Satzung der Stadt Bad Münstereifel über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern des Haushaltsjahres 2012 (Hebesatzsatzung)) Beschlussvorlage (Satzung der Stadt Bad Münstereifel über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern des Haushaltsjahres 2012 (Hebesatzsatzung))

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Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 01.03.2012 - Der Bürgermeister Az: 21-11-30 Nr. der Ratsdrucksache: 748-IX __________________________________________________________________________ Beratungsfolge Termin Haupt- und Finanzausschuss 20.03.2012 Rat 27.03.2012 Zur Beratung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Satzung der Stadt Bad Münstereifel über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern des Haushaltsjahres 2012 (Hebesatzsatzung) __________________________________________________________________________ Berichterstatter: Herr Mies __________________________________________________________________________ ( ) Kosten €: ( ) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung ( ) ja / ( ) nein ( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( ) Anlagen sind beigefügt ( ) ( ) Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Deckung: Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein _________________ € jährlich __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA 10.2 PR AL Dez _________________ Bürgermeister __________________________________________________________________________ An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen: __________________________________________________________________________ ( ) zurückgezogen ( ) vertagt ( ) von der Tagesordnung abgesetzt ( ) verwiesen in den _________________________________________________________ Abstimmungsergebnis: HFA ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Rat ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK3@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK4@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Seite 2 von Ratsdrucksache 748-IX 1. Sachverhalt: Mit der Anlage wird der Entwurf der Satzung der Stadt Bad Münstereifel über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern des Haushaltsjahres 2012 (Hebesatzsatzung) zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt. Angesichts der dramatischen Haushaltssituation ist es unverzichtbar, auch die Realsteuern deutlich zu erhöhen, da nachhaltige Einnahmeverbesserungen weder über die Gebührenhaushalte noch über sonstige Einnahmen (z.B. Zuweisungen, Zuschüsse, Verkaufserlöse) erzielt werden dürfen/können. Im beigefügten Entwurf der Hebesatzsatzung wird daher – gestützt auf Empfehlungen der Gemeindeprüfungsanstalt NRW (GPA) – vorgeschlagen, den  Grundsteuerhebesatz für die Grundstücke (Grundsteuer B) von bisher 400 % auf 500 % anzuheben Beispielrechnung für ein Einfamilienhaus: Baujahr 1993 Wohnfläche: 167 m² Grundstücksfläche: 715 m² Doppelgarage Messbetrag 112,05 € Grundsteuer bei einem Hebesatz von 400 % = 448,20 € Grundsteuer bei einem Hebesatz von 500 % = 560,25 € Mehrbelastung jährlich 112,05 €  Gewerbesteuerhebesatz von 413 % auf 435 % anzuheben. Die höheren Steuereinnahmen von  660.000,00 € bei der Grundsteuer B  160.000,00 € bei der Gewerbesteuer (bereinigt um höhere Gewerbesteuerumlage und Beteiligung am Fonds dt. Einheit) fließen dem allgemeinen Haushalt ungekürzt zu. Hinsichtlich der rückwirkenden Erhöhung der Hebesätze zum 01.01.2012 wird auf § 25 Absatz 3 Grundsteuergesetz und § 16 Absatz 3 Gewerbesteuergesetz verwiesen, die regeln, dass der Beschluss über die Festsetzung oder Änderung des Hebesatzes bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres mit Wirkung vom Beginn dieses Kalenderjahres zu fassen ist. 2. Rechtliche Würdigung § 77 GO NRW regelt die Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung. Danach hat die Stadt die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel 1. soweit vertretbar und geboten aus speziellen Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen, 2. im Übrigen aus Steuern zu beschaffen, soweit die sonstigen Finanzmittel nicht ausreichen. Anknüpfend an die Ziffer 2 i. V. m. § 82 GO NRW ist die höchstmögliche Ausschöpfung der Steuerquellen unausweichlich, um der gesetzlichen Vorgabe eines Haushaltsausgleichs (vgl. § 75 Absatz 2 GO NRW) näher zu kommen. Die GPA wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass bei Kommunen, die am Stärkungspakt Stadtfinanzen teilnehmen, z. B. bei der Grundsteuer B Hebesätze von 800 v. H. und mehr zu erwarten sind. Seite 3 von Ratsdrucksache 748-IX 3. Finanzielle Auswirkungen Dauerhafte Einnahmeverbesserungen in Höhe von rund 820.000,00 €. Für die Schlüsselzuweisungssystematik sowie die Berechnung der Kreisumlage ergeben sich keine nachhaltigen Auswirkungen, da hierfür landesdurchschnittliche fiktive Hebesätze gelten. 4. Organisatorische und personelle Auswirkungen Keine 5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen Keine 6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel Keine 7. Beschlussvorschlag: Die beigefügte Satzung der Stadt Bad Münstereifel über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern des Haushaltsjahres 2012 (Hebesatzsatzung) wird in der Fassung des als Anlage zu dieser Ratsdrucksache vorliegenden Entwurfs beschlossen. Die Satzung ist Bestandteil des Beschlusses.