Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
118 kB
Datum
27.03.2012
Erstellt
08.03.12, 18:23
Aktualisiert
26.03.12, 18:18
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 01.03.2012
- Der Bürgermeister Az: 21-11-30
Nr. der Ratsdrucksache: 748-IX
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Beratungsfolge
Termin
Haupt- und Finanzausschuss
20.03.2012
Rat
27.03.2012
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Satzung der Stadt Bad Münstereifel über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern
des Haushaltsjahres 2012 (Hebesatzsatzung)
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Berichterstatter: Herr Mies
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( ) Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
( ) ja / ( ) nein
( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft
( ) Anlagen sind beigefügt
( )
( )
Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein
_________________ € jährlich
__________________________________________________________________________
Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
10.2
PR
AL
Dez
_________________
Bürgermeister
__________________________________________________________________________
An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
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( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
HFA
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Rat
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK3@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK4@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 748-IX
1. Sachverhalt:
Mit der Anlage wird der Entwurf der Satzung der Stadt Bad Münstereifel über die Festsetzung der
Hebesätze für die Realsteuern des Haushaltsjahres 2012 (Hebesatzsatzung) zur Beratung und
Beschlussfassung vorgelegt.
Angesichts der dramatischen Haushaltssituation ist es unverzichtbar, auch die Realsteuern deutlich zu erhöhen, da nachhaltige Einnahmeverbesserungen weder über die Gebührenhaushalte
noch über sonstige Einnahmen (z.B. Zuweisungen, Zuschüsse, Verkaufserlöse) erzielt werden
dürfen/können.
Im beigefügten Entwurf der Hebesatzsatzung wird daher – gestützt auf Empfehlungen der Gemeindeprüfungsanstalt NRW (GPA) – vorgeschlagen, den
Grundsteuerhebesatz für die Grundstücke (Grundsteuer B) von bisher 400 % auf 500 % anzuheben
Beispielrechnung für ein Einfamilienhaus:
Baujahr 1993
Wohnfläche: 167 m²
Grundstücksfläche: 715 m²
Doppelgarage
Messbetrag 112,05 €
Grundsteuer bei einem Hebesatz von 400 % = 448,20 €
Grundsteuer bei einem Hebesatz von 500 % = 560,25 €
Mehrbelastung jährlich
112,05 €
Gewerbesteuerhebesatz von 413 % auf 435 % anzuheben.
Die höheren Steuereinnahmen von
660.000,00 € bei der Grundsteuer B
160.000,00 € bei der Gewerbesteuer (bereinigt um höhere Gewerbesteuerumlage und Beteiligung am Fonds dt. Einheit)
fließen dem allgemeinen Haushalt ungekürzt zu.
Hinsichtlich der rückwirkenden Erhöhung der Hebesätze zum 01.01.2012 wird auf § 25 Absatz 3
Grundsteuergesetz und § 16 Absatz 3 Gewerbesteuergesetz verwiesen, die regeln, dass der Beschluss über die Festsetzung oder Änderung des Hebesatzes bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres mit Wirkung vom Beginn dieses Kalenderjahres zu fassen ist.
2. Rechtliche Würdigung
§ 77 GO NRW regelt die Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung. Danach hat die Stadt die zur
Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel
1. soweit vertretbar und geboten aus speziellen Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen,
2. im Übrigen aus Steuern zu beschaffen, soweit die sonstigen Finanzmittel nicht ausreichen.
Anknüpfend an die Ziffer 2 i. V. m. § 82 GO NRW ist die höchstmögliche Ausschöpfung der Steuerquellen unausweichlich, um der gesetzlichen Vorgabe eines Haushaltsausgleichs (vgl. § 75 Absatz 2 GO NRW) näher zu kommen. Die GPA wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass bei
Kommunen, die am Stärkungspakt Stadtfinanzen teilnehmen, z. B. bei der Grundsteuer B Hebesätze von 800 v. H. und mehr zu erwarten sind.
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3. Finanzielle Auswirkungen
Dauerhafte Einnahmeverbesserungen in Höhe von rund 820.000,00 €. Für die Schlüsselzuweisungssystematik sowie die Berechnung der Kreisumlage ergeben sich keine nachhaltigen Auswirkungen, da hierfür landesdurchschnittliche fiktive Hebesätze gelten.
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
Keine
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
Keine
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
Keine
7. Beschlussvorschlag:
Die beigefügte Satzung der Stadt Bad Münstereifel über die Festsetzung der Hebesätze für die
Realsteuern des Haushaltsjahres 2012 (Hebesatzsatzung) wird in der Fassung des als Anlage zu
dieser Ratsdrucksache vorliegenden Entwurfs beschlossen.
Die Satzung ist Bestandteil des Beschlusses.