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Sitzungsvorlage (Abgrabung der Beton- und Asphaltmischwerke Tholen GmbH in Titz; hier: Anträge auf Fristverlängerung von Abgrabungsvorhaben)

Daten

Kommune
Titz
Größe
14 kB
Datum
16.12.2010
Erstellt
24.11.10, 19:31
Aktualisiert
15.12.10, 19:18
Sitzungsvorlage (Abgrabung der Beton- und Asphaltmischwerke Tholen GmbH in Titz;
hier: Anträge auf Fristverlängerung von Abgrabungsvorhaben) Sitzungsvorlage (Abgrabung der Beton- und Asphaltmischwerke Tholen GmbH in Titz;
hier: Anträge auf Fristverlängerung von Abgrabungsvorhaben)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Titz Der Bürgermeister Sitzungsvorlage Nr.: 127/2010 FB 3 Zur Beratung in öffentlicher Sitzung Doris Kick 02463-659-60 16.11.2010 Beratungsfolge Termin Ausschuss für Bauen, Planen und Umwelt 09.12.2010 Rat 16.12.2010 Betreff: Abgrabung der Beton- und Asphaltmischwerke Tholen GmbH in Titz; hier: Anträge auf Fristverlängerung von Abgrabungsvorhaben Beschlussvorschlag: Die Stellungnahme der Rechtsanwälte Lenz und Johlen vom 05.11.2010 zu den beiden Anträgen auf Fristverlängerung von Abgrabungsvorhaben in der Gemarkung Titz werden zur Kenntnis genommen. Die Verwaltung wird beauftragt, entsprechend den Ausführungen eine Stellungnahme zu den beiden Anträgen an den Kreis Düren als zuständige Genehmigungsbehörde abzugeben. Begründung: Bereits in der Sitzung des Ausschusses für Bauen, Planen und Umwelt am 26.10.2010 hatte die Verwaltung darüber berichtet, dass zwei Anträge auf Verlängerung von erteilten Abgrabungsgenehmigungen vorliegen. Die entsprechenden Anträge wurden der Gemeindeverwaltung vom Kreis Düren als Genehmigungsbehörde mit der Bitte übersandt, zu den Vorhaben bis zum 05.11.2010 Stellung zu nehmen. Aufgrund der umfangreichen Unterlagen war eine Stellungnahme innerhalb dieses Termins nicht möglich, und es wurde auf Antrag eine Terminverlängerung bis zum 20.12.2010 gewährt. Aufgrund der komplexen Sach- und Rechtslage wurde ein Anwaltsbüro mit der rechtlichen Prüfung der Angelegenheit beauftragt. Die ausführliche Stellungnahme der Rechtsanwälte Lenz und Johlen vom 05.11.2010 ist als Anlage beigefügt. Für die Grundstücke Gemarkung Titz, Flur 38, Flurstücke 43 und 44, beantragt die Beton- und Asphaltmischwerke Tholen GmbH die Verlängerung der in der geltenden Genehmigung des Regierungspräsidenten Köln vom 11.11.1993 festgelegten Ausführungsfristen für den Abbau, die Verfüllung und die Herrichtung des nördlichen Teils des Polders 5 bis zum 30.09.2014, des südlichen Teils des Polders 5 bis zum 30.04.2031 und des Polders 4 bis zum 31.12.2020 sowie das Belassen der Zufahrt und deren abschließende Herrichtung bis zum 30.04.2031. Nicht Gegenstand dieses Antrags ist die ebenfalls im Bereich der Altpolder für den Polder 3 beantragte Genehmigung einer Deponie zwecks Verfüllung mit Bodenaushub und Bauschutt sowie die Errichtung und der Betrieb einer Aufbereitungsanlage, die jeweils in selbständigen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Hierzu wird auch auf die entsprechenden Beschlüsse bzw. Mitteilungen des Fachausschusses und Gemeinderates verwiesen. Die eingangs beschriebenen Flächen sind auf dem als Anlage beigefügten Lageplan dargestellt. Für den Bereich der östlichen Erweiterungsflächen verfügt die Beton- und Asphaltmischwerke Tholen GmbH über eine Genehmigung der Bezirksregierung Köln vom 31.05.1995. Nach dieser Genehmigung ist die Abgrabung des anstehenden Materials bis zum 30.04.2008 befristet. Die Herrichtung muss bis spätestens 30.04.2010 abgeschlossen sein. Mit dem vorliegenden Antrag wird die Verlängerung der Ausführungsfristen für den Abbau, die Verfüllung und die Herrichtung für den nördlichen Teilabschnitt bis zum 30.04.2026 und für den südlichen Teilabschnitt bis zum 30.04.2031 beantragt. Der Bereich dieses Antrages ist auf dem ebenfalls als Anlage beigefügten Lageplan gekennzeichnet. Zu den beiden vorliegenden Verlängerungsanträgen bestehen aus rechtlicher Sicht folgende Anmerkungen: Die beim Kreis Düren anhängigen Anträge der Beton- und Asphaltmischwerke Tholen GmbH auf Verlängerung der erteilten Abgrabungsgenehmigungen, insbesondere der hierbei festgesetzten Verfüll- und Herrichtungsfristen, sind jeweils wie eine Neugenehmigung zu beurteilen. Der Kreis hat daher darüber zu befinden, ob im Zeitpunkt der Verlängerungsentscheidungen die jeweiligen Genehmigungsvoraussetzungen der §§ 3 und 7 AbgrG vorliegen. Im Genehmigungsverfahren bedarf es zum einen einer Umweltverträglichkeitsprüfung, die nach hiesigem Kenntnisstand bislang nicht durchgeführt wurde. Des Weiteren ist zu beiden Genehmigungsanträgen das bauplanungsrechtliche Einvernehmen der Gemeinde Titz nach § 36 BauGB einzuholen. Die Tatsache, dass die Gemeinde Titz im bisherigen Genehmigungsverfahren nicht um die Erteilung ihres Einvernehmens ersucht wurde, begründet bereits eine Verletzung der kommunalen Planungshoheit. Inhaltlich verstößt die beantragte Verlängerung der festgelegten Ausführungsfristen für den Abbau, die Verfüllung und die Herrichtung im Bereich der Altpolder gegen Ziele der Raumordnung. So steht das in Kapitel 2.2.1 des Regionalplans enthaltene „Ziel 1“ zum Schutz der Bereiche für den Schutz der Natur entgegen. Zum Zweiten liegt die Vorhabenfläche außerhalb der im Regionalplan festgelegten Konzentrationszone der Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher nichtenergetischer Bodenschätze, sodass ihm die außergebietliche Ausschlusswirkung entgegensteht. Auch die städtebaulichen Belange der Gemeinde Titz werden nicht beachtet. Insbesondere wird mit der 11. Änderung des FNP der Gemeinde Titz eine hinreichend konkrete und verfestigte städtebauliche Planung massiv beeinträchtigt. Zumindest kann mangels eines gutachterlichen Nachweises nicht ausgeschlossen werden, dass die Verlängerung der Abgrabungsvorhaben zu erheblichen Auswirkungen auf die kommunale Planung führt. Auch der Antrag auf Verlängerung der festgelegten Ausführungsfristen für den Abbau, die Verfüllung und die Herrichtung der östlichen Erweiterungsflächen verstößt inhaltlich gegen die Ziele der Raumordnung. So sieht der Regionalplan in Abschnitt 1.4 mit dem dortigen „Ziel 3“ vor, dass innerhalb der BSAB nach Beendigung des Abbaus eine unverzügliche Rekultivierung erfolgen muss. Auch § 2 Abs. 1 AbgrG verlangt im öffentlichen Interesse an der Behebung von Landschaftsschäden eine unverzügliche Herrichtung der Abgrabungsflächen. Diesen gesetzlichen bzw. regionalplanerischen Zielen läuft der Verlängerungsantrag klar zuwider. Nach allem bestehen erhebliche rechtliche Bedenken gegen eine Zulassung der von der Unternehmerin beantragten Verlängerungen der in den bislang geltenden Genehmigungen festgelegten Ausführungsfristen. (Frantzen) -2-