Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
150 kB
Datum
13.12.2011
Erstellt
01.12.11, 18:07
Aktualisiert
01.12.11, 18:07
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Anlage 2 zur Beschlussvorlage 688-IX
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Gebührenbedarfsberechnung zur 26. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung
von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Bad Münstereifel (Gebührensatzung zur
Straßenreinigungssatzung der Stadt Bad Münstereifel) vom 10.12.1980
A - Vorbemerkungen
Für das Allgemeininteresse an der Straßenreinigung werden bei der Kalkulation der
Winterwartungsgebühren die nachfolgend dargestellten, nach Straßenarten differenzierten
Prozentabzüge vorgenommen:
- Winterwartung auf Straßen mit überörtlicher Verkehrsbedeutung
12%
- Winterwartung auf Straßen mit innerörtlicher Verkehrsbedeutung
11%
- Winterwartung auf Anliegerstraßen
9%
- Winterwartung auf Fußgängergeschäftsstraßen
7%
Bei der Gebührenbedarfsberechnung wird eine Differenzierung zwischen denjenigen Kosten, deren
Höhe im Wesentlichen vom räumlichen Umfang der Straßenreinigung (Sommerreinigung) und
solchen Kosten, deren Höhe von nicht vorhersehbaren Faktoren (Winterdienst) abhängig ist,
vorgenommen.
So wurden insbesondere bei den Kostenpositionen "Personalkosten (Arbeiterlöhne) und
Unternehmerleistungen für den Winterdienst", die zwangsläufig einer mehr oder weniger großen
Schwankungsbreite unterliegen, die Ergebnisse der Haushaltsrechnungen 2007 bis 2010 zuzüglich
entsprechender Preissteigerungsraten zugrunde gelegt, um hierdurch eine sachgerechte
kontinuierliche Gebührenentwicklung sicherzustellen.
Die Kosten für die Sachbearbeitung, die internen Leistungsverrechnungen für den Sachaufwand
und die Kosten des Bauhofes wurden anteilig der Sommerreinigung und dem Winterdienst
zugeordnet.
B
Gebührenkalkulation
1.) Berechnung des Gebührenbedarfs für die maschinelle und manuelle Straßenreinigung
(Sommerreinigung)
Der zunächst praktizierte, den kompletten Kehrbereich umfassende Einsatz der Kehrmaschine
wurde zwischenzeitlich reduziert, nachdem sich zeigte, dass es in den nicht mit einer
Spezialmasse verfugten Pflasterbereichen zu einem Auskehren der Pflasterfugen kam, die
selbst bei einer minimalen Einstellung der Kehr- und Saugleistung der Kehrmaschine nicht
dauerhaft vermieden werden konnte. Der Einsatz der Kehrmaschine beschränkt sich seitdem
auf die versiegelten Pflasterflächen, während in den anderen Bereichen eine Reinigung von
Hand erfolgt.
Aufgrund der vom Bauhof erfolgten Ermittlungen des durchschnittlichen Reinigungsaufwandes
ist die Kehrmaschine in den gebührenrelevanten Kehrbereich jährlich 514 Stunden im Einsatz.
Hiervon sind zeitanteilig 16% (82,2 Stunden) für die Reinigung z.B. von Gehwegflächen vor
städtischen Liegenschaften, Bushaltestellen und öffentliche Plätzen, die nicht Bestandteil der
Straße sind, abzuziehen.
Anlage 2 zur Beschlussvorlage 688-IX
a)
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Ermittlung der Kosten für den Betrieb der Kehrmaschine (Stundensatz)
Auf der Basis einer jährlichen Betriebsstundenzahl (Optimalwert) von 1.560 Std. stellen sich
die Kosten der Kehrmaschine je Stunde wie folgt dar:
o Abschreibung
10% von 102.229,80 € (Wiederbeschaffungszeitwert) : 1.560 Einsatzstunden = 6,55 €/Std.
(Anschaffungskosten [97.996,50 €] x Indexzahl 2012 [113,5] : Indexzahl
des Anschaffungsjahres 2009 [108,8] = Wiederbeschaffungszeitwert)
o Kalkulatorische Zinsen
7 % von 78.397,20 € (8/10 der Anschaffungskosten) : 1.560 Einsatzstunden =
3,52 €/Std.
o Sonstige Kosten (z.B. Reparaturkosten, Betriebsmittel, Kosten für die Nutzung der
Betriebsgebäude und Einrichtungen)
17.305,32 € : 1.560 Einsatzstunden =
11,09 €/Std.
21,16 €/Std.
o Betriebskosten je Einsatzstunde demnach:
Für die Gebührenbedarfsberechnung sind demnach 9.136,89 € (431,8 Std. x 21,16 €) jährlich
an Betriebskosten zu veranschlagen.
b)
Ermittlung der Personalkosten
Unter Berücksichtigung des Stundenlohnes für den Fahrer der Kehrmaschine in Höhe von
27,06 € ergeben sich Personalkosten (Arbeiterlöhne) von 11.684,51 €. Für die Reinigung der
übrigen Bereiche von Hand sind nach Auskunft des Bauhofes jährlich rund 404 Stunden zu
veranschlagen. Der maßgebliche Stundenlohn des mit dieser Tätigkeit beauftragten
Mitarbeiters beträgt 21,36 €, so dass sich die hierauf entfallenden Personalkosten auf jährlich
8.629,44 € belaufen. Hinzuzurechnen sind anteilige Personalkosten für die Sachbearbeitung in
Höhe von 1.246,54 €.
c)
Kosten für den Einsatz eines Walzenstreichgerätes zur Wildkrautbeseitigung
Für die Wildkrautbeseitigung auf den gepflasterten Straßen ist ein Walzenstreichgerät zum
Gesamtpreis von 5.064,44 € zum gezielten Aufbringen von Unkrautvernichtungsmitteln
angeschafft worden. Bei
528,32 €
177,26 €
413,75 €
491,28 €
Abschreibungen i. H. v.
kalkulatorische Verzinsung (5/10 des Anschaffungswertes)
Betriebsmittel
Personalkosten (21,36 € x 23 Std.)
und einem geschätzten Anteil von 65% gebührenrelevanter Pflasterfläche müssen
insgesamt 1.046,90 €/pa. veranschlagt werden.
d)
Berechnung der Gebührensätze
Entsprechend
Frontlängen
der
Straßenklassifizierung
- Straßen mit überörtlicher Verkehrsbedeutung
- Straßen mit innerörtlicher Verkehrsbedeutung
- Anliegerstraßen
- Fußgängergeschäftsstraßen
- insgesamt gebührenpflichtig
ergeben
sich
folgende
gebührenpflichtige
1.746 Kehrmeter
7.715 Kehrmeter
3.374 Kehrmeter
530 Kehrmeter
13.365 Kehrmeter
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Bei der Gebührenbedarfsrechnung sind folgende Kosten zu berücksichtigen:
- Personalkosten
- Interne Leistungsverrechnung -Sachaufwand- Interne Leistungsverrechnungen -Bauhof- Entsorgung des Kehrgutes
- Betriebskosten der Kehrmaschine
- Betriebskosten Walzenstreichgerät einschl. der Personalkosten
Gesamtkosten
21.560,49 €
215,56 €
1.399,07 €
3.738,88 €
9.136,89 €
1.610,61 €
37.661,50 €
Von den vorstehend aufgelisteten 13.365 gebührenpflichtigen Kehrmetern entfallen auf die
o
o
1 x wöchentliche Reinigung
2 x wöchentliche Reinigung
12.129 Kehrmeter
1.236 Kehrmeter
Für die Ermittlung der Kosten je Kehrmeter ist somit von 14.601 Kehrmetern (12.129
Kehrmeter + 2 x 1.236 Kehrmeter) auszugehen.
Auf den Kehrmeter entfallen somit: 37.661,50 € : 14.601 m =
2,58 €
./. 10,00 % Gemeindeanteil aus dem Allgemeininteresse an der Straßenreinigung
+ 2,50 % Verwaltungsgemeinkosten
2,38 € bei einmaliger wöchentlicher Reinigung und
4,76 € bei zweimaliger wöchentlicher Reinigung.
2.)
Berechnung des Gebührenbedarfs für den Winterdienst
Vom Winterdienst innerhalb geschlossener Ortschaften sind gebührenpflichtig relevant
- Straßen mit überörtlicher Verkehrsbedeutung
- Straßen mit innerörtlicher Verkehrsbedeutung
- Anliegerstraßen
- Fußgängergeschäftsstraßen
- insgesamt
24.520 Frontmeter
16.773 Frontmeter
176.045 Frontmeter
530 Frontmeter
217.868 Frontmeter
Für die Gebührenbedarfsrechnung sind folgende Kostenpunkte zu berücksichtigen:
- Personalkosten
- Unternehmerleistungen
- Interne Leistungsverrechnung -Sachaufwand- Interne Leistungsverrechnung -Bauhof- Abschreibung Fuhrpark
- Kalk. Verzinsung Fuhrpark
- Abschreibung Winterdienstgerät
- Kalk. Verzinsung Winterdienstgerät
167.427,46 €
129.819,99 €
2.863,80 €
54.563,78 €
12.784,52 €
3.461,78 €
22.866,09 €
8.434,45 €
Gesamtkosten
402.221,87 €
Der Betrag von 402.221,87 € ist um den Anteil zu kürzen, der auf den Räumdienst außerhalb
geschlossener Ortschaften (Gemeindeverbindungsstraßen) entfällt, so dass hiernach unter
Berücksichtigung der Tatsache, dass 63 % der Gesamtkosten auf den Winterdienst innerhalb
geschlossener Ortschaften entfallen, ein Betrag von 253.399,78 € verbleibt.
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Für die Ermittlung der Gebührensätze ist somit ein Betrag von
253.399,78 €
+ 9.370,31 € (Zahlung an Landesstraßenbauamt für Ortsdurchfahrten)
262.770,09 €
zugrunde zu legen.
Auf den Räumungsmeter entfallen somit:
262.770,09 € : 217.868 m =
1,21 €
Unter Berücksichtigung der Verkehrsbedeutung der Straßen entfallen von den
Gesamtkosten (einschl. 2,5% Verwaltungsgemeinkosten) auf
-
Straßen mit überörtlicher Verkehrsbedeutung
24.520 m x 1,21 € = 29.669,20 € ./. 12% + 2,5% =
26.761,62 €
Straßen mit innerörtlicher Verkehrsbedeutung
16.773 m x 1,21 € = 20.295,33 € ./. 11% + 2,5% =
18.514,42 €
Anliegerstraßen
176.045 m x 1,21 € = 213.014,45 ./. 9% + 2,5% =
198.689,23 €
Fußgängergeschäftsstraßen
530 m x 1,21 € = 611,32 € ./. 7% + 2,5% =
611,32 €
Für den Winterdienst ergeben sich folgende Gebührensätze pro Räummeter:
C
1.
- bei Straßen mit überörtlicher Verkehrsbedeutung
26.761,62 € : 24.520 m =
1,09 €
- bei Straßen mit innerörtlicher Verkehrsbedeutung
18.514,42 € : 16.773 m =
1,10 €
- bei Anliegerstraßen
198.689,23 € : 176.045 m =
1,13 €
- bei Fußgängergeschäftsstraßen
611,32 € : 530 m =
1,15 €
Gebührensätze und Gebührenaufkommen
Gegenüberstellung der bisher gültigen und neu kalkulierten Gebührensätze
Leistungsart
Bisher gültiger
Gebührensatz €/m
Maschinelle Straßenreinigung (einmal wöchentlich)
2,37
Maschinelle Straßenreinigung (zweimal
4,74
wöchentlich)
Winterwartung von Straßen mit überörtlicher
Verkehrsbedeutung
Winterwartung von Straßen mit innerörtlicher
Verkehrsbedeutung
Winterwartung von Anliegerstraßen
Winterwartung von Fußgängergeschäftsstraßen
kalkulierter
Gebührensatz €/m
2,38
4,76
0,89
1,09
0,90
1,10
0,91
0,93
1,13
1,15
Anlage 2 zur Beschlussvorlage 688-IX
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2. Berücksichtigung von Kostenüber- und Unterdeckungen vergangener Abrechungsperioden bei
der Ermittlung des Gebührenbedarfs
Gemäß § 6 Abs. 2 KAG (Kommunalabgabengesetz) sind Kostenüberdeckungen am Ende eines
Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten drei Jahre auszugleichen;
Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden.
Die Jahresabschlüsse bis einschließlich bis 2010 weisen folgende Ergebnisse bei der
kostenrechnenden Einrichtung Winterdienst aus:
o
o
o
o
o
o
o
o
Überschuss aus Vorjahren.
Überschuss 2004
Unterdeckung 2005
Unterdeckung 2006
Überschuss 2007
Überschuss 2008
Unterdeckung 2009
Unterdeckung 2010
o Unterdeckung aus Vorjahren:
Die ausgewiesene Kostenunterdeckung muss bis spätestens
Gebührenmehreinnahmen bzw. -überschüsse ausgeglichen werden.
53.407,35 €
21.155,27 €
./. 118.013,59 €
./. 30.441,67 €
88.557,80 €
10.410,13 €
./. 10.427,05 €
./. 249.277,03 €
234.911,61 €
Ende
2014
durch