Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
153 kB
Datum
11.12.2012
Erstellt
01.11.12, 06:19
Aktualisiert
01.11.12, 06:19
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 420/2012
Az.: - 65 -
Amt: - 65 BeschlAusf.: - - 65 - / - 270 - Datum: 18.10.2012
gez. Böcking
Amtsleiter
RPA
- 20 -
BM / Dezernent
Beratungsfolge
Betriebsausschuss Straßen
Termin
15.11.2012
vorberatend
Finanz- und Personalausschuss
04.12.2012
vorberatend
Rat
11.12.2012
beschließend
Betrifft:
30.10.2012
Datum Freigabe -100-
Bemerkungen
Änderungen in der Straßenreinigungsgebührensatzung und in Anlage 2 zur
Straßenreinigungssatzung zum 01.01.2013
Finanzielle Auswirkungen:
Die Änderungen in beiden Satzungen sind im Entwurf des Wirtschaftsplans 2013 des
Eigenbetriebes Straßen bereits berücksichtigt.
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
Der Rat der Stadt Erftstadt beschließt mit Wirkung vom 01.01.2013 folgende Satzungsänderungen
in der Straßenreinigungsgebührensatzung und in Anlage 2 der Straßenreinigungssatzung der
Stadt Erftstadt:
1.) Zwecks Festsetzung neuer Gebührensätze wird § 3, Absatz 1 der Straßenreinigungsgebührensatzung mit Wirkung vom 01.01.2013 wie folgt geändert:
Alter Wortlaut:
„ Die Benutzungsgebühr je Frontmeter, ermittelt nach Maßgabe des § 2, beträgt jährlich
für Straßen, die überwiegend dem Anliegerverkehr dienen: 1,12 €
für Straßen, die überwiegend dem inneren bzw. dem überörtlichen Verkehr dienen:0,93 €.“
Neuer Wortlaut:
„ Die Benutzungsgebühr je Frontmeter, ermittelt nach Maßgabe des § 2, beträgt jährlich
für Straßen, die überwiegend dem Anliegerverkehr dienen: 1,53 €
für Straßen, die überwiegend dem inneren bzw. dem überörtlichen Verkehr dienen: 1,28 €.“
2.) Da der Winterdienst ab 2013 über die Grundsteuer finanziert werden soll, entfällt die bisherige
Erhebung von Gebühren für diesen Zweck.
Daher entfällt der bisherige § 4 der Straßenreinigungsgebührensatzung (Winterdienst) mit
Wirkung vom 01.01.2013 ersatzlos.
3.) Anlage 2 zur Straßenreinigungssatzung der Stadt Erftstadt (Straßenliste) wird mit Wirkung ab
dem 01.01.2013 berichtigt, erweitert und fortgeschrieben. Die fortgeschriebene Straßenliste ist
dieser Vorlage als Anlage beigefügt.
Begründung:
Durch die Erhöhung gebührenrelevanter Kosten infolge der Neuausschreibung von
Dienstleistungen, zu berücksichtigenden Pensionsrückstellungen sowie in Anbetracht
erforderlicher Anpassungen von Personalkosten, sind die Gebühren für die Straßenreinigung
entsprechend neu zu kalkulieren. Zur Zielerreichung einer Kostendeckung sind die einschlägigen
Gebührensätze in der vorgeschlagenen Form anzuheben.
Der Vollständigkeit halber und zum Vergleich möchte ich über die Gebührenhöhen umliegender
Städte und Gemeinden informieren.
Stadt Brühl
Stadt Weilerswist
Stadt Zülpich
Stadt Kerpen
Stadt Wesseling
2,62 €/Frontmeter
0,94 €/Frontmeter
1,88 €/Frontmeter
1,68 €/Frontmeter
0,66 €/Frontmeter (14-tägig).
Angegeben sind die insoweit vergleichbaren Straßenreinigungsgebühren bei einer maschinellen
Reinigung pro Woche bzw. bei einer maschinellen Reinigung 14-tägig
Eine zukünftige Finanzierung auch der Straßenreinigung über eine Zulage zur Grundsteuer
– analog der zukünftigen Finanzierung des Winterdienstes – sollte in Erwägung gezogen werden,
da die gesetzlichen Rahmenbedingungen insoweit identisch sind und der Allgemeinvorteil aus
beiden Leistungsarten sicher vergleichbar ist. Unter Umständen wäre eine einheitliche
Finanzierung beider Leistungsarten auch für den Bürger leichter verständlich.
(Dr. Rips)
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