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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 688-IX)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
150 kB
Datum
13.12.2011
Erstellt
01.12.11, 18:07
Aktualisiert
01.12.11, 18:07
Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 688-IX) Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 688-IX) Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 688-IX) Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 688-IX) Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 688-IX)

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Inhalt der Datei

Anlage 2 zur Beschlussvorlage 688-IX Seite 1 von 5 Gebührenbedarfsberechnung zur 26. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Bad Münstereifel (Gebührensatzung zur Straßenreinigungssatzung der Stadt Bad Münstereifel) vom 10.12.1980 A - Vorbemerkungen Für das Allgemeininteresse an der Straßenreinigung werden bei der Kalkulation der Winterwartungsgebühren die nachfolgend dargestellten, nach Straßenarten differenzierten Prozentabzüge vorgenommen: - Winterwartung auf Straßen mit überörtlicher Verkehrsbedeutung 12% - Winterwartung auf Straßen mit innerörtlicher Verkehrsbedeutung 11% - Winterwartung auf Anliegerstraßen 9% - Winterwartung auf Fußgängergeschäftsstraßen 7% Bei der Gebührenbedarfsberechnung wird eine Differenzierung zwischen denjenigen Kosten, deren Höhe im Wesentlichen vom räumlichen Umfang der Straßenreinigung (Sommerreinigung) und solchen Kosten, deren Höhe von nicht vorhersehbaren Faktoren (Winterdienst) abhängig ist, vorgenommen. So wurden insbesondere bei den Kostenpositionen "Personalkosten (Arbeiterlöhne) und Unternehmerleistungen für den Winterdienst", die zwangsläufig einer mehr oder weniger großen Schwankungsbreite unterliegen, die Ergebnisse der Haushaltsrechnungen 2007 bis 2010 zuzüglich entsprechender Preissteigerungsraten zugrunde gelegt, um hierdurch eine sachgerechte kontinuierliche Gebührenentwicklung sicherzustellen. Die Kosten für die Sachbearbeitung, die internen Leistungsverrechnungen für den Sachaufwand und die Kosten des Bauhofes wurden anteilig der Sommerreinigung und dem Winterdienst zugeordnet. B Gebührenkalkulation 1.) Berechnung des Gebührenbedarfs für die maschinelle und manuelle Straßenreinigung (Sommerreinigung) Der zunächst praktizierte, den kompletten Kehrbereich umfassende Einsatz der Kehrmaschine wurde zwischenzeitlich reduziert, nachdem sich zeigte, dass es in den nicht mit einer Spezialmasse verfugten Pflasterbereichen zu einem Auskehren der Pflasterfugen kam, die selbst bei einer minimalen Einstellung der Kehr- und Saugleistung der Kehrmaschine nicht dauerhaft vermieden werden konnte. Der Einsatz der Kehrmaschine beschränkt sich seitdem auf die versiegelten Pflasterflächen, während in den anderen Bereichen eine Reinigung von Hand erfolgt. Aufgrund der vom Bauhof erfolgten Ermittlungen des durchschnittlichen Reinigungsaufwandes ist die Kehrmaschine in den gebührenrelevanten Kehrbereich jährlich 514 Stunden im Einsatz. Hiervon sind zeitanteilig 16% (82,2 Stunden) für die Reinigung z.B. von Gehwegflächen vor städtischen Liegenschaften, Bushaltestellen und öffentliche Plätzen, die nicht Bestandteil der Straße sind, abzuziehen. Anlage 2 zur Beschlussvorlage 688-IX a) Seite 2 von 5 Ermittlung der Kosten für den Betrieb der Kehrmaschine (Stundensatz) Auf der Basis einer jährlichen Betriebsstundenzahl (Optimalwert) von 1.560 Std. stellen sich die Kosten der Kehrmaschine je Stunde wie folgt dar: o Abschreibung 10% von 102.229,80 € (Wiederbeschaffungszeitwert) : 1.560 Einsatzstunden = 6,55 €/Std. (Anschaffungskosten [97.996,50 €] x Indexzahl 2012 [113,5] : Indexzahl des Anschaffungsjahres 2009 [108,8] = Wiederbeschaffungszeitwert) o Kalkulatorische Zinsen 7 % von 78.397,20 € (8/10 der Anschaffungskosten) : 1.560 Einsatzstunden = 3,52 €/Std. o Sonstige Kosten (z.B. Reparaturkosten, Betriebsmittel, Kosten für die Nutzung der Betriebsgebäude und Einrichtungen) 17.305,32 € : 1.560 Einsatzstunden = 11,09 €/Std. 21,16 €/Std. o Betriebskosten je Einsatzstunde demnach: Für die Gebührenbedarfsberechnung sind demnach 9.136,89 € (431,8 Std. x 21,16 €) jährlich an Betriebskosten zu veranschlagen. b) Ermittlung der Personalkosten Unter Berücksichtigung des Stundenlohnes für den Fahrer der Kehrmaschine in Höhe von 27,06 € ergeben sich Personalkosten (Arbeiterlöhne) von 11.684,51 €. Für die Reinigung der übrigen Bereiche von Hand sind nach Auskunft des Bauhofes jährlich rund 404 Stunden zu veranschlagen. Der maßgebliche Stundenlohn des mit dieser Tätigkeit beauftragten Mitarbeiters beträgt 21,36 €, so dass sich die hierauf entfallenden Personalkosten auf jährlich 8.629,44 € belaufen. Hinzuzurechnen sind anteilige Personalkosten für die Sachbearbeitung in Höhe von 1.246,54 €. c) Kosten für den Einsatz eines Walzenstreichgerätes zur Wildkrautbeseitigung Für die Wildkrautbeseitigung auf den gepflasterten Straßen ist ein Walzenstreichgerät zum Gesamtpreis von 5.064,44 € zum gezielten Aufbringen von Unkrautvernichtungsmitteln angeschafft worden. Bei     528,32 € 177,26 € 413,75 € 491,28 € Abschreibungen i. H. v. kalkulatorische Verzinsung (5/10 des Anschaffungswertes) Betriebsmittel Personalkosten (21,36 € x 23 Std.) und einem geschätzten Anteil von 65% gebührenrelevanter Pflasterfläche müssen insgesamt 1.046,90 €/pa. veranschlagt werden. d) Berechnung der Gebührensätze Entsprechend Frontlängen der Straßenklassifizierung - Straßen mit überörtlicher Verkehrsbedeutung - Straßen mit innerörtlicher Verkehrsbedeutung - Anliegerstraßen - Fußgängergeschäftsstraßen - insgesamt gebührenpflichtig ergeben sich folgende gebührenpflichtige 1.746 Kehrmeter 7.715 Kehrmeter 3.374 Kehrmeter 530 Kehrmeter 13.365 Kehrmeter Anlage 2 zur Beschlussvorlage 688-IX Seite 3 von 5 Bei der Gebührenbedarfsrechnung sind folgende Kosten zu berücksichtigen: - Personalkosten - Interne Leistungsverrechnung -Sachaufwand- Interne Leistungsverrechnungen -Bauhof- Entsorgung des Kehrgutes - Betriebskosten der Kehrmaschine - Betriebskosten Walzenstreichgerät einschl. der Personalkosten Gesamtkosten 21.560,49 € 215,56 € 1.399,07 € 3.738,88 € 9.136,89 € 1.610,61 € 37.661,50 € Von den vorstehend aufgelisteten 13.365 gebührenpflichtigen Kehrmetern entfallen auf die o o 1 x wöchentliche Reinigung 2 x wöchentliche Reinigung 12.129 Kehrmeter 1.236 Kehrmeter Für die Ermittlung der Kosten je Kehrmeter ist somit von 14.601 Kehrmetern (12.129 Kehrmeter + 2 x 1.236 Kehrmeter) auszugehen. Auf den Kehrmeter entfallen somit: 37.661,50 € : 14.601 m = 2,58 € ./. 10,00 % Gemeindeanteil aus dem Allgemeininteresse an der Straßenreinigung + 2,50 % Verwaltungsgemeinkosten 2,38 € bei einmaliger wöchentlicher Reinigung und 4,76 € bei zweimaliger wöchentlicher Reinigung. 2.) Berechnung des Gebührenbedarfs für den Winterdienst Vom Winterdienst innerhalb geschlossener Ortschaften sind gebührenpflichtig relevant - Straßen mit überörtlicher Verkehrsbedeutung - Straßen mit innerörtlicher Verkehrsbedeutung - Anliegerstraßen - Fußgängergeschäftsstraßen - insgesamt 24.520 Frontmeter 16.773 Frontmeter 176.045 Frontmeter 530 Frontmeter 217.868 Frontmeter Für die Gebührenbedarfsrechnung sind folgende Kostenpunkte zu berücksichtigen: - Personalkosten - Unternehmerleistungen - Interne Leistungsverrechnung -Sachaufwand- Interne Leistungsverrechnung -Bauhof- Abschreibung Fuhrpark - Kalk. Verzinsung Fuhrpark - Abschreibung Winterdienstgerät - Kalk. Verzinsung Winterdienstgerät 167.427,46 € 129.819,99 € 2.863,80 € 54.563,78 € 12.784,52 € 3.461,78 € 22.866,09 € 8.434,45 € Gesamtkosten 402.221,87 € Der Betrag von 402.221,87 € ist um den Anteil zu kürzen, der auf den Räumdienst außerhalb geschlossener Ortschaften (Gemeindeverbindungsstraßen) entfällt, so dass hiernach unter Berücksichtigung der Tatsache, dass 63 % der Gesamtkosten auf den Winterdienst innerhalb geschlossener Ortschaften entfallen, ein Betrag von 253.399,78 € verbleibt. Anlage 2 zur Beschlussvorlage 688-IX Seite 4 von 5 Für die Ermittlung der Gebührensätze ist somit ein Betrag von 253.399,78 € + 9.370,31 € (Zahlung an Landesstraßenbauamt für Ortsdurchfahrten) 262.770,09 € zugrunde zu legen. Auf den Räumungsmeter entfallen somit: 262.770,09 € : 217.868 m = 1,21 € Unter Berücksichtigung der Verkehrsbedeutung der Straßen entfallen von den Gesamtkosten (einschl. 2,5% Verwaltungsgemeinkosten) auf - Straßen mit überörtlicher Verkehrsbedeutung 24.520 m x 1,21 € = 29.669,20 € ./. 12% + 2,5% = 26.761,62 € Straßen mit innerörtlicher Verkehrsbedeutung 16.773 m x 1,21 € = 20.295,33 € ./. 11% + 2,5% = 18.514,42 € Anliegerstraßen 176.045 m x 1,21 € = 213.014,45 ./. 9% + 2,5% = 198.689,23 € Fußgängergeschäftsstraßen 530 m x 1,21 € = 611,32 € ./. 7% + 2,5% = 611,32 € Für den Winterdienst ergeben sich folgende Gebührensätze pro Räummeter: C 1. - bei Straßen mit überörtlicher Verkehrsbedeutung 26.761,62 € : 24.520 m = 1,09 € - bei Straßen mit innerörtlicher Verkehrsbedeutung 18.514,42 € : 16.773 m = 1,10 € - bei Anliegerstraßen 198.689,23 € : 176.045 m = 1,13 € - bei Fußgängergeschäftsstraßen 611,32 € : 530 m = 1,15 € Gebührensätze und Gebührenaufkommen Gegenüberstellung der bisher gültigen und neu kalkulierten Gebührensätze Leistungsart Bisher gültiger Gebührensatz €/m Maschinelle Straßenreinigung (einmal wöchentlich) 2,37 Maschinelle Straßenreinigung (zweimal 4,74 wöchentlich) Winterwartung von Straßen mit überörtlicher Verkehrsbedeutung Winterwartung von Straßen mit innerörtlicher Verkehrsbedeutung Winterwartung von Anliegerstraßen Winterwartung von Fußgängergeschäftsstraßen kalkulierter Gebührensatz €/m 2,38 4,76 0,89 1,09 0,90 1,10 0,91 0,93 1,13 1,15 Anlage 2 zur Beschlussvorlage 688-IX Seite 5 von 5 2. Berücksichtigung von Kostenüber- und Unterdeckungen vergangener Abrechungsperioden bei der Ermittlung des Gebührenbedarfs Gemäß § 6 Abs. 2 KAG (Kommunalabgabengesetz) sind Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten drei Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden. Die Jahresabschlüsse bis einschließlich bis 2010 weisen folgende Ergebnisse bei der kostenrechnenden Einrichtung Winterdienst aus: o o o o o o o o Überschuss aus Vorjahren. Überschuss 2004 Unterdeckung 2005 Unterdeckung 2006 Überschuss 2007 Überschuss 2008 Unterdeckung 2009 Unterdeckung 2010 o Unterdeckung aus Vorjahren: Die ausgewiesene Kostenunterdeckung muss bis spätestens Gebührenmehreinnahmen bzw. -überschüsse ausgeglichen werden. 53.407,35 € 21.155,27 € ./. 118.013,59 € ./. 30.441,67 € 88.557,80 € 10.410,13 € ./. 10.427,05 € ./. 249.277,03 € 234.911,61 € Ende 2014 durch