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Sitzungsvorlage (Anlage zur Sitzungsvorlage 44/2011)

Daten

Kommune
Titz
Größe
400 kB
Datum
14.06.2011
Erstellt
03.06.11, 07:22
Aktualisiert
15.06.11, 19:10

Inhalt der Datei

Anregung Vorschlag Stellungnahme Beschlussempfehlung 12. Flächennutzungsplanänderung Teilbereiche A-C, Gemeinde Titz Beteiligung der Bürger gemäß § 3 Abs. 1 BauGB 1. Familie Prof. Dr. – Ing. H. Dören, Frankenstraße 51, 52445 Titz, mit Schreiben vom 28.10.09 bezüglich der 12. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Titz- Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen (Ratsbeschlüsse vom 26.04.2007 sowie in seiner Sitzung am 1.10.2009) erheben wir Einspruch. Unsere Begründung: 1) Unsere Rödinger Umgebung ist bereits geprägt vom Braunkohleabbau mit erheblichen Beeinträchtigungen für die hiesige Bevölkerung. Dies bedeutet seit Jahrzehnten Tag und Nacht Lärm und Staub durch Absetzer auf der nahe gelegenen Sophienhöhe sowie die landschaftliche Ausbeutung. Die Vorbelastung durch den Braunkohletagebau ist nicht entscheidend, da die Drehbewegung der geplanten Windkraftanlagen eine andere Qualität der Beeinträchtigung darstellt. 2) In Folge dieser gigantischen Windräder in nur 1 km Entfernung von Rödingen ist in der Umgebung mit weiteren schädlichen Umwelteinwirkungen zu rechnen. Neutrale Fachleute empfehlen einen Mindestabstand von 1500 m zur nächsten Bebauung. Es sind bereits genügend Windräder in unserer Gemeinde vorhanden. Dies betrifft auch die entsprechenden Bereiche in direkter Nachbarschaft zu den Der Abstand von 1.500 m wird im Windenergieerlass angegeben, welcher jedoch nur eine Empfehlung darstellt. Der Erlass ist eine Orientierungshilfe, so dass auch geringere Abstände zulässig sind. Eine Rechtsgrundlage bildet dieser nicht. Nach der Rechtsprechung ist ein Mindestabstand von 500 Metern zur angrenzenden Wohnbebauung und der verkürzte Abstand von 300 Metern zu Einzelan- Der Rat schließt sich dem Vorschlag der Verwaltung an. Der Abstand wird in der verbindlichen Bauleitplanung auf 1.200 m festgesetzt. 0 Anregung Vorschlag Stellungnahme Beschlussempfehlung Orten Höllen /Rödingen/Bettenhoven der Gemeinde Niederzier. Mit den bereits errichteten Anlagen ist dem Gesetz Genüge getan. Die zusätzlichen Windräder sind für die anliegenden Ortschaften Höllen, Rödingen, Bettenhoven, Kalrath etc. eine nicht zumutbare Zusatzbelastung. siedlungen generell ausreichend (VerwG Hannover, Urteil vom 28.08.2003 – 4 A 2750/03). Es ist Ziel der Gemeinde, eine Bereitstellung von Energie durch Nutzung nicht schadstoffemittierender Technologien in einem angemessenen Rahmen zu realisieren. Die Beeinträchtigungen wurden in Gutachten ermittelt. Der Anregung wird dennoch gefolgt. Der Abstand wird in der verbindlichen Bauleitplanung auf 1.200 m festgesetzt. 3) Die geplanten neuen Windräder sind als überflüssig zu betrachten. Sie werden kein einziges Kraftwerk in unserer nächsten Umgebung ersetzen. Momentan wird in nächster Umgebung ein neues Kraftwerk in Neurath erbaut, das modernste Kraftwerk weltweit. Es ist Ziel der Gemeinde, eine Bereitstellung Der Rat schließt sich dem Vorschlag der von Energie durch Nutzung nicht schadstoff- Verwaltung an. emittierender Technologien in einem angemessenen Rahmen zu realisieren. Dies geschieht unabhängig von anderen Vorhaben. 4) Auf Grund der Verspargelung der Landschaft und dem von Rotoren verursachten Schattenwurf wird die Landschaft auf das Schlimmste verunstaltet. Der Eingriff in das Landschaftsbild wurde er- Der Rat schließt sich dem Vorschlag der mittelt und wird im Rahmen von Kompensati- Verwaltung an. onsmaßnahmen ausgeglichen. Eine vereinzelte Bebauung in der Umgebung ändert nichts an der Schutzwürdigkeit der Landschaft, sofern sie keine gewerbliche Überformung des Landschaftsbildes darstellt. Die Bündelung in Konzentrationszonen soll einer Verspargelung entgegenwirken. 5) Grundstücke und Häuser werden in Höllen, Rödingen, Bettenhoven, Kalrath etc. auf Grund der Nähe zu der Konzentrationsfläche an Wert verlieren, dies bedeutet eine diktatorische Entwertung unseres Eigentums. Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben. Die Anregung wurde bereits bei dem Aufstel- Der Rat nimmt Kenntnis. lungsverfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes politisch beachtet. Materiell besteht kein Änderungsbedarf. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. 1 Anregung Vorschlag Stellungnahme Beschlussempfehlung In einer industriell belasteten und derart verschandelten Umgebung wird es keine Interessenten für Bauland geben. Wir wollen nicht als Bürger von Rödingen und Höllen zur hässlichsten Kommune von NRW werden. Als Gemeindepolitiker mit Tradition sollte man sich daher überlegen, in wie weit unser Landschaftsbild nachteilig durch diese riesige Industrieanlage verändert wird. 6) Die Frage, ob unsere Gemeinde auf attraktive Pachteinnahmen in Millionenhöhe verzichten kann, ist unserer Meinung nach leicht zu beantworten. Geld ist nicht alles, ersetzt keine Heimat und keine Lebensqualität, die uns als Bürgern verloren geht. Unserer Meinung nach ist kommunalpolitische Klugheit gefragt und hieraus resultiert ein eindeutiges „Nein" zur erneuten Verschandelung unserer schon desaströs verunstalteten Landschaft. Eine Verunstaltung des Landschaftsbilds durch Der Rat nimmt Kenntnis. ein privilegiertes Vorhaben wie Windkraftanlagen ist nur in Ausnahmefällen anzunehmen, wenn es sich um eine wegen ihrer Schönheit und Funktion besonders schutzwürdige Umgebung oder um einen besonders groben Eingriff in das Landschaftsbild handelt. Zudem beruht die Stellungnahme auf subjektiven Empfindungen, die nicht der Abwägung unterliegen. 7) Der Bürgermeister und die Gemeindevertreter sind sicherlich gut beraten, mit den Bürgern zu planen und nicht gegen sie. Bei den nächsten Wahlen wird sich zeigen, wer als Partei bürgernah gehandelt hat. Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligungen Es ist kein Beschluss erforderlich. der Flächennutzungsplanänderung können Anregungen vorgetragen werden, die in der Abwägung Berücksichtigung finden. Der Ausgang von Wahlen unterliegt nicht der Abwägung. 8) Wir schlagen eine Bürgerversammlung vor, in der sowohl Ratsvertreter als auch betroffene Bürger zu Wort kommen können. Dies würde einer Meinungsbildung sehr dienlich sein, im Sinne der Bürger und der von ihnen gewählten Vertreter. Ebenso sollte ein Vertreter der geplanten großindustriellen Anlage zu Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligungen Der Rat nimmt Kenntnis. der Flächennutzungsplanänderung können Anregungen vorgetragen werden. Dies kann mit Hilfe einer Bürgerversammlung oder einer einmonatigen Offenlage der Unterlagen erfolgen. Die Entscheidung obliegt der Gemeinde. 2 Anregung Vorschlag Stellungnahme Beschlussempfehlung dieser Versammlung eingeladen werden. Viele offene Fragen könnten geklärt werden. 9) Wir hoffen auf eine bürgernahe und trans- Die Ausweisung neuer Flächen obliegt der Der Rat nimmt Kenntnis. parente zukünftige Politik in der Gemeinde Planungshoheit der Gemeinde und damit der Titz, in der neue Windrader keine Zukunft Rat der Gemeinde. haben. 2. Familie Prof. Dr. – Ing. H. Dören, Frankenstraße 51, 52445 Titz, mit Schreiben vom 12.11.09 nach Prüfung des uns nun vorliegenden Gutachtens der Fa. VDH Projektmanagement GmbH v. 4.6.09 möchten wir folgenden Nachtrag zu unserem Einspruch vom 28.10.09 machen: 1. Die Abstände der Windkraftanlagen zu bebautem Gebiet in Rödingen betragen nicht 1 km, wie allgemein von der Gemeinde in der Öffentlichkeit verbreitet, sondern lediglich 650 m (Teilbereich C) bzw. 800 m (Teilbereich A). Wir möchten noch einmal darauf hinweisen, dass neutrale Fachleute einen Mindestabstand von 1500 m zur nächsten Bebauung empfehlen. Dabei liegen diesen Empfehlungen noch keine Erfahrungen mit 150 m hohen Windrädern zu Grunde. Der Abstand von 1.500 m wird im Windener- Der Rat schließt sich dem Vorschlag der gieerlass angegeben, welcher jedoch nur eine Verwaltung an. Empfehlung darstellt. Der Erlass ist eine Orientierungshilfe, so dass auch geringere Abstände zulässig sind. Eine Rechtsgrundlage bildet dieser nicht. Nach der Rechtsprechung ist ein Mindestabstand von 500 Metern zur angrenzenden Wohnbebauung und der verkürzte Abstand von 300 Metern zu Einzelansiedlungen generell ausreichend (VerwG Hannover, Urteil vom 28.08.2003 – 4 A 2750/03). 2. Eine Ungereimtheit besteht in den Aus- Die Standorte 1 und 3 werden nicht noch Der Rat schließt sich dem Vorschlag der schlusskriterien der Standorte. So kommen einmal explizit erwähnt, da diese zuvor als Verwaltung an. auf Seite 11 des uns vorliegenden Gutachtens „bedingt geeignet“ eingestuft wurde. Es wird 3 Anregung Vorschlag Stellungnahme Beschlussempfehlung der Fa. VDH Projektmanagement GmbH v. 4.6.09 bei Einhaltung eines Mindestabstands von 500 m zur angrenzenden Wohnbebauung und 300 m zu Einzelansiedlungen die Standortflachen 1-3 und 5-6 als Standort noch in Betracht. Bei der weiteren Beurteilung ist allerdings von dem Standort 3 keine Rede mehr!? Schaut man sich die Einzelbewertung des Standortes 3 an, so wird dieser Standort auf Grund der Einrahmung durch mehrere Ortsteile 13m Gemeinderand mit Vorbelastung nur als bedingt eingestuft. Sollte dies zum Ausschluss des Standortes 3 geführt haben, so möchten wir darauf aufmerksam machen, dass dieses Ausschlusskriterium auch für die Standorte 5 und 6 gilt. Es sei denn man betrachtet Rödingen, Kalrath, Ameln, Niederembt, Kirchtroisdorf und Güsten nicht als Ortschaft! im Weiteren nur auf die Standorte eingegangen, die geeignet sind (Standorte 2,5, und 6). Die Vorbelastungen der Standorte 5 und 6 und der dort schon vorhandenen Anlage in unmittelbarer Nähe wurde höher eingestuft als die Vorbelastungen des Standortes 3. Hinzu kommt die geringere Größe und Lage dieses Standortes im Vergleich zu 5 und 6. Ein Ziel der Analyse war eine Konzentration der Anlagenstandorte mit einem Bereich der bereits eine Summierung von Vorbelastungen des Landschaftsbildes wie mehrere, auch kreuzende Freileitungstrassen, Autobahn, Bundesstraße usw. aufweist. 3. In dem Gutachten der Fa. VDH Projektmanagement GmbH v. 4.6.09 wird auf Seite 10 eindeutig festgestellt, dass die Gemeinde Titz auf Grund der zu beachtenden Abstandsflächen über keinen geeigneten Standort für Windkraftanlagen verfügt. Die Standorte 2, 5 und 6 werden nur deshalb als geeignet bezeichnet, weil diese Standorte, wir zitieren: "einschlägige Vorbelastungen durch bestehende Windkraftanlagen in unmittelbarer Nähe verzeichnen." Die Gutachter kommen also eindeutig zu der Feststellung, dass durch die bereits vorhandenen Windkrafträder eine Vorbelastung vorliegt. Diese In der Begründung wird ausgeführt, dass kei- Der Rat schließt sich dem Vorschlag der ne der restriktionsfreien und konfliktarmen Verwaltung an. Suchflächen uneingeschränkt für die Windenergiegewinnung geeignet ist. Desweiteren wurde als größte Einschränkung die zu beachtenden Abstandsflächen angegeben, so dass nur noch wenige Flächen zur Verfügung stehen. Es wurde nicht ausgeführt, dass die erforderlichen Abstände der ermittelten Standorte nicht eingehalten werden. Ein Ziel der Analyse war eine Konzentration der Anlagenstandorte mit einem Bereich der bereits eine Summierung von Vorbelastungen des Landschaftsbildes wie mehrere, auch kreuzende 4 Anregung Vorschlag Stellungnahme Beschlussempfehlung Vorbelastung ist der einzige Grund für die Gutachter diese Standorte als bedingt geeignet anzusehen. Dies bedeutet auch, und das steht eindeutig in dem Gutachten, dass die Belastung an diesen Standorten durch die neuen Windkrafträder deutlich zunehmen wird. So ist auf Seite 14 des Gutachtens zu lesen, dass eine Empfindlichkeit für ansässige Menschen vor allem in Bezug auf potentielle zusätzliche Immissionsbelastungen durch das Vorhaben besteht. Trotz durchgeführtem schalltechnischen Gutachten und Schattenwurfgutachten werden Schallemissionen und Schattenwurf auf Seite 14 des Gutachtes nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Es werden lediglich keine Beeinträchtigungen erwartet. Dies bedeutet, dass keiner garantieren kann, dass keine Schallemissionen und Schattenwurf auftreten. Das heißt im Klartext: Freileitungstrassen, Autobahn, Bundesstraße usw. aufweist. Die Vorbelastungen durch bestehende Windkraftanlagen war folglich ein Kriterium der Standortanalyse, um so eine Konzentrationswirkung von Windkraftanlagen optimal zu erreichen. Noch nicht beeinträchtigte Flächen sollten weitgehend nicht noch zusätzlich als Konzentrationszonen ausgewiesen werden. Zur Untersuchung der Auswirkungen der Windenergieanlagen wurde ein schalltechnisches Gutachten für die Errichtung und den Betrieb der geplanten Anlagen erstellt. Störwirkungen durch Lichtimmissionen bei Sonnenschein wurden in einem Schattenwurfgutachten ermittelt. Die Grenzwerte der Schallimmissionen und des Schattenwurfes der geplanten Anlagen werden durch technische Maßnahmen eingehalten. Wenn Sie diese gigantischen Windkraftanlagen (der Kölner Dom ist nur 7 m höher) ohne Rücksicht auf die Ergebnisse des Gutachtens, der keineswegs geklärten Immissionen und ohne Rücksicht auf die Belange der im Umkreis dieser Giganten lebenden Menschen bauen, dann nehmen Sie als Bürgermeister der Gemeinde Titz bewusst und verantwortungslos: Die Auswirkungen der Anlagen auf den Men- Der Rat schließt sich der Aufassung der schen, die Umwelt und das Landschaftsbild Verwaltung an. wurden in Gutachten ermittelt und Lösungsmöglichkeiten aufgezeigt. Demnach sind keine unzulässigen Beeinträchtigungen zu erwarten und die gesetzlichen Vorgaben eingehalten. a) eine weitere Schädigung der Lebensqualität und der Gesundheit der Menschen, b) einen zunehmenden schädigenden Einfluss 5 Anregung Vorschlag Stellungnahme Beschlussempfehlung auf den Lebensraum der Tiere und c) eine gigantische weithin sichtbare Verwüstung der Natur und Kulturlandschaft in Kauf. 3. Herr Peter Wieczorek, Güstener Straße 18, 52445 Titz-Ameln, mit Schreiben vom 06.11.09 zu den Ausweisungen der Konzentrationszonen und den bisher bekannten (Zeitungsberichte) Ausführungen der Anlagen nehme ich wie folgt Stellung und bitte um Beachtung bei den weiteren Behandlungen dieses Themas. 1. Die Gesamthöhe der Anlage ist festzu- Der Anregung wird gefolgt. Im Flächeschreiben, da bisher immer unterschiedliche nnutzungsplan wird die Gesamthöhe der Auslegungen angewandt werden (Gesamt- Windkraftanlagen beschränkt. höhe= Nabenhöhe und ½ Rotorblattdurchmesser). Der Rat schließt sich dem Vorschlag der Verwaltung an. Im Flächennutzungsplan ist die Gesamthöhe der Windkraftanlagen zu beschränken. 2. Ton- und Impulshaltigkeit sind nicht Stand Die Anregung betrifft die Ebene der Ausbau- Ein Beschluss ist nicht erforderlich. der Technik, so dass in der Genehmigung ste- planung und ist nicht Gegenstand der Bauleithen muss, dass jegliche Ton- und planung. Impulshaltigkeit ausgeschlossen sind. 4. Es liegt im Ermessen der Behörden Nach der Rechtsprechung ist ein Mindestab- Der Rat schließt sich dem Vorschlag der ausreichende Abstände vorzusehen, die so stand von 500 Metern zur angrenzenden Verwaltung an. Der Abstand wird in der 6 Anregung großzügig bemessen sind, dass jegliche Richtwertüberschreitung bei Anwohnern, egal welche WKA-Typen später gebaut werden, ausgeschlossen sind. Deshalb sind Abstände von 1500m angemessen, notwendig und ermessensfehlerfrei. Dies dürfte auch im Interesse des Betreibers sein. Vorschlag Stellungnahme Beschlussempfehlung Wohnbebauung und der verkürzte Abstand verbindlichen Bauleitplanung auf 1.200 m von 300 Metern zu Einzelansiedlungen gene- festgesetzt. rell ausreichend (VerwG Hannover, Urteil vom 28.08.2003 – 4 A 2750/03). Zu eventuellen Immissions- und Schattenwurfbelastungen wurde Gutachten erstellt. Durch einen schallreduzierten Betrieb wird sichergestellt, dass die Orientierungswerte eingehalten werden und keine Beeinträchtigungen bezüglich Immissionen durch die Windkraftanlagen hervorgerufen werden. Der Anregung wird dennoch gefolgt und der Abstand von Ortslagen der Gemeinde Titz in der verbindlichen Bauleitplanung auf mindestens 1.200 m festgelegt. 4. Bei geringeren Abständen als 1500m sind Die Anregung betrifft die Ausbauplanung und Ein Beschluss ist nicht erforderlich. ,,Immissions-Abnahmemessungen" der Anla- ist nicht Gegenstand der Bauleitplanung. gen nach Inbetriebnahme innerhalb von 12 Monaten zu Pflicht zu machen, wobei die Messungen über den gesamten Leistungsbereich und Betriebsbereich (z.B. Phasen ansteigender Windgeschwindigkeit) zu erfolgen haben. 5. Die Abnahme sind gemäß TA-Lärm 0,5m Die Anregung betrifft die Ausbauplanung und Ein Beschluss ist nicht erforderlich. vor dem geöffneten Fenster des betroffenen ist nicht Gegenstand der Bauleitplanung. Wohnhauses durchzuführen. Reflexionen und höheren Immissionen durch die Lage und Bauweise des Hauses sind der WKA zuzurechnen und vom Betreiber zu akzeptieren, da er von der Wohnbebauung und den damit zusammenhängenden Problemen gewusst hat. Nachts sind Emissionen nicht selten höher. Deshalb sollte nur nachts gemessen werden, 7 Anregung Vorschlag Stellungnahme Beschlussempfehlung auch wegen des Nachts einzufordernden höheren Schutzes und weil in der Regel nachts keine Nebengeräusche auftreten. 6. In der Genehmigung hat zwingend zu ste- Die Anregung betrifft die Ebene des Genehmi- Ein Beschluss ist nicht erforderlich. hen, dass, wenn die Messungen und deren gungsverfahrens und ist nicht Gegenstand der Ergebnisse nicht innerhalb der 12 Monate vor- Bauleitplanung. liegen, die Anlagen nachts von 22:00 bis 06:00 Uhr abzuschalten sind, bis alle Ergebnisse vorgelegt und alle Richtwerte eingehalten werden. 7. Wünschenswert wäre, wenn in der GenehEin Beschluss ist nicht erforderlich. migung steht, dass das für die Abnahmemes- Die Anregung betrifft die Ebene des Genehmisung vorgesehene Büro in Zusammenarbeit gungsverfahrens und ist nicht Gegenstand der mit der zuständigen Immissionsschutzbehörde Bauleitplanung. und den betroffenen Anwohnern ausgesucht und benannt wird. 5. Eheleute Schnitzler, Klasend 54, 52445 Titz Rödingen, mit Schreiben vom 22.02.2008 Nach unserer Information sind die Flurstücke: Flur 45-24; Flur 46-24; Flur 49-24; und das Flurstück 14-26; für die Erstellung der Windkraftanlage nicht mehr berücksichtigt worden. Der Geltungsbereich der Konzentrationszone Der Rat schließt sich der Auffassung der wurde aufgrund der maximalen erforderlichen Verwaltung an. Größe gewählt. Eine Beeinträchtigung in Richtung Westen sollte so weit wie möglich vermieden werden, so dass dort eine klare Linie gezogen wurde. Der Geltungsbereich orienWir waren einer der ersten, die Interesse tiert sich nicht an Grundstücksgrenzen und gezeigt haben und sind daher im Herbst –eigentümern. Ein Anspruch auf Hereinnahme 2006 mit einem Investor vorstellig geworden. weiterer Grundstücke besteht nicht. 8 Anregung Vorschlag Stellungnahme Beschlussempfehlung Wir bitten hiermit um Aufnahme unserer Parzellen in die zu erstellenden Windkraftanlagen. 6. Herr Norbert Dorsemagen, Huppelrath 4, 52445 Titz Jackerath, mit Schreiben vom 16.10.2006 Aus Ihrem Amtsblatt ergibt sich, dass über die Ausweisung von Windkraft-Konzentrationen im Gemeindegebiet beschlossen werden soll. Hiemit möchte ich meine Bedenken vortragen, Die drei Konzentrationszonen wurden mit Hilfe Der Rat schließt sich der Auffassung der die ich gegen eine Ausweisung im Bettgen- einer Standortanalyse ermittelt. Der Standort Verwaltung an. hauser Feld habe. 2 ist als geeignet anzusehen, da dieser bereits einschlägige Vorbelastungen durch bestehenDie landwirtschaftlich geprägte Zone zwischen de Windkraftanlagen in unmittelbarer Nähe Huppelrath - Bettgenhausen - Marienfeld - verzeichnen, und somit keinen neuen Eingriff Isenkroidt Bettgenhausen - Huppelrath würde hervorruft und offensichtliche Schutzgüter durch die Installation von Windkraftanlagen nicht rechtshindernd verletzt werden. Es hanzerstört. delt sich hier um eine große Fläche, in welcher eine angemessene Konzentration von WindEs handelt sich um eine über Jahrhunderte kraftanlagen erfolgen kann. gewachsene Zone, die gleichzeitig durch die Der Eingriff in das Landschaftsbild wurde erzum Teil historischen Gebäude der Hofanlagen mittelt und wird im Rahmen von Kompensatigeprägt wird. onsmaßnahmen ausgeglichen. Eine vereinzelte Bebauung in der Umgebung ändert nichts an der Schutzwürdigkeit der Landschaft, sofern sie keine gewerbliche Überformung des Land- 9 Anregung Vorschlag Stellungnahme Beschlussempfehlung schaftsbildes darstellt. Die Bündelung in Konzentrationszonen soll einer Verspargelung entgegenwirken. Ergänzend darf ich darauf hinweisen, dass ich Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. mit meiner Frau Eigentümer der Im Bettgenhauser Feld gelegenen Ackerflächen Flur 4, Flurstücke 1 und 51/2 bin. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mich über Eine Beteiligung erfolgt im Rahmen der recht- Der Rat schließt sich der Auffassung der das Ergebnis Ihrer Beratungen benachrichti- lich vorgegebenen Beteiligungsverfahren. Verwaltung an. gen und mir die gefassten Beschlüsse übersenden könnten. 7. Herr Norbert Dorsemagen, Gemeinde Titz, mit Schreiben vom 09.05.07 Huppelrath 4, 52445 Titz Jackerath, mit Schreiben vom Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir eine Der Anregung wurde mit Schreiben vom Ein Beschluss ist nicht erforderlich. Kopie des Beschlusses Ihres Ausschusses über 09.05.2007 gefolgt. die Einrichtung von weiteren Windparks in der Gemeinde Titz übersenden könnten. Ferner würde ich gerne das Ihnen vorliegende Eine Übersendung der Standortanalyse ist Der Rat schließt sich der Auffassung der Gutachten einsehen oder hiervon ebenfalls nicht möglich, da es sich um ein Gutachten Verwaltung an. eine Kopie erhalten. zur Vorbereitung einer Ratsentscheidung handelt. Die Unterlagen können bei der Gemeinde Ich bedanke mich für Ihre Mühe im Voraus. eingesehen werden. Entstehende Kosten wollen Sie mir bitte aufgeben. 8. Herr Norbert Dorsemagen, Huppelrath 4, 52445 Titz Jackerath, 10 Anregung Vorschlag Stellungnahme Beschlussempfehlung mit Schreiben vom 18.07.2007 Ich möchte anfragen, ob Ihnen zu dem vorgenannten Gebiet ein Antrag auf Genehmigung zur Errichtung von Windparkanlagen vorliegt. Es liegt bisher kein Antrag auf Genehmigung Der Rat schließt sich dem Vorschlag der zur Errichtung von Windkraftanlagen für das Verwaltung an. in Rede stehende Gebiet vor. Die Genehmigung der Anlagen ist nicht Bestandteil der Flächennutzungsplanänderung. 9. Herr Norbert Dorsemagen, Huppelrath 4, 52445 Titz Jackerath, mit Schreiben vom 18.07.2007 Hiermit stelle ich an den Rat der Gemeinde den Antrag: Der Rat möge seinen Beschluss vom 26. April Der Anregung wird nicht gefolgt. Der Rat der Der Rat schließt sich der Auffassung der d. Jh. zu Punkt 12 der Tagesordnung dahin- Gemeinde Titz hat die Konzentrationszonen in Verwaltung an. gehend ändern, dass der Standort 2 (Betgen- ihrer jetzigen Ausdehnung beschlossen. hausen 2) sich lediglich entlang des Braunkohlenabbaugebietes Garzweiler II erstreckt. Begründung: 1. Mit der vollen Ausnutzung des Standortes 2 würde eine landwirtschaftliche Zone zerstört, die der Rat der Gemeinde in einem früheren Beschluss im Zusammenhang mit Einrichtung von Konzentrationszonen für die Errichtung von Windkraftanlagen als besonders schützenswert angesehen hat. Wenn der Rat nunmehr "dem eingetretenen veränderten Bewusstsein über die Be- Die drei Konzentrationszonen wurden mit Hilfe einer Standortanalyse ermittelt. Der Standort 2 ist als geeignet anzusehen, da dieser bereits einschlägige Vorbelastungen durch bestehende Windkraftanlagen in unmittelbarer Nähe verzeichnen, und somit keinen neuen Eingriff hervorruft und offensichtliche Schutzgüter nicht rechtshindernd verletzt werden. Es handelt sich hier um eine große Fläche, in welcher eine angemessene Konzentration von Wind- 11 Anregung Vorschlag Stellungnahme Beschlussempfehlung reitstellung von Energie durch Nutzung nicht schadstoffemittierender Technologien" gerecht werden will, sollte er die erhaltenswerte landwirtschaftliche Kulturzone nur eingeschränkt in Anspruch nehmen. kraftanlagen erfolgen kann. Der Eingriff in das Landschaftsbild wurde ermittelt und wird im Rahmen von Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen. Eine vereinzelte Bebauung in der Umgebung ändert nichts an der Schutzwürdigkeit der Landschaft, sofern sie keine gewerbliche Überformung des Landschaftsbildes darstellt. Die Bündelung in Konzentrationszonen soll einer Verspargelung Der Rat schließt sich der Auffassung der entgegenwirken. Verwaltung an. 2. Das Gebiet der alten Bahnlinie Titzlmmerath hat sich nach der Stilllegung des Bahnverkehrs und dem Abbau der Bahngleise einschließlich des Schotters zu einem Naturschutzgebiet entwickelt, das besonderen Schutz verdient. Durch die Errichtung von Windkraftanlagen im gesamten Standort 2 und dem von ihnen ausgehenden Rotationslärm und sog. Diskoeffekt (störende Lichtreflexe) würde die Tierweilt stark leiden. Ich gehe davon aus, dass eine Abwanderung stattfinden würde. Das Vorkommen geschützter Arten und die Beeinträchtigung von Lebensräumen durch die Errichtung der Windkraftanlagen wurden im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Diese beschäftigte sich auch mit den Auswirkungen der Anlagen auf die Tierwelt. Für beeinträchtigte Arten (Wachtel und Kiebitz) wurden die erforderlichen Ausgleichsflächen ermittelt. Eine Beeinträchtigung der stillgelegten Bahnlinie konnte Der Rat schließt sich der Auffassung der nicht bestätigt werden. Verwaltung an. 10. Herr Norbert Dorsemagen, Huppelrath 4, 52445 Titz Jackerath, mit Schreiben vom 05.11.2007 Die Jülicher Zeitung berichtete am 15. 0ktober d. Jh., dass der Ausschuss für Bauen, Planen, Umwelt und Wirtschaftsförderung die Verwaltung der Gemeinde Titz mit der Erstellung 12 Anregung Vorschlag Stellungnahme Beschlussempfehlung eines Gesamtkonzeptes für die Errichtung von Windkraftanlagen beauftragt habe. Der Anregung wird nicht gefolgt. Der Rat der Ich erlaube mir in diesem Zusammenhang für Gemeinde Titz hat die Konzentrationszonen in Der Rat schließt sich dem Vorschlag der das Gebiet Betgenhausen auf meine Anregung ihrer jetzigen Ausdehnung beschlossen. Verwaltung an. und meinen Antrag vom 18. Juli d.Jh. zu verweisen. Windparks sollten im Gebiet von Betgenhausen zur Erhaltung und Schonung der landwirtschaftlichen Kulturlandschaft nur entlang des geplanten Grubenrandes von Garzweiler II aufgestellt werden. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie diesen Gesichtspunkt bei Ihren Planungen berücksichtigen würden. 11. Herr RA Fred Dorsemagen, Schreiben vom 15.11.2007 mit hiermit zeige ich Ihnen an, dass ich die rechtlichen Interessen von Marianne und Norbert Dorsemagen, Huppelrath 4, 52445 Titz vertrete. Eine Originalvollmacht ist beigefügt. Meine Mandanten sind Eigentümer des Grundstücks der Gemarkung Titz, Flur 4, Flurstück 51/2 und 51/1. Wie meine Mandanten erfahren haben, liegt dieses Grundstück im Bereich einer Zone, auf der 4 Windkraftanlagen errichtet werden sollen. Der Windpark soll Titz 4 heißen und nahe Betgenhausen geplant sein. Das Flurstück 51/2 liegt nicht im Geltungsbereich der Konzentrationszone. Das Flurstück 51/1 (Flur 4) besteht nicht. Die Konzentrationszone befindet sich östlich von Betgenhausen. Sie liegt zwischen Verkehrsstraßen (L 241 und A 44) und dem geschützten Landschaftsbestandteil in Betgenhausen. Die Anregung betrifft nicht das Plangebiet. 13 Anregung Vorschlag Stellungnahme Beschlussempfehlung Namens und im Auftrag meiner Mandanten Der Anregung wurde mit Schreiben vom Der Rat nimmt Kenntnis. bitte ich Sie um Mitteilung über den Stand des 20.11.2007 gefolgt. Verfahrens zur Errichtung von Windkraftanlagen im Bereich Betgenhausen. Insbesondere bitte ich Sie, mir den öffentlichrechtlichen Planungsstand und die Art der Beteiligung der Gemeinde an dem Verfahren mitzuteilen. Für Ihr Bemühen bedanke ich mich im Voraus. 12. Herr Norbert Dorsemagen, Huppelrath 4, 52445 Titz Jackerath, mit Email vom 21.12.2007 Mitteilung: Hat der Gemeinderat auf seiner Sitzung am 13.12. einen Beschluss zu Konzentrationszonen für Windkraftanlagen gefasst und wenn ja, welchen? Der Rat der Gemeinde Titz hat in seiner Sit- Der Rat bestätigt den Vorschlag der Verzung am 13.12.2007 keinen Beschluss bezüg- waltung als eigene Festsetzung. lich Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen gefasst. 13. Herr Norbert Dorsemagen, Huppelrath 4, 52445 Titz Jackerath, mit Schreiben vom 16.05.2008 Hiermit mache ich die Verletzung von Verfahrensvorschriften im Zusammenhang mit dem Beschluss zur Änderung des Flächennutzungsplans geltend (§ 215 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB). Begründung: 1. Der Rat der Gemeinde Titz hat in seiner Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Sitzung vom 26. April 2007 eine Aufstellung 14 Anregung Vorschlag Stellungnahme Beschlussempfehlung der Flächennutzungsplanänderung für die Konzentrationszonen für Windkraftanlagen im Gemeindegebiet beschlossen. Der Beschluss wurde u.a. im Amtsblatt der Gemeinde Nr. 10 6. Jahrgang vom 18. Mai 2007 unter "Informationen aus dem Rat" veröffentlicht. Der Rat hat die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (§ 2 Abs. 3 BauGB) in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt. Es waren Mängel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss (§ 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB). Der Beschluss hat folgende Mängel: a) Die Gemeinde hat mit der VDH Projektmanagement GmbH aus Mönchengladbach einen ungeeigneten Gutachter mit der Erstellung eines Gutachtens für die Standortanalyse für Windkraftanlagen im Raum der Gemeinde Titz beauftragt. Der Gutachter ist nicht unabhängig, weil er von der Gemeinde gleichzeitig mit der Umsetzung der Erstellung von Windkraftanlagen beauftragt wurde. b) Für die Standorte 1 und 2 (Betgenhausen) berücksichtigt das Gutachten nicht die Schonung der über Jahrhunderte gewachsenen landwirtschaftlichen Kulturfläche mit ihren historischen Gebäuden, obwohl die Gemeinde in früheren Jahren hierzu bereits einen entsprechenden Beschluss gefasst hatte. Die Ausführung ist schlichtweg falsch, da der Der Rat bestätigt die Auffassung der VerGutachter nur für die planungsrechtliche Ebe- waltung. ne (Bauleitplanung) zuständig ist. Die Umsetzung der Erstellung von Windkraftanlagen ist nicht Gegenstand der Bauleitplanung. Die drei Konzentrationszonen wurden mit Hilfe einer Standortanalyse ermittelt. Der Standort 2 ist als geeignet anzusehen, da dieser bereits einschlägige Vorbelastungen durch bestehende Windkraftanlagen in unmittelbarer Nähe verzeichnen, und offensichtliche Schutzgüter nicht rechtshindernd verletzt werden. Es handelt sich hier um eine Fläche, in welcher eine 15 Anregung Vorschlag Stellungnahme Beschlussempfehlung Ferner werden die Belange des Umweltschutzes einschließlich Landschaftspflege, insbesondere umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter nicht berücksichtigt. Auch wird die Erholungsfunktion der Landschaft nicht beachtet (s. WKA-Erlass des Landes NRW vom 21.10.2005 Ziff. 1 Abs. 6). angemessene Konzentration von Windkraftanlagen erfolgen kann. Der Eingriff in das Landschaftsbild wurde ermittelt und wird im Rahmen von Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen. Eine vereinzelte Bebauung in der Umgebung ändert nichts an der Schutzwürdigkeit der Landschaft, sofern sie keine gewerbliche Überformung des Landschaftsbildes darstellt. Die Bündelung in Konzentrationszonen soll einer Verspargelung entgegenwirken. Das Vorkommen geschützter Arten und die Beeinträchtigung von Lebensräumen durch die Errichtung der Windkraftanlagen wurden im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprü- Der Rat bestätigt die Auffassung der Verfung durchgeführt. waltung. Könnte es sein, dass die Gemeinde mit der Einrichtung von Konzentrationszonen für Windkraftanlagen eigene wirtschaftliche Interessen verfolgt? Wie will sie dann das Gutachten unvorbelastet auswerten? Die Aufstellung und Änderung des Fläche- Der Rat bestätigt die Auffassung der Vernnutzungsplanes ist eine gesetzlich normierte waltung. politische und keine wirtschaftliche Entscheidung des Rates der Gemeinde. 2. Sodann sind die Vorschriften über die Be- Im Beteiligungsverfahren wurde die erforder- Der Rat nimmt Kenntnis. gründung der Änderung des Fläche- lichen Unterlagen (Pläne, Begründung mit nnutzungsplanes nach §§ 2a und 5 Abs. 5 Umweltbericht und Gutachten) beigefügt. BauGB nicht eingehalten worden (§ 214 Abs. I S.1 Nr.3 BauGB). Es fehlen die Begründungen sowohl zum Entwurf als auch zum Beschluss über die Änderung des Flächennutzungsplanes, insbesondere ein Umweltbericht. Jedenfalls sind mir diese bisher nicht bekannt geworden. 16 Anregung Vorschlag Stellungnahme Beschlussempfehlung 3. Ich gehe davon aus, dass durch die Kon- Die zuständigen Behörden wurden beteiligt Der Rat nimmt Kenntnis. zentrationszone Betgenhausen 2 die Funkstre- und brachten keine Anregungen gegen die cke der Richtfunkanlage "Kirschenberg" un- Konzentrationszone vor. terbrochen wird (s. WKA-Erlass Ziff. 8.1.3.) 4. Vorsorglich rüge ich die mangelnde Beteili- Die Beteiligung der Öffentlichkeit wurde Der Rat nimmt Kenntnis. gung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB rechtlich korrekt durchgeführt. Am LV. mit § 214 Abs. 1 S.1 Nr. 2 BauGB). 18.10.2009. wurde die Frühzeitige Beteiligung im Amtsblatt der Gemeinde Titz mit den Fristen bekannt gemacht. Die Unterlagen lagen zur Einsicht bei der Gemeinde Titz vom 26.10. bis 26.11.2009 offen. 14. Herr Norbert Dorsemagen, Huppelrath 4, 52445 Titz, mit Schreiben vom 25.11.2009 Hiermit mache ich die Verletzung von Verfahrensvorschriften im Zusammenhang mit dem erneuten Beschluss zur Änderung des Flächennutzungsplans geltend (§ 215 Abs. 15. 1 NI. 1 BauGB). Begründung: 1. Der Rat der Gemeinde Titz hat in seiner Sitzung vom 1.10.2009 eine Änderung des Flächennutzungsplanes -Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen beschlossen. Der Rat hat die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (§ 2 Abs. 3 BauGB in we- 17 Anregung Vorschlag Stellungnahme Beschlussempfehlung sentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt. Es waren Mängel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss (§ 214 Abs. 1 S. 1 Nr.1 BauGB). Der Beschluss hat folgende Mängel: a) Die Gemeinde hat mit der VDH Projektmanagement GmbH aus Mönchengladbach einen ungeeigneten Gutachter mit der Erstellung eines Gutachtens für die Standortanalyse für Windkraftanlagen im Raum der Gemeinde Titz beauftragt. Der Gutachter ist nicht unabhängig, weil er von der Gemeinde gleichzeitig mit der Umsetzung der Erstellung von Windkraftanlagen beauftragt wurde. Die Ausführung ist schlichtweg falsch, da der Der Rat nimmt Kenntnis. Gutachter nur für die planungsrechtliche Ebene (Bauleitplanung) zuständig ist. Die Umsetzung der Erstellung von Windkraftanlagen ist nicht Gegenstand der Bauleitplanung. b) Für die Standorte 1 und 2 (Betgenhausen) berücksichtigt das Gutachten nicht die Schonung der über Jahrhunderte gewachsenen landwirtschaftlichen Kulturfläche mit ihren historischen Gebäuden, obwohl die Gemeinde in früheren Jahren hierzu bereits einen entsprechenden Beschluss gefasst hatte. Es entsteht eine Überbelastung der Region unter Einschluss der Windkraftanlagen im näheren Bereich Katzem Hauerhof und Holzweiler Eggerather Hof. Die drei Konzentrationszonen wurden mit Hilfe einer Standortanalyse ermittelt. Der Standort 2 ist als geeignet anzusehen, da dieser bereits einschlägige Vorbelastungen durch bestehende Windkraftanlagen in unmittelbarer Nähe verzeichnen, und somit keinen neuen Eingriff hervorruft und offensichtliche Schutzgüter nicht rechtshindernd verletzt werden. Es handelt sich hier um eine große Fläche, in welcher eine angemessene Konzentration von Windkraftanlagen erfolgen kann. Der Eingriff in das Landschaftsbild wurde ermittelt und wird im Rahmen von Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen. Eine vereinzelte Bebauung in der Umgebung ändert nichts an der Schutzwürdigkeit der Landschaft, sofern sie keine gewerbliche Überformung des Land- Ferner werden die Belange des Umweltschutzes einschließlich Landschaftspflege, insbesondere umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter nicht berücksichtigt. Auch wird die Erholungsfunktion der Landschaft nicht beach- 18 Anregung Vorschlag Stellungnahme Beschlussempfehlung tet(s. WKA-Erlass des Landes NRW vom schaftsbildes darstellt. Die Bündelung in Kon21.1O.200S Ziff. 1 Abs. 6). zentrationszonen soll einer Verspargelung entgegenwirken. Das Vorkommen geschützter Arten und die Beeinträchtigung von Lebensräumen durch die Errichtung der Windkraftanlagen wurden im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Der Rat nimmt Kenntnis. Könnte es sein, dass die Gemeinde mit der Einrichtung von Konzentrationszonen für Windkraftanlagen eigene wirtschaftliche Interessen verfolgt? Wie will sie dann das Gutachten unvorbelastet auswerten? Die Aufstellung und Änderung des Flächennutzungsplanes ist eine gesetzlich normierte Der Rat stimmt der Auffassung der Verpolitische und keine wirtschaftliche Entschei- waltung zu. dung des Rates der Gemeinde. 2. Sodann sind die Vorschriften über die Be- Im Beteiligungsverfahren wurde die erforder- Der Rat nimmt Kenntnis. gründung der Änderung des Fläche- lichen Unterlagen (Pläne, Begründung mit nnutzungsplanes nach §§ 2a und 5 Abs. 5 Umweltbericht und Gutachten) beigefügt. BauGB nicht eingehalten worden(§ 214 Abs. I S.1.Nr.3 BauGB). Es fehlen die Begründungen sowohl zum Entwurf als auch zum Beschluss über die Änderung des Flächennutzungsplanes, insbesondere, ein Umweltbericht. Jedenfalls sind mir diese bisher nicht bekannt geworden. 3. Ich gehe davon aus, dass durch die Kon- Die zuständigen Behörden wurden beteiligt Der Rat nimmt Kenntnis. zentrationszone Betgenhausen 2 die Funkstre- und brachten keine Anregungen gegen die cke der Richtfunkanlage "Kirschenberg" un- Konzentrationszone vor. terbrochen wird (so WKA-Erlass Ziff. 8.1.3.) 4. Windkraftanlagen dienen nicht dem Klima- Die Stellungnahme beruht auf subjektiven Der Rat stimmt der Auffassung der Verschutz, wie es ständig suggeriert wird. Hierzu Einstellungen, die nicht der Abwägung unter- waltung zu. verweise ich auf den Artikel von Dipl.lng. Kon- liegen. 19 Anregung Vorschlag Stellungnahme Beschlussempfehlung rad Dreesen aus Titz in der Jülicher Zeitung vom 13.10.2009, den ich in Kopie beifüge. 5. Windräder gefährden Fledermäuse. Hierzu verweise ich auf den Artikel in der Rheinischen Post vom 27.8.2008, den ich gleichfalls in Kopie beifüge. Die Beeinträchtigung von Fledermäusen Der Rat nimmt Kenntnis. durch Windkraftanlagen wurde im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung geprüft und abgewogen. Demnach sind für Fledermäuse keine negativen Auswirkungen zu erwarten. Das Vorhaben verstößt nicht gegen artenschutzrechtliche Verbote und führt auch nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen im Sinne der Eingriffsregelung. 4. Vorsorglich rüge ich die mangelnde Beteili- Die Beteiligung der Öffentlichkeit wurde Der Rat nimmt Kenntnis. gung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB rechtlich korrekt durchgeführt. Am LV. mit § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BauGB). 18.10.2009 wurde die Frühzeitige Beteiligung im Amtsblatt der Gemeinde Titz mit den Fristen bekannt gemacht. Die Unterlagen lagen zur Einsicht bei der Gemeinde Titz vom26.10.2009 bis 26.11.2009 offen. 15. Herr Karl-Heinz von Bohr, Minartzstr. 19, Rödingen, mit Schreiben vom 19.11.2009 für mich und die Mitunterzeichner möchte ich Ihnen mitteilen, dass wir gegen die Ausweisung von weiteren Konzentrationszonen für Windenergieanlagen in der Gemeinde Titz sind. Die Anregung stellt dieses gefundene Ergebnis subjektiv in Frage, ohne diese Einschätzung materiell konkret zu begründen. Die Anregung unterliegt nicht der Abwägung, da sie kein konkretes Abwägungsmaterial enthält. Die Anregung spricht sich gegen das Vorhaben insgesamt aus. Der Beschluss hierüber obliegt dem Rat der Gemeinde, der bereits 20 Anregung Vorschlag Stellungnahme Beschlussempfehlung durch den Aufstellungsbeschluss seine plane- Der Rat bestätigt die Auffassung der Verrische Absicht konkret bekundet hat. waltung. Hierzu möchte ich folgende Einwände erheben: Der Gesetzgeber hat Ihnen mit § 35 Abs. 3 BauGB die Möglichkeit gegeben, durch Ausweisung einer Konzentrationszone für Windkraftanlagen den Wildwuchs von Windkraftanlagen im Gemeindegebiet zu unterbinden. Dieser Verpflichtung ist die Gemeinde mit der Ausweisung der Konzentrationsflächen östlich von Rödingen bereits vor Jahren nachgekommen. Weitere Ausweisungen sind nicht erforderlich. Die Anzahl der Konzentrationszone obliegt der Der Rat bestätigt die Auffassung der VerPlanungshoheit der Gemeinde und wird in § waltung. 35 Abs. 3 BauGB nicht auf eine Konzentrationszone beschränkt. Die Begründung in Ihrem Amtsblatt, dass eine weitere Zersiedelung im Gemeindegebiet verhindert werden muss und deshalb weitere Konzentrationszonen ausgewiesen werden müssen, ist irreführend und fehlerhaft. Die Ausweisung von Konzentrationszonen hat Der Rat bestätigt die Auffassung der Verzur Folge, dass die Errichtung von Windkraft- waltung. anlagen außerhalb dieser Zonen nicht mehr zulässig ist. Es wird somit verhindert, dass im Gemeindegebiet einzelne Anlagen verstreut errichtet werden und das gesamte Landschaftsbild der Gemeinde beeinträchtigen. Es ist nicht Aufgabe der Gemeinde Titz, durch Ausweisung von zusätzlichen Konzentrationszonen für Windkraftanlagen diese Art der Energiegewinnung zu fördern. Vielmehr haben der Rat und die Verwaltung der Gemeinde Titz die Aufgabe, für die Titzer Bürger für vernünftige Lebensbedingungen im Sinne der Daseinsvorsorge zu sorgen. Hierzu gehört auch, dass bereits vorhandene Die Stellungnahme beruht auf subjektiven Der Rat bestätigt die Auffassung der VerEinstellungen, die nicht der Abwägung unter- waltung. liegen. Die Ausweisung von Konzentrationszonen obliegt der Planungshoheit der Gemeinde. 21 Anregung Vorschlag Stellungnahme Beschlussempfehlung Belastungen der Ortslagen durch Tagebau, Autobahnen usw. berücksichtigt werden und nicht unnötig weitere Beeinträchtigungen entstehen, die unsere Heimat zerstören und dafür sorgen, dass unsere Dörfer nicht mehr lebenswert sind. Es ist nicht Aufgabe der Gemeinde Lobbyisten zu bedienen. Um die Orte Rödingen, Höllen und Bettenhoven sind bereits 3 Windkonzentrationsanlagen vorhanden. Durch die Ausweisung von 2 zusätzlichen Konzentrationszonen in der unmittelbaren Nähe der Orte und der großen Zahl der dort zulässigen Anlagen sowie der nicht vorgesehenen Begrenzung der Größe der Anlagen kommt es zu einer flächenhaften Überplanung der Landschaft, die planungsrechtlich höchst fragwürdig ist. Der Eingriff in das Landschaftsbild wurde er- Der Rat schließt sich dem Vorschlag der mittelt und wird im Rahmen von Kompensati- Verwaltung an. onsmaßnahmen ausgeglichen. Eine vereinzelte Bebauung in der Umgebung ändert nichts an der Schutzwürdigkeit der Landschaft, sofern sie keine gewerbliche Überformung des Landschaftsbildes darstellt. Die Bündelung in Konzentrationszonen soll einer Verspargelung entgegenwirken. Die maximale Höhe der Anlagen wurde im Planwerk dargestellt. Die östlich von Rödingen liegenden Windkraftanlagen führen bereits heute bei Ostwind und Inversionslagen nachts zu gut hörbaren Lärmbelästigungen. Die weitere Aufstellung von Windkraftanlagen in geringerer Entfernung zu den Ortschaften wird die Belastungen weiter erhöhen. Die westlich von Rödingen geplante Anlage in einer Entfernung von 650 m zur Ortslage ist für die Bewohner nicht hinnehmbar. Auch bei Einhaltung der Mindestabstände ist die Beeinträchtigung durch Lärm und Schattenwurf unerträglich. Zu eventuellen Immissions-und Schattenwurfbelastungen wurde Gutachten erstellt, die auch die Vorbelastungen bestehender Anlagen mit berücksichtigen. Durch einen schallreduzierten Betrieb wird sichergestellt, dass die Orientierungswerte eingehalten werden und keine Beeinträchtigungen bezüglich Immissionen durch die Windkraftanlagen hervorgerufen werden. Bezüglich des Schattenwurfes treten Überschreitungen des Orientierungswertes auf. Die Jahresbelastung sollte hier auf 30 Stunden pro Jahr begrenzt werden. Das Tagesmaximum von 30 Minuten wird ebenfalls Der Rat schließt sich dem Vorschlag der Verwaltung an. Der Anregung wird teilweise entsprochen und der Abstand zur gewachsenen Ortslage auf 1.200 m festgeschrieben, um übrigen wird diese abgelehnt. 22 Anregung Vorschlag Stellungnahme Beschlussempfehlung überschritten, so dass hier das Tagesmaximum auf 30 Minuten begrenzt werden sollte. Eine Verminderung der Beeinträchtigungen durch Rotorschattenwurf ist durch Anpassung des Betriebsführungssystems der Windenergieanlagen zu erreichen oder durch Ausstattung mit Ersatzgeräten, so dass die Anlagen zeitweise abgeschaltet werden können. Der Anregung wird dennoch entsprochen und der Abstand zur gewachsenen Ortslage auf 1.200 m festgeschrieben. Das Gutachten der Fa.VDH Projektmanagement GmbH, das die Ausweisung der zusätzlichen Konzentrationszonen legitimieren sollte, kommt eindeutig zu der Feststellung, dass keine geeigneten Standorte für zusätzliche Windkraftanlagen im Gemeindegebiet Titz vorhanden sind. Auf Seite 14 des Gutachtens wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass störende Schallimmissionen und Beeinträchtigungen durch Schattenwurf auftreten. Vorhandene Vorbelastungen können nicht dazu führen, dass noch weitere Belastungen für die Bewohner der betroffenen Orte zumutbar sind. Aus diesem Gutachten die Zulässigkeit der geplanten Konzentrationszonen abzuleiten, ist fehlerhaft. In der Begründung wird ausgeführt, dass Der Rat schließt sich der Auffassung der keine der restriktionsfreien und konfliktarmen Verwaltung an. Suchflächen uneingeschränkt für die Windenergiegewinnung geeignet ist. Dies bedeutet nicht, dass –wie verfahrensgegenständlich- unter bestimmten festgelegten Voraussetzungen Windkraftanlagen errichtet werden können. In der Begründung wird ausgeführt, dass Der Rat schließt sich dem Vorschlag der Schallimmissionen und Beeinträchtigungen Verwaltung an. durch Schattenwurf auftreten können und deshalb Gutachten zur Ermittlung der Beeinträchtigungen erstellt wurden. Da das Gutachten die tatsächlich vorhandenen Die Gutachten berücksichtigen auch die Vor- Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 23 Anregung Wetterlagen nicht berücksichtigt, sondern nur Annahmen trifft, muss bei den hiesigen Wetterverhältnissen davon ausgegangen werden, dass bei einer Prognose, bei der die tatsächlichen Wetterverhältnisse zugrunde gelegt werden, erheblich höhere Schallimmissionen auftreten werden. Vorschlag Stellungnahme Beschlussempfehlung belastungen bestehender Anlagen. Die theoretische Begutachtung geht immer Der Rat schließt sich der Auffassung der vom schlimmsten Fall aus. Die gutachterlichen Verwaltung an. Feststellungen beruhen auf strengen gesetzlichen Vorgaben, deren Einhaltung im Rahmen der Bauleitplanung nachzuweisen ist. Die Beanstandung dieses Vorgehens stellt eine subjektive Einschätzung dar, die nicht der Abwägung unterliegt, da Anhaltspunkte für eine Fehlbegutachtung nicht vorliegen. Der WKA-Erl. vom 21.10.2005 führt aus, dass bei der Ausweisung der Flächen für die Windenergienutzung die Planungsträger die Abstände zur Wohnbebauung in ihrer Größenordnung so orientieren hat, dass sie im Hinblick auf den Immissionsschutz auf der sicheren Seite liegen. Die Anlagen können in Abhängigkeit von der Anlagenart, der Anlagenzahl und der Schutzbedürftigkeit der betroffenen Gebiete (Richtwerte nach TA Lärm) variieren. So ergibt sich unter Berücksichtigung der Prognosesicherheit für Windkraftanlagen z. B. ein typischer Abstand von 1500 m für ein Windfeld, bestehend aus 7 Anlagen, zu einem reinen Wohngebiet. Ein derartiger Abstand kann auch bei allgemeinem Wohngebiet erforderlich werden, wenn größere Anlagefelder und weitere Vorbelastungen vorliegen. Diese Vorgaben treffen für Rödingen zu. Die ausgewiesenen Flächen halten diese Abstände Der Windenergieerlass ist eine Orientierungshilfe, so dass auch geringere Abstände zulässig sind. Eine Rechtsgrundlage bildet dieser nicht. Nach der Rechtsprechung ist ein Mindestabstand von 500 Metern zur angrenzenden Wohnbebauung und der verkürzte Abstand von 300 Metern zu Einzelansiedlungen generell ausreichend (VerwG Hannover, Urteil vom 28.08.2003 – 4 A 2750/03). Der Anregung wird dennoch gefolgt und der Der Rat schließt sich der Auffassung der Verwaltung an. Der Anregung wird entsprochen und der Abstand zur gewachsenen Ortslage auf 1.200 m dargestellt (in der verbindlichen Bauleitplanung festgesetzt. 24 Anregung Vorschlag Stellungnahme Beschlussempfehlung auch zu den anderen angrenzenden Orten Abstand auf 1.200 m festgesetzt. nicht ein. Der im WKA-Erl. geforderte vorbeugende Immissionsschutz in der Planung wird noch nicht einmal ansatzweise eingehalten. Bei meinem Telefonat mit Herrn Bürgermeis- Die Anregung basiert auf Behauptungen, die Der Rat nimmt Kenntnis. ter Nüßer am 18.11.2005 bezüglich der bereits nicht belegt sind und somit nicht der Abwädamals schon in die Wege geleiteten Planung gung unterliegen. zur Ausweisung von weiteren Konzentrationszonen erklärte dieser, dass er dies nicht für gut halte, der Gemeinde aber von Grundstückseigentümern bzw. Betreibern der Anlagen erhebliche Zahlungen durch Baulasten, Pachten und ähnlichem angeboten würden. Ist die Planung der Gemeinde Titz käuflich? Diese Art von Verträgen- Planungsrecht gegen Die Anregung basiert auf Behauptungen, die Der Rat schließt sich der Auffassung der Bezahlung durch die Nutznießer- sind nach nicht belegt sind und somit nicht der Abwä- Verwaltung an. meiner Auffassung nicht zulässig, sittenwidrig gung unterliegen. und damit nichtig. Kosten und Aufwendungen, zu deren Übernahme sich der Bauwillige verpflichtet, müssen Voraussetzung oder Folge des vom Bauwilligen geplanten Vorhabens sein. Folgekosten dürfen nur oder allenfalls das erfassen, was von bestimmten Bauvorhaben als Folge ausgelöst wird. Nach der Rechtsprechung des VGH BadenWürttemberg folgt daraus, dass hoheitliche Entscheidungen (Änderung des Flächennutzungsplanes) nicht von Gegenleistungen 25 Anregung Vorschlag Stellungnahme Beschlussempfehlung abhängig gemacht und solche Gegenleistungen auch nicht vereinbart werden dürfen. Die Übernahme von Kosten ist deshalb nur zulässig, wenn es sich nicht um Gegenleistung, sondern um Aufwandsersatz handelt. Wegen der schwieriger werdenden Akzeptanz von Windkraftanlagen sind die Anbieter dieser Anlagen dazu übergegangen, den Gemeinden für die Ausweisung von Konzentrationszonen Gegenleistungen in Geld anzubieten. Es ist davon auszugehen, dass Verträge über Pachten und Baulasten für Wegeflächen usw. nicht zulässig und nichtig sind. Wenn die Konzentrationszonen einmal ausgewiesen sind, ist es zu spät, um eine Nutzung dieser Flächen zu verhindern, auch wenn sich herausstellt, dass Verträge nichtig sind. Der Die Anregung stellt eine subjektive Meinung Der Rat schließt sich der Auffassung der Bürger hat den Schaden und die Gemeinde dar, ist materiell unrichtig und somit im Rah- Verwaltung an. erhält kein Geld. men der Abwägung unbeachtlich. Soweit mir bekannt ist, ist ein Bürgerentscheid gegen die aus unserer Sicht unverantwortliche Ausweisung von zusätzlichen Windkonzentrationszonen im Gemeindegebiet nicht zulässig. Hier kann nur eine Klage helfen. Besser wäre es, wenn die Ratsvertreter von CDU und Grünen die Interessen Ihrer Wähler wahrnehmen und keine weiteren Konzentrati- Die Anregung stellt eine subjektive Meinung Der Rat schließt sich der Auffassung der onszonen, für die es keine Erfordernis gibt, dar, ist materiell unrichtig und somit im Rah- Verwaltung an. zulassen. men der Abwägung unbeachtlich. Bezüglich der Zweckmäßigkeit von Windkraft- Die Anregung stellt eine subjektive Meinung Der Rat schließt sich der Auffassung der anlagen ist auszuführen, dass der Bau sich dar, ist materiell unrichtig und somit im Rah- Verwaltung an. nur rechnet, wenn die Anlagen massiv sub- men der Abwägung unbeachtlich. 26 Anregung Vorschlag Stellungnahme Beschlussempfehlung ventioniert werden, obwohl für den Grundlastbereich der Energieversorgung nur 5 % der Windenergie angerechnet werden können (Aussage der Windenergie-Firma Umweltkontor). Das bedeutet, dass durch die Windkraftanlagen kein Kraftwerk abgeschaltet werden kann. Solange es nicht möglich ist elektrische Energie, die durch Windkraft: entsteht, großtechnisch zu speichern, ist die Aufstellung von weiteren Windkraftanlagen wirtschaftlich und umweltpolitisch unsinnig. Vielmehr wird durch die Subventionierung viel Kapital aufgewandt, das für die Forschung und Entwicklung umweltfreundlicher und effizienter Energiequellen dringend benötigt wird. Aufgrund dieser Tatsache besteht also für die Gemeinde kein Grund, Windenergieanlagen durch weitere Ausweisungen von Konzentrationszonen zu fordern und die Heimat der Bürger von Titz abzuwerten. Sehr geehrter Herr Bürgermeister, sehr geehrte Ratsvertreter, wir bitten Sie daher, unsere Einwände zu berücksichtigen und auf die Ausweisung von weiteren Konzentrationszonen im Gemeindegebiet zu verzichten. Wir erinnern an das Versprechen, welches der Rat und der Bürgermeister bei der Auswei- Der Anregung wird nicht gefolgt. Sie ist nicht Der Rat schließt sich der Auffassung der 27 Anregung sung der Konzentrationsflächen vor Jahren den Bürgern gegeben haben: "Die Bürger können sich darauf verlassen, dass keine weiteren Konzentrationsflächen ausgewiesen werden". Viele der damaligen Ratsmitglieder sind noch in Amt und Würden. Sollte deren Wort nichts gelten? Vorschlag Stellungnahme Beschlussempfehlung geeignet die politische Entscheidung für die Verwaltung an. Ausweisung von Konzentrationszonen für Windkraftanlagen rechtlich relevant zu tangieren. Politische Meinungsäußerungen sind zwar im Rahmen des Beteiligungsverfahrens erlaubt. Sie stellen hingegen keine abwägungsrelevanten Belange dar, da diese innerhalb gesetzlicher Vorschriften geregelt sind. Wir bitten um Mitteilung, wann die Bürger- Art, Ort und Inhalt der Beteiligungsverfahren Der Rat schließt sich der Auffassung der versammlung erfolgen soll. erfolgen durch ortsübliche Bekanntmachung. Verwaltung an. Darüber hinaus gehende, individuelle Benachrichtigungen sind nicht vorgesehen und werden nicht erfasst. 16. Herr Karl-Heinz von Bohr, Minartzstr. 19, Rödingen, mit Schreiben vom 24.11.2009 beiliegend übersende ich Ihnen die Einsprüche von 119 Einwohnern der Ortslage Rödingen und 47 Einwohnern der Ortslage Spiel gegen die vorgesehene Ausweisung weiterer Konzentrationszonen für Windkraftanlagen im Bereich der Gemeinde Titz. Im Auftrag der Bewohner der Ortslagen bitte ich um Beachtung der Einsprüche und um Nichtausweisung zusätzlicher Flächen. Die Anregung stellt dieses gefundene Ergebnis subjektiv in Frage, ohne diese Einschätzung materiell konkret zu begründen. Die Anregung unterliegt nicht der Abwägung, da sie kein konkretes Abwägungsmaterial enthält. Die Anregung spricht sich gegen das Vorhaben insgesamt aus. Der Beschluss hierüber obliegt dem Rat der Gemeinde, der bereits durch den Aufstellungsbeschluss seine planerische Absicht konkret bekundet hat. Auf der erwarteten Bürgerversammlung wer- Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligungen Der Rat schließt sich der Auffassung der den Ihnen die Einwohner ihre Bedenken noch der Flächennutzungsplanänderung können Verwaltung an. einmal mündlich vortragen. Anregungen vorgetragen werden. Dies kann 28 Anregung Vorschlag Stellungnahme Beschlussempfehlung mit Hilfe einer Bürgerversammlung oder einer einmonatigen Offenlage der Unterlagen erfolgen. Die Entscheidung obliegt der Gemeinde. Eine Bürgerversammlung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. ich bin gegen die 12. Änderung des Flächennutzungsplanes, der für das Gemeindegebiet die Ausweisung von weiteren Konzentrationszonen für Windkraftanlagen vorsieht. Die Ausweisung weiterer Flächen führt zu erheblichen Beeinträchtigungen unseres Lebensumfeldes und zu zusätzlichem Lärm und Störungen durch Schattenwurf. Ich bitte Sie daher die geplante 12. Änderung des Flächennutzungsplanes abzulehnen. Der Anregung wird nicht gefolgt. Der Eingriff in das Landschaftsbild wurde ermittelt und wird im Rahmen von Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen. Zu eventuellen Immissions-und Schattenwurfbelastungen wurde Gutachten erstellt, die auch die Vorbelastungen bestehender Anlagen mit berücksichtigen. Durch einen schallreduzierten Betrieb wird sichergestellt, dass die Orientierungswerte eingehalten werden und keine Beeinträchtigungen bezüglich Immissionen durch die Windkraftanlagen hervorgerufen werden. Bezüglich des Schattenwurfes treten Überschreitungen des Orientierungswertes auf. Die Jahresbelastung sollte hier auf 30 Stunden pro Jahr begrenzt werden. Das Tagesmaximum von 30 Minuten wird ebenfalls überschritten, so dass hier das Tagesmaximum auf 30 Minuten begrenzt werden sollte. Eine Verminderung der Beeinträchtigungen durch Rotorschattenwurf ist durch Anpassung des Betriebsführungssystems der Windenergieanlagen zu erreichen oder durch Ausstattung mit Ersatzgeräten, so dass die Anlagen zeitweise abgeschaltet werden können. 29