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Beschlussvorlage (Änderung der Wohnanschrift im elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) durch die örtlichen Meldebehörden; hier: Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit dem Kreis Euskirchen (Ausländerbehörde))

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
96 kB
Datum
27.03.2012
Erstellt
16.03.12, 18:20
Aktualisiert
27.03.12, 18:23
Beschlussvorlage (Änderung der Wohnanschrift im elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) durch die örtlichen Meldebehörden;
hier: Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit dem Kreis Euskirchen (Ausländerbehörde)) Beschlussvorlage (Änderung der Wohnanschrift im elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) durch die örtlichen Meldebehörden;
hier: Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit dem Kreis Euskirchen (Ausländerbehörde)) Beschlussvorlage (Änderung der Wohnanschrift im elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) durch die örtlichen Meldebehörden;
hier: Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit dem Kreis Euskirchen (Ausländerbehörde))

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Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 14.03.2012 - Der Bürgermeister Az: 33-10-91 Rei. Nr. der Ratsdrucksache: 768-IX __________________________________________________________________________ Beratungsfolge Termin Rat 27.03.2012 Zur Beratung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Änderung der Wohnanschrift im elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) durch die örtlichen Meldebehörden; hier: Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit dem Kreis Euskirchen (Ausländerbehörde) __________________________________________________________________________ Berichterstatter: Herr Reidenbach __________________________________________________________________________ ( ) Kosten €: ( ) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung ( ) ja / ( ) nein ( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( ) Anlagen sind beigefügt ( ) ( ) Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Deckung: Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein _________________ € jährlich __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA 10.2 PR AL Dez _________________ Bürgermeister __________________________________________________________________________ An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen: __________________________________________________________________________ ( ) zurückgezogen ( ) vertagt ( ) von der Tagesordnung abgesetzt ( ) verwiesen in den _________________________________________________________ Abstimmungsergebnis: Rat ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Seite 2 von Ratsdrucksache 768-IX 1. Sachverhalt: Am 1. September 2011 wurde der bisher übliche Aufenthaltstitel, der als Klebeetikette von der Ausländerbehörde ausgestellt wurde, durch den elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) ersetzt. Dieser wird durch die Bundesdruckerei hergestellt und ist technisch identisch mit dem elektronischen Personalausweis. Neben den persönlichen Daten des Erlaubnisinhabers, Angaben zur Erlaubnis und deren Gültigkeit sowie Nebenbestimmungen enthält der Chip auch die aktuelle Wohnanschrift. Die beim Bürgerbüro eingesetzten Änderungsterminals und das eingesetzte Fachverfahren OKEWO ermöglichen es, die Änderung der Wohnanschrift im eAT vorzunehmen. Vor dem Hintergrund, dass bei einem Umzug die betroffenen Ausländer generell beim Bürgerbüro (Einwohnermeldeamt) zwecks Anmeldung vorsprechen müssen ist es im Sinne einer bürgerfreundlichen Verwaltung anzustreben, den Betroffenen eine weitere Vorsprache in gleicher Sache bei der Ausländerbehörde der Kreisverwaltung Euskirchen zu ersparen. Das für die Änderung des eAT erforderliche Zusatzmodul für OK-EWO wurde zwischenzeitlich entwickelt und kann kurzfristig durch die KDVZ freigeschaltet werden. Die Kosten für dieses Modul sowie das monatliche Nutzungsentgelt und eine Personalkostenpauschale für eine vierminütige Fallbearbeitung (mittlerer Dienst) würden im Fall einer Kooperation durch den Kreis getragen. Nach der durch das Bürgerbüro in eigener Zuständigkeit vorzunehmenden An- oder Ummeldung der Personen, und der damit verbundenen Eingabe der Daten in das Fachverfahren wäre zusätzlich der eAT mit dem Änderungsterminal zu beschreiben, der Aufkleber mit der geänderten Anschrift auf dem eAT aufzubringen und ein Kontrollblatt auszudrucken, dass zur Nacherfassung an die Ausländerbehröde zu schicken ist. Die Erstellung des Kontrollausdrucks und dessen Versendung an die Ausländerbehörde wird jedoch nur vorübergehend erforderlich, da mit Einführung neuer Software beim Ausländeramt, die Möglichkeit geschaffen wird, diesen Datenaustausch automatisiert durchzuführen. 2. Rechtliche Würdigung Der am 1. September 2011 in Kraft getretene § 78 Absatz 7 Satz 2 Aufenthaltsgesetz eröffnet den Ländern die Möglichkeit, neben den Ausländerbehörden auch andere Behörden zu bestimmen, die Änderungen der Anschrift auf dem eAT vornehmen können. In Nordrhein-Westfalen wurde durch die Einführung des neuen §17a in der Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen (ZustAVO) (siehe Anlage) diese Möglichkeit geschaffen. Hiernach können die örtlichen Ordnungsbehörden der kreisangehörigen Gemeinden, soweit sich die Gemeinden durch schriftliche Vereinbarung mit dem Kreis verpflichten, diese Aufgabe zu erfüllen, die Änderung der Wohnanschrift auf dem eAT vornehmen. In der Vereinbarung sind insbesondere die Dauer der Aufgabenwahrnehmung und das Inkrafttreten zu regeln sowie Vorgaben darüber zu treffen, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Form die Vereinbarung von einem der Beteiligten gekündigt werden kann. Inhalt, Verfahren und zu beteiligende Behörden werden im vierten Abschnitt des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG NRW), §§ 23 ff. für die zu treffende Vereinbarung geregelt. Während der ursprüngliche Vereinbarungsentwurf zunächst nur die Sachkostenerstattung vorsah, hat der Kreis Euskirchen aufgrund entsprechender Nachverhandlungen durch die Verwaltung mit Verfügung vom 01.03.2012 (s. Anlage!) auch die Erstattung des Personalkostenaufwands zugesagt, wie dies auch die Regelungen des GKG NRW vorsehen. Gem. § 24 Absatz 1 GKG ist hierbei der Kreis in seiner Eigenschaft als Aufsichtsbehörde rechtzeitig von der Gemeinde zu beteiligen. Mit Verfügung vom 08.03.2012 (s. Anlage!) hat der Kreis Euskirchen erklärt, dass unter der Prämisse der Kostenneutralität für die Stadt Bad Münstereifel keine Bedenken gegen den Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung bestehen. Die Ausländerbehörde der Kreises muss ihrerseits noch die Zustimmung der Bezirksregierung einholen. Dies erschient jedoch aufgrund der entsprechenden Landesverordnung, die als Ermächtigung für die Vereinbarung vorliegt, unproblematisch. Die kommunalverfassungsrechtlichen Zuständigkeitsregelung sehen für die Übernahme neuer Aufgaben durch die Kommune, für die keine gesetzliche Verpflichtung besteht, in § 41 Absatz 1, Buchstabe s.) der Gemeindeordnung NRW für die Zustimmung zum Abschluss der angestrebten Vereinbarung die ausschließliche Zuständigkeit des Rates vor, die auch nicht an andere Entscheidungsgremien übertragen werden kann. Seite 3 von Ratsdrucksache 768-IX 3. Finanzielle Auswirkungen Da die EDV-Kosten unmittelbar vom Kreis Euskirchen getragen und die Personalkosten durch den Kreis Euskirchen erstattet werden, liegen keine finanziellen Auswirkungen vor. 4. Organisatorische und personelle Auswirkungen Die Bearbeitung kann im Rahmen der melderechtlichen An- und Ummeldungen erfolgen. Der Zeitaufwand liegt je Fall bei vier Minuten. Es werden jährlich rund 40 bis 50 Fälle zu bearbeiten sein. 5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen Im Sinne einer bürgernahen Verwaltung wird vorgeschlagen, eine entsprechende öffentlich – rechtliche Vereinbarung (Entwurf s. Anlage!) mit dem Kreis Euskirchen abzuschließen. Alternativ könnte von dem Abschluss der Vereinbarung abgesehen werden. Dies hat jedoch die Konsequenz, dass die betreffenden Einwohner/Innen bei jedem Wohnsitzwechsel zuerst das Bürgerbüro der Stadtverwaltung und anschließend das Ausländeramt der Kreisverwaltung aufzusuchen müssen. Dies stellt jedoch eine unangemessene Serviceverschlechterung dar. Durch die vorgelegte Vereinbarung kann daher kostenneutral eine erhebliche Serviceverbesserung erfolgen. 6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel Keine. 7. Beschlussvorschlag: Der Rat beauftragt den Bürgermeister eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung der Stadt Bad Münstereifel mit dem Kreis Euskirchen zu treffen, durch die die Meldebehörde der Stadt neben der Kreisordnungsbehörde zuständige Behörde i. S. d. § 78 Abs. 7 Satz 2 AufenthG wird, um notwendige Änderungen der im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium eines Dokumentes nach § 78 AufenthG gespeicherten Anschrift und der auf das Dokument aufzubringenden Anschrift vorzunehmen. Grundlage der Vereinbarung sind die Vorschriften der §§ 23 ff. GKG NRW sowie die vereinbarte Kostenneutralität für die Stadt Bad Münstereifel.