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Beschlussvorlage (Gebührensatzung für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Erftstadt)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
177 kB
Datum
11.12.2012
Erstellt
25.10.12, 15:09
Aktualisiert
17.11.12, 06:07
Beschlussvorlage (Gebührensatzung für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Erftstadt) Beschlussvorlage (Gebührensatzung für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Erftstadt) Beschlussvorlage (Gebührensatzung für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Erftstadt)

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 30/2012 2. Ergänzung Az.: 32 Amt: - 32 BeschlAusf.: - 32 Datum: 18.10.2012 gez. Hülsebus Amtsleiter RPA Beratungsfolge Ausschuss für öffentliche Ordnung und Verkehr Rat Betrifft: - 20 - gez. Dr. Rips, Bürgermeister BM / Dezernent Termin 16.11.2012 Datum Freigabe -100- Bemerkungen 08.11.2012 vorberatend 11.12.2012 beschließend Gebührensatzung für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Erftstadt Finanzielle Auswirkungen: Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: 1. Die Ausführungen der Verwaltung werden zur Kenntnis genommen. Der Entwurf der Obdachlosengebührensatzung ist im § 1 Abs.2 um Satz 3 wie folgt zu ergänzen: „Die gesamtschuldnerische Haftung tritt nicht ein, wenn mehrere Personen, die miteinander keine Verbindung haben, sich eine Unterkunft teilen und somit eine Sammelunterkunft bewohnen.“ 2. Die Ausführungen der Verwaltung hinsichtlich der Frage, wie sich die Höhe der Gebühren ermittelt, werden zur Kenntnis genommen. Begründung: In der Ratssitzung am 26.06.2012 ergab sich eine Fragestellung zum Entwurf des § 1 der Obdachlosengebührensatzung: In § 1 „Gebührenpflicht“ heißt es: (1) Für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Erftstadt werden Gebühren erhoben. (2) Gebührenpflichtig sind die Benutzer der Obdachlosenunterkünfte. Nehmen mehrere Personen eine Unterkunftseinheit gemeinsam in Anspruch, haften sie als Gesamtschuldner. Die Frage bezog sich darauf, wie es begründet werden kann, dass Menschen, die miteinander keine Verbindung haben, außer dass sie in den gleichen Raum eingewiesen worden sind, für die Mitbewohner gesamtschuldnerisch haften sollen, wenn diese ihre Gebühren nicht bezahlen. Seit Februar 2012 verfügt die Stadt Erftstadt nicht mehr über sog. Sammelunterkünfte, also Unterkunftseinheiten, die der Unterbringung von zeitgleich mehreren Personen dienen, die nicht in persönlichem Bezug zueinander stehen. Eine Unterkunftseinheit wird seither in der Regel von nur einer Person belegt. Eine Ausnahme bilden Ehe- oder Lebenspartnergemeinschaften sowie Erziehungsberechtigte mit ihrem/ihren Kindern. Nur dieser Personenkreis nimmt Unterkünfte gemeinsam in Anspruch. Für diese Fälle wurde § 1 Abs. 2 (gesamtschuldnerische Haftung) eingeführt. Von daher wurde bei der Erstellung des Entwurfs der Obdachlosengebührensatzung keine Notwendigkeit gesehen, eine Regelung für den Fall zu treffen, dass mehrere Personen, die miteinander keine Verbindung haben, sich eine Unterkunft teilen. Um hier Klarheit zu haben und für den Fall des Falles eine Regelung zu haben, schlage ich vor, § 1 Abs. 2 der Obdachlosengebührensatzung um Satz 3 wie folgt zu ergänzen: „Die gesamtschuldnerische Haftung tritt nicht ein, wenn mehrere Personen, die miteinander keine Verbindung haben, sich eine Unterkunft teilen und somit eine Sammelunterkunft bewohnen.“ Zu 2.: Im Entwurf zur Gebührensatzung für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte heißt es in § 2: Gebührenhöhe „(1) Die Grundgebühr beträgt monatlich 5,10 € pro m² Wohnfläche (belegbare Fläche und anteilige Gemeinschaftsfläche) (2) Die Gebühr für die Nebenkosten beträgt 2 €/pro qm Wohnfläche. Für die Heizkosten werden zusätzlich 1,20 € pro qm Wohnfläche berechnet. Die tatsächlichen Neben- und Heizkosten werden jährlich unter Berücksichtigung der geleisteten Vorauszahlungen abgerechnet. Sich hieraus ergebende Nachforderungen sind zusätzlich zur monatlichen Benutzungsgebühr zu leisten; Guthaben werden erstattet. (3) Es werden Stromkosten in Höhe von monatlich 25 € für den Haushaltsvorstand sowie jeweils 15 € für jede/n Haushaltsangehörige/n berechnet. Die Höhe der Pauschale wird von der Verwaltung anhand der tatsächlichen Verbrauchskosten des Vorjahres einmal jährlich im Rahmen der Gebührenkalkulation geprüft. Dazu kam nun die Frage auf, wie sich die Höhe der Grundgebühr errechnet. Der Eigenbetrieb Immobilien ist Eigentümer und Verwalter von den zurzeit noch 4 Obdachlosenunterkünften (Am Vogelsang 27 und 29, Oststr. 11 und Ahremer Lichweg). Dies verursacht Kosten, die vom Eigenbetrieb Immobilien für das Jahr 2011 mit 102.031,83 € veranschlagt wurden. In dieser Summe sind analog der II. Berechnungsverordnung Kosten für die Unterhaltung, Personalkosten (Hausmeister), Abschreibung und Zinskosten für Gebäude und Boden enthalten. Im Einzelnen: -2- Objekt Fläche in qm Am Vogelsang 27 Am Vogelsang 29 Oststr. 11 140 Unterhaltung (z.Bsp. Reparaturen) 8.714,97 140 Ahremer Lichweg Hausmeister Abschreibung Zinsen Gebäude Zinsen Boden 5.178,02 3661,00 3.507,60 1046,28 5.178,02 3661,00 3.507,60 140 1484,41 5.178,02 3661,00 235 477,16 8.691,67 11.087,00 26.669,08 6.192,00 655 11.722,82 24.225,73 22.070,00 26.669,08 17.344,20 4.137,00 102.031,83 Teilt man nun die Jahresgesamtkosten von 102.031,83 € durch die Gesamtflächenzahl von 655 qm, ergeben sich Kosten/qm in Höhe von 155,77 €. Monatlich macht dies dann 12,98 €/qm aus. Von den Nutzern der Obdachlosenunterkünfte werden allerdings nach § 2 des Entwurfs zur Gebührensatzung nur 5,10 €/qm erhoben- damit liegt eine Unterdeckung i.H.v. 7,88 € vor. Der überwiegende Anteil der Wohnungslosen steht im Leistungsbezug des Jobcenters. Auch die Gebühren für die Nutzung der Obdachlosenunterkünfte wird in diesen Fällen vom Jobcenter übernommen. Der maximale Betrag, der vom Jobcenter als angemessen angesehen wird, liegt bei 5,10 €/qm. Die Übernahme des Differenzbetrages i.H.v. 7,88 € durch die Wohnungslosen in Eigenleistung scheidet aus, da diese zum Einen nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen und dies zum Anderen auch im Hinblick auf den geltenden Mietspiegel, der bei der einfachsten Unterkunft bei 3,90 €/qm liegt, eine überhöhte Forderung darstellen würde. Die Gebühr für die Nebenkosten beträgt 2 €/qm Wohnfläche. Darin enthalten sind z.Bsp. Gebühren für den Schornsteinfeger, Müllabfuhr, Straßenreinigung, Winterdienst, Gebäudeversicherung. Für die Heizkosten werden zusätzlich 1,20 €/qm berechnet. Für die Stromkosten werden mtl. pauschal 25 € für den Haushaltsvorstand sowie jeweils 15 € für jeden Haushaltsangehörigen berechnet. Es handelt sich hier jeweils um pauschale Vorauszahlungen, die einmal jährlich entsprechend des tatsächlichen Verbrauchs abgerechnet werden. (Erner) -3-