Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
96 kB
Datum
27.03.2012
Erstellt
16.03.12, 18:20
Aktualisiert
27.03.12, 18:23
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 14.03.2012
- Der Bürgermeister Az: 33-10-91 Rei.
Nr. der Ratsdrucksache: 768-IX
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Beratungsfolge
Termin
Rat
27.03.2012
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Änderung der Wohnanschrift im elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) durch die örtlichen
Meldebehörden;
hier: Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit dem Kreis Euskirchen (Ausländerbehörde)
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Berichterstatter: Herr Reidenbach
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( ) Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
( ) ja / ( ) nein
( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft
( ) Anlagen sind beigefügt
( )
( )
Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein
_________________ € jährlich
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Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
10.2
PR
AL
Dez
_________________
Bürgermeister
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An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
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( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
Rat
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 768-IX
1. Sachverhalt:
Am 1. September 2011 wurde der bisher übliche Aufenthaltstitel, der als Klebeetikette von der
Ausländerbehörde ausgestellt wurde, durch den elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) ersetzt. Dieser wird durch die Bundesdruckerei hergestellt und ist technisch identisch mit dem elektronischen
Personalausweis. Neben den persönlichen Daten des Erlaubnisinhabers, Angaben zur Erlaubnis
und deren Gültigkeit sowie Nebenbestimmungen enthält der Chip auch die aktuelle Wohnanschrift.
Die beim Bürgerbüro eingesetzten Änderungsterminals und das eingesetzte Fachverfahren OKEWO ermöglichen es, die Änderung der Wohnanschrift im eAT vorzunehmen. Vor dem Hintergrund, dass bei einem Umzug die betroffenen Ausländer generell beim Bürgerbüro (Einwohnermeldeamt) zwecks Anmeldung vorsprechen müssen ist es im Sinne einer bürgerfreundlichen Verwaltung anzustreben, den Betroffenen eine weitere Vorsprache in gleicher Sache bei der Ausländerbehörde der Kreisverwaltung Euskirchen zu ersparen.
Das für die Änderung des eAT erforderliche Zusatzmodul für OK-EWO wurde zwischenzeitlich
entwickelt und kann kurzfristig durch die KDVZ freigeschaltet werden. Die Kosten für dieses Modul
sowie das monatliche Nutzungsentgelt und eine Personalkostenpauschale für eine vierminütige
Fallbearbeitung (mittlerer Dienst) würden im Fall einer Kooperation durch den Kreis getragen.
Nach der durch das Bürgerbüro in eigener Zuständigkeit vorzunehmenden An- oder Ummeldung
der Personen, und der damit verbundenen Eingabe der Daten in das Fachverfahren wäre zusätzlich der eAT mit dem Änderungsterminal zu beschreiben, der Aufkleber mit der geänderten Anschrift auf dem eAT aufzubringen und ein Kontrollblatt auszudrucken, dass zur Nacherfassung an
die Ausländerbehröde zu schicken ist. Die Erstellung des Kontrollausdrucks und dessen Versendung an die Ausländerbehörde wird jedoch nur vorübergehend erforderlich, da mit Einführung
neuer Software beim Ausländeramt, die Möglichkeit geschaffen wird, diesen Datenaustausch automatisiert durchzuführen.
2. Rechtliche Würdigung
Der am 1. September 2011 in Kraft getretene § 78 Absatz 7 Satz 2 Aufenthaltsgesetz eröffnet den
Ländern die Möglichkeit, neben den Ausländerbehörden auch andere Behörden zu bestimmen, die
Änderungen der Anschrift auf dem eAT vornehmen können. In Nordrhein-Westfalen wurde durch
die Einführung des neuen §17a in der Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen (ZustAVO) (siehe Anlage) diese Möglichkeit geschaffen. Hiernach können die örtlichen Ordnungsbehörden der kreisangehörigen Gemeinden, soweit sich die Gemeinden durch schriftliche Vereinbarung mit dem Kreis verpflichten, diese Aufgabe zu erfüllen, die Änderung der Wohnanschrift auf
dem eAT vornehmen. In der Vereinbarung sind insbesondere die Dauer der Aufgabenwahrnehmung und das Inkrafttreten zu regeln sowie Vorgaben darüber zu treffen, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Form die Vereinbarung von einem der Beteiligten gekündigt werden
kann.
Inhalt, Verfahren und zu beteiligende Behörden werden im vierten Abschnitt des Gesetzes über
kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG NRW), §§ 23 ff. für die zu treffende Vereinbarung geregelt. Während der ursprüngliche Vereinbarungsentwurf zunächst nur die Sachkostenerstattung
vorsah, hat der Kreis Euskirchen aufgrund entsprechender Nachverhandlungen durch die Verwaltung mit Verfügung vom 01.03.2012 (s. Anlage!) auch die Erstattung des Personalkostenaufwands
zugesagt, wie dies auch die Regelungen des GKG NRW vorsehen.
Gem. § 24 Absatz 1 GKG ist hierbei der Kreis in seiner Eigenschaft als Aufsichtsbehörde rechtzeitig von der Gemeinde zu beteiligen. Mit Verfügung vom 08.03.2012 (s. Anlage!) hat der Kreis Euskirchen erklärt, dass unter der Prämisse der Kostenneutralität für die Stadt Bad Münstereifel keine
Bedenken gegen den Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung bestehen. Die Ausländerbehörde der Kreises muss ihrerseits noch die Zustimmung der Bezirksregierung einholen. Dies erschient jedoch aufgrund der entsprechenden Landesverordnung, die als Ermächtigung für die
Vereinbarung vorliegt, unproblematisch.
Die kommunalverfassungsrechtlichen Zuständigkeitsregelung sehen für die Übernahme neuer
Aufgaben durch die Kommune, für die keine gesetzliche Verpflichtung besteht, in § 41 Absatz 1,
Buchstabe s.) der Gemeindeordnung NRW für die Zustimmung zum Abschluss der angestrebten
Vereinbarung die ausschließliche Zuständigkeit des Rates vor, die auch nicht an andere Entscheidungsgremien übertragen werden kann.
Seite 3 von Ratsdrucksache 768-IX
3. Finanzielle Auswirkungen
Da die EDV-Kosten unmittelbar vom Kreis Euskirchen getragen und die Personalkosten durch den
Kreis Euskirchen erstattet werden, liegen keine finanziellen Auswirkungen vor.
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
Die Bearbeitung kann im Rahmen der melderechtlichen An- und Ummeldungen erfolgen. Der
Zeitaufwand liegt je Fall bei vier Minuten. Es werden jährlich rund 40 bis 50 Fälle zu bearbeiten
sein.
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
Im Sinne einer bürgernahen Verwaltung wird vorgeschlagen, eine entsprechende öffentlich –
rechtliche Vereinbarung (Entwurf s. Anlage!) mit dem Kreis Euskirchen abzuschließen.
Alternativ könnte von dem Abschluss der Vereinbarung abgesehen werden. Dies hat jedoch die
Konsequenz, dass die betreffenden Einwohner/Innen bei jedem Wohnsitzwechsel zuerst das Bürgerbüro der Stadtverwaltung und anschließend das Ausländeramt der Kreisverwaltung aufzusuchen müssen. Dies stellt jedoch eine unangemessene Serviceverschlechterung dar. Durch die
vorgelegte Vereinbarung kann daher kostenneutral eine erhebliche Serviceverbesserung erfolgen.
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
Keine.
7. Beschlussvorschlag:
Der Rat beauftragt den Bürgermeister eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung der Stadt Bad Münstereifel mit dem Kreis Euskirchen zu treffen, durch die die Meldebehörde der Stadt neben der
Kreisordnungsbehörde zuständige Behörde i. S. d. § 78 Abs. 7 Satz 2 AufenthG wird, um notwendige Änderungen der im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium eines Dokumentes
nach § 78 AufenthG gespeicherten Anschrift und der auf das Dokument aufzubringenden Anschrift vorzunehmen. Grundlage der Vereinbarung sind die Vorschriften der §§ 23 ff. GKG NRW
sowie die vereinbarte Kostenneutralität für die Stadt Bad Münstereifel.