Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
177 kB
Datum
11.12.2012
Erstellt
25.10.12, 15:09
Aktualisiert
17.11.12, 06:07
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 30/2012 2. Ergänzung
Az.: 32
Amt: - 32 BeschlAusf.: - 32 Datum: 18.10.2012
gez. Hülsebus
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Ausschuss für öffentliche Ordnung
und Verkehr
Rat
Betrifft:
- 20 -
gez. Dr. Rips,
Bürgermeister
BM / Dezernent
Termin
16.11.2012
Datum Freigabe -100-
Bemerkungen
08.11.2012
vorberatend
11.12.2012
beschließend
Gebührensatzung für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Erftstadt
Finanzielle Auswirkungen:
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
1. Die Ausführungen der Verwaltung werden zur Kenntnis genommen. Der Entwurf der
Obdachlosengebührensatzung ist im § 1 Abs.2 um Satz 3 wie folgt zu ergänzen:
„Die gesamtschuldnerische Haftung tritt nicht ein, wenn mehrere Personen, die
miteinander keine Verbindung haben, sich eine Unterkunft teilen und somit eine
Sammelunterkunft bewohnen.“
2. Die Ausführungen der Verwaltung hinsichtlich der Frage, wie sich die Höhe der Gebühren
ermittelt, werden zur Kenntnis genommen.
Begründung:
In der Ratssitzung am 26.06.2012 ergab sich eine Fragestellung zum Entwurf des § 1 der
Obdachlosengebührensatzung:
In § 1 „Gebührenpflicht“ heißt es:
(1) Für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Erftstadt werden Gebühren erhoben.
(2) Gebührenpflichtig sind die Benutzer der Obdachlosenunterkünfte. Nehmen mehrere Personen
eine Unterkunftseinheit gemeinsam in Anspruch, haften sie als Gesamtschuldner.
Die Frage bezog sich darauf, wie es begründet werden kann, dass Menschen, die miteinander
keine Verbindung haben, außer dass sie in den gleichen Raum eingewiesen worden sind, für die
Mitbewohner gesamtschuldnerisch haften sollen, wenn diese ihre Gebühren nicht bezahlen.
Seit Februar 2012 verfügt die Stadt Erftstadt nicht mehr über sog. Sammelunterkünfte, also
Unterkunftseinheiten, die der Unterbringung von zeitgleich mehreren Personen dienen, die nicht in
persönlichem Bezug zueinander stehen. Eine Unterkunftseinheit wird seither in der Regel von nur
einer Person belegt. Eine Ausnahme bilden Ehe- oder Lebenspartnergemeinschaften sowie
Erziehungsberechtigte mit ihrem/ihren Kindern. Nur dieser Personenkreis nimmt Unterkünfte
gemeinsam in Anspruch. Für diese Fälle wurde § 1 Abs. 2 (gesamtschuldnerische Haftung)
eingeführt. Von daher wurde bei der Erstellung des Entwurfs der Obdachlosengebührensatzung
keine Notwendigkeit gesehen, eine Regelung für den Fall zu treffen, dass mehrere Personen, die
miteinander keine Verbindung haben, sich eine Unterkunft teilen.
Um hier Klarheit zu haben und für den Fall des Falles eine Regelung zu haben, schlage ich vor, §
1 Abs. 2 der Obdachlosengebührensatzung um Satz 3 wie folgt zu ergänzen:
„Die gesamtschuldnerische Haftung tritt nicht ein, wenn mehrere Personen, die miteinander keine
Verbindung haben, sich eine Unterkunft teilen und somit eine Sammelunterkunft bewohnen.“
Zu 2.:
Im Entwurf zur Gebührensatzung für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte heißt es in § 2:
Gebührenhöhe
„(1) Die Grundgebühr beträgt monatlich 5,10 € pro m² Wohnfläche (belegbare Fläche und anteilige
Gemeinschaftsfläche)
(2) Die Gebühr für die Nebenkosten beträgt 2 €/pro qm Wohnfläche. Für die Heizkosten werden
zusätzlich 1,20 € pro qm Wohnfläche berechnet.
Die tatsächlichen Neben- und Heizkosten werden jährlich unter Berücksichtigung der geleisteten
Vorauszahlungen abgerechnet. Sich hieraus ergebende Nachforderungen sind zusätzlich zur
monatlichen Benutzungsgebühr zu leisten; Guthaben werden erstattet.
(3) Es werden Stromkosten in Höhe von monatlich 25 € für den Haushaltsvorstand sowie jeweils
15 € für jede/n Haushaltsangehörige/n berechnet. Die Höhe der Pauschale wird von der
Verwaltung anhand der tatsächlichen Verbrauchskosten des Vorjahres einmal jährlich im Rahmen
der Gebührenkalkulation geprüft.
Dazu kam nun die Frage auf, wie sich die Höhe der Grundgebühr errechnet. Der Eigenbetrieb
Immobilien ist Eigentümer und Verwalter von den zurzeit noch 4 Obdachlosenunterkünften (Am
Vogelsang 27 und 29, Oststr. 11 und Ahremer Lichweg). Dies verursacht Kosten, die vom
Eigenbetrieb Immobilien für das Jahr 2011 mit 102.031,83 € veranschlagt wurden. In dieser
Summe sind analog der II. Berechnungsverordnung Kosten für die Unterhaltung, Personalkosten
(Hausmeister), Abschreibung und Zinskosten für Gebäude und Boden enthalten. Im Einzelnen:
-2-
Objekt
Fläche in qm
Am
Vogelsang 27
Am
Vogelsang 29
Oststr. 11
140
Unterhaltung
(z.Bsp.
Reparaturen)
8.714,97
140
Ahremer
Lichweg
Hausmeister
Abschreibung
Zinsen
Gebäude
Zinsen
Boden
5.178,02
3661,00
3.507,60
1046,28
5.178,02
3661,00
3.507,60
140
1484,41
5.178,02
3661,00
235
477,16
8.691,67
11.087,00
26.669,08
6.192,00
655
11.722,82
24.225,73
22.070,00
26.669,08
17.344,20
4.137,00
102.031,83
Teilt man nun die Jahresgesamtkosten von 102.031,83 € durch die Gesamtflächenzahl von 655
qm, ergeben sich Kosten/qm in Höhe von 155,77 €. Monatlich macht dies dann 12,98 €/qm aus.
Von den Nutzern der Obdachlosenunterkünfte werden allerdings nach § 2 des Entwurfs zur
Gebührensatzung nur 5,10 €/qm erhoben- damit liegt eine Unterdeckung i.H.v. 7,88 € vor.
Der überwiegende Anteil der Wohnungslosen steht im Leistungsbezug des Jobcenters. Auch die
Gebühren für die Nutzung der Obdachlosenunterkünfte wird in diesen Fällen vom Jobcenter
übernommen. Der maximale Betrag, der vom Jobcenter als angemessen angesehen wird, liegt bei
5,10 €/qm.
Die Übernahme des Differenzbetrages i.H.v. 7,88 € durch die Wohnungslosen in Eigenleistung
scheidet aus, da diese zum Einen nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen und dies zum
Anderen auch im Hinblick auf den geltenden Mietspiegel, der bei der einfachsten Unterkunft bei
3,90 €/qm liegt, eine überhöhte Forderung darstellen würde.
Die Gebühr für die Nebenkosten beträgt 2 €/qm Wohnfläche. Darin enthalten sind z.Bsp.
Gebühren
für
den
Schornsteinfeger,
Müllabfuhr,
Straßenreinigung,
Winterdienst,
Gebäudeversicherung. Für die Heizkosten werden zusätzlich 1,20 €/qm berechnet. Für die
Stromkosten werden mtl. pauschal 25 € für den Haushaltsvorstand sowie jeweils 15 € für jeden
Haushaltsangehörigen berechnet.
Es handelt sich hier jeweils um pauschale Vorauszahlungen, die einmal jährlich entsprechend des
tatsächlichen Verbrauchs abgerechnet werden.
(Erner)
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