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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 688-IX)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
51 kB
Datum
13.12.2011
Erstellt
01.12.11, 18:07
Aktualisiert
01.12.11, 18:07
Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 688-IX)

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Inhalt der Datei

Anlage 1 zur Beschlussvorlage 688-IX Seite 1 von 1 Entwurf 26. Satzung vom zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Bad Münstereifel (Gebührensatzung zur Straßenreinigungssatzung der Stadt Bad Münstereifel) vom 10.12.1980 Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24.05.2011 (GV. NRW. S. 270) und dem Gesetz vom 24.05.2011 (GV. NRW. S. 271), der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in der Fassung vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712/SGV. NRW. 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.06.2009 (GV.NRW. 2008 S. 394) hat der Rat der Stadt Bad Münstereifel in seiner Sitzung am - Datum - folgende 26. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Bad Münstereifel (Gebührensatzung zur Straßenreinigungssatzung der Stadt Bad Münstereifel) vom 10.12.1980 beschlossen: §1 § 2 - Gebührenmaßstab und Gebührensatz- wird wie folgt geändert: 1. Abs. 4 erhält folgende Fassung: „Wird von der Stadt die Straßenreinigung (Sommerreinigung) maschinell oder manuell durchgeführt, so beträgt die Benutzungsgebühr je Meter Grundstücksseite (Abs. 1 bis 3) unabhängig von der Verkehrsbedeutung der Straße bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung 2,38 Euro jährlich. Wird mehrmals wöchentlich gereinigt, vervielfacht sich die Benutzungsgebühr entsprechend. Die Anzahl der wöchentlichen Reinigungen ergibt sich aus dem Straßenverzeichnis. 2. Abs. 5 erhält folgende Fassung: „Für die Winterwartung der Fahrbahn beträgt die Benutzungsgebühr jährlich je Meter Grundstücksseite (Abs. 1 bis 3), wenn das Grundstück durch eine Straße erschlossen wird, die überwiegend a) dem überörtlichen Verkehr dient b) dem innerörtlichen Verkehr dient c) dem Anliegerverkehr dient d) dem Fußgängergeschäftsverkehr dient 1,09 Euro 1,10 Euro 1,13 Euro 1,15 Euro §2 Diese Satzung tritt am 01.01.2012 in Kraft