Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
37 kB
Datum
18.10.2011
Erstellt
06.10.11, 18:04
Aktualisiert
27.10.11, 18:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Geschäftsordnung des Beirates für behinderte und von Behinderung bedrohte
Menschen in der Stadt Bad Münstereifel vom 16.02.2011
§1
Aufgaben und Ziele des Beirates
Der Beirat für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen hat die Aufgabe, den
Rat, die Ausschüsse und die Verwaltung der Stadt Bad Münstereifel, aber darüber hinaus
auch andere Institutionen in allen Fragen, die behinderte Menschen in Bad Münstereifel
betreffen, durch Anträge, Anregungen, Empfehlungen und Stellungnahmen zu beraten.
Er fördert Maßnahmen im Interesse von behinderten Menschen zur Erhaltung der
Selbständigkeit, Integration und Teilnahme am gesellschaftlichen Leben.
Die Geschäftsordnung führt die angesprochenen Funktionsbezeichnungen in Anlehnung an
§ 12 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) je nach Gebräuchlichkeit in weiblicher oder
männlicher Form.
§2
Zusammensetzung des Behindertenbeirates
a) Mitglieder des Beirates sind jeweils ein Vertreter der im Rat der Stadt Bad Münstereifel
vertretenen Fraktionen sowie einzelne Vertreter der freien Wohlfahrtsverbände, Vereine
und sonstige Institutionen, die in der Arbeit für behinderte und von Behinderung bedrohte
Menschen tätig sind und behinderte Menschen.
b) Jede entsendende Organisation, Wohlfahrtsverband und jede Fraktion benennt für jedes
Mitglied einen Stellvertreter. Für betroffene Bürger im Beirat können stellvertretende
Mitglieder benannt werden.
c)
Bei Ausscheiden des von der Organisation (§ 2 a) gewählten Mitglieds als Vertreter im
Behindertenbeirat, ist von der Organisation ein Nachfolger zu benennen. Bei
Ausscheiden eines Vertreters der im Rat vertretenen Fraktionen entscheidet die jeweilige
Fraktion über das neu zu entsendende Mitglied für den Behindertenbeirat. Dies gilt bei
Ausscheiden eines Vertreters der Wohlfahrtsverbände entsprechend.
d) Über die Aufnahme neuer Vertreter von Organisationen im Sinne des § 2 a) entscheidet
der Behindertenbeirat in einfacher Mehrheit der anwesenden Beiratsmitglieder.
e) Über die Abwahl von Mitgliedern im Sinne von § 2 a) entscheidet der Beirat in einfacher
Mehrheit seiner Mitglieder. Eine Abwahl ist nur dann möglich, wenn ein wichtiger Grund
vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied wiederholt
unentschuldigt und ohne Informierung seines Vertreters an Sitzungen des Beirates nicht
teilnimmt. Vor der Abwahl ist das Mitglied anzuhören.
f)
Die Unabhängigkeit und Selbständigkeit der einzelnen Vereine, Verbände usw. wird
durch diesen Beirat nicht berührt.
g) Zu besonderen Themen werden Referenten und Vertreter anderer Vereine, Behörden
sowie der einzelnen Ausschüsse geladen.
§3
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sollen über den zu benennenden Vertreter an den Arbeiten und Sitzungen
teilnehmen. Ist der benannte Vertreter des Mitglieds verhindert, an der Sitzung teilzunehmen,
so hat er umgehend den ebenfalls zu benennenden Stellvertreter zu benachrichtigen und
den Bürgermeister zu unterrichten. Der Beirat ist gehalten, Anträge und Anliegen behinderter
Menschen und Vereine, die an ihn herangetragen werden, im Rahmen der
Geschäftsordnung zu behandeln und einer Entscheidung zuzuführen.
§4
Geschäftsführung
Die Geschäftsführung liegt beim Bürgermeister. Er lädt die Mitglieder schriftlich unter
Mitteilung einer Tagesordnung ein.
§5
Vorsitz des Behindertenbeirates
a) Der Beirat wählt aus seiner Mitte eine(n) Vorsitzende(n) und eine(n) Stellvertreter/in für
die Dauer von 5 Jahren, wobei die Wahlzeit mit der Wahlperiode des Stadtrates
übereinstimmt. Nach Ablauf der Amtszeit verbleibt der Vorsitzende so lange im Amt, bis
ein Nachfolger gewählt ist.
b) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder erhält. Ergibt sich im ersten
Wahlgang keine Mehrheit, so können für einen zweiten Wahlgang neue Bewerber
vorgeschlagen werden. Ergibt sich auch dann keine Mehrheit, so findet ein neuer
Wahlgang mit den zwei Bewerbern statt, die aus der Vorwahl die höchste Stimmzahl
hatten. Gewählt ist dann der Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl. Bei
Stimmengleichheit im dritten Wahlgang entscheidet das Los.
c) Die Wahl wird geheim durchgeführt.
§6
Sitzungen
a) Der Beirat soll jährlich mindestens 2 Sitzungen abhalten. Er kann im Bedarfsfall zu
weiteren Sitzungen einberufen werden.
b) Der Behindertenbeirat ist auch auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder
des Beirates einzuberufen.
c) Die Sitzungen sind öffentlich.
d) Für die Sitzungen wird vom Bürgermeister ein Schriftführer bestellt. Dieser fertigt eine
Niederschrift der Sitzung. Die Niederschrift soll mit der Einladung zur jeweils nächsten
ordentlichen Sitzung versandt werden.
e) Für jede Sitzung wird eine Anwesenheitsliste ausgelegt, in die sich die anwesenden
Mitglieder des Beirates eintragen.
f)
Betroffene Bürger können schriftlich zu den einzelnen Tagesordnungspunkten Anträge
an den Beirat richten. Die Anträge sind bist spätestens 7 Tage vor der Beiratssitzung
dem Bürgermeister zu übermitteln.
§7
Tagesordnung
a) Die Mitglieder können beim Bürgermeister Vorschläge zur Tagesordnung einreichen.
Vorschläge sollen schriftlich begründet und als Anlage zur Sitzungseinladung verwendet
werden. Termine und Tagesordnung werden in Zusammenarbeit zwischen dem
Vorsitzenden und dem Bürgermeister festgesetzt.
b) Die Einladungen zu den Sitzungen ergehen schriftlich unter Beifügung der
Tagesordnung. Zwischen dem Tag der Versendung und dem Sitzungstag müssen
mindestens 10 Kalendertage liegen.
c) Jedes Mitglied kann vor Eintritt in die Tagesordnung eine Änderung oder Ergänzung der
Tagesordnung beantragen. Über diesen Antrag beschließt die Mehrheit der anwesenden
Mitglieder.
d) Nach Feststellung des Tagesordnung dürfen andere Gegenstände beraten werden,
sofern die Mehrheit nicht widerspricht.
§8
Leitung der Sitzungen
a) Der Vorsitzende leitet die Sitzungen, im Falle seiner Verhinderung der Stellvertreter.
Wenn noch kein Vorsitzender gewählt ist, leitet der Bürgermeister die Sitzung, bis ein
Vorsitzender gewählt ist.
b) Der Vorsitzende führt die Rednerliste und erteilt das Wort in der Reihenfolge der
Wortmeldungen. Wortmeldungen zur Geschäftsordnung werden sofort außerhalb der
Reihenfolge der Rednerliste erteilt. Wortmeldungen erfolgen durch Handzeichen.
c) Der Vorsitzende kann abweichend von der Reihenfolge der Redner das Wort erteilen,
wenn es für die sachgemäße Erledigung und zweckmäßige Gestaltung der Beratung und
die Beachtung von Rede und Gegenrede erforderlich ist.
§9
Beschlussfähigkeit
Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mehr als ein Drittel der Mitglieder anwesend sind.
§ 10
Abstimmungsregeln
a) Abgestimmt wird durch Handzeichen, auf Antrag eines einzelnen Mitglieds wird geheim
abgestimmt.
b) Es entscheidet die einfache Mehrheit, soweit nicht in dieser Geschäftsordnung etwas
anderes bestimmt ist.
§ 11
Änderungen und Ergänzungen der Geschäftsordnung
Änderungen und Ergänzungen der Geschäftsordnung können auf Antrag von mindestens
drei Mitgliedern beschlossen werden. Bei der Abstimmung über den Antrag entscheidet die
Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 12
Schlussbestimmungen
Soweit Sachverhalte in dieser Geschäftsordnung nicht geregelt sind, gilt die
Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Bad Münstereifel entsprechend.
Diese Geschäftsordnung tritt am 16.02.2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige
Geschäftsordnung außer Kraft.