Daten
Kommune
Titz
Größe
400 kB
Datum
14.06.2011
Erstellt
03.06.11, 07:22
Aktualisiert
15.06.11, 19:10
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Anregung
Vorschlag Stellungnahme
Beschlussempfehlung
12. Flächennutzungsplanänderung Teilbereiche A-C, Gemeinde Titz
Beteiligung der Bürger gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
1. Familie Prof. Dr. – Ing. H. Dören,
Frankenstraße 51, 52445 Titz, mit
Schreiben vom 28.10.09
bezüglich der 12. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Titz- Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen (Ratsbeschlüsse vom 26.04.2007
sowie in seiner Sitzung am 1.10.2009) erheben wir Einspruch.
Unsere Begründung:
1) Unsere Rödinger Umgebung ist bereits geprägt vom Braunkohleabbau mit erheblichen
Beeinträchtigungen für die hiesige Bevölkerung. Dies bedeutet seit Jahrzehnten Tag und
Nacht Lärm und Staub durch Absetzer auf der
nahe gelegenen Sophienhöhe sowie die landschaftliche Ausbeutung.
Die Vorbelastung durch den Braunkohletagebau ist nicht entscheidend, da die Drehbewegung der geplanten Windkraftanlagen eine
andere Qualität der Beeinträchtigung darstellt.
2) In Folge dieser gigantischen Windräder in
nur 1 km Entfernung von Rödingen ist in der
Umgebung mit weiteren schädlichen Umwelteinwirkungen zu rechnen. Neutrale Fachleute
empfehlen einen Mindestabstand von 1500 m
zur nächsten Bebauung. Es sind bereits genügend Windräder in unserer Gemeinde vorhanden. Dies betrifft auch die entsprechenden
Bereiche in direkter Nachbarschaft zu den
Der Abstand von 1.500 m wird im Windenergieerlass angegeben, welcher jedoch nur eine
Empfehlung darstellt. Der Erlass ist eine
Orientierungshilfe, so dass auch geringere
Abstände zulässig sind. Eine Rechtsgrundlage
bildet dieser nicht. Nach der Rechtsprechung
ist ein Mindestabstand von 500 Metern zur
angrenzenden Wohnbebauung und der verkürzte Abstand von 300 Metern zu Einzelan-
Der Rat schließt sich dem Vorschlag der
Verwaltung an. Der Abstand wird in der
verbindlichen Bauleitplanung auf 1.200 m
festgesetzt.
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Anregung
Vorschlag Stellungnahme
Beschlussempfehlung
Orten Höllen /Rödingen/Bettenhoven der Gemeinde Niederzier. Mit den bereits errichteten
Anlagen ist dem Gesetz Genüge getan. Die
zusätzlichen Windräder sind für die anliegenden Ortschaften Höllen, Rödingen, Bettenhoven, Kalrath etc. eine nicht zumutbare Zusatzbelastung.
siedlungen generell ausreichend (VerwG Hannover, Urteil vom 28.08.2003 – 4 A 2750/03).
Es ist Ziel der Gemeinde, eine Bereitstellung
von Energie durch Nutzung nicht schadstoffemittierender Technologien in einem angemessenen Rahmen zu realisieren. Die Beeinträchtigungen wurden in Gutachten ermittelt.
Der Anregung wird dennoch gefolgt. Der Abstand wird in der verbindlichen Bauleitplanung
auf 1.200 m festgesetzt.
3) Die geplanten neuen Windräder sind als
überflüssig zu betrachten. Sie werden kein
einziges Kraftwerk in unserer nächsten Umgebung ersetzen. Momentan wird in nächster
Umgebung ein neues Kraftwerk in Neurath
erbaut, das modernste Kraftwerk weltweit.
Es ist Ziel der Gemeinde, eine Bereitstellung Der Rat schließt sich dem Vorschlag der
von Energie durch Nutzung nicht schadstoff- Verwaltung an.
emittierender Technologien in einem angemessenen Rahmen zu realisieren. Dies geschieht unabhängig von anderen Vorhaben.
4) Auf Grund der Verspargelung der Landschaft und dem von Rotoren verursachten
Schattenwurf wird die Landschaft auf das
Schlimmste verunstaltet.
Der Eingriff in das Landschaftsbild wurde er- Der Rat schließt sich dem Vorschlag der
mittelt und wird im Rahmen von Kompensati- Verwaltung an.
onsmaßnahmen ausgeglichen. Eine vereinzelte
Bebauung in der Umgebung ändert nichts an
der Schutzwürdigkeit der Landschaft, sofern
sie keine gewerbliche Überformung des Landschaftsbildes darstellt. Die Bündelung in Konzentrationszonen soll einer Verspargelung
entgegenwirken.
5) Grundstücke und Häuser werden in Höllen,
Rödingen, Bettenhoven, Kalrath etc. auf
Grund der Nähe zu der Konzentrationsfläche
an Wert verlieren, dies bedeutet eine diktatorische Entwertung unseres Eigentums. Der
Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben.
Die Anregung wurde bereits bei dem Aufstel- Der Rat nimmt Kenntnis.
lungsverfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes politisch beachtet. Materiell
besteht kein Änderungsbedarf. Die Anregung
wird zur Kenntnis genommen.
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Anregung
Vorschlag Stellungnahme
Beschlussempfehlung
In einer industriell belasteten und derart verschandelten Umgebung wird es keine Interessenten für Bauland geben. Wir wollen nicht als
Bürger von Rödingen und Höllen zur hässlichsten Kommune von NRW werden. Als Gemeindepolitiker mit Tradition sollte man sich daher
überlegen, in wie weit unser Landschaftsbild
nachteilig durch diese riesige Industrieanlage
verändert wird.
6) Die Frage, ob unsere Gemeinde auf attraktive Pachteinnahmen in Millionenhöhe verzichten kann, ist unserer Meinung nach leicht zu
beantworten. Geld ist nicht alles, ersetzt keine
Heimat und keine Lebensqualität, die uns als
Bürgern verloren geht. Unserer Meinung nach
ist kommunalpolitische Klugheit gefragt und
hieraus resultiert ein eindeutiges „Nein" zur
erneuten Verschandelung unserer schon desaströs verunstalteten Landschaft.
Eine Verunstaltung des Landschaftsbilds durch Der Rat nimmt Kenntnis.
ein privilegiertes Vorhaben wie Windkraftanlagen ist nur in Ausnahmefällen anzunehmen,
wenn es sich um eine wegen ihrer Schönheit
und Funktion besonders schutzwürdige Umgebung oder um einen besonders groben Eingriff in das Landschaftsbild handelt. Zudem
beruht die Stellungnahme auf subjektiven
Empfindungen, die nicht der Abwägung unterliegen.
7) Der Bürgermeister und die Gemeindevertreter sind sicherlich gut beraten, mit den
Bürgern zu planen und nicht gegen sie. Bei
den nächsten Wahlen wird sich zeigen, wer
als Partei bürgernah gehandelt hat.
Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligungen Es ist kein Beschluss erforderlich.
der Flächennutzungsplanänderung können
Anregungen vorgetragen werden, die in der
Abwägung Berücksichtigung finden. Der Ausgang von Wahlen unterliegt nicht der Abwägung.
8) Wir schlagen eine Bürgerversammlung vor,
in der sowohl Ratsvertreter als auch betroffene Bürger zu Wort kommen können. Dies
würde einer Meinungsbildung sehr dienlich
sein, im Sinne der Bürger und der von ihnen
gewählten Vertreter. Ebenso sollte ein Vertreter der geplanten großindustriellen Anlage zu
Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligungen Der Rat nimmt Kenntnis.
der Flächennutzungsplanänderung können
Anregungen vorgetragen werden. Dies kann
mit Hilfe einer Bürgerversammlung oder einer
einmonatigen Offenlage der Unterlagen erfolgen. Die Entscheidung obliegt der Gemeinde.
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Anregung
Vorschlag Stellungnahme
Beschlussempfehlung
dieser Versammlung eingeladen werden. Viele
offene Fragen könnten geklärt werden.
9) Wir hoffen auf eine bürgernahe und trans- Die Ausweisung neuer Flächen obliegt der Der Rat nimmt Kenntnis.
parente zukünftige Politik in der Gemeinde Planungshoheit der Gemeinde und damit der
Titz, in der neue Windrader keine Zukunft Rat der Gemeinde.
haben.
2. Familie Prof. Dr. – Ing. H. Dören,
Frankenstraße 51, 52445 Titz, mit
Schreiben vom 12.11.09
nach Prüfung des uns nun vorliegenden Gutachtens der Fa. VDH Projektmanagement
GmbH v. 4.6.09 möchten wir folgenden Nachtrag zu unserem Einspruch vom 28.10.09 machen:
1. Die Abstände der Windkraftanlagen zu bebautem Gebiet in Rödingen betragen nicht 1
km, wie allgemein von der Gemeinde in der
Öffentlichkeit verbreitet, sondern lediglich 650
m (Teilbereich C) bzw. 800 m (Teilbereich A).
Wir möchten noch einmal darauf hinweisen,
dass neutrale Fachleute einen Mindestabstand
von 1500 m zur nächsten Bebauung empfehlen. Dabei liegen diesen Empfehlungen noch
keine Erfahrungen mit 150 m hohen Windrädern zu Grunde.
Der Abstand von 1.500 m wird im Windener- Der Rat schließt sich dem Vorschlag der
gieerlass angegeben, welcher jedoch nur eine Verwaltung an.
Empfehlung darstellt. Der Erlass ist eine
Orientierungshilfe, so dass auch geringere
Abstände zulässig sind. Eine Rechtsgrundlage
bildet dieser nicht. Nach der Rechtsprechung
ist ein Mindestabstand von 500 Metern zur
angrenzenden Wohnbebauung und der verkürzte Abstand von 300 Metern zu Einzelansiedlungen generell ausreichend (VerwG Hannover, Urteil vom 28.08.2003 – 4 A 2750/03).
2. Eine Ungereimtheit besteht in den Aus- Die Standorte 1 und 3 werden nicht noch Der Rat schließt sich dem Vorschlag der
schlusskriterien der Standorte. So kommen einmal explizit erwähnt, da diese zuvor als Verwaltung an.
auf Seite 11 des uns vorliegenden Gutachtens „bedingt geeignet“ eingestuft wurde. Es wird
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Anregung
Vorschlag Stellungnahme
Beschlussempfehlung
der Fa. VDH Projektmanagement GmbH v.
4.6.09 bei Einhaltung eines Mindestabstands
von 500 m zur angrenzenden Wohnbebauung
und 300 m zu Einzelansiedlungen die Standortflachen 1-3 und 5-6 als Standort noch in
Betracht. Bei der weiteren Beurteilung ist allerdings von dem Standort 3 keine Rede
mehr!? Schaut man sich die Einzelbewertung
des Standortes 3 an, so wird dieser Standort
auf Grund der Einrahmung durch mehrere
Ortsteile 13m Gemeinderand mit Vorbelastung
nur als bedingt eingestuft. Sollte dies zum
Ausschluss des Standortes 3 geführt haben,
so möchten wir darauf aufmerksam machen,
dass dieses Ausschlusskriterium auch für die
Standorte 5 und 6 gilt. Es sei denn man betrachtet
Rödingen,
Kalrath,
Ameln,
Niederembt, Kirchtroisdorf und Güsten nicht
als Ortschaft!
im Weiteren nur auf die Standorte eingegangen, die geeignet sind (Standorte 2,5, und 6).
Die Vorbelastungen der Standorte 5 und 6
und der dort schon vorhandenen Anlage in
unmittelbarer Nähe wurde höher eingestuft
als die Vorbelastungen des Standortes 3. Hinzu kommt die geringere Größe und Lage dieses Standortes im Vergleich zu 5 und 6. Ein
Ziel der Analyse war eine Konzentration der
Anlagenstandorte mit einem Bereich der bereits eine Summierung von Vorbelastungen
des Landschaftsbildes wie mehrere, auch
kreuzende Freileitungstrassen, Autobahn,
Bundesstraße usw. aufweist.
3. In dem Gutachten der Fa. VDH Projektmanagement GmbH v. 4.6.09 wird auf Seite 10
eindeutig festgestellt, dass die Gemeinde Titz
auf Grund der zu beachtenden Abstandsflächen über keinen geeigneten Standort für
Windkraftanlagen verfügt. Die Standorte 2, 5
und 6 werden nur deshalb als geeignet bezeichnet, weil diese Standorte, wir zitieren:
"einschlägige Vorbelastungen durch bestehende Windkraftanlagen in unmittelbarer Nähe verzeichnen." Die Gutachter
kommen also eindeutig zu der Feststellung,
dass durch die bereits vorhandenen Windkrafträder eine Vorbelastung vorliegt. Diese
In der Begründung wird ausgeführt, dass kei- Der Rat schließt sich dem Vorschlag der
ne der restriktionsfreien und konfliktarmen Verwaltung an.
Suchflächen uneingeschränkt für die Windenergiegewinnung geeignet ist. Desweiteren
wurde als größte Einschränkung die zu beachtenden Abstandsflächen angegeben, so dass
nur noch wenige Flächen zur Verfügung stehen. Es wurde nicht ausgeführt, dass die erforderlichen Abstände der ermittelten Standorte nicht eingehalten werden. Ein Ziel der Analyse war eine Konzentration der Anlagenstandorte mit einem Bereich der bereits eine
Summierung von Vorbelastungen des Landschaftsbildes wie mehrere, auch kreuzende
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Anregung
Vorschlag Stellungnahme
Beschlussempfehlung
Vorbelastung ist der einzige Grund für die
Gutachter diese Standorte als bedingt geeignet anzusehen. Dies bedeutet auch, und das
steht eindeutig in dem Gutachten, dass die
Belastung an diesen Standorten durch die
neuen Windkrafträder deutlich zunehmen
wird. So ist auf Seite 14 des Gutachtens zu
lesen, dass eine Empfindlichkeit für ansässige
Menschen vor allem in Bezug auf potentielle
zusätzliche Immissionsbelastungen durch das
Vorhaben besteht. Trotz durchgeführtem
schalltechnischen Gutachten und Schattenwurfgutachten werden Schallemissionen und
Schattenwurf auf Seite 14 des Gutachtes nicht
ausdrücklich ausgeschlossen. Es werden lediglich keine Beeinträchtigungen erwartet. Dies
bedeutet, dass keiner garantieren kann, dass
keine Schallemissionen und Schattenwurf auftreten. Das heißt im Klartext:
Freileitungstrassen, Autobahn, Bundesstraße
usw. aufweist. Die Vorbelastungen durch bestehende Windkraftanlagen war folglich ein
Kriterium der Standortanalyse, um so eine
Konzentrationswirkung von Windkraftanlagen
optimal zu erreichen. Noch nicht beeinträchtigte Flächen sollten weitgehend nicht noch
zusätzlich als Konzentrationszonen ausgewiesen werden.
Zur Untersuchung der Auswirkungen der
Windenergieanlagen wurde ein schalltechnisches Gutachten für die Errichtung und den
Betrieb der geplanten Anlagen erstellt. Störwirkungen durch Lichtimmissionen bei Sonnenschein wurden in einem Schattenwurfgutachten ermittelt. Die Grenzwerte der Schallimmissionen und des Schattenwurfes der geplanten Anlagen werden durch technische
Maßnahmen eingehalten.
Wenn Sie diese gigantischen Windkraftanlagen (der Kölner Dom ist nur 7 m höher) ohne
Rücksicht auf die Ergebnisse des Gutachtens,
der keineswegs geklärten Immissionen und
ohne Rücksicht auf die Belange der im Umkreis dieser Giganten lebenden Menschen
bauen, dann nehmen Sie als Bürgermeister
der Gemeinde Titz bewusst und verantwortungslos:
Die Auswirkungen der Anlagen auf den Men- Der Rat schließt sich der Aufassung der
schen, die Umwelt und das Landschaftsbild Verwaltung an.
wurden in Gutachten ermittelt und Lösungsmöglichkeiten aufgezeigt. Demnach sind keine unzulässigen Beeinträchtigungen zu erwarten und die gesetzlichen Vorgaben eingehalten.
a) eine weitere Schädigung der Lebensqualität
und der Gesundheit der Menschen,
b) einen zunehmenden schädigenden Einfluss
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Anregung
Vorschlag Stellungnahme
Beschlussempfehlung
auf den Lebensraum der Tiere und
c) eine gigantische weithin sichtbare Verwüstung der Natur und Kulturlandschaft
in Kauf.
3. Herr Peter Wieczorek, Güstener
Straße 18, 52445 Titz-Ameln, mit
Schreiben vom 06.11.09
zu den Ausweisungen der Konzentrationszonen und den bisher bekannten (Zeitungsberichte) Ausführungen der Anlagen nehme ich
wie folgt Stellung und bitte um Beachtung bei
den weiteren Behandlungen dieses Themas.
1. Die Gesamthöhe der Anlage ist festzu- Der Anregung wird gefolgt. Im Flächeschreiben, da bisher immer unterschiedliche nnutzungsplan wird die Gesamthöhe der
Auslegungen angewandt werden (Gesamt- Windkraftanlagen beschränkt.
höhe= Nabenhöhe und ½ Rotorblattdurchmesser).
Der Rat schließt sich dem Vorschlag der
Verwaltung an. Im Flächennutzungsplan
ist die Gesamthöhe der Windkraftanlagen
zu beschränken.
2. Ton- und Impulshaltigkeit sind nicht Stand Die Anregung betrifft die Ebene der Ausbau- Ein Beschluss ist nicht erforderlich.
der Technik, so dass in der Genehmigung ste- planung und ist nicht Gegenstand der Bauleithen muss, dass jegliche Ton- und planung.
Impulshaltigkeit ausgeschlossen sind.
4.
Es liegt im Ermessen der Behörden Nach der Rechtsprechung ist ein Mindestab- Der Rat schließt sich dem Vorschlag der
ausreichende Abstände vorzusehen, die so stand von 500 Metern zur angrenzenden Verwaltung an. Der Abstand wird in der
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Anregung
großzügig bemessen sind, dass jegliche
Richtwertüberschreitung bei Anwohnern, egal
welche WKA-Typen später gebaut werden,
ausgeschlossen sind. Deshalb sind Abstände
von 1500m angemessen, notwendig und ermessensfehlerfrei. Dies dürfte auch im Interesse des Betreibers sein.
Vorschlag Stellungnahme
Beschlussempfehlung
Wohnbebauung und der verkürzte Abstand verbindlichen Bauleitplanung auf 1.200 m
von 300 Metern zu Einzelansiedlungen gene- festgesetzt.
rell ausreichend (VerwG Hannover, Urteil vom
28.08.2003 – 4 A 2750/03).
Zu eventuellen Immissions- und Schattenwurfbelastungen wurde Gutachten erstellt.
Durch einen schallreduzierten Betrieb wird
sichergestellt, dass die Orientierungswerte
eingehalten werden und keine Beeinträchtigungen bezüglich Immissionen durch die
Windkraftanlagen hervorgerufen werden. Der
Anregung wird dennoch gefolgt und der Abstand von Ortslagen der Gemeinde Titz in
der verbindlichen Bauleitplanung auf mindestens 1.200 m festgelegt.
4. Bei geringeren Abständen als 1500m sind Die Anregung betrifft die Ausbauplanung und Ein Beschluss ist nicht erforderlich.
,,Immissions-Abnahmemessungen" der Anla- ist nicht Gegenstand der Bauleitplanung.
gen nach Inbetriebnahme innerhalb von 12
Monaten zu Pflicht zu machen, wobei die Messungen über den gesamten Leistungsbereich
und Betriebsbereich (z.B. Phasen ansteigender
Windgeschwindigkeit) zu erfolgen haben.
5. Die Abnahme sind gemäß TA-Lärm 0,5m Die Anregung betrifft die Ausbauplanung und Ein Beschluss ist nicht erforderlich.
vor dem geöffneten Fenster des betroffenen ist nicht Gegenstand der Bauleitplanung.
Wohnhauses durchzuführen. Reflexionen und
höheren Immissionen durch die Lage und
Bauweise des Hauses sind der WKA zuzurechnen und vom Betreiber zu akzeptieren, da er
von der Wohnbebauung und den damit zusammenhängenden Problemen gewusst hat.
Nachts sind Emissionen nicht selten höher.
Deshalb sollte nur nachts gemessen werden,
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Anregung
Vorschlag Stellungnahme
Beschlussempfehlung
auch wegen des Nachts einzufordernden höheren Schutzes und weil in der Regel nachts
keine Nebengeräusche auftreten.
6. In der Genehmigung hat zwingend zu ste- Die Anregung betrifft die Ebene des Genehmi- Ein Beschluss ist nicht erforderlich.
hen, dass, wenn die Messungen und deren gungsverfahrens und ist nicht Gegenstand der
Ergebnisse nicht innerhalb der 12 Monate vor- Bauleitplanung.
liegen, die Anlagen nachts von 22:00 bis
06:00 Uhr abzuschalten sind, bis alle Ergebnisse vorgelegt und alle Richtwerte eingehalten werden.
7. Wünschenswert wäre, wenn in der GenehEin Beschluss ist nicht erforderlich.
migung steht, dass das für die Abnahmemes- Die Anregung betrifft die Ebene des Genehmisung vorgesehene Büro in Zusammenarbeit gungsverfahrens und ist nicht Gegenstand der
mit der zuständigen Immissionsschutzbehörde Bauleitplanung.
und den betroffenen Anwohnern ausgesucht
und benannt wird.
5. Eheleute Schnitzler, Klasend 54,
52445 Titz Rödingen, mit Schreiben
vom 22.02.2008
Nach unserer Information sind die Flurstücke: Flur 45-24; Flur 46-24; Flur 49-24; und
das Flurstück 14-26; für die Erstellung der
Windkraftanlage nicht mehr berücksichtigt
worden.
Der Geltungsbereich der Konzentrationszone Der Rat schließt sich der Auffassung der
wurde aufgrund der maximalen erforderlichen Verwaltung an.
Größe gewählt. Eine Beeinträchtigung in Richtung Westen sollte so weit wie möglich vermieden werden, so dass dort eine klare Linie
gezogen wurde. Der Geltungsbereich orienWir waren einer der ersten, die Interesse tiert sich nicht an Grundstücksgrenzen und
gezeigt haben und sind daher im Herbst –eigentümern. Ein Anspruch auf Hereinnahme
2006 mit einem Investor vorstellig geworden. weiterer Grundstücke besteht nicht.
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Anregung
Vorschlag Stellungnahme
Beschlussempfehlung
Wir bitten hiermit um Aufnahme unserer Parzellen in die zu erstellenden Windkraftanlagen.
6. Herr
Norbert
Dorsemagen,
Huppelrath 4, 52445 Titz Jackerath,
mit Schreiben vom 16.10.2006
Aus Ihrem Amtsblatt ergibt sich, dass über die
Ausweisung von Windkraft-Konzentrationen
im Gemeindegebiet beschlossen werden soll.
Hiemit möchte ich meine Bedenken vortragen, Die drei Konzentrationszonen wurden mit Hilfe Der Rat schließt sich der Auffassung der
die ich gegen eine Ausweisung im Bettgen- einer Standortanalyse ermittelt. Der Standort Verwaltung an.
hauser Feld habe.
2 ist als geeignet anzusehen, da dieser bereits
einschlägige Vorbelastungen durch bestehenDie landwirtschaftlich geprägte Zone zwischen de Windkraftanlagen in unmittelbarer Nähe
Huppelrath - Bettgenhausen - Marienfeld - verzeichnen, und somit keinen neuen Eingriff
Isenkroidt Bettgenhausen - Huppelrath würde hervorruft und offensichtliche Schutzgüter
durch die Installation von Windkraftanlagen nicht rechtshindernd verletzt werden. Es hanzerstört.
delt sich hier um eine große Fläche, in welcher
eine angemessene Konzentration von WindEs handelt sich um eine über Jahrhunderte kraftanlagen erfolgen kann.
gewachsene Zone, die gleichzeitig durch die Der Eingriff in das Landschaftsbild wurde erzum Teil historischen Gebäude der Hofanlagen mittelt und wird im Rahmen von Kompensatigeprägt wird.
onsmaßnahmen ausgeglichen. Eine vereinzelte
Bebauung in der Umgebung ändert nichts an
der Schutzwürdigkeit der Landschaft, sofern
sie keine gewerbliche Überformung des Land-
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Anregung
Vorschlag Stellungnahme
Beschlussempfehlung
schaftsbildes darstellt. Die Bündelung in Konzentrationszonen soll einer Verspargelung
entgegenwirken.
Ergänzend darf ich darauf hinweisen, dass ich Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
mit meiner Frau Eigentümer der Im Bettgenhauser Feld gelegenen Ackerflächen Flur 4,
Flurstücke 1 und 51/2 bin.
Ein Beschluss ist nicht erforderlich.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mich über Eine Beteiligung erfolgt im Rahmen der recht- Der Rat schließt sich der Auffassung der
das Ergebnis Ihrer Beratungen benachrichti- lich vorgegebenen Beteiligungsverfahren.
Verwaltung an.
gen und mir die gefassten Beschlüsse übersenden könnten.
7. Herr
Norbert
Dorsemagen, Gemeinde Titz, mit Schreiben vom 09.05.07
Huppelrath 4, 52445 Titz Jackerath,
mit Schreiben vom
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir eine Der Anregung wurde mit Schreiben vom Ein Beschluss ist nicht erforderlich.
Kopie des Beschlusses Ihres Ausschusses über 09.05.2007 gefolgt.
die Einrichtung von weiteren Windparks in der
Gemeinde Titz übersenden könnten.
Ferner würde ich gerne das Ihnen vorliegende Eine Übersendung der Standortanalyse ist Der Rat schließt sich der Auffassung der
Gutachten einsehen oder hiervon ebenfalls nicht möglich, da es sich um ein Gutachten Verwaltung an.
eine Kopie erhalten.
zur Vorbereitung einer Ratsentscheidung handelt. Die Unterlagen können bei der Gemeinde
Ich bedanke mich für Ihre Mühe im Voraus. eingesehen werden.
Entstehende Kosten wollen Sie mir bitte aufgeben.
8. Herr
Norbert
Dorsemagen,
Huppelrath 4, 52445 Titz Jackerath,
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Anregung
Vorschlag Stellungnahme
Beschlussempfehlung
mit Schreiben vom 18.07.2007
Ich möchte anfragen, ob Ihnen zu dem vorgenannten Gebiet ein Antrag auf Genehmigung zur Errichtung von Windparkanlagen
vorliegt.
Es liegt bisher kein Antrag auf Genehmigung Der Rat schließt sich dem Vorschlag der
zur Errichtung von Windkraftanlagen für das Verwaltung an.
in Rede stehende Gebiet vor. Die Genehmigung der Anlagen ist nicht Bestandteil der
Flächennutzungsplanänderung.
9. Herr
Norbert
Dorsemagen,
Huppelrath 4, 52445 Titz Jackerath,
mit Schreiben vom 18.07.2007
Hiermit stelle ich an den Rat der Gemeinde
den Antrag:
Der Rat möge seinen Beschluss vom 26. April Der Anregung wird nicht gefolgt. Der Rat der Der Rat schließt sich der Auffassung der
d. Jh. zu Punkt 12 der Tagesordnung dahin- Gemeinde Titz hat die Konzentrationszonen in Verwaltung an.
gehend ändern, dass der Standort 2 (Betgen- ihrer jetzigen Ausdehnung beschlossen.
hausen 2) sich lediglich entlang des Braunkohlenabbaugebietes Garzweiler II erstreckt.
Begründung:
1. Mit der vollen Ausnutzung des Standortes 2 würde eine landwirtschaftliche
Zone zerstört, die der Rat der Gemeinde in einem früheren Beschluss im Zusammenhang mit Einrichtung von Konzentrationszonen für die Errichtung
von Windkraftanlagen als besonders
schützenswert angesehen hat. Wenn
der Rat nunmehr "dem eingetretenen
veränderten Bewusstsein über die Be-
Die drei Konzentrationszonen wurden mit Hilfe
einer Standortanalyse ermittelt. Der Standort
2 ist als geeignet anzusehen, da dieser bereits
einschlägige Vorbelastungen durch bestehende Windkraftanlagen in unmittelbarer Nähe
verzeichnen, und somit keinen neuen Eingriff
hervorruft und offensichtliche Schutzgüter
nicht rechtshindernd verletzt werden. Es handelt sich hier um eine große Fläche, in welcher
eine angemessene Konzentration von Wind-
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Anregung
Vorschlag Stellungnahme
Beschlussempfehlung
reitstellung von Energie durch Nutzung
nicht schadstoffemittierender Technologien" gerecht werden will, sollte er
die erhaltenswerte landwirtschaftliche
Kulturzone nur eingeschränkt in Anspruch nehmen.
kraftanlagen erfolgen kann.
Der Eingriff in das Landschaftsbild wurde ermittelt und wird im Rahmen von Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen. Eine vereinzelte
Bebauung in der Umgebung ändert nichts an
der Schutzwürdigkeit der Landschaft, sofern
sie keine gewerbliche Überformung des Landschaftsbildes darstellt. Die Bündelung in Konzentrationszonen soll einer Verspargelung Der Rat schließt sich der Auffassung der
entgegenwirken.
Verwaltung an.
2. Das Gebiet der alten Bahnlinie Titzlmmerath hat sich nach der Stilllegung
des Bahnverkehrs und dem Abbau der
Bahngleise einschließlich des Schotters
zu einem Naturschutzgebiet entwickelt,
das besonderen Schutz verdient. Durch
die Errichtung von Windkraftanlagen
im gesamten Standort 2 und dem von
ihnen ausgehenden Rotationslärm und
sog. Diskoeffekt (störende Lichtreflexe) würde die Tierweilt stark leiden.
Ich gehe davon aus, dass eine Abwanderung stattfinden würde.
Das Vorkommen geschützter Arten und die
Beeinträchtigung von Lebensräumen durch
die Errichtung der Windkraftanlagen wurden
im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Diese beschäftigte sich
auch mit den Auswirkungen der Anlagen auf
die Tierwelt. Für beeinträchtigte Arten
(Wachtel und Kiebitz) wurden die erforderlichen Ausgleichsflächen ermittelt. Eine Beeinträchtigung der stillgelegten Bahnlinie konnte Der Rat schließt sich der Auffassung der
nicht bestätigt werden.
Verwaltung an.
10. Herr
Norbert
Dorsemagen,
Huppelrath 4, 52445 Titz Jackerath,
mit Schreiben vom 05.11.2007
Die Jülicher Zeitung berichtete am 15. 0ktober
d. Jh., dass der Ausschuss für Bauen, Planen,
Umwelt und Wirtschaftsförderung die Verwaltung der Gemeinde Titz mit der Erstellung
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Anregung
Vorschlag Stellungnahme
Beschlussempfehlung
eines Gesamtkonzeptes für die Errichtung von
Windkraftanlagen beauftragt habe.
Der Anregung wird nicht gefolgt. Der Rat der
Ich erlaube mir in diesem Zusammenhang für Gemeinde Titz hat die Konzentrationszonen in Der Rat schließt sich dem Vorschlag der
das Gebiet Betgenhausen auf meine Anregung ihrer jetzigen Ausdehnung beschlossen.
Verwaltung an.
und meinen Antrag vom 18. Juli d.Jh. zu verweisen. Windparks sollten im Gebiet von Betgenhausen zur Erhaltung und Schonung der
landwirtschaftlichen Kulturlandschaft nur entlang des geplanten Grubenrandes von Garzweiler II aufgestellt werden.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie diesen
Gesichtspunkt bei Ihren Planungen berücksichtigen würden.
11. Herr RA Fred Dorsemagen,
Schreiben vom 15.11.2007
mit
hiermit zeige ich Ihnen an, dass ich die rechtlichen Interessen von Marianne und Norbert
Dorsemagen, Huppelrath 4, 52445 Titz vertrete. Eine Originalvollmacht ist beigefügt.
Meine Mandanten sind Eigentümer des Grundstücks der Gemarkung Titz, Flur 4, Flurstück
51/2 und 51/1. Wie meine Mandanten erfahren haben, liegt dieses Grundstück im Bereich
einer Zone, auf der 4 Windkraftanlagen errichtet werden sollen. Der Windpark soll Titz 4
heißen und nahe Betgenhausen geplant sein.
Das Flurstück 51/2 liegt nicht im Geltungsbereich der Konzentrationszone. Das Flurstück
51/1 (Flur 4) besteht nicht.
Die Konzentrationszone befindet sich östlich
von Betgenhausen. Sie liegt zwischen Verkehrsstraßen (L 241 und A 44) und dem geschützten Landschaftsbestandteil in Betgenhausen.
Die Anregung betrifft nicht das Plangebiet.
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Anregung
Vorschlag Stellungnahme
Beschlussempfehlung
Namens und im Auftrag meiner Mandanten Der Anregung wurde mit Schreiben vom Der Rat nimmt Kenntnis.
bitte ich Sie um Mitteilung über den Stand des 20.11.2007 gefolgt.
Verfahrens zur Errichtung von Windkraftanlagen im Bereich Betgenhausen.
Insbesondere bitte ich Sie, mir den öffentlichrechtlichen Planungsstand und die Art der
Beteiligung der Gemeinde an dem Verfahren
mitzuteilen.
Für Ihr Bemühen bedanke ich mich im Voraus.
12. Herr
Norbert
Dorsemagen,
Huppelrath 4, 52445 Titz Jackerath,
mit Email vom 21.12.2007
Mitteilung: Hat der Gemeinderat auf seiner
Sitzung am 13.12. einen Beschluss zu Konzentrationszonen für Windkraftanlagen gefasst und wenn ja, welchen?
Der Rat der Gemeinde Titz hat in seiner Sit- Der Rat bestätigt den Vorschlag der Verzung am 13.12.2007 keinen Beschluss bezüg- waltung als eigene Festsetzung.
lich Ausweisung von Konzentrationszonen für
Windenergieanlagen gefasst.
13. Herr
Norbert
Dorsemagen,
Huppelrath 4, 52445 Titz Jackerath,
mit Schreiben vom 16.05.2008
Hiermit mache ich die Verletzung von Verfahrensvorschriften im Zusammenhang mit dem
Beschluss zur Änderung des Flächennutzungsplans geltend (§ 215 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB).
Begründung:
1. Der Rat der Gemeinde Titz hat in seiner Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
Sitzung vom 26. April 2007 eine Aufstellung
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Anregung
Vorschlag Stellungnahme
Beschlussempfehlung
der Flächennutzungsplanänderung für die
Konzentrationszonen für Windkraftanlagen im
Gemeindegebiet beschlossen. Der Beschluss
wurde u.a. im Amtsblatt der Gemeinde Nr. 10
6. Jahrgang vom 18. Mai 2007 unter "Informationen aus dem Rat" veröffentlicht.
Der Rat hat die Belange, die für die Abwägung
von Bedeutung sind (§ 2 Abs. 3 BauGB) in
wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt. Es waren Mängel offensichtlich und auf
das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss (§
214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB).
Der Beschluss hat folgende Mängel:
a) Die Gemeinde hat mit der VDH Projektmanagement GmbH aus Mönchengladbach einen
ungeeigneten Gutachter mit der Erstellung
eines Gutachtens für die Standortanalyse für
Windkraftanlagen im Raum der Gemeinde Titz
beauftragt.
Der Gutachter ist nicht unabhängig, weil er
von der Gemeinde gleichzeitig mit der Umsetzung der Erstellung von Windkraftanlagen
beauftragt wurde.
b) Für die Standorte 1 und 2 (Betgenhausen)
berücksichtigt das Gutachten nicht die Schonung der über Jahrhunderte gewachsenen
landwirtschaftlichen Kulturfläche mit ihren
historischen Gebäuden, obwohl die Gemeinde
in früheren Jahren hierzu bereits einen entsprechenden Beschluss gefasst hatte.
Die Ausführung ist schlichtweg falsch, da der Der Rat bestätigt die Auffassung der VerGutachter nur für die planungsrechtliche Ebe- waltung.
ne (Bauleitplanung) zuständig ist. Die Umsetzung der Erstellung von Windkraftanlagen ist
nicht Gegenstand der Bauleitplanung.
Die drei Konzentrationszonen wurden mit Hilfe
einer Standortanalyse ermittelt. Der Standort
2 ist als geeignet anzusehen, da dieser bereits
einschlägige Vorbelastungen durch bestehende Windkraftanlagen in unmittelbarer Nähe
verzeichnen, und offensichtliche Schutzgüter
nicht rechtshindernd verletzt werden. Es handelt sich hier um eine Fläche, in welcher eine
15
Anregung
Vorschlag Stellungnahme
Beschlussempfehlung
Ferner werden die Belange des Umweltschutzes einschließlich Landschaftspflege, insbesondere umweltbezogene Auswirkungen auf
Kulturgüter nicht berücksichtigt. Auch wird die
Erholungsfunktion der Landschaft nicht beachtet (s. WKA-Erlass des Landes NRW vom
21.10.2005 Ziff. 1 Abs. 6).
angemessene Konzentration von Windkraftanlagen erfolgen kann.
Der Eingriff in das Landschaftsbild wurde ermittelt und wird im Rahmen von Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen. Eine vereinzelte
Bebauung in der Umgebung ändert nichts an
der Schutzwürdigkeit der Landschaft, sofern
sie keine gewerbliche Überformung des Landschaftsbildes darstellt. Die Bündelung in Konzentrationszonen soll einer Verspargelung
entgegenwirken.
Das Vorkommen geschützter Arten und die
Beeinträchtigung von Lebensräumen durch
die Errichtung der Windkraftanlagen wurden
im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprü- Der Rat bestätigt die Auffassung der Verfung durchgeführt.
waltung.
Könnte es sein, dass die Gemeinde mit der
Einrichtung von Konzentrationszonen für
Windkraftanlagen eigene wirtschaftliche Interessen verfolgt? Wie will sie dann das Gutachten unvorbelastet auswerten?
Die Aufstellung und Änderung des Fläche- Der Rat bestätigt die Auffassung der Vernnutzungsplanes ist eine gesetzlich normierte waltung.
politische und keine wirtschaftliche Entscheidung des Rates der Gemeinde.
2. Sodann sind die Vorschriften über die Be- Im Beteiligungsverfahren wurde die erforder- Der Rat nimmt Kenntnis.
gründung der Änderung des Fläche- lichen Unterlagen (Pläne, Begründung mit
nnutzungsplanes nach §§ 2a und 5 Abs. 5 Umweltbericht und Gutachten) beigefügt.
BauGB nicht eingehalten worden (§ 214 Abs. I
S.1 Nr.3 BauGB).
Es fehlen die Begründungen sowohl zum Entwurf als auch zum Beschluss über die Änderung des Flächennutzungsplanes, insbesondere ein Umweltbericht. Jedenfalls sind mir diese
bisher nicht bekannt geworden.
16
Anregung
Vorschlag Stellungnahme
Beschlussempfehlung
3. Ich gehe davon aus, dass durch die Kon- Die zuständigen Behörden wurden beteiligt Der Rat nimmt Kenntnis.
zentrationszone Betgenhausen 2 die Funkstre- und brachten keine Anregungen gegen die
cke der Richtfunkanlage "Kirschenberg" un- Konzentrationszone vor.
terbrochen wird (s. WKA-Erlass Ziff. 8.1.3.)
4. Vorsorglich rüge ich die mangelnde Beteili- Die Beteiligung der Öffentlichkeit wurde Der Rat nimmt Kenntnis.
gung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB rechtlich
korrekt
durchgeführt.
Am
LV. mit § 214 Abs. 1 S.1 Nr. 2 BauGB).
18.10.2009. wurde die Frühzeitige Beteiligung
im Amtsblatt der Gemeinde Titz mit den Fristen bekannt gemacht. Die Unterlagen lagen
zur Einsicht bei der Gemeinde Titz vom 26.10.
bis 26.11.2009 offen.
14. Herr
Norbert
Dorsemagen,
Huppelrath 4, 52445 Titz, mit Schreiben vom 25.11.2009
Hiermit mache ich die Verletzung von Verfahrensvorschriften im Zusammenhang mit dem
erneuten Beschluss zur Änderung des Flächennutzungsplans geltend (§ 215 Abs. 15. 1 NI.
1 BauGB).
Begründung:
1. Der Rat der Gemeinde Titz hat in seiner
Sitzung vom 1.10.2009 eine Änderung des
Flächennutzungsplanes -Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen beschlossen.
Der Rat hat die Belange, die für die Abwägung
von Bedeutung sind (§ 2 Abs. 3 BauGB in we-
17
Anregung
Vorschlag Stellungnahme
Beschlussempfehlung
sentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt.
Es waren Mängel offensichtlich und auf das
Ergebnis des Verfahrens von Einfluss (§ 214
Abs. 1 S. 1 Nr.1 BauGB). Der Beschluss hat
folgende Mängel:
a) Die Gemeinde hat mit der VDH Projektmanagement GmbH aus Mönchengladbach einen
ungeeigneten Gutachter mit der Erstellung
eines Gutachtens für die Standortanalyse für
Windkraftanlagen im Raum der Gemeinde Titz
beauftragt.
Der Gutachter ist nicht unabhängig, weil er
von der Gemeinde gleichzeitig mit der Umsetzung der Erstellung von Windkraftanlagen
beauftragt wurde.
Die Ausführung ist schlichtweg falsch, da der Der Rat nimmt Kenntnis.
Gutachter nur für die planungsrechtliche Ebene (Bauleitplanung) zuständig ist. Die Umsetzung der Erstellung von Windkraftanlagen ist
nicht Gegenstand der Bauleitplanung.
b) Für die Standorte 1 und 2 (Betgenhausen)
berücksichtigt das Gutachten nicht die Schonung der über Jahrhunderte gewachsenen
landwirtschaftlichen Kulturfläche mit ihren
historischen Gebäuden, obwohl die Gemeinde
in früheren Jahren hierzu bereits einen entsprechenden Beschluss gefasst hatte. Es entsteht eine Überbelastung der Region unter
Einschluss der Windkraftanlagen im näheren
Bereich Katzem Hauerhof und Holzweiler
Eggerather Hof.
Die drei Konzentrationszonen wurden mit Hilfe
einer Standortanalyse ermittelt. Der Standort
2 ist als geeignet anzusehen, da dieser bereits
einschlägige Vorbelastungen durch bestehende Windkraftanlagen in unmittelbarer Nähe
verzeichnen, und somit keinen neuen Eingriff
hervorruft und offensichtliche Schutzgüter
nicht rechtshindernd verletzt werden. Es handelt sich hier um eine große Fläche, in welcher
eine angemessene Konzentration von Windkraftanlagen erfolgen kann.
Der Eingriff in das Landschaftsbild wurde ermittelt und wird im Rahmen von Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen. Eine vereinzelte
Bebauung in der Umgebung ändert nichts an
der Schutzwürdigkeit der Landschaft, sofern
sie keine gewerbliche Überformung des Land-
Ferner werden die Belange des Umweltschutzes einschließlich Landschaftspflege, insbesondere umweltbezogene Auswirkungen auf
Kulturgüter nicht berücksichtigt. Auch wird die
Erholungsfunktion der Landschaft nicht beach-
18
Anregung
Vorschlag Stellungnahme
Beschlussempfehlung
tet(s. WKA-Erlass des Landes NRW vom schaftsbildes darstellt. Die Bündelung in Kon21.1O.200S Ziff. 1 Abs. 6).
zentrationszonen soll einer Verspargelung
entgegenwirken.
Das Vorkommen geschützter Arten und die
Beeinträchtigung von Lebensräumen durch
die Errichtung der Windkraftanlagen wurden
im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt.
Der Rat nimmt Kenntnis.
Könnte es sein, dass die Gemeinde mit der
Einrichtung von Konzentrationszonen für
Windkraftanlagen eigene wirtschaftliche Interessen verfolgt? Wie will sie dann das Gutachten unvorbelastet auswerten?
Die Aufstellung und Änderung des Flächennutzungsplanes ist eine gesetzlich normierte Der Rat stimmt der Auffassung der Verpolitische und keine wirtschaftliche Entschei- waltung zu.
dung des Rates der Gemeinde.
2. Sodann sind die Vorschriften über die Be- Im Beteiligungsverfahren wurde die erforder- Der Rat nimmt Kenntnis.
gründung der Änderung des Fläche- lichen Unterlagen (Pläne, Begründung mit
nnutzungsplanes nach §§ 2a und 5 Abs. 5 Umweltbericht und Gutachten) beigefügt.
BauGB nicht eingehalten worden(§ 214 Abs. I
S.1.Nr.3 BauGB).
Es fehlen die Begründungen sowohl zum Entwurf als auch zum Beschluss über die Änderung des Flächennutzungsplanes, insbesondere, ein Umweltbericht. Jedenfalls sind mir diese bisher nicht bekannt geworden.
3. Ich gehe davon aus, dass durch die Kon- Die zuständigen Behörden wurden beteiligt Der Rat nimmt Kenntnis.
zentrationszone Betgenhausen 2 die Funkstre- und brachten keine Anregungen gegen die
cke der Richtfunkanlage "Kirschenberg" un- Konzentrationszone vor.
terbrochen wird (so WKA-Erlass Ziff. 8.1.3.)
4. Windkraftanlagen dienen nicht dem Klima- Die Stellungnahme beruht auf subjektiven Der Rat stimmt der Auffassung der Verschutz, wie es ständig suggeriert wird. Hierzu Einstellungen, die nicht der Abwägung unter- waltung zu.
verweise ich auf den Artikel von Dipl.lng. Kon- liegen.
19
Anregung
Vorschlag Stellungnahme
Beschlussempfehlung
rad Dreesen aus Titz in der Jülicher Zeitung
vom 13.10.2009, den ich in Kopie beifüge.
5. Windräder gefährden Fledermäuse. Hierzu
verweise ich auf den Artikel in der Rheinischen
Post vom 27.8.2008, den ich gleichfalls in Kopie beifüge.
Die Beeinträchtigung von Fledermäusen Der Rat nimmt Kenntnis.
durch Windkraftanlagen wurde im Rahmen
einer Umweltverträglichkeitsprüfung geprüft
und abgewogen. Demnach sind für Fledermäuse keine negativen Auswirkungen zu erwarten. Das Vorhaben verstößt nicht gegen
artenschutzrechtliche Verbote und führt auch
nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen im
Sinne der Eingriffsregelung.
4. Vorsorglich rüge ich die mangelnde Beteili- Die Beteiligung der Öffentlichkeit wurde Der Rat nimmt Kenntnis.
gung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB rechtlich
korrekt
durchgeführt.
Am
LV. mit § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BauGB).
18.10.2009 wurde die Frühzeitige Beteiligung
im Amtsblatt der Gemeinde Titz mit den Fristen bekannt gemacht. Die Unterlagen lagen
zur Einsicht bei der Gemeinde Titz
vom26.10.2009 bis 26.11.2009 offen.
15. Herr
Karl-Heinz
von
Bohr,
Minartzstr. 19, Rödingen, mit Schreiben vom 19.11.2009
für mich und die Mitunterzeichner möchte ich
Ihnen mitteilen, dass wir gegen die Ausweisung von weiteren Konzentrationszonen für
Windenergieanlagen in der Gemeinde Titz
sind.
Die Anregung stellt dieses gefundene Ergebnis
subjektiv in Frage, ohne diese Einschätzung
materiell konkret zu begründen. Die Anregung
unterliegt nicht der Abwägung, da sie kein
konkretes Abwägungsmaterial enthält.
Die Anregung spricht sich gegen das Vorhaben insgesamt aus. Der Beschluss hierüber
obliegt dem Rat der Gemeinde, der bereits
20
Anregung
Vorschlag Stellungnahme
Beschlussempfehlung
durch den Aufstellungsbeschluss seine plane- Der Rat bestätigt die Auffassung der Verrische Absicht konkret bekundet hat.
waltung.
Hierzu möchte ich folgende Einwände erheben:
Der Gesetzgeber hat Ihnen mit § 35 Abs. 3
BauGB die Möglichkeit gegeben, durch Ausweisung einer Konzentrationszone für Windkraftanlagen den Wildwuchs von Windkraftanlagen im Gemeindegebiet zu unterbinden.
Dieser Verpflichtung ist die Gemeinde mit der
Ausweisung der Konzentrationsflächen östlich
von Rödingen bereits vor Jahren nachgekommen.
Weitere Ausweisungen sind nicht erforderlich.
Die Anzahl der Konzentrationszone obliegt der Der Rat bestätigt die Auffassung der VerPlanungshoheit der Gemeinde und wird in § waltung.
35 Abs. 3 BauGB nicht auf eine Konzentrationszone beschränkt.
Die Begründung in Ihrem Amtsblatt, dass eine
weitere Zersiedelung im Gemeindegebiet verhindert werden muss und deshalb weitere
Konzentrationszonen ausgewiesen werden
müssen, ist irreführend und fehlerhaft.
Die Ausweisung von Konzentrationszonen hat Der Rat bestätigt die Auffassung der Verzur Folge, dass die Errichtung von Windkraft- waltung.
anlagen außerhalb dieser Zonen nicht mehr
zulässig ist. Es wird somit verhindert, dass im
Gemeindegebiet einzelne Anlagen verstreut
errichtet werden und das gesamte Landschaftsbild der Gemeinde beeinträchtigen.
Es ist nicht Aufgabe der Gemeinde Titz, durch
Ausweisung von zusätzlichen Konzentrationszonen für Windkraftanlagen diese Art der
Energiegewinnung zu fördern.
Vielmehr haben der Rat und die Verwaltung
der Gemeinde Titz die Aufgabe, für die Titzer
Bürger für vernünftige Lebensbedingungen im
Sinne der Daseinsvorsorge zu sorgen.
Hierzu gehört auch, dass bereits vorhandene
Die Stellungnahme beruht auf subjektiven Der Rat bestätigt die Auffassung der VerEinstellungen, die nicht der Abwägung unter- waltung.
liegen. Die Ausweisung von Konzentrationszonen obliegt der Planungshoheit der Gemeinde.
21
Anregung
Vorschlag Stellungnahme
Beschlussempfehlung
Belastungen der Ortslagen durch Tagebau,
Autobahnen usw. berücksichtigt werden und
nicht unnötig weitere Beeinträchtigungen entstehen, die unsere Heimat zerstören und dafür
sorgen, dass unsere Dörfer nicht mehr lebenswert sind.
Es ist nicht Aufgabe der Gemeinde Lobbyisten
zu bedienen.
Um die Orte Rödingen, Höllen und Bettenhoven sind bereits 3 Windkonzentrationsanlagen
vorhanden. Durch die Ausweisung von 2 zusätzlichen Konzentrationszonen in der unmittelbaren Nähe der Orte und der großen Zahl
der dort zulässigen Anlagen sowie der nicht
vorgesehenen Begrenzung der Größe der Anlagen kommt es zu einer flächenhaften Überplanung der Landschaft, die planungsrechtlich
höchst fragwürdig ist.
Der Eingriff in das Landschaftsbild wurde er- Der Rat schließt sich dem Vorschlag der
mittelt und wird im Rahmen von Kompensati- Verwaltung an.
onsmaßnahmen ausgeglichen. Eine vereinzelte
Bebauung in der Umgebung ändert nichts an
der Schutzwürdigkeit der Landschaft, sofern
sie keine gewerbliche Überformung des Landschaftsbildes darstellt. Die Bündelung in Konzentrationszonen soll einer Verspargelung
entgegenwirken.
Die maximale Höhe der Anlagen wurde im
Planwerk dargestellt.
Die östlich von Rödingen liegenden Windkraftanlagen führen bereits heute bei Ostwind und
Inversionslagen nachts zu gut hörbaren Lärmbelästigungen.
Die weitere Aufstellung von Windkraftanlagen
in geringerer Entfernung zu den Ortschaften
wird die Belastungen weiter erhöhen.
Die westlich von Rödingen geplante Anlage in
einer Entfernung von 650 m zur Ortslage ist
für die Bewohner nicht hinnehmbar.
Auch bei Einhaltung der Mindestabstände ist
die Beeinträchtigung durch Lärm und Schattenwurf unerträglich.
Zu eventuellen Immissions-und Schattenwurfbelastungen wurde Gutachten erstellt, die
auch die Vorbelastungen bestehender Anlagen
mit berücksichtigen. Durch einen schallreduzierten Betrieb wird sichergestellt, dass die
Orientierungswerte eingehalten werden und
keine Beeinträchtigungen bezüglich Immissionen durch die Windkraftanlagen hervorgerufen werden. Bezüglich des Schattenwurfes
treten Überschreitungen des Orientierungswertes auf. Die Jahresbelastung sollte hier auf
30 Stunden pro Jahr begrenzt werden. Das
Tagesmaximum von 30 Minuten wird ebenfalls
Der Rat schließt sich dem Vorschlag der
Verwaltung an. Der Anregung wird teilweise entsprochen und der Abstand zur
gewachsenen Ortslage auf 1.200 m festgeschrieben, um übrigen wird diese abgelehnt.
22
Anregung
Vorschlag Stellungnahme
Beschlussempfehlung
überschritten, so dass hier das Tagesmaximum auf 30 Minuten begrenzt werden sollte.
Eine Verminderung der Beeinträchtigungen
durch Rotorschattenwurf ist durch Anpassung
des Betriebsführungssystems der Windenergieanlagen zu erreichen oder durch Ausstattung mit Ersatzgeräten, so dass die Anlagen
zeitweise abgeschaltet werden können.
Der Anregung wird dennoch entsprochen und
der Abstand zur gewachsenen Ortslage auf
1.200 m festgeschrieben.
Das Gutachten der Fa.VDH Projektmanagement GmbH, das die Ausweisung der zusätzlichen Konzentrationszonen legitimieren sollte,
kommt eindeutig zu der Feststellung, dass
keine geeigneten Standorte für zusätzliche
Windkraftanlagen im Gemeindegebiet Titz
vorhanden sind.
Auf Seite 14 des Gutachtens wird ausdrücklich
darauf hingewiesen, dass störende Schallimmissionen und Beeinträchtigungen durch
Schattenwurf auftreten.
Vorhandene Vorbelastungen können nicht
dazu führen, dass noch weitere Belastungen
für die Bewohner der betroffenen Orte zumutbar sind.
Aus diesem Gutachten die Zulässigkeit der
geplanten Konzentrationszonen abzuleiten, ist
fehlerhaft.
In der Begründung wird ausgeführt, dass Der Rat schließt sich der Auffassung der
keine der restriktionsfreien und konfliktarmen Verwaltung an.
Suchflächen uneingeschränkt für die Windenergiegewinnung geeignet ist. Dies bedeutet nicht, dass –wie verfahrensgegenständlich- unter bestimmten festgelegten Voraussetzungen Windkraftanlagen errichtet werden können.
In der Begründung wird ausgeführt, dass Der Rat schließt sich dem Vorschlag der
Schallimmissionen und Beeinträchtigungen Verwaltung an.
durch Schattenwurf auftreten können und
deshalb Gutachten zur Ermittlung der Beeinträchtigungen erstellt wurden.
Da das Gutachten die tatsächlich vorhandenen Die Gutachten berücksichtigen auch die Vor- Ein Beschluss ist nicht erforderlich.
23
Anregung
Wetterlagen nicht berücksichtigt, sondern nur
Annahmen trifft, muss bei den hiesigen Wetterverhältnissen davon ausgegangen werden,
dass bei einer Prognose, bei der die tatsächlichen Wetterverhältnisse zugrunde gelegt werden, erheblich höhere Schallimmissionen auftreten werden.
Vorschlag Stellungnahme
Beschlussempfehlung
belastungen bestehender Anlagen.
Die theoretische Begutachtung geht immer Der Rat schließt sich der Auffassung der
vom schlimmsten Fall aus. Die gutachterlichen Verwaltung an.
Feststellungen beruhen auf strengen gesetzlichen Vorgaben, deren Einhaltung im Rahmen
der Bauleitplanung nachzuweisen ist. Die Beanstandung dieses Vorgehens stellt eine subjektive Einschätzung dar, die nicht der Abwägung unterliegt, da Anhaltspunkte für eine
Fehlbegutachtung nicht vorliegen.
Der WKA-Erl. vom 21.10.2005 führt aus, dass
bei der Ausweisung der Flächen für die Windenergienutzung die Planungsträger die Abstände zur Wohnbebauung in ihrer Größenordnung so orientieren hat, dass sie im Hinblick auf den Immissionsschutz auf der sicheren Seite liegen.
Die Anlagen können in Abhängigkeit von der
Anlagenart, der Anlagenzahl und der Schutzbedürftigkeit der betroffenen Gebiete (Richtwerte nach TA Lärm) variieren.
So ergibt sich unter Berücksichtigung der
Prognosesicherheit für Windkraftanlagen z. B.
ein typischer Abstand von 1500 m für ein
Windfeld, bestehend aus 7 Anlagen, zu einem
reinen Wohngebiet. Ein derartiger Abstand
kann auch bei allgemeinem Wohngebiet erforderlich werden, wenn größere Anlagefelder
und weitere Vorbelastungen vorliegen.
Diese Vorgaben treffen für Rödingen zu. Die
ausgewiesenen Flächen halten diese Abstände
Der Windenergieerlass ist eine Orientierungshilfe, so dass auch geringere Abstände zulässig sind. Eine Rechtsgrundlage bildet dieser
nicht. Nach der Rechtsprechung ist ein Mindestabstand von 500 Metern zur angrenzenden Wohnbebauung und der verkürzte Abstand von 300 Metern zu Einzelansiedlungen
generell ausreichend (VerwG Hannover, Urteil
vom 28.08.2003 – 4 A 2750/03).
Der Anregung wird dennoch gefolgt und der
Der Rat schließt sich der Auffassung der
Verwaltung an. Der Anregung wird entsprochen und der Abstand zur gewachsenen Ortslage auf 1.200 m dargestellt (in
der verbindlichen Bauleitplanung festgesetzt.
24
Anregung
Vorschlag Stellungnahme
Beschlussempfehlung
auch zu den anderen angrenzenden Orten Abstand auf 1.200 m festgesetzt.
nicht ein.
Der im WKA-Erl. geforderte vorbeugende Immissionsschutz in der Planung wird noch nicht
einmal ansatzweise eingehalten.
Bei meinem Telefonat mit Herrn Bürgermeis- Die Anregung basiert auf Behauptungen, die Der Rat nimmt Kenntnis.
ter Nüßer am 18.11.2005 bezüglich der bereits nicht belegt sind und somit nicht der Abwädamals schon in die Wege geleiteten Planung gung unterliegen.
zur Ausweisung von weiteren Konzentrationszonen erklärte dieser, dass er dies nicht für
gut halte, der Gemeinde aber von Grundstückseigentümern bzw. Betreibern der Anlagen erhebliche Zahlungen durch Baulasten,
Pachten und ähnlichem angeboten würden.
Ist die Planung der Gemeinde Titz käuflich?
Diese Art von Verträgen- Planungsrecht gegen Die Anregung basiert auf Behauptungen, die Der Rat schließt sich der Auffassung der
Bezahlung durch die Nutznießer- sind nach nicht belegt sind und somit nicht der Abwä- Verwaltung an.
meiner Auffassung nicht zulässig, sittenwidrig gung unterliegen.
und damit nichtig.
Kosten und Aufwendungen, zu deren Übernahme sich der Bauwillige verpflichtet, müssen Voraussetzung oder Folge des vom Bauwilligen geplanten Vorhabens sein. Folgekosten dürfen nur oder allenfalls das erfassen,
was von bestimmten Bauvorhaben als Folge
ausgelöst wird.
Nach der Rechtsprechung des VGH BadenWürttemberg folgt daraus, dass hoheitliche
Entscheidungen (Änderung des Flächennutzungsplanes) nicht von Gegenleistungen
25
Anregung
Vorschlag Stellungnahme
Beschlussempfehlung
abhängig gemacht und solche Gegenleistungen auch nicht vereinbart werden dürfen.
Die Übernahme von Kosten ist deshalb nur
zulässig, wenn es sich nicht um Gegenleistung, sondern um Aufwandsersatz handelt.
Wegen der schwieriger werdenden Akzeptanz
von Windkraftanlagen sind die Anbieter dieser
Anlagen dazu übergegangen, den Gemeinden
für die Ausweisung von Konzentrationszonen
Gegenleistungen in Geld anzubieten.
Es ist davon auszugehen, dass Verträge über
Pachten und Baulasten für Wegeflächen usw.
nicht zulässig und nichtig sind.
Wenn die Konzentrationszonen einmal ausgewiesen sind, ist es zu spät, um eine Nutzung
dieser Flächen zu verhindern, auch wenn sich
herausstellt, dass Verträge nichtig sind. Der Die Anregung stellt eine subjektive Meinung Der Rat schließt sich der Auffassung der
Bürger hat den Schaden und die Gemeinde dar, ist materiell unrichtig und somit im Rah- Verwaltung an.
erhält kein Geld.
men der Abwägung unbeachtlich.
Soweit mir bekannt ist, ist ein Bürgerentscheid
gegen die aus unserer Sicht unverantwortliche
Ausweisung von zusätzlichen Windkonzentrationszonen im Gemeindegebiet nicht zulässig.
Hier kann nur eine Klage helfen.
Besser wäre es, wenn die Ratsvertreter von
CDU und Grünen die Interessen Ihrer Wähler
wahrnehmen und keine weiteren Konzentrati- Die Anregung stellt eine subjektive Meinung Der Rat schließt sich der Auffassung der
onszonen, für die es keine Erfordernis gibt, dar, ist materiell unrichtig und somit im Rah- Verwaltung an.
zulassen.
men der Abwägung unbeachtlich.
Bezüglich der Zweckmäßigkeit von Windkraft- Die Anregung stellt eine subjektive Meinung Der Rat schließt sich der Auffassung der
anlagen ist auszuführen, dass der Bau sich dar, ist materiell unrichtig und somit im Rah- Verwaltung an.
nur rechnet, wenn die Anlagen massiv sub- men der Abwägung unbeachtlich.
26
Anregung
Vorschlag Stellungnahme
Beschlussempfehlung
ventioniert werden, obwohl für den Grundlastbereich der Energieversorgung nur 5 %
der Windenergie angerechnet werden können
(Aussage der Windenergie-Firma Umweltkontor).
Das bedeutet, dass durch die Windkraftanlagen kein Kraftwerk abgeschaltet werden kann.
Solange es nicht möglich ist elektrische Energie, die durch Windkraft: entsteht, großtechnisch zu speichern, ist die Aufstellung von
weiteren Windkraftanlagen wirtschaftlich und
umweltpolitisch unsinnig.
Vielmehr wird durch die Subventionierung viel
Kapital aufgewandt, das für die Forschung
und Entwicklung umweltfreundlicher und effizienter Energiequellen dringend benötigt wird.
Aufgrund dieser Tatsache besteht also für die
Gemeinde kein Grund, Windenergieanlagen
durch weitere Ausweisungen von Konzentrationszonen zu fordern und die Heimat der Bürger von Titz abzuwerten.
Sehr geehrter Herr Bürgermeister, sehr geehrte Ratsvertreter,
wir bitten Sie daher, unsere Einwände zu berücksichtigen und auf die Ausweisung von
weiteren Konzentrationszonen im Gemeindegebiet zu verzichten.
Wir erinnern an das Versprechen, welches der
Rat und der Bürgermeister bei der Auswei- Der Anregung wird nicht gefolgt. Sie ist nicht Der Rat schließt sich der Auffassung der
27
Anregung
sung der Konzentrationsflächen vor Jahren
den Bürgern gegeben haben:
"Die Bürger können sich darauf verlassen,
dass keine weiteren Konzentrationsflächen
ausgewiesen werden".
Viele der damaligen Ratsmitglieder sind noch
in Amt und Würden.
Sollte deren Wort nichts gelten?
Vorschlag Stellungnahme
Beschlussempfehlung
geeignet die politische Entscheidung für die Verwaltung an.
Ausweisung von Konzentrationszonen für
Windkraftanlagen rechtlich relevant zu tangieren. Politische Meinungsäußerungen sind zwar
im Rahmen des Beteiligungsverfahrens erlaubt. Sie stellen hingegen keine abwägungsrelevanten Belange dar, da diese innerhalb
gesetzlicher Vorschriften geregelt sind.
Wir bitten um Mitteilung, wann die Bürger- Art, Ort und Inhalt der Beteiligungsverfahren Der Rat schließt sich der Auffassung der
versammlung erfolgen soll.
erfolgen durch ortsübliche Bekanntmachung. Verwaltung an.
Darüber hinaus gehende, individuelle Benachrichtigungen sind nicht vorgesehen und werden nicht erfasst.
16. Herr
Karl-Heinz
von
Bohr,
Minartzstr. 19, Rödingen, mit Schreiben vom 24.11.2009
beiliegend übersende ich Ihnen die Einsprüche
von 119 Einwohnern der Ortslage Rödingen
und 47 Einwohnern der Ortslage Spiel gegen
die vorgesehene Ausweisung weiterer Konzentrationszonen für Windkraftanlagen im
Bereich der Gemeinde Titz.
Im Auftrag der Bewohner der Ortslagen bitte
ich um Beachtung der Einsprüche und um
Nichtausweisung zusätzlicher Flächen.
Die Anregung stellt dieses gefundene Ergebnis
subjektiv in Frage, ohne diese Einschätzung
materiell konkret zu begründen. Die Anregung
unterliegt nicht der Abwägung, da sie kein
konkretes Abwägungsmaterial enthält.
Die Anregung spricht sich gegen das Vorhaben insgesamt aus. Der Beschluss hierüber
obliegt dem Rat der Gemeinde, der bereits
durch den Aufstellungsbeschluss seine planerische Absicht konkret bekundet hat.
Auf der erwarteten Bürgerversammlung wer- Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligungen Der Rat schließt sich der Auffassung der
den Ihnen die Einwohner ihre Bedenken noch der Flächennutzungsplanänderung können Verwaltung an.
einmal mündlich vortragen.
Anregungen vorgetragen werden. Dies kann
28
Anregung
Vorschlag Stellungnahme
Beschlussempfehlung
mit Hilfe einer Bürgerversammlung oder einer
einmonatigen Offenlage der Unterlagen erfolgen. Die Entscheidung obliegt der Gemeinde.
Eine Bürgerversammlung ist gesetzlich nicht
vorgeschrieben.
ich bin gegen die 12. Änderung des Flächennutzungsplanes, der für das Gemeindegebiet
die Ausweisung von weiteren Konzentrationszonen für Windkraftanlagen vorsieht.
Die Ausweisung weiterer Flächen führt zu erheblichen Beeinträchtigungen unseres Lebensumfeldes und zu zusätzlichem Lärm und
Störungen durch Schattenwurf.
Ich bitte Sie daher die geplante 12. Änderung
des Flächennutzungsplanes abzulehnen.
Der Anregung wird nicht gefolgt. Der Eingriff
in das Landschaftsbild wurde ermittelt und
wird im Rahmen von Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen.
Zu eventuellen Immissions-und Schattenwurfbelastungen wurde Gutachten erstellt, die
auch die Vorbelastungen bestehender Anlagen
mit berücksichtigen. Durch einen schallreduzierten Betrieb wird sichergestellt, dass die
Orientierungswerte eingehalten werden und
keine Beeinträchtigungen bezüglich Immissionen durch die Windkraftanlagen hervorgerufen werden. Bezüglich des Schattenwurfes
treten Überschreitungen des Orientierungswertes auf. Die Jahresbelastung sollte hier auf
30 Stunden pro Jahr begrenzt werden. Das
Tagesmaximum von 30 Minuten wird ebenfalls
überschritten, so dass hier das Tagesmaximum auf 30 Minuten begrenzt werden sollte.
Eine Verminderung der Beeinträchtigungen
durch Rotorschattenwurf ist durch Anpassung
des Betriebsführungssystems der Windenergieanlagen zu erreichen oder durch Ausstattung mit Ersatzgeräten, so dass die Anlagen
zeitweise abgeschaltet werden können.
29