Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
51 kB
Datum
13.12.2011
Erstellt
01.12.11, 18:07
Aktualisiert
01.12.11, 18:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 1 zur Beschlussvorlage 688-IX
Seite 1 von 1
Entwurf
26. Satzung
vom
zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt
Bad Münstereifel (Gebührensatzung zur Straßenreinigungssatzung der Stadt Bad
Münstereifel) vom 10.12.1980
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 24.05.2011 (GV. NRW. S. 270) und dem Gesetz vom 24.05.2011 (GV.
NRW. S. 271), der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
(KAG NRW) in der Fassung vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712/SGV. NRW. 610), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 30.06.2009 (GV.NRW. 2008 S. 394) hat der Rat der Stadt Bad Münstereifel in
seiner Sitzung am - Datum - folgende 26. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung
von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Bad Münstereifel (Gebührensatzung zur
Straßenreinigungssatzung der Stadt Bad Münstereifel) vom 10.12.1980 beschlossen:
§1
§ 2 - Gebührenmaßstab und Gebührensatz- wird wie folgt geändert:
1.
Abs. 4 erhält folgende Fassung:
„Wird von der Stadt die Straßenreinigung (Sommerreinigung) maschinell oder manuell
durchgeführt, so beträgt die Benutzungsgebühr je Meter Grundstücksseite (Abs. 1 bis 3)
unabhängig von der Verkehrsbedeutung der Straße bei einer einmaligen wöchentlichen
Reinigung 2,38 Euro jährlich. Wird mehrmals wöchentlich gereinigt, vervielfacht sich die
Benutzungsgebühr entsprechend. Die Anzahl der wöchentlichen Reinigungen ergibt sich aus
dem Straßenverzeichnis.
2.
Abs. 5 erhält folgende Fassung:
„Für die Winterwartung der Fahrbahn beträgt die Benutzungsgebühr jährlich je Meter
Grundstücksseite (Abs. 1 bis 3), wenn das Grundstück durch eine Straße erschlossen wird, die
überwiegend
a) dem überörtlichen Verkehr dient
b) dem innerörtlichen Verkehr dient
c) dem Anliegerverkehr dient
d) dem Fußgängergeschäftsverkehr dient
1,09 Euro
1,10 Euro
1,13 Euro
1,15 Euro
§2
Diese Satzung tritt am 01.01.2012 in Kraft